Language of document : ECLI:EU:C:2016:343

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

12. Mai 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 – Anwendungsbereich – Anerkennung einer Privatscheidung, die von einer geistlichen Stelle in einem Drittstaat ausgesprochen wurde – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“

In der Rechtssache C‑281/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht München (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. Juni 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juni 2015, in dem Verfahren

Soha Sahyouni

gegen

Raja Mamisch

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Arabadjiev, J.‑C. Bonichot, C. G. Fernlund und S. Rodin,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Mentgen als Bevollmächtigte,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet, L. Van den Broeck und S. Vanrie als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und F.‑X. Bréchot als Bevollmächtigte,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Fehér, G. Koós und M. Bóra als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin als Bevollmächtigten,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. 2010, L 343, S. 10).

2        Es ergeht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens auf Anerkennung einer durch eine geistliche Stelle in einem Drittstaat getroffenen Entscheidung in Ehesachen, an dem Frau Soha Sahyouni und Herr Raja Mamisch beteiligt sind.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1259/2010 gilt sie „für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen“.

4        Art. 8 der Verordnung Nr. 1259/2010 sieht vor:

„Mangels einer Rechtswahl … unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:

a)      dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls

b)      dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls

c)      dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls

d)      dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.“

5        Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1) gilt diese Verordnung, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe.

6        In Art. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 heißt es:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

4.      ‚Entscheidung‘ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie jede Entscheidung über die elterliche Verantwortung, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der jeweiligen Entscheidung, wie Urteil oder Beschluss;

…“

7        Nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

 Deutsches Recht

8        Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält folgende Vorschriften:

„§ 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

(1)      Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt … worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.

(2)      Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. …

(3)      Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. …

(4)      Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.

(6)      Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. …

(7)      Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. …

(8)      Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.

§ 109 Anerkennungshindernisse

(1)      Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

1.      wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;

4.      wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9        Herr Mamisch und Frau Sahyouni schlossen am 27. Mai 1999 im Bezirk des islamrechtlichen Gerichts von Homs (Syrien) die Ehe. Herr Mamisch ist seit der Geburt syrischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1977 erwarb er durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Seitdem besitzt er beide Staatsangehörigkeiten. Frau Sahyouni ist seit der Geburt syrische Staatsangehörige. Sie erwarb nach ihrer Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit.

10      Die Eheleute lebten bis zum Jahr 2003 in Deutschland und verzogen anschließend nach Homs. Wegen des Bürgerkriegs in Syrien begaben sie sich im Sommer 2011 kurzzeitig nach Deutschland und lebten dann ab Februar 2012 abwechselnd in Kuwait und im Libanon. Während dieses Zeitraums hielten sie sich auch wiederholt in Syrien auf. Derzeit leben beide Beteiligte des Ausgangsverfahrens mit unterschiedlichen Wohnsitzen wieder in Deutschland.

11      Am 19. Mai 2013 erklärte Herr Mamisch, sich von seiner Ehefrau scheiden zu wollen, indem sein Bevollmächtigter vor dem geistlichen Schariagericht in Latakia (Syrien) die Scheidungsformel aussprach. Am 20. Mai 2013 stellte dieses Gericht die Scheidung der beiden Ehegatten fest.

12      Herr Mamisch beantragte am 30. Oktober 2013 die Anerkennung der in Syrien ausgesprochenen Ehescheidung. Der Präsident des Oberlandesgerichts München gab diesem Antrag mit Entscheidung vom 5. November 2013 statt und stellte fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Ehescheidung vorlägen.

13      Am 18. Februar 2014 beantragte Frau Sahyouni, diese Entscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der fraglichen Ehescheidung nicht erfüllt seien.

