Language of document : ECLI:EU:T:2013:215

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

25. April 2013(*)

„Handel mit Robbenerzeugnissen – Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 – Anwendungsmodalitäten – Verordnung (EU) Nr. 737/2010 – Verbot des Inverkehrbringens der genannten Erzeugnisse – Ausnahme zugunsten der Inuit – Einrede der Rechtswidrigkeit – Rechtsgrundlage – Subsidiarität – Verhältnismäßigkeit – Befugnismissbrauch“

In der Rechtssache T‑526/10

Inuit Tapiriit Kanatami mit Sitz in Ottawa (Kanada),

Nattivak Hunters and Trappers Association mit Sitz in Qikiqtarjuaq (Kanada),

Pangnirtung Hunters’ and Trappers’ Association mit Sitz in Pangnirtung (Kanada),

Jaypootie Moesesie, wohnhaft in Qikiqtarjuaq,

Allen Kooneeliusie, wohnhaft in Qikiqtarjuaq,

Toomasie Newkingnak, wohnhaft in Qikiqtarjuaq,

David Kuptana, wohnhaft in Ulukhaktok (Kanada),

Karliin Aariak, wohnhaft in Iqaluit (Kanada),

Canadian Seal Marketing Group mit Sitz in Quebec (Kanada),

Ta Ma Su Seal Products, Inc. mit Sitz in Cap-aux-Meules (Kanada),

Fur Institute of Canada mit Sitz in Ottawa,

NuTan Furs, Inc. mit Sitz in Catalina (Kanada),

GC Rieber Skinn AS mit Sitz in Bergen (Norwegen),

Inuit Circumpolar Council Greenland (ICC‑Greenland) mit Sitz in Nuuk, Grönland (Dänemark),

Johannes Egede, wohnhaft in Nuuk,

Kalaallit Nunaanni Aalisartut Piniartullu Kattuffiat (KNAPK) mit Sitz in Nuuk,

William E. Scott & Son mit Sitz in Edinburgh (Vereinigtes Königreich),

Association des chasseurs de phoques des Îles-de-la-Madeleine mit Sitz in Cap-aux-Meules,

Hatem Yavuz Deri Sanayi iç Ve Diş Ticaret Ltd Şirketi mit Sitz in Istanbul (Türkei),

Northeast Coast Sealers’ Co-Operative Society, Ltd mit Sitz in Fleur-de-Lys (Kanada),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bouckaert und H. Viaene,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch E. White, P. Oliver und K. Mifsud-Bonnici als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, zunächst vertreten durch I. Anagnostopoulou und L. Visaggio, dann durch L. Visaggio und D. Gauci als Bevollmächtigte,

und

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Moore und K. Michoel als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 216, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, der Richterin I. Wiszniewska-Białecka und des Richters M. Prek (Berichterstatter),

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2012

folgendes

Urteil

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Beteiligten

1        Am 16. September 2009 erließen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286, S. 36, im Folgenden: Grundverordnung), deren Gegenstand nach ihrem Art. 1 ist, einheitliche Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aufzustellen.

2        Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung lautet:

„Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen ist nur in Fällen gestattet, in denen die Robbenerzeugnisse aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt. Für eingeführte Erzeugnisse gelten diese Bedingungen zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr.“

3        Im 14. Erwägungsgrund der Grundverordnung wird dazu erläutert, dass die grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Interessen von Inuit-Gemeinschaften, die Robben für ihren Lebensunterhalt jagen, nicht beeinträchtigt werden sollten. Nach diesem Erwägungsgrund ist nämlich die Jagd fester Bestandteil der Kultur und der Identität der Angehörigen der Gesellschaft der Inuit und als solche in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker anerkannt. Daher sollte es erlaubt sein, Robbenerzeugnisse aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt, in den Verkehr zu bringen.

