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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. Juli 2013 – Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-312/11)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2000/78/EG – Art. 5 – Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Menschen mit Behinderungen – Unzureichende Umsetzungsmaßnahmen)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und C. Cattabriga)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von C. Gerardis, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) nachzukommen – Nationale Rechtsvorschriften zur Durchführung der genannten Vorschrift, die Maßnahmen vorsehen, deren Anwendung vom lediglich möglichen Erlass weiterer Maßnahmen abhängt – Unzureichende Garantien und Vorkehrungen

Tenor

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verstoßen, dass sie nicht allen Arbeitgebern auferlegt hat, für alle Menschen mit Behinderungen die im konkreten Fall erforderlichen und angemessenen Vorkehrungen zu treffen.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.

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1 ABl. C 226 vom 30.7.2011.