14      Mit Entscheidung vom 8. April 2014 wies der Präsident des Oberlandesgerichts München den Antrag von Frau Sahyouni zurück. Er führte aus, die Anerkennung der Ehescheidung richte sich nach der Verordnung Nr. 1259/2010, die auch auf Privatscheidungen anwendbar sei. Mangels wirksamer Rechtswahl und mangels gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten im Jahr vor der Scheidung bestimme sich das anzuwendende Recht nach Art. 8 Buchst. c dieser Verordnung. Wenn beide Ehegatten eine doppelte Staatsangehörigkeit besäßen, komme es auf die effektive Staatsangehörigkeit im Sinne des nationalen Rechts an. Dies sei zum Zeitpunkt der fraglichen Scheidung die syrische Staatsangehörigkeit gewesen. Auch der Ordre public im Sinne von Art. 12 der Verordnung Nr. 1259/2010 stehe der Anerkennung der fraglichen Scheidung nicht entgegen.

15      Unter diesen Umständen hat das mit der Rechtssache befasste Oberlandesgericht München beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist der Anwendungsbereich nach Art. 1 der Verordnung Nr. 1259/2010 auch für die sogenannte Privatscheidung – hier: vor einem geistlichen Gerichtshof in Syrien aufgrund der Scharia – eröffnet?

2.      Falls die Frage 1 bejaht wird:

a)      Ist im Fall der Prüfung der innerstaatlichen Anerkennungsfähigkeit einer Ehescheidung auch Art. 10 der Verordnung Nr. 1259/2010 anzuwenden?

b)      Falls Buchst. a von Frage 2 bejaht wird:

–        Ist abstrakt auf einen Vergleich abzustellen, wonach das Recht des angerufenen Staates einen Zugang zur Ehescheidung zwar auch dem anderen Ehegatten gewährt, diese aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit aber an andere verfahrensrechtliche und materielle Voraussetzungen knüpft wie an den Zugang des einen Ehegatten,

oder

–        ist die Geltung der Norm davon abhängig, dass die Anwendung des abstrakt diskriminierenden ausländischen Rechts auch im Einzelfall – konkret – diskriminiert?

c)      Falls Buchst. b zweiter Gedankenstrich bejaht wird:

Ist ein Einvernehmen des diskriminierten Ehegatten mit der Ehescheidung – auch in der Form der gebilligten Entgegennahme von Ausgleichsleistungen – bereits ein Grund, die Norm nicht anzuwenden?

 Zu den Vorlagefragen

16      Nach Art. 53 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn er für die Entscheidung über eine Rechtssache offensichtlich unzuständig ist oder wenn ein Ersuchen oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

17      Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

18      Vorab ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht nicht mit einem Ehescheidungsantrag befasst ist, sondern mit einem Antrag auf Anerkennung einer Ehescheidung, die von einer geistlichen Stelle in einem Drittstaat ausgesprochen wurde.

19      Wie sich ferner u. a. aus den Art. 1 und 8 der Verordnung Nr. 1259/2010 ergibt, legt diese Verordnung, die Gegenstand der Vorlagefragen ist, nur die Kollisionsnormen für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes fest, regelt aber nicht die Anerkennung einer bereits ergangenen Ehescheidung in einem Mitgliedstaat.

20      Die Verordnung Nr. 2201/2003 legt dagegen u. a. die Regeln über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen fest. Sie gilt jedoch nicht für Entscheidungen, die in einem Drittstaat ergangen sind.

21      Nach ihrem Art. 2 Nr. 4 und ihrem Art. 21 Abs. 1 beschränkt sie sich nämlich auf die Anerkennung von Entscheidungen eines Gerichts eines Mitgliedstaats.

22      Da die Verordnung Nr. 2201/2003 nur zwischen den Mitgliedstaaten gilt, fällt die Anerkennung einer in einem Drittstaat ausgesprochenen Ehescheidung nicht unter das Unionsrecht.

23      Folglich sind weder die vom vorlegenden Gericht angeführten Vorschriften der Verordnung Nr. 1259/2010 noch die Vorschriften der Verordnung Nr. 2201/2003 oder ein anderer Unionsrechtsakt im Ausgangsverfahren anwendbar.

24      Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen zuständig ist, obwohl das Ausgangsverfahren nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt.

