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Klage, eingereicht am 10. März 2017 – Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-130/17)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wils und I. Zalogin)

Beklagte: Republik Bulgarien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Bulgarien gegen ihre Verpflichtung zur Einrichtung einer einzigen Kontaktstelle für den Austausch von elektronischen Zertifikaten für den Zugang zu biometrischen Daten in Ausweisdokumenten nach der Entscheidung der Kommission K(2009) 7476 vom 5. Oktober 2009 zur Änderung der Entscheidung der Kommission K(2008) 8657 über Zertifikatregeln entsprechend der Vorgabe in den technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten und dem Beschluss der Kommission K(2011) 5478 vom 4. August 2011 zur Änderung der Entscheidung K(2002) 3069 der Kommission zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige verstoßen hat;

der Republik Bulgarien die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Republik Bulgarien habe nicht für die Einrichtung einer einzigen Kontaktstelle für den Austausch von elektronischen Zertifikaten für den Zugang zu biometrischen Daten in Ausweisdokumenten gesorgt und habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der vorstehend genannten Entscheidung und dem vorstehend genannten Beschluss der Kommission verstoßen.

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