Language of document : ECLI:EU:C:2017:913

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

29. November 2017(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 5 Abs. 2 Buchst. b – Ausnahme für Privatkopien – Art. 3 Abs. 1 – Öffentliche Wiedergabe – Spezifisches technisches Verfahren – Erbringung einer Dienstleistung der Bildaufzeichnung in der ‚Cloud‘ (Cloud-Computing) betreffend Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Zustimmung des betreffenden Urhebers – Aktiver Eingriff des Dienstleistungserbringers in diese Aufzeichnung“

In der Rechtssache C‑265/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale di Torino (Gericht Turin, Italien) mit Entscheidung vom 4. Mai 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Mai 2016, in dem Verfahren

VCAST Limited

gegen

RTI SpA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), M. Safjan, D. Šváby und M. Vilaras,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der VCAST Limited, vertreten durch E. Belisario, F. G. Tita, M. Ciurcina und G. Scorza, avvocati,

–        der RTI SpA, vertreten durch S. Previti, G. Rossi, V. Colarocco, F. Lepri und A. La Rosa, avvocati,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Galluzzo und R. Guizzi, avvocati dello Stato,

–        der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und D. Segoin als Bevollmächtigte,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und T. Rendas als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Malferrari und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. September 2017

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10), insbesondere von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie, der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. 2000, L 178, S. 1) sowie des AEU-Vertrags.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der VCAST Limited und der RTI SpA betreffend die Rechtmäßigkeit der Zurverfügungstellung eines Systems zur Bildaufzeichnung von insbesondere durch RTI ausgestrahlten Fernsehprogrammen in der „Cloud“ an die Kunden von VCAST.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 2000/31

3        Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 lautet:

,,Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.“

4        Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 sieht vor, dass insbesondere ihr Art. 3 Abs. 2 keine Anwendung auf die im Anhang der Richtlinie genannten Bereiche findet, wobei dieser Anhang insbesondere das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte anführt.

 Richtlinie 2001/29

5        Der erste Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 lautet:

„Der Vertrag sieht die Schaffung eines Binnenmarkts und die Einführung einer Regelung vor, die den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verzerrungen schützt. Die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte trägt zur Erreichung dieser Ziele bei.“

6        Im 23. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es:

,,Mit dieser Richtlinie sollte das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht weiter harmonisiert werden. Dieses Recht sollte im weiten Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass es jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Dieses Recht sollte jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfassen. Dieses Recht sollte für keine weiteren Handlungen gelten.“

7        Art. 2 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a)      für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

b)      für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen,

c)      für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger,

d)      für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme,

e)      für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.“

8        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“

9        Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:

b)      in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden“.

10      Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie lautet:

„Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“

 Italienisches Recht

11      Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 wurde im italienischen Recht umgesetzt in Art. 71-sexies der Legge n. 633 – Protezione del diritto d’autore e di altri diritti connessi al suo esercizio (Gesetz Nr. 633 über den Schutz des Urheberrechts und weiterer mit seiner Ausübung verbundener Rechte) vom 22. April 1941 in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Urheberrechtsgesetz). Dieser Art. 71-sexies, der sich in einem Abschnitt II dieses Gesetzes („Private Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch“) findet, bestimmt:

„1.      Die private Vervielfältigung von Ton- und Bildaufnahmen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person und ausschließlich zum privaten Gebrauch, ohne Erwerbszweck und ohne direkt oder indirekt verfolgte kommerzielle Zwecke, ist unter Einhaltung der technischen Maßnahmen gemäß Art. 102-quater zulässig.

2.      Die Vervielfältigung nach Abs. 1 darf nicht durch Dritte erfolgen. Die Erbringung von Dienstleistungen zur Ermöglichung der Vervielfältigung von Ton- und Bildaufnahmen durch eine natürliche Person zum persönlichen Gebrauch stellt eine Vervielfältigungstätigkeit dar, die den Bestimmungen der Art. 13, 72, 78-bis, 79 und 80 unterliegt.

…“

12      Art. 71-septies des Urheberrechtsgesetzes bestimmt:

,,1.      Die Urheber und die Hersteller von Tonaufnahmen sowie die ursprünglichen Hersteller audiovisueller Werke, die ausübenden Künstler und die Hersteller von Bildaufnahmen und ihre Rechtsnachfolger haben Anspruch auf einen Ausgleich für die private Vervielfältigung von Ton- und Bildaufnahmen gemäß Art. 71-sexies. Dieser Ausgleich besteht für Geräte, die ausschließlich zur analogen oder digitalen Aufzeichnung von Ton- oder Bildaufnahmen bestimmt sind, in einem Anteil an dem vom Enderwerber an den Einzelhändler bezahlten Preis, der sich bei Multifunktionsgeräten vom Preis eines Geräts mit Merkmalen, die denen der zur Aufzeichnung bestimmten eingebauten Komponente entspricht, berechnet oder, wenn dies nicht möglich sein sollte, ausgehend von einem Festbetrag pro Gerät. Bei – analogen, digitalen, fest eingebauten oder entfernbaren – Speichermedien für Ton und Bild, die zur Aufzeichnung von Ton- oder Bildaufnahmen bestimmt sind, besteht der Ausgleich in einem Betrag, der sich nach der Aufzeichnungskapazität der Speichermedien richtet. Für Fernbildaufzeichnungssysteme wird der Ausgleich nach diesem Absatz vom Dienstleistungserbringer geschuldet und richtet sich nach der Vergütung für die Erbringung dieser Dienstleistung.

2.      Der Ausgleich nach Abs. 1 wird unter Beachtung der Gemeinschaftsvorschriften und in jedem Fall unter Berücksichtigung der Vervielfältigungsrechte mit Dekret des Ministers für Kulturgüter und kulturelle Tätigkeiten bestimmt, das bis zum 31. Dezember 2009 nach Anhörung des Ausschusses nach Art. 190 und der repräsentativeren Berufsverbände der Hersteller der Geräte und Träger gemäß Abs. 1 erlassen wird. Zur Bestimmung des Ausgleichs wird berücksichtigt, ob die technischen Maßnahmen gemäß Art. 102-quater Anwendung finden; außerdem werden die unterschiedlichen Auswirkungen der digitalen Kopie im Vergleich zur analogen Kopie berücksichtigt. Das Dekret wird alle drei Jahre aktualisiert.

…“

13      Art. 102-quater des Urheberrechtsgesetzes lautet:

„1.      Die Inhaber von Urheberrechten und verwandten Rechten sowie des Rechts aus Art. 102-bis Abs. 3 können auf Werke oder Schutzgegenstände wirksame technische Schutzmaßnahmen anwenden, die alle Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile umfassen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die von den Inhabern der Rechte nicht genehmigt worden sind.

2.      Technische Maßnahmen sind als wirksam anzusehen, soweit die Nutzung des Werks oder des Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch eine Zugangsvorrichtung oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder Schutzgegenstands unter Kontrolle gehalten oder durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, der die Erreichung des Schutzziels sicherstellt, eingeschränkt wird.

3.      Die Anwendung der Bestimmungen über Computerprogramme nach Titel I Kapitel IV Abschnitt VI bleibt unberührt.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14      VCAST ist eine Gesellschaft englischen Rechts, die ihren Kunden im Internet ein System zur Bildaufzeichnung in einem Speicherbereich in der „Cloud“ für terrestrisch ausgestrahlte Sendungen von italienischen Fernsehstationen, darunter jene von RTI, zur Verfügung stellt.

15      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass in der Praxis der Nutzer eine Sendung auf dem Internetauftritt von VCAST auswählt, auf dem alle Programme der im Angebot dieser Gesellschaft enthaltenen Fernsehsender zu sehen sind. Der Nutzer kann entweder eine bestimmte Sendung oder ein Zeitfenster wählen. Anschließend empfängt das von VCAST verwaltete System über seine eigenen Antennen das Fernsehsignal und zeichnet das gewählte Sendungszeitfenster auf dem vom Nutzer angegebenen Speicherplatz in der „Cloud“ auf. Dieser Speicherplatz wird vom Nutzer bei einem anderen Anbieter erworben.

16      VCAST erhob gegen RTI bei der auf Unternehmensrecht spezialisierten Kammer des Tribunale di Torino (Gericht Turin, Italien) Klage und begehrte die Feststellung der Rechtmäßigkeit ihrer Tätigkeit.

17      Während des laufenden Verfahrens gab dieses Gericht mit einstweiliger Verfügung vom 30. Oktober 2015 einem entsprechenden Antrag von RTI teilweise statt und untersagte VCAST im Wesentlichen die Fortführung ihrer Tätigkeit.

18      Da das Tribunale di Torino (Gericht Turin) der Auffassung ist, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits zum Teil von der Auslegung des Unionsrechts, insbesondere von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29, abhängt, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist eine nationale Regelung, die es einem Unternehmer verbietet, für Private die Dienstleistung der Fernbildaufzeichnung in Form des sogenannten Cloud-Computing von Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke durch aktiven Eingriff seinerseits in die Aufzeichnung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu erbringen, vereinbar mit dem Unionsrecht – insbesondere mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 (sowie mit der Richtlinie 2000/31 und mit dem Gründungsvertrag)?

2.      Ist eine nationale Regelung, die es einem Unternehmer gestattet, für Private die Dienstleistung der Fernbildaufzeichnung in Form des sogenannten Cloud-Computing von Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke zu erbringen, auch wenn dies einen aktiven Eingriff seinerseits in die Aufzeichnung, wiederum ohne Zustimmung des Rechtsinhabers, gegen einen pauschalen Ausgleich zugunsten des Rechtsinhabers bedeutet, der im Wesentlichen einem Zwangslizenzsystem unterliegt, mit dem Unionsrecht – insbesondere mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 (sowie mit der Richtlinie 2000/31 und mit dem Gründungsvertrag) – vereinbar?

 Zu den Vorlagefragen

 Vorbemerkungen

19      Dem Vorabentscheidungsersuchen ist zu entnehmen, dass das vorlegende Gericht eine einstweilige Verfügung mit Maßnahmen zum vorläufigen Verbot der von VCAST ausgeübten Tätigkeit erlassen hat.

20      Allerdings hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof zwei Fragen bezüglich dieser Tätigkeit unter zwei gegensätzlichen Hypothesen vorgelegt: Bei der einen wird davon ausgegangen, dass diese Tätigkeit nach nationalem Recht verboten ist, während mit der anderen ihre Zulässigkeit unterstellt wird.

21      Aus diesen Erwägungen kann somit geschlossen werden, dass nicht feststeht, dass die Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, eine solche Tätigkeit tatsächlich untersagt.

22      Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, wird der Gerichtshof unter diesen Umständen diese beiden Fragen zusammen beantworten, wobei die Hypothese zugrunde gelegt wird, dass das innerstaatliche Recht die Ausübung einer Tätigkeit wie der im Ausgangsverfahren fraglichen erlaubt.

23      Im Übrigen ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof unter Anführung nicht nur der Richtlinie 2001/29, insbesondere von deren Art. 5 Abs. 2 Buchst. b, sondern auch der Richtlinie 2000/31 sowie des „Gründungsvertrags“ um Klärung der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Bestimmung mit dem Unionsrecht ersucht.

24      In dieser Hinsicht würde, wie der Generalanwalt in Nr. 19 seiner Schlussanträge ausführt, Art. 3 Abs. 2 die vorliegend allenfalls maßgebende Bestimmung der Richtlinie 2000/31 darstellen, wonach es den Mitgliedstaaten untersagt ist, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat einzuschränken. Allerdings sind gemäß Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie vom Anwendungsbereich dieses Verbots insbesondere Einschränkungen ausgenommen, die sich aus dem Schutz des Urheberrechts sowie der verwandten Schutzrechte ergeben.

25      Daraus folgt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31 nicht auf einen Fall wie die Ausgangsrechtssache anwendbar sind, in der es um das Urheberrecht und Ausnahmen davon geht.

26      Soweit die vorgelegten Fragen den „Vertrag“ betreffen, ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs alle nationalen Maßnahmen in einem Bereich, für den auf Unionsebene eine harmonisierte Regelung geschaffen worden ist, anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme zu beurteilen sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2001, DaimlerChrysler, C‑324/99, EU:C:2001:682, Rn. 32, vom 24. Januar 2008, Roby Profumi, C‑257/06, EU:C:2008:35, Rn. 14, und vom 1. Oktober 2009, HSBC Holdings und Vidacos Nominees, C‑569/07, EU:C:2009:594, Rn. 26).

27      Eines der mit der Richtlinie 2001/29 verfolgten Ziele besteht nach ihrem ersten Erwägungsgrund in der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, um zur Erreichung des Ziels der Schaffung eines Binnenmarkts beizutragen.

28      Somit ist auf die Fragen im Hinblick auf den AEU-Vertrag nicht einzugehen.

29      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen im Wesentlichen wissen möchte, ob die Richtlinie 2001/29, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b, einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einem gewerblichen Unternehmen gestattet, für Private mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems eine Dienstleistung der Fernbildaufzeichnung von Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke in der „Cloud“ durch aktiven Eingriff seinerseits in die Aufzeichnung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu erbringen.

 Antwort des Gerichtshofs

30      Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke vorsehen.

31      Im Übrigen sieht Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie vor, dass die Ausnahmen und Beschränkungen, insbesondere die in ihrem Art. 5 Abs. 2 genannten, nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden dürfen, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

32      Hinsichtlich von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in der betreffenden Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen sind (Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C‑435/12, EU:C:2014:254, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b eng auszulegen.

33      Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass die Anfertigung einer Kopie durch eine zu privaten Zwecken handelnde natürliche Person eine Handlung ist, die einen Schaden für den betreffenden Rechtsinhaber begründen kann, da sie ohne vorherige Genehmigung dieses Rechtsinhabers vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 44 bis 46).

34      Darüber hinaus hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 zwar dahin zu verstehen ist, dass es die Privatkopieausnahme dem Inhaber des Urheberrechts untersagt, sein ausschließliches Recht, Vervielfältigungen zu erlauben oder zu verbieten, gegenüber Personen geltend zu machen, die private Kopien von seinen Werken anfertigen, dass diese Bestimmung aber nicht dahin verstanden werden darf, dass sie dem Inhaber des Urheberrechts über diese ausdrücklich vorgesehene Beschränkung hinaus auferlegen würde, Verletzungen seiner Rechte, die mit der Anfertigung von Privatkopien einhergehen können, zu tolerieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C‑435/12, EU:C:2014:254, Rn. 31).

35      Schließlich geht aus der Rechtsprechung hervor, dass es zur Berufung auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. b nicht erforderlich ist, dass die betreffenden natürlichen Personen die Anlagen, Geräte oder Medien zur Vervielfältigung besitzen. Sie können auch eine Vervielfältigungsdienstleistung durch einen Dritten in Anspruch nehmen, die die notwendige tatsächliche Voraussetzung dafür darstellt, dass diese natürlichen Personen Privatkopien erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 48).

36      Im Licht der oben angeführten Rechtsprechung ist zu prüfen, ob eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, deren maßgebliche Charakteristika in den Rn. 14 und 15 des vorliegenden Urteils dargestellt wurden, unter Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 fällt.

37      In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass der Erbringer dieser Dienstleistung sich nicht auf die Organisation der Vervielfältigung beschränkt, sondern darüber hinaus einen Zugang – zum Zweck ihrer Vervielfältigung – zu den Sendungen bestimmter Fernsehkanäle liefert, die aus der Ferne aufgezeichnet werden können. Somit ist es Sache der einzelnen Kunden, die aufzuzeichnenden Sendungen auszuwählen.

38      In diesem Sinne besitzt die Dienstleistung, um die es im Ausgangsverfahren geht, eine Doppelfunktion: Sie gewährleistet zugleich die Vervielfältigung und die Zurverfügungstellung der von ihr erfassten Werke und Gegenstände.

39      Zwar hat die Ausnahme für Privatkopien zur Folge, dass der Rechtsinhaber sein ausschließliches Recht zur Erlaubnis bzw. zum Verbot von Privatkopien durch natürliche Personen unter den in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Voraussetzungen nicht ausüben kann, das Erfordernis einer engen Auslegung dieser Ausnahme impliziert jedoch, dass dem Rechtsinhaber deshalb nicht auch sein Recht genommen wird, den Zugang zu den Werken oder Gegenständen, von denen diese Personen Privatkopien anfertigen möchten, zu verbieten oder zu erlauben.

40      Aus Art. 3 der Richtlinie 2001/29 folgt nämlich, dass die öffentliche Wiedergabe eines Werks oder Schutzgegenstands einschließlich seiner Zugänglichmachung von der Erlaubnis des Rechtsinhabers abhängig sein muss, wobei nach dem 23. Erwägungsgrund dieser Richtlinie das Recht auf öffentliche Wiedergabe von Werken im weiten Sinne verstanden werden sollte, nämlich dahin gehend, dass es jegliche drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfasst.

41      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ eines Werks und seine „öffentliche“ Wiedergabe (Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C‑117/15, EU:C:2016:379, Rn. 37).

42      Dies vorausgeschickt ist erstens zum Begriff „Handlung der Wiedergabe“ darauf hinzuweisen, dass dieser jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst (Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C‑117/15, EU:C:2016:379, Rn. 38).

43      Ferner muss jede Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, die nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, grundsätzlich vom Urheber des betreffenden Werks einzeln erlaubt werden (Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C‑117/15, EU:C:2016:379, Rn. 39).

44      Zweitens fällt die Wiedergabe geschützter Werke, wie in Rn. 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nur dann unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, wenn sie darüber hinaus tatsächlich „öffentlich“ erfolgt (Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C‑117/15, EU:C:2016:379, Rn. 40).

45      Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Begriff „Öffentlichkeit“ eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten umfasst und zudem recht viele Personen voraussetzt (Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C‑117/15, EU:C:2016:379, Rn. 41).

46      Im vorliegenden Fall zeichnet der Erbringer der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistungen die ausgestrahlten Sendungen auf und stellt sie seinen Kunden über das Internet zur Verfügung.

47      Erstens liegt es auf der Hand, dass die Gesamtheit der Personen, an die sich dieser Dienstleister richtet, eine „Öffentlichkeit“ im Sinne der in Rn. 45 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung bildet.

48      Zweitens werden die ursprüngliche Übertragung durch den Fernsehsender einerseits und die Übertragung durch den Erbringer der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistung andererseits unter spezifischen technischen Bedingungen nach einem unterschiedlichen Verfahren zur Verbreitung der Werke durchgeführt, wobei jede von ihnen für die jeweilige Öffentlichkeit bestimmt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a., C‑607/11, EU:C:2013:147, Rn. 39).

49      Die genannten Übertragungen stellen somit unterschiedliche öffentliche Wiedergaben dar. Für jede von ihnen muss daher eine Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber erteilt werden.

50      Unter diesen Umständen braucht nicht noch geprüft zu werden, ob sich diese Wiedergaben an ein und dieselbe Öffentlichkeit richten oder ob es sich bei der Öffentlichkeit, an die sich der Erbringer der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistungen richtet, gegebenenfalls um ein neues Publikum handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a., C‑607/11, EU:C:2013:147, Rn. 39).

51      Daraus folgt, dass die Anfertigung von Kopien von Werken mittels eines Dienstes wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in Ermangelung einer Erlaubnis des Rechtsinhabers dessen Rechte beeinträchtigen kann.

52      Somit kann ein solcher Fernaufzeichnungsdienst nicht unter Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 fallen.

53      Unter diesen Umständen ist die Beachtung der in Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen.

54      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Richtlinie 2001/29, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b, einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einem gewerblichen Unternehmen gestattet, für Private mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems eine Dienstleistung der Fernbildaufzeichnung von Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke in der „Cloud“ durch aktiven Eingriff seinerseits in die Aufzeichnung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu erbringen.

 Kosten

55      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einem gewerblichen Unternehmen gestattet, für Private mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems eine Dienstleistung der Fernbildaufzeichnung von Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke in der „Cloud“ durch aktiven Eingriff seinerseits in die Aufzeichnung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu erbringen.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Italienisch.