25      Hierzu hat der Gerichtshof in den Rn. 36 und 37 des Urteils vom 18. Oktober 1990, Dzodzi (C‑297/88 und C‑197/89, EU:C:1990:360), entschieden, dass die Verfasser des AEU-Vertrags Vorabentscheidungsersuchen, die eine Unionsbestimmung in dem besonderen Fall betreffen, dass das nationale Recht eines Mitgliedstaats zur Festlegung der auf einen rein internen Sachverhalt dieses Staates anwendbaren Vorschriften auf den Inhalt dieser Bestimmung verweist, nicht von der Zuständigkeit des Gerichtshofs ausnehmen wollten und dass im Gegenteil für die Unionsrechtsordnung ein offensichtliches Interesse daran besteht, dass jede Bestimmung des Unionsrechts unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, eine einheitliche Auslegung erhält, damit künftige unterschiedliche Auslegungen verhindert werden.

26      In seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Bestimmungen eines Unionsrechtsakts in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den Geltungsbereich eines solchen Rechtsakts fiel, aber die genannten Bestimmungen durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden waren (vgl. u. a. Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan, C‑583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen richten, besteht somit ein klares Interesse der Union daran, dass die aus diesem Rechtsakt übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan, C‑583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Der Gerichtshof hat auch hervorgehoben, dass eine Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts durch ihn in Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, gerechtfertigt ist, wenn diese Bestimmungen vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für anwendbar auf solche Sachverhalte erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch das Unionsrecht geregelten Sachverhalte gleichbehandelt werden. Der Gerichtshof hat daher zu prüfen, ob hinreichend genaue Angaben vorliegen, um diesen Verweis auf das Unionsrecht feststellen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan, C‑583/10, EU:C:2012:638, Rn. 47 und 48).

28      Auch wenn der Gerichtshof unter diesen Umständen die begehrte Auslegung vornehmen könnte, ist es jedoch nicht seine Sache, eine solche Initiative zu ergreifen, wenn sich dem Vorabentscheidungsersuchen nicht entnehmen lässt, dass dem vorlegenden Gericht tatsächlich eine solche Verpflichtung obliegt (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2014, C., C‑122/13, EU:C:2014:59, Rn. 15).

29      Der Gerichtshof kann nämlich nur auf der Grundlage der Ausführungen des vorlegenden Gerichts im Vorabentscheidungsersuchen prüfen, ob er für die Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen zuständig ist.

30      Im vorliegenden Fall enthält das Vorabentscheidungsersuchen keinen Anhaltspunkt, der den Schluss auf eine Zuständigkeit des Gerichtshofs auf der Grundlage der in den Rn. 25 bis 27 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung zuließe, da das nationale Gericht von der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1259/2010 auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ausgeht und sich auf die Feststellung beschränkt, dass der „Präsident des Oberlandesgerichts München … ausgeführt [hat], die Anerkennungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Entscheidung richte sich nach der … Verordnung [Nr. 1259/2010]; sie sei auch auf sogenannte Privatscheidungen anwendbar“.

31      Das vorlegende Gericht hat keine weiteren Angaben gemacht, um die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1259/2010 oder anderer Bestimmungen des Unionsrechts auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens darzutun.

32      Festzustellen ist jedoch, dass es dem vorlegenden Gericht unbenommen bleibt, ein neues Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, wenn es dem Gerichtshof Anhaltspunkte zu liefern vermag, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 14. März 2013, EBS Le Relais Nord-Pas-de-Calais, C‑240/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:173, Rn. 22, vom 18. April 2013, Adiamix, C‑368/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:257, Rn. 35, sowie vom 5. November 2014, Hunland-Trade, C‑356/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2340, Rn. 24).

33      Unter diesen Umständen ist auf der Grundlage von Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung festzustellen, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen des Oberlandesgerichts München offensichtlich unzuständig ist.

 Kosten

34      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen:

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Oberlandesgericht München (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. Juni 2015 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.