Klage, eingereicht am 20. Mai 2014 – Europäische Kommission / Republik Österreich
(Rechtssache C-244/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und J. Hottiaux, Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Österreich
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt
festzustellen, dass die Republik Österreich ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/49/EG nicht erfüllt hat, da sie die Artikel 3 lit k), 10 Abs 5, 11 Abs 2, 17 Abs 1, 19 Abs 2, 22 Abs 3 und 25 Abs 3 dieser Richtlinie nicht vollständig umgesetzt hat;
der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission hat nach einer Überprüfung der Rechtslage in der Republik Österreich Bedenken gegen die korrekte Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2004/49/EG1 erhoben. Die Bedenken betreffen im Wesentlichen Bestimmungen über die Sicherheitsbescheinigung und Sicherheitsgenehmigung, die nationale Sicherheitsbehörde, die Untersuchungen, die Untersuchungsstelle und die Sicherheitsempfehlungen.
____________1 ABl. L 164, S. 44.