4        Aus Art. 3 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 3 der Grundverordnung ergibt sich, dass Maßnahmen insbesondere zur Durchführung der Erlaubnis zugunsten der Inuit von der Europäischen Kommission zu erlassen sind.

5        Nach Art. 8 der Grundverordnung trat diese am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft; ihr Art. 3 galt jedoch ab dem 20. August 2010.

6        Mit am 11. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift erhoben die Inuit Tapiriit Kanatami, die Nattivak Hunters and Trappers Association, die Pangnirtung Hunters’ and Trappers’ Association, Jaypootie Moesesie, Allen Kooneeliusie, Toomasie Newkingnak, David Kuptana, Karliin Aariak, Efstathios Andreas Agathos, die Canadian Seal Marketing Group, die Ta Ma Su Seal Products, Inc., das Fur Institute of Canada, die NuTan Furs, Inc., die GC Rieber Skinn AS, die Inuit Circumpolar Conference Greenland (ICC), Johannes Egede und die Kalaallit Nunaanni Aalisartut Piniartullu Kattuffiat (KNAPK) Klage auf Nichtigerklärung der Grundverordnung. Mit Beschluss des Gerichts vom 6. September 2011, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (T‑18/10, Slg. 2011, II‑5599), gegen den derzeit ein Rechtsmittel anhängig ist, wurde die Klage als unzulässig abgewiesen.

7        Am 10. August 2010 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 737/2010 mit Durchführungsvorschriften zur Grundverordnung (ABl. L 216, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung). Diese trat nach ihrem Art. 12 am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

8        Am 9. November 2010 haben die Kläger – die Inuit Tapiriit Kanatami, die Nattivak Hunters and Trappers Association, die Pangnirtung Hunters’ and Trappers’ Association, Jaypootie Moesesie, Allen Kooneeliusie, Toomasie Newkingnak, David Kuptana, Karliin Aariak, die Canadian Seal Marketing Group, die Ta Ma Su Seal Products, Inc., das Fur Institute of Canada, die NuTan Furs, Inc., die GC Rieber Skinn AS, der Inuit Circumpolar Council Greenland (ICC‑Greenland), Johannes Egede, die Kalaallit Nunaanni Aalisartut Piniartullu Kattuffiat (KNAPK), William E. Scott & Son, die Association des chasseurs de phoques des Îles-de-la-Madeleine, die Hatem Yavuz Deri Sanayi iç Ve Diş Ticaret Ltd Şirketi und die Northeast Coast Sealers’ Co-Operative Society, Ltd – die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung erhoben.

9        Das Parlament und der Rat haben mit besonderen Schriftsätzen, die am 11. und 23. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Die Kläger und die Kommission haben zu diesen Anträgen keine Stellungnahme abgegeben.

10      Mit Beschluss vom 13. April 2011 hat der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts das Parlament und den Rat als Streithelfer zugelassen.

11      Das Parlament und der Rat haben am 7. Juli 2011 ihre Streithilfeschriftsätze eingereicht.

12      Am 9. August 2011 haben die Kläger ein Schreiben mit Änderungen ihrer Kostenanträge eingereicht. Dieses Schreiben ist mit Entscheidung des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichts vom 29. August 2011 zu den Akten genommen worden. Am 8. und 12. September 2011 haben zunächst die Kommission und dann der Rat und das Parlament ihre Stellungnahmen zu diesen Änderungen der Anträge der Kläger eingereicht.

13      Am 13. September 2011 haben die Kläger ihre Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen des Parlaments und des Rates eingereicht.

14      Die Kläger beantragen,

–        die Klage für zulässig zu erklären;

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

–        die Grundverordnung gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären;

–        dem Parlament und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

15      Die Kommission und das Parlament beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten gesamtschuldnerisch aufzuerlegen.

16      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten gesamtschuldnerisch aufzuerlegen;

–        ihm die Kosten der Kläger nicht ganz oder teilweise aufzuerlegen.

