Language of document : ECLI:EU:C:2013:223

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

11. April 2013(*)

„Landwirtschaft – EAGFL – Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 – Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums – Vorruhestandsbeihilfe – Person, die einen Betrieb abgibt und zum Zeitpunkt der Übergabe das 55. Lebensjahr vollendet, aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht hat – Begriff ‚normales Ruhestandsalter‘ – Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die ein in Abhängigkeit von dem Geschlecht sowie, bei Frauen, der Zahl der aufgezogenen Kinder unterschiedliches Ruhestandsalter festsetzen – Allgemeine Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung“

In der Rechtssache C‑401/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 12. April 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juli 2011, in dem Verfahren

Blanka Soukupová

gegen

Ministerstvo zemědělství

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter K. Lenaerts, G. Arestis (Berichterstatter), J. Malenovský und D. Šváby,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Frau Soukupová, vertreten durch J. Tomášek, advokát,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek, G. von Rintelen und Z. Malůšková als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Oktober 2012

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs‑ und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80, und Berichtigung in ABl. 2000, L 302, S. 72) sowie der allgemeinen Unionsrechtsgrundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Soukupová, einer Landwirtin, und dem Ministerstvo zemědělství (Landwirtschaftsministerium) über die Zurückweisung ihres Antrags auf Aufnahme in das Programm zur Förderung der vorzeitigen Beendigung der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) bestimmt:

„Diese Richtlinie findet Anwendung

a)      auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:

–        Alter,

b)      auf Sozialhilferegelungen, soweit sie die unter Buchstabe a) genannten Systeme ergänzen oder ersetzen sollen.“

4        Art. 7 der Richtlinie 79/7 sieht vor:

„(1)      Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, Folgendes von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen:

a)      die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen;

b)      die Vergünstigungen, die Personen, welche Kinder aufgezogen haben, auf dem Gebiet der Altersversicherung gewährt werden; den Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen im Anschluss an Zeiträume der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung;

(2)      Die Mitgliedstaaten überprüfen in regelmäßigen Abständen die aufgrund des Absatzes 1 ausgeschlossenen Bereiche, um festzustellen, ob es unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung in dem Bereich gerechtfertigt ist, die betreffenden Ausnahmen aufrechtzuerhalten.“

5        Im 23. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1257/1999 heißt es, der vorzeitige Ruhestand in der Landwirtschaft sollte gefördert werden, um die Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Betriebe zu verbessern.

6        Nach dem 40. Erwägungsgrund dieser Verordnung sollten insbesondere für Maßnahmen zur Beseitigung von Ungleichheiten und zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen Beihilfen gewährt werden.

7        Art. 2 elfter Gedankenstrich dieser Verordnung sieht vor, dass die Beihilfen für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umstellung die Beseitigung von Ungleichheiten und die Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen, insbesondere durch Beihilfen für Vorhaben, die von Frauen initiiert und durchgeführt werden, betreffen können.

8        In Kapitel IV („Vorruhestand“) der Verordnung Nr. 1257/1999 heißt es in Art. 10 Abs. 1:

„Die Vorruhestandsbeihilfen dienen folgenden Zielen:

–        Sicherung eines Einkommens für ältere Landwirte, die die Landwirtschaft einstellen wollen;

–        Förderung der Ablösung dieser älteren Landwirte durch Landwirte, die erforderlichenfalls die Wirtschaftlichkeit der weiterbestehenden Betriebe verbessern können;

–        Umwidmung landwirtschaftlicher Flächen für eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung, wo die landwirtschaftliche Nutzung unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten nicht mehr in zufriedenstellender Weise möglich ist.“

9        Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Die Person, die einen landwirtschaftlichen Betrieb abgibt, muss

–        jegliche landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit endgültig einstellen; sie kann jedoch – nicht erwerbsmäßig – weiter Landwirtschaft betreiben und die Gebäude nutzen,

–        zum Zeitpunkt der Übergabe das 55. Lebensjahr vollendet haben, darf aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben und muss

–        in den letzten zehn Jahren vor der Übergabe des Betriebs Landwirtschaft betrieben haben.“

10      Art. 12 Abs. 2 dieser Verordnung sieht vor:

„Die Vorruhestandsbeihilfe kann für eine Dauer von höchstens 15 Jahren im Fall des Abgebenden bzw. zehn Jahren im Fall des Arbeitnehmers gewährt werden. Sie darf im Fall des Abgebenden nicht über die Vollendung des 75. Lebensjahres und im Fall des Arbeitnehmers nicht über das normale Rentenalter hinaus gewährt werden.

Wird dem Abgebenden eine normale Rente von dem betreffenden Mitgliedstaat gezahlt, so wird die Vorruhestandsbeihilfe unter Berücksichtigung des Betrags der Rente des Mitgliedstaats als Zusatzrente gewährt.“

 Tschechisches Recht

11      Die tschechische Republik erließ aufgrund der Verordnung Nr. 1257/1999 am 26. Januar 2005 die Verordnung Nr. 69/2005 der Regierung über die Festlegung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe für die vorzeitige Beendigung der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Landwirt (nařízení vlády č. 69/2005 Sb., o stanovení podmínek pro poskytování dotace v souvislosti s předčasným ukončením provozování zemědělské činnosti zemědělského podnikatele). Gemäß § 1 dieser Verordnung ist es deren Ziel, im Rahmen des Programms zur Förderung der vorzeitigen Beendigung der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Landwirt Beihilfen zu gewähren.

12      Gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 69/2005 der Regierung setzt die Aufnahme in dieses Programm voraus, dass der Antragsteller am Tag der Antragstellung das 55. Lebensjahr vollendet und an diesem Tag das für den Anspruch auf Altersrente erforderliche Alter noch nicht erreicht hat.

13      § 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 155/1995 über die Rentenversicherung (zákon č. 155/1995 Sb., o důchodovém pojištění), auf den § 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 69/2005 verweist, sah in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung vor:

„(1)      Das Rentenalter wird festgesetzt

a)      für Männer auf 60 Jahre;

b)      für Frauen

1.      auf 53 Jahre, wenn sie mindestens 5 Kinder aufgezogen haben,

2.       auf 54 Jahre, wenn sie 3 oder 4 Kinder aufgezogen haben,

3.      auf 55 Jahre, wenn sie 2 Kinder aufgezogen haben,

4.      auf 56 Jahre, wenn sie ein Kind aufgezogen haben, oder

5.      auf 57 Jahre, wenn die Versicherten am 31. Dezember 1995 dieses Alter erreicht haben.

(2)      Bei Versicherten, die die in Abs. 1 festgesetzten Altersgrenzen im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2012 erreichen, wird das Rentenalter bestimmt, indem bei Männern 2 Monate und bei Frauen 4 Monate für jedes angefangene Kalenderjahr zwischen dem 31. Dezember 1995 und dem Datum, an dem die in Abs. 1 festgesetzten Altersgrenzen erreicht werden, zu dem Monat hinzugerechnet werden, in dem der Versicherte diese Grenze erreicht hat, und als Rentenalter das Alter angesehen wird, das in dem so bestimmten Monat an dem Datum erreicht wird, dessen Zahl dem Geburtsdatum des Versicherten entspricht; enthält der so bestimmte Monat keinen solchen Tag, wird als Rentenalter das Alter angesehen, das am letzten Tag des so bestimmten Monats erreicht wird.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14      Frau Soukupová ist eine am 24. Januar 1947 geborene Landwirtin, die zwei Kinder aufgezogen hat. Am 24. Mai 2004 erreichte sie das Alter, in dem ihr Anspruch auf eine Altersrente gemäß § 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 155/1995 entstand.

15      Am 3. Oktober 2006 beantragte Frau Soukupová beim staatlichen Interventionsfonds für die Landwirtschaft die Aufnahme in das Programm zur Förderung der vorzeitigen Beendigung der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Landwirt.

16      Mit Entscheidung vom 20. Dezember 2006 wurde dieser Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 69/2005 der Regierung mit der Begründung abgelehnt, dass Frau Soukupová am Tag der Antragstellung bereits das für einen Anspruch auf Altersrente erforderliche Alter erreicht habe.

17      Frau Soukupová legte gegen diese Entscheidung Widerspruch beim Ministerstvo zemědělství ein, den dieses mit Entscheidung vom 12. April 2007 zurückwies.

18      Gegen diese Entscheidung erhob Frau Soukupová Klage beim Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag). Darin machte sie geltend, dass § 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 69/2005 der Regierung in Widerspruch zu Art. 11 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1257/1999 stehe, da diese auf das „normale Ruhestandsalter“ abstelle, während in der Regierungsverordnung auf das „für den Anspruch auf Altersrente erforderliche Alter“ abgestellt werde. Sie trug vor, die in diesem § 3 vorgesehene Voraussetzung sei diskriminierend, weil das für den Rentenanspruch erforderliche Alter im Sinne dieses Artikels für Männer und Frauen unterschiedlich festgesetzt werde und zudem bei Frauen je nach Zahl der aufgezogenen Kinder unterschiedlich sei, und begehrte eine Auslegung des Begriffs „normales Ruhestandsalter“ im Sinne der Verordnung Nr. 1257/1999 in der Weise, dass einzelne Antragsteller nicht diskriminiert würden. Sie legte so dar, dass gemäß der tschechischen Regelung Frauen, die mehr Kinder aufgezogen hätten, objektiv eine kürzere Frist zur Verfügung stehe, um einen Antrag auf Aufnahme in das Programm zur Förderung einer vorzeitigen Beendigung zu stellen, als Männern oder Frauen, die weniger Kinder aufgezogen hätten.

19      Mit Urteil vom 30. April 2009 hob der Městský soud v Praze die Entscheidung des Ministerstvo zemědělství in der Erwägung auf, dass es keinen legitimen Grund gebe, der in Bezug auf den Zugang zu landwirtschaftlichen Subventionen eine Unterscheidung zwischen männlichen und weiblichen Landwirten rechtfertigen könne. Er schloss daher jede Auslegung aus, die zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Antragstellern führen könnte. Außerdem entschied er, dass die Altersgrenze für eine mögliche Aufnahme in das Programm zur Förderung der vorzeitigen Beendigung der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Landwirt in für alle gleicher Weise auf das normale Ruhestandsalter festzusetzen sei.

20      Das Ministerstvo zemědělství legte gegen dieses Urteil beim Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) Kassationsbeschwerde ein. Darin machte es geltend, dass die Verordnung Nr. 1257/1999 nur die untere Altersgrenze für Antragsteller genau festlege. Die Begriffe „normales Ruhestandsalter“ im Sinne von Art. 11 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung und „Rentenalter“ im Sinne von § 32 des Gesetzes Nr. 155/1995 entsprächen sich in ihrer Bedeutung. Im Hinblick auf eine genaue und objektive Bestimmung des normalen Ruhestandsalters im Sinne von Art. 11 der Verordnung Nr. 1257/1999 sei entschieden worden, dieses Alter in der innerstaatlichen Rechtsordnung gemäß § 32 des Gesetzes Nr. 155/1995 festzulegen. Ein identisches Vorgehen zur Bestimmung des normalen Ruhestandsalters sei im Programmdokument „Horizontaler Plan der Tschechischen Republik zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2004–2006“ festgelegt worden, der sowohl von der Regierung dieses Mitgliedstaats – mit Entscheidung Nr. 671 vom 9. Juli 2003 – als auch von der Europäischen Kommission – mit Entscheidung Nr. 2004 CZ 06G DO 001 vom 3. September 2004 – gebilligt worden sei.

21      Da er Zweifel in Bezug auf den Anspruch von Frau Soukupová auf Aufnahme in das in der Verordnung Nr. 69/2005 der Regierung vorgesehene Programm zur Förderung der vorzeitigen Beendigung der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Landwirt hat und es für erforderlich hält, insoweit eine Antwort sowohl hinsichtlich der Auslegung des in Art. 11 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1257/1999 genannten Begriffs „normales Ruhestandsalter“ als auch hinsichtlich der Frage zu erhalten, ob es das Unionsrecht zulässt, bei der Prüfung eines Antrags auf Aufnahme in ein solches Programm zwischen den Antragstellern in Abhängigkeit von ihrem Geschlecht und der Zahl der aufgezogenen Kinder zu unterscheiden, hat der Nejvyšší správní soud beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Kann der Begriff „normales Ruhestandsalter“ zum Zeitpunkt der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 1257/1999 ausgelegt werden als das nach dem innerstaatlichen Recht bei einem konkreten Antragsteller „für den Anspruch auf Altersrente erforderliche Alter“?

2.      Ist es im Fall der Bejahung der ersten Frage im Einklang mit dem Recht und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Europäischen Union zulässig, dass das „normale Ruhestandsalter“ zum Zeitpunkt der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs bei einzelnen Antragstellern in Abhängigkeit von ihrem Geschlecht und der Anzahl der aufgezogenen Kinder unterschiedlich festgesetzt wird?

3.      Welche Kriterien hat das nationale Gericht im Fall einer Verneinung der ersten Frage bei der Auslegung des Begriffs „normales Ruhestandsalter“ zum Zeitpunkt der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 1257/1999 heranzuziehen?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten und zur zweiten Frage

22      Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es mit dem Unionsrecht und seinen allgemeinen Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung zu vereinbaren ist, dass das „normale Ruhestandsalter“ im Sinne von Art. 11 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1257/1999 nach den Bestimmungen des innerstaatlichen Rentensystems des betreffenden Mitgliedstaats über das für den Anspruch auf Altersrente erforderliche Alter in Abhängigkeit vom Geschlecht der die Beihilfe für den Vorruhestand in der Landwirtschaft beantragenden Person und, was weibliche Antragsteller betrifft, nach Maßgabe der Zahl der von der Betreffenden aufgezogenen Kinder unterschiedlich festgesetzt wird.

23      Insoweit ist zunächst festzustellen, dass, wie aus Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1257/1999 hervorgeht, der Mechanismus der Vorruhestandsbeihilfe in der Landwirtschaft im Sinne dieser Verordnung u. a. den Zielen der Sicherung eines Einkommens für ältere Landwirte, die die Landwirtschaft einstellen wollen, und der Förderung der Ablösung dieser älteren Landwirte durch Landwirte, die erforderlichenfalls die Wirtschaftlichkeit der weiterbestehenden Betriebe verbessern können, dienen soll. Das zuletzt genannte Ziel wird auch im 23. Erwägungsgrund dieser Verordnung genannt.

24      Folglich stellt diese Vorruhestandsbeihilfe einen wirtschaftlichen Anreiz dar, der ältere Landwirte dazu ermutigen soll, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit früher endgültig aufzugeben, als sie dies normalerweise tun würden, und damit den Strukturwandel in der Landwirtschaft erleichtern soll, um die Wirtschaftlichkeit der Betriebe besser zu gewährleisten.

25      Somit ist, wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge festgestellt hat, die in der Verordnung Nr. 1257/1999 vorgesehene Vorruhestandsbeihilfe in der Landwirtschaft ein Instrument der vom Europäischen Ausrichtungs‑ und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten gemeinsamen Agrarpolitik, das die Wirtschaftlichkeit landwirtschaftlicher Betriebe gewährleisten soll, und keine in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 fallende Leistung der sozialen Sicherheit.

26      Unter diesen Umständen fällt zwar die Festsetzung des „normalen Ruhestandsalters“ im Sinne von Art. 11 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1257/1999 in Ermangelung einer Harmonisierung durch das Unionsrecht in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch können sich diese bei der Anwendung dieser Verordnung nicht auf die Ungleichbehandlung berufen, die sie nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 bei der Festsetzung des Rentenalters im Bereich der sozialen Sicherheit beibehalten dürfen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Unionsgesetzgeber durch diesen Verweis auf einen nicht harmonisierten Begriff die Mitgliedstaaten dazu ermächtigt hat, bei der Durchführung dieser Verordnung Maßnahmen zu erlassen, die gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und gegen die Grundrechte verstoßen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C‑540/03, Slg. 2006, I‑5769, Randnrn. 22 und 23).

27      Außerdem ist festzustellen, dass im 40. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1257/1999 empfohlen wird, Beihilfen für Maßnahmen zur Beseitigung von Ungleichheiten und zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen zu gewähren. Auch Art. 2 elfter Gedankenstrich dieser Verordnung sieht vor, dass die Beihilfen für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums die Beseitigung von Ungleichheiten und die Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen betreffen können. Somit ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass im Rahmen der gemäß dieser Verordnung gewährten Vorruhestandsbeihilfe in der Landwirtschaft eine Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu gewährleisten und damit jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu verbieten ist.

28      Folglich müssen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnung Nr. 1257/1999 gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die in Art. 20, Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 dieser Charta verankerten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung beachten.

29      Nach ständiger Rechtsprechung verlangen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, National Farmers’ Union u. a., C‑354/95, Slg. 1997, I‑4559, Randnr. 61, vom 11. November 2010, Grootes, C‑152/09, Slg. 2010, I‑11285, Randnr. 66, sowie vom 1. März 2011, Association belge des Consommateurs Test-Achats u. a., C‑236/09, Slg. 2011, I‑773, Randnr. 28).

30      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich die älteren Landwirte weiblichen und männlichen Geschlechts im Hinblick auf die Ziele der Vorruhestandsbeihilfe gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1257/1999, die, wie sich aus Randnr. 24 des vorliegenden Urteils ergibt, diese Landwirte unabhängig von ihrem Geschlecht und der Zahl der von ihnen aufgezogenen Kinder dazu ermutigen soll, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit vorzeitig endgültig aufzugeben, um die Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Betriebe besser zu gewährleisten, in vergleichbaren Situationen befinden. Sowohl Landwirte als auch Landwirtinnen können eine solche Beihilfe beanspruchen, sofern sie, wie es Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung verlangt, jegliche landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit endgültig eingestellt haben, nachdem sie diese in den letzten zehn Jahren vor der entsprechenden Übergabe betrieben haben, und zum Zeitpunkt der Übergabe das 55. Lebensjahr vollendet, das normale Ruhestandsalter aber noch nicht erreicht haben.

31      Unter diesen Umständen liefe es dem Unionsrecht und seinen allgemeinen Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung zuwider, diese Situationen ohne objektive Rechtfertigung dadurch unterschiedlich zu behandeln, dass das „normale Ruhestandsalter“ im Sinne von Art. 11 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1257/1999 nach den Bestimmungen des innerstaatlichen Rentensystems des betreffenden Mitgliedstaats in Abhängigkeit vom Geschlecht der die Beihilfe für den Vorruhestand in der Landwirtschaft beantragenden Person und, was weibliche Antragsteller betrifft, nach Maßgabe der Zahl der von der Betreffenden aufgezogenen Kinder unterschiedlich festgesetzt wird.

32      Dieses Recht und diese Grundsätze würden nämlich missachtet, wenn man zuließe, dass Antragsteller für diese Vorruhestandsbeihilfe, die aufgrund ihres Geschlechts und, sofern es sich um weibliche Antragsteller handelt, der Zahl der von ihnen aufgezogenen Kinder zu einer Gruppe von Landwirten gehören, die dieses in den Bestimmungen des innerstaatlichen Systems festgesetzte Alter früher erreichen als Antragsteller, die einer anderen Gruppe von Landwirten angehören, in nicht objektiv gerechtfertigter Weise benachteiligt werden können. Antragstellern, die zur zweiten Gruppe gehören, stünde in diesem Fall eine längere Frist zur Verfügung, um ihren Beihilfeantrag zu stellen, so dass sie ohne objektive Rechtfertigung gegenüber Antragstellern der ersten Gruppe bevorzugt würden, die bei einem gleichartigen Antrag restriktiveren Voraussetzungen für den Zugang zu dieser Beihilfe unterlägen.

33      Im Ausgangsverfahren hat die in Rede stehende innerstaatliche Regelung zur Folge, dass eine Person wie Frau Soukupová, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in einem Alter einstellt, das zwischen dem gemäß dieser Regelung in Abhängigkeit von ihrem Geschlecht sowie der Zahl der von ihr aufgezogenen Kinder festgesetzten normalen Ruhestandsalter und dem gemäß dieser Regelung für männliche Landwirte bestimmten normalen Ruhestandsalter liegt, nicht in den Genuss der Vorruhestandsbeihilfe kommen kann und demnach in ihren Rechten darauf beschränkt wird, in ihrer verbleibenden Lebenszeit eine Altersrente zu beziehen, die geringer als diese Beihilfe ist, während ein männlicher Landwirt, der seine landwirtschaftliche Tätigkeit im selben Alter einstellt wie diese Person, gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1257/1999 während einer Gesamtdauer von 15 Jahren oder bis zur Vollendung seines 75. Lebensjahrs eine solche Beihilfe, abzüglich der von dem betreffenden Mitgliedstaat gezahlten Altersrente, beziehen kann.

34      Entgegen der von der tschechischen und der polnischen Regierung vertretenen Auffassung ist eine Ungleichbehandlung, wie sie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, nicht objektiv gerechtfertigt. Wie nämlich der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge festgestellt hat, können die Ziele in Bezug auf den landwirtschaftlichen Strukturwandel, die mit der gemäß der Verordnung Nr. 1257/1999 gewährten Beihilfe für den Vorruhestand in der Landwirtschaft verfolgt werden, offenkundig auch ohne einen Rückgriff der Mitgliedstaaten auf eine diskriminierende Behandlung erreicht werden.

35      Hinsichtlich der Folgen einer Nichtbeachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nach ständiger Rechtsprechung nur dadurch gewährleistet werden kann, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen (vgl. Urteile vom 26. Januar 1999, Terhoeve, C‑18/95, Slg. 1999, I‑345, Randnr. 57, und vom 22. Juni 2011, Landtová, C‑399/09, Slg. 2011, I‑5573, Randnr. 51). Die benachteiligte Person muss somit in die gleiche Lage versetzt werden wie die Person, die den Vorteil genießt.

36      Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass es mit dem Unionsrecht und seinen allgemeinen Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung nicht zu vereinbaren ist, dass das „normale Ruhestandsalter“ im Sinne von Art. 11 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1257/1999 nach den Bestimmungen des innerstaatlichen Rentensystems des betreffenden Mitgliedstaats über das für den Anspruch auf Altersrente erforderliche Alter in Abhängigkeit vom Geschlecht der die Beihilfe für den Vorruhestand in der Landwirtschaft beantragenden Person und, was weibliche Antragsteller betrifft, nach Maßgabe der Zahl der von der Betreffenden aufgezogenen Kinder unterschiedlich festgesetzt wird.

 Zur dritten Frage

37      In Anbetracht der Antwort auf die erste und die zweite Frage ist die dritte Frage des vorlegenden Gerichts nicht zu beantworten.

 Kosten

38      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Es ist mit dem Unionsrecht und seinen allgemeinen Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung nicht zu vereinbaren, dass das „normale Ruhestandsalter“ im Sinne von Art. 11 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen nach den Bestimmungen des innerstaatlichen Rentensystems des betreffenden Mitgliedstaats über das für den Anspruch auf Altersrente erforderliche Alter in Abhängigkeit vom Geschlecht der die Beihilfe für den Vorruhestand in der Landwirtschaft beantragenden Person und, was weibliche Antragsteller betrifft, nach Maßgabe der Zahl der von der Betreffenden aufgezogenen Kinder unterschiedlich festgesetzt wird.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Tschechisch.