Language of document :

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. März 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Larino, Tribunale di Teramo - Italien) - Strafverfahren gegen Massimiliano Placanica (C-338/04), Christian Palazzese (C-359/04), Angelo Sorricchio (C-360/04)

(Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04)1

(Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auslegung der Art. 43 EG und 49 EG - Glücksspiele - Sammeln von Wetten auf Sportereignisse - Erfordernis einer Konzession - Ausschluss bestimmter Wirtschaftsteilnehmer aufgrund ihrer Firma - Erfordernis einer polizeilichen Genehmigung - Strafrechtliche Sanktionen)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Larino, Tribunale di Teramo

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Massimiliano Placanica (C-338/04), Christian Palazzese (C-359/04), Angelo Sorricchio (C-360/04).

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Larino (Italien) - Auslegung der Art. 43 ff. und 49 EG sowie des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-243/01, Gambelli u. a. - Nationales Gesetz, das die Förderung und die Sammlung von Wetten auf verschiedene Ereignisse, insbesondere auf sportliche Ereignisse, mit einer Sanktion belegt - Sammlung von Wetten im Wege der Datenübertragung durch einen Wirtschaftsteilnehmer ohne Lizenz für Rechnung einer Gesellschaft, die mit Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist

Tenor

    Eine nationale Regelung, die die Ausübung von Tätigkeiten des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere über Sportereignisse, ohne eine von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilte Konzession oder polizeiliche Genehmigung verbietet, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 EG und 49 EG dar.

Es ist Sache der vorlegenden Gerichte, zu prüfen, ob die nationale Regelung, soweit sie die Anzahl der im Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer begrenzt, tatsächlich dem Ziel entspricht, der Ausbeutung von Tätigkeiten in diesem Sektor zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen.

Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die Wirtschaftsteilnehmer mit der Rechtsform von Kapitalgesellschaften, deren Anteile auf reglementierten Märkten gehandelt werden, vom Glücksspielsektor ausschließt und darüber hinaus im Sinne eines solchen Ausschlusses fortwirkt.

Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die für Personen wie die Beschuldigten der Ausgangsverfahren eine strafrechtliche Sanktion wegen Sammelns von Wetten ohne die nach dem nationalen Recht erforderliche Konzession oder polizeiliche Genehmigung vorsieht, dann entgegenstehen, wenn sich diese Personen diese Konzessionen oder Genehmigungen deshalb nicht beschaffen konnten, weil der betreffende Mitgliedstaat es unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt hatte, sie ihnen zu erteilen.

____________

1 - ABl. C 273 vom 6.11.2004. ABl. C 262 vom 23.10.2004.