17      In dem Schreiben vom 9. August 2011 (siehe oben, Randnr. 12) und in der mündlichen Verhandlung haben die Kläger beantragt, der Kommission deren eigene sowie ihre Kosten und dem Parlament und dem Rat ihre jeweils eigenen Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

18      Der Rat hat in seinem Streithilfeschriftsatz geltend gemacht, für die meisten Kläger seien die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 263 AEUV insoweit nicht erfüllt, als nicht alle Kläger von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen seien.

19      Die Kommission hat in ihrer Erwiderung und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Klage scheine zumindest in Bezug auf manche Kläger zulässig. Sie hat jedoch in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie nicht alle Argumente der betreffenden Kläger für zulässig halte und die fraglichen Argumente nicht berücksichtigt werden dürften.

20      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter befugt ist, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine geordnete Rechtspflege es rechtfertigt, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne zuvor über ihre Zulässigkeit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, Slg. 2002, I‑1873, Randnrn. 51 und 52, und vom 23. März 2004, Frankreich/Kommission, C‑233/02, Slg. 2004, I‑2759, Randnr. 26; Urteil des Gerichts vom 18. März 2010, KEK Diavlos/Kommission, T‑190/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).

21      Unter den Umständen des vorliegenden Falles und aus Gründen der Prozessökonomie ist sogleich auf die Nichtigkeitsanträge der Kläger einzugehen, ohne zuvor über die Zulässigkeit der Klage insgesamt oder die Zulässigkeit mancher Argumente der Kläger und ihrer Einrede der Rechtswidrigkeit zu entscheiden, da die Klage aus den nachstehend dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet ist.

 Zur Begründetheit

22      Die Kläger stützen ihre Klage hauptsächlich auf den Klagegrund der Rechtswidrigkeit der Grundverordnung. Diese sei im vorliegenden Fall unanwendbar, was der angefochtenen Verordnung jede Rechtsgrundlage entziehe und zu ihrer Nichtigerklärung führen müsse. Im Rahmen eines zweiten, hilfsweise vorgebrachten Klagegrundes beantragen sie die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung wegen eines angeblichen Befugnismissbrauchs.

 Zum ersten Klagegrund: fehlende Rechtsgrundlage der angefochtenen Verordnung

23      Im Rahmen dieses Klagegrundes erheben die Kläger eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Grundverordnung. Der Klagegrund gliedert sich in drei Teile.

24      Vorab ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 277 AEUV Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes ist, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung eines Rechtsakts, gegen den sie Klage erheben kann, inzident die Gültigkeit eines früheren Rechtsakts der Unionsorgane zu bestreiten, der die Rechtsgrundlage des angefochtenen Rechtsakts bildet, falls die Partei nicht das Recht hatte, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen den früheren Rechtsakt zu klagen, dessen Folgen sie nunmehr treffen, ohne dass sie seine Nichtigerklärung hätte beantragen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 6. März 1979, Simmenthal/Kommission, 92/78, Slg. 1979, 777, Randnr. 39, und vom 19. Januar 1984, Andersen u. a./Parlament, 262/80, Slg. 1984, 195, Randnr. 6).

–       Zum ersten Teil: fehlerhafte Wahl der Rechtsgrundlage der Grundverordnung

25      Die Grundverordnung wurde gestützt auf Art. 95 EG erlassen. Nach ihrem Art. 1 enthält sie einheitliche Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen.

26      Mit einer ersten Rüge beanstanden die Kläger, das Parlament und der Rat hätten einen Rechtsfehler begangen, als sie Art. 95 EG als Rechtsgrundlage für den Erlass der Grundverordnung herangezogen hätten. Aus der Begründung des Vorschlags der Kommission vom 23. Juli 2008 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (KOM[2008] 469 endgültig, im Folgenden: Vorschlag für die Grundverordnung) und den Erwägungsgründen der Grundverordnung ergebe sich, dass deren Hauptziel der Tierschutz und nicht das Funktionieren des Binnenmarkts sei.

27      Insoweit ist an die ständige Rechtsprechung zu erinnern, nach der im Rahmen des Zuständigkeitssystems der Union die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gestützt sein muss. Dazu gehören insbesondere Ziel und Inhalt des Rechtsakts (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2006, Laserdisken, C‑479/04, Slg. 2006, I‑8089, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung müssen Maßnahmen nach Art. 95 Abs. 1 EG tatsächlich das Ziel verfolgen, die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Zwar genügen die bloße Feststellung von Unterschieden zwischen den nationalen Vorschriften und die abstrakte Gefahr von Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten oder von Wettbewerbsverzerrungen nicht, um die Wahl von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage zu rechtfertigen, doch kann der Unionsgesetzgeber ihn u. a. im Fall von Unterschieden zwischen den nationalen Vorschriften heranziehen, wenn diese Unterschiede geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C‑58/08, Slg. 2010, I‑4999, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Art. 95 EG kann ferner herangezogen werden, um der Entstehung solcher Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen. Allerdings muss ihr Entstehen wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken (vgl. Urteil Vodafone u. a., oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Der Rückgriff auf Art. 95 EG ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn der zu erlassende Rechtsakt eine Harmonisierung der Binnenmarktbedingungen nur nebenbei bewirkt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. November 1999, Kommission/Rat, C‑209/97, Slg. 1999, I‑8067, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 95 EG, wenn Handelshemmnisse bestehen oder solche Hemmnisse wahrscheinlich entstehen werden, weil die Mitgliedstaaten hinsichtlich eines Erzeugnisses oder einer Erzeugnisgruppe divergierende Maßnahmen erlassen haben oder zu erlassen im Begriff sind, die ein unterschiedliches Schutzniveau gewährleisten und dadurch den freien Verkehr mit dem oder den betreffenden Erzeugnissen in der Union behindern, den Gemeinschaftsgesetzgeber ermächtigt, tätig zu werden, indem er unter Beachtung von Art. 95 Abs. 3 EG und der im EG-Vertrag genannten oder in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die geeigneten Maßnahmen trifft (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C‑210/03, Slg. 2004, I‑11893, Randnr. 33, und Arnold André, C‑434/02, Slg. 2004, I‑11825, Randnr. 34).

32      Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass die Verfasser des EG-Vertrags mit dem Ausdruck „Maßnahmen zur Angleichung“ in Art. 95 EG dem Gemeinschaftsgesetzgeber nach Maßgabe des allgemeinen Kontextes und der speziellen Umstände der zu harmonisierenden Materie einen Ermessensspielraum hinsichtlich der zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses am besten geeigneten Angleichungstechnik insbesondere in den Bereichen einräumen wollten, die durch komplexe technische Eigenheiten gekennzeichnet sind (vgl. Urteil Vodafone u. a., oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Je nach den Umständen können diese geeigneten Maßnahmen darin bestehen, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Vermarktung des oder der betreffenden Erzeugnisse zu genehmigen, dass an eine solche Verpflichtung zur Genehmigung bestimmte Bedingungen geknüpft werden oder dass sogar die Vermarktung eines oder mehrerer Erzeugnisse vorläufig oder endgültig verboten wird (vgl. Urteil Swedish Match, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Im Licht aller dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage für die Grundverordnung vorliegen.

35      Hier geht aus der Grundverordnung klar hervor, dass ihr Hauptziel nicht der Tierschutz, sondern die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts ist.

36      Insoweit ist als Erstes festzustellen, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses der Grundverordnung für die betroffenen Erzeugnisse Divergenzen zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gab.

37      So ergibt sich aus dem Vorschlag für die Grundverordnung, dass mehrere Mitgliedstaaten aufgrund der Bedenken und des Drucks der Öffentlichkeit Vorschriften zur Beschränkung oder zum Verbot wirtschaftlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von Robbenerzeugnissen erlassen hatten oder im Begriff waren, solche Vorschriften zu erlassen oder zu prüfen, und dass diese Situation dazu führen musste, dass die Mitgliedstaaten weitere Legislativvorschläge erarbeitet hätten. Die Kommission stellte fest, dass innerhalb der Gemeinschaft Handelsbedingungen existierten, die von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zu einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Gruppe unterschiedlich waren, und dass der Binnenmarkt deshalb fragmentiert war, weil die Händler ihre Handelspraktiken der je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Rechtslage anpassen mussten.

38      In gleicher Weise wird in den Erwägungsgründen 4 und 5 der Grundverordnung darauf hingewiesen, dass „[d]ie Jagd auf Robben … bei auf Tierschutzfragen empfindlich reagierenden Bürgern und Regierungen Entrüstung hervorgerufen [hatte]“, da das Töten und Häuten dieser Tiere mit Leiden verbunden ist, und dass „[a]ngesichts der von Bürgern und Verbrauchern geäußerten Bedenken hinsichtlich der Tierschutzaspekte … und der Möglichkeit, dass Erzeugnisse auf den Markt gelang[t]en, die aus Tieren gewonnen wurden, die unter Herbeiführung … von Leiden getötet und gehäutet wurden, … mehrere Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen oder [geplant hatten], … um den Handel mit Robbenerzeugnissen zu regeln, indem sie die Einfuhr und die Herstellung dieser Erzeugnisse verbieten, während in anderen Mitgliedstaaten keinerlei Handelsbeschränkungen für diese Erzeugnisse g[a]lten“.

39      Nach den Erwägungsgründen 6 bis 8 der Grundverordnung beeinträchtigten aber die „Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften über den Handel, die Einfuhr, die Produktion und die Vermarktung von Robbenerzeugnissen … das Funktionieren des Binnenmarktes für Erzeugnisse, die Robbenerzeugnisse enth[ie]lten oder enthalten k[o]nnten, … stell[t]en Hindernisse für den Handel mit solchen Erzeugnissen dar [und konnten] die Verbraucher ferner davon abhalten, Erzeugnisse zu kaufen, die nicht aus Robben hergestellt wurden, die aber nicht einfach zu unterscheiden [waren] von aus Robben hergestellten ähnlichen Waren oder von Erzeugnissen, die – ohne dass dies klar erkennbar [gewesen] wäre – aus Robben gewonnene Bestandteile oder Inhaltsstoffe enthalten [konnten]“. Ziel der Grundverordnung war es daher, „die in der Gemeinschaft bestehenden Vorschriften zur Regelung des Handels mit Robbenerzeugnissen [zu] harmonisieren und dadurch eine Störung des Binnenmarktes für derartige Erzeugnisse, einschließlich Erzeugnissen, die Robbenerzeugnissen gleichwertig sind oder diese ersetzen können, [zu] vermeiden“.

40      Eine Analyse dieser Erwägungsgründe ergibt, dass zwar mehrere Mitgliedstaaten wegen der Bedenken von Bürgern und Verbrauchern hinsichtlich der Tierschutzaspekte Vorschriften zur Regelung des Handels mit Robbenerzeugnissen erlassen oder geplant hatten, der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst aber mit dem Ziel handelte, die betreffenden Bestimmungen zu harmonisieren und so eine Störung des Binnenmarkts für die betroffenen Erzeugnisse zu vermeiden.

41      Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage erfüllt sind, nicht deshalb daran gehindert sein kann, sich auf diese Grundlage zu stützen, weil dem Tierschutz bei den zu treffenden Entscheidungen maßgebliche Bedeutung zukommt. Eine solche Situation kann sich entsprechend auch in Bezug auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat, C‑376/98, Slg. 2000, I‑8419, Randnr. 88, vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C‑491/01, Slg. 2002, I‑11453, Randnr. 62, und vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C‑154/04 und C‑155/04, Slg. 2005, I‑6451, Randnr. 30) und den Verbraucherschutz ergeben (Urteil Vodafone u. a., oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 36).

42      Außerdem stellt der Schutz des Wohlbefindens der Tiere ein im Allgemeininteresse liegendes legitimes Ziel dar, dessen Bedeutung u. a. in der Annahme des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere (ABl. 1997, C 340, S. 110, im Folgenden: Protokoll) durch die Mitgliedstaaten Niederschlag gefunden hat. Im Übrigen hat der Gerichtshof wiederholt auf das Interesse der Union an der Gesundheit und am Schutz der Tiere hingewiesen (Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Kommission/Belgien, C‑100/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 91).

43      Wie sich aus den Erwägungsgründen 9 und 10 der Grundverordnung ergibt, gelangte der Gemeinschaftsgesetzgeber in diesem Rahmen und im Bewusstsein seiner aufgrund des Protokolls bestehenden Pflicht zur Berücksichtigung der Erfordernisse des Wohlergehens der Tiere bei der Festlegung und Durchführung der Politik im Bereich Binnenmarkt zu dem Ergebnis, dass es zur Behebung der damaligen Fragmentierung des Binnenmarkts erforderlich war, die geltenden Vorschriften zu harmonisieren und gleichzeitig Tierschutzaspekte zu berücksichtigen.

44      Um aber wirksam zu sein, musste die in diesem Fall ins Auge gefasste Maßnahme eine angemessene Reaktion auf die Gründe sein, die zu den bestehenden oder angekündigten Regelungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten geführt hatten. Dazu geht aus dem zehnten Erwägungsgrund der Grundverordnung hervor, dass „das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen grundsätzlich nicht erlaubt sein“ sollte, damit das Vertrauen der Verbraucher wiederhergestellt und gleichzeitig den Tierschutzbedenken voll Rechnung getragen wird. Außerdem war der Gemeinschaftsgesetzgeber der Ansicht, dass, um den Bedenken der Bürger und Verbraucher zu begegnen, die sich „auf das Töten und Häuten von Robben als solches beziehen, … auch Maßnahmen erforderlich [waren], mit denen die hinter der Vermarktung von Robbenerzeugnissen stehende Nachfrage und somit auch die hinter der kommerziellen Robbenjagd stehende wirtschaftliche Nachfrage verringert wird“.

45      Wie sich aus dem 13. Erwägungsgrund der Grundverordnung ergibt, war der Unionsgesetzgeber nämlich der Auffassung, dass das wirksamste Mittel zur Beseitigung der bestehenden und Vermeidung der sich abzeichnenden Beeinträchtigungen des Funktionierens des Binnenmarkts für die betroffenen Erzeugnisse darin bestand, die Verbraucher mit der Gewähr zu beruhigen, dass allgemein kein Robbenerzeugnis mehr auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarktet würde, wozu insbesondere ein Verbot der Einfuhr solcher Erzeugnisse aus Drittländern dienen sollte.

46      Allerdings hat der Gemeinschaftsgesetzgeber von diesem Verbot eine Ausnahme für die Robbenjagd vorgesehen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften zu deren Lebensunterhalt betrieben wird. Im 14. Erwägungsgrund der Grundverordnung wird nämlich klargestellt, dass „[d]ie grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Interessen von Inuit-Gemeinschaften, die Robben für ihren Lebensunterhalt jagen, … nicht beeinträchtigt werden [sollten]“.

47      Außerdem ist den Erwägungsgründen 3, 7 und 8 der Grundverordnung zu entnehmen, dass deren Ziel auch ist, die Hindernisse für den freien Verkehr der Erzeugnisse zu beseitigen, die nicht aus Robben hergestellt wurden, aber gerade wegen ihrer Art schwer oder gar überhaupt nicht von aus Robben hergestellten ähnlichen Waren oder von Erzeugnissen zu unterscheiden sind, die – ohne dass dies klar erkennbar wäre – aus Robben gewonnene Bestandteile oder Inhaltsstoffe enthalten können (vgl. oben, Randnr. 39). Indem die Verbraucher dahin beruhigt werden, dass mit Ausnahme der Erzeugnisse, die aus der von indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß und zum Lebensunterhalt betriebenen Jagd stammen, keine Robbenerzeugnisse mehr in der Union vermarktet werden, stellt sich nämlich die Frage nach der Unterscheidung zwischen Robbenerzeugnissen und nicht aus Robben hergestellten Erzeugnissen nicht mehr, und alle Kategorien der fraglichen Erzeugnisse können im Unionsgebiet frei verkehren.

48      In einem solchen Zusammenhang erweist sich ein Tätigwerden des Gemeinschaftsgesetzgebers auf der Grundlage von Art. 95 EG als gerechtfertigt.

49      An diesem Ergebnis können auch die verschiedenen Argumente der Kläger nicht rütteln, mit denen diese das tatsächliche Zutreffen mehrerer vorstehend genannter Erwägungen bestreiten. Insbesondere in Bezug auf das Bestehen von Divergenzen zwischen den nationalen Regelungen machen die Kläger geltend, aus dem Vorschlag für die Grundverordnung ergebe sich, dass nur zwei Mitgliedstaaten bereits Rechtsvorschriften zur Regelung des Handels mit Robbenerzeugnissen erlassen gehabt hätten und ein dritter sich dazu angeschickt habe. Außerdem bringen sie vor, die Aussage der Kommission, dass „[ä]hnliche Initiativen anderer Mitgliedstaaten … in Zukunft nicht ausgeschlossen werden [konnten]“, reiche nicht für den Nachweis, dass das Funktionieren des Binnenmarkts behindert worden sei.

50      Erstens genügt zu der letztgenannten Aussage, die aus dem Vorschlag für die Grundverordnung stammt, der Hinweis, dass sie nicht in die Grundverordnung eingeflossen ist, deren Wortlaut eine zwischenzeitlich veränderte Situation widerspiegelt. So ist in den Erwägungsgründen 5 und 6 der Grundverordnung davon die Rede, dass „mehrere“ Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen oder geplant hatten, um den Handel mit Robbenerzeugnissen zu regeln, während in anderen Mitgliedstaaten keinerlei Handelsbeschränkungen für diese Erzeugnisse galten. Die Kommission hat dazu erläutert, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Grundverordnung Verbote von Robbenerzeugnissen in drei Mitgliedstaaten gegolten hätten, dass ein anderer Mitgliedstaat ein noch nicht in Kraft getretenes Verbot erlassen gehabt habe, dass zwei weitere Mitgliedstaaten entsprechende Gesetzesentwürfe veröffentlicht und ihr übermittelt gehabt hätten und dass drei weitere Mitgliedstaaten ihre Absicht mitgeteilt gehabt hätten, ebenfalls Verbote zu erlassen, sollte die Union keine Maßnahmen erlassen.

51      Zweitens ist unabhängig davon, wie viele Mitgliedstaaten genau bei Erlass der Grundverordnung die Frage bereits gesetzlich geregelt oder die Absicht dazu klar geäußert hatten, festzustellen, dass diese divergierenden Maßnahmen den freien Verkehr von Robbenerzeugnissen behindern konnten. In diesem Rahmen kann es kein entscheidendes Kriterium für die Möglichkeit des Erlasses einer Angleichungsmaßnahme auf Unionsebene sein, dass etwa eine Mindestanzahl von Mitgliedstaaten auf einem bestimmten Gebiet bereits Rechtsvorschriften erlassen hat oder deren Erlass beabsichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Swedish Match, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 37, und Arnold André, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 38).

52      Daher gelangte der Gemeinschaftsgesetzgeber im vorliegenden Fall zutreffend zu dem Ergebnis, dass in Ermangelung eines Handelns auf Gemeinschaftsebene das Entstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Swedish Match, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 39) oder gar Bestehen von Hindernissen für den Handel mit Waren, die Robbenerzeugnisse enthielten oder enthalten konnten, in Anbetracht des Erlasses neuer, die wachsenden Bedenken der Bürger und Verbraucher hinsichtlich der Frage des Wohlergehens der Robben widerspiegelnder Vorschriften durch die Mitgliedstaaten wahrscheinlich war.

53      Die Kläger machen auch geltend, in der Rechtssache, in der das Urteil Swedish Match (oben in Randnr. 31 angeführt) ergangen sei, habe der vom Gerichtshof berücksichtigte entscheidende Gesichtspunkt darin bestanden, dass der Markt für Tabakerzeugnisse ein Markt gewesen sei, auf dem der Handel zwischen Mitgliedstaaten eine verhältnismäßig wichtige Rolle gespielt habe. Für den Handel mit Robbenerzeugnissen, insbesondere den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, die bereits einschlägige Rechtsvorschriften erlassen gehabt hätten, treffe dies jedoch nicht zu.

54      Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass die Heranziehung von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage nicht voraussetzt, dass in jeder der Situationen, die von einem auf diese Grundlage gestützten Rechtsakt erfasst wird, ein tatsächlicher Zusammenhang mit dem freien Verkehr zwischen Mitgliedstaaten besteht. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, kommt es für die Rechtfertigung der Heranziehung von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage entscheidend darauf an, dass der auf dieser Grundlage erlassene Rechtsakt tatsächlich die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts verbessern soll (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat, C‑380/03, Slg. 2006, I‑11573, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Jedenfalls kann das Vorbringen der Kläger keinen Erfolg haben. Zu ihrer Behauptung, dass die Herstellung von Robbenerzeugnissen in der Union zu vernachlässigen sei, ist festzustellen, dass der Umfang dieser Herstellung keinen Aufschluss darüber gibt, in welchem Ausmaß die betroffenen Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt werden, weil dafür auch der Handel mit in die Union eingeführten Erzeugnissen zu berücksichtigen ist.

56      Außerdem ist klarzustellen, dass nach den Erwägungsgründen 7 und 8 der Grundverordnung das Bestehen unterschiedlicher nationaler Vorschriften die Verbraucher ferner davon abhalten kann, „Erzeugnisse zu kaufen, die nicht aus Robben hergestellt wurden, die aber nicht einfach zu unterscheiden sind von aus Robben hergestellten ähnlichen Waren oder von Erzeugnissen, die – ohne dass dies klar erkennbar wäre – aus Robben gewonnene Bestandteile oder Inhaltsstoffe enthalten können, wie etwa Felle, Omega-3-Kapseln sowie Öle und Lederwaren“. Wie oben in Randnr. 47 ausgeführt, sollen nämlich die mit der Grundverordnung vorgesehenen Harmonisierungsmaßnahmen eine Störung des Binnenmarkts für die betroffenen Erzeugnisse, einschließlich Erzeugnissen, die Robbenerzeugnissen gleichwertig sind oder diese ersetzen können, vermeiden. Wie aber aus der Definition der Robbenerzeugnisse, wie sie in Art. 2 und im dritten Erwägungsgrund der Grundverordnung enthalten ist, hervorgeht, sind die Robbenerzeugnisse wie auch die nicht aus Robben hergestellten Erzeugnisse, die Ersteren aber ähneln oder aber aus Robben gewonnene Inhaltsstoffe enthalten, sehr vielfältig und umfassen Erzeugnisse, die in sehr großer Menge konsumiert werden und hinsichtlich deren der Handel zwischen Mitgliedstaaten sicher nicht zu vernachlässigen ist.

57      In diesem Zusