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Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Belgien), eingereicht am 13. März 2017 – Mitsubishi Shoji Kaisha Ltd, Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe BV/Duma Forklifts NV, G. S. International BVBA

(Rechtssache C-129/17)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Mitsubishi Shoji Kaisha Ltd, Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe BV

Beklagte: Duma Forklifts NV, G. S. International BVBA

Vorlagefragen

1.    a)     Umfassen Art. 5 der Richtlinie 2008/95/EG1 und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung)2 das Recht des Markeninhabers, sich dem zu widersetzen, dass ein Dritter ohne seine Zustimmung alle auf den Waren angebrachten, mit den Marken identischen Zeichen entfernt (debranding), wenn es sich um Waren handelt, die – wie in das Zolllagerverfahren überführte Waren – noch nicht im Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben worden sind, und die Entfernung durch den Dritten im Hinblick auf die Einfuhr oder das Inverkehrbringen der Waren in den bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt?

b)     Hängt die Beantwortung der Frage 1a davon ab, ob die Einfuhr oder das Inverkehrbringen der Waren in den bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum unter einem vom Dritten angebrachten eigenen Erkennungszeichen erfolgt (rebranding)?

2.    Wirkt es sich auf die Beantwortung der Frage 1 aus, wenn die so eingeführten oder in den Verkehr gebrachten Waren nach dem äußerem Erscheinungsbild oder Modell vom relevanten Durchschnittsverbraucher noch immer als vom Markeninhaber stammend identifiziert werden?

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1     Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. 2008, L 299, S. 25).

2     ABl. 2009, L 78, S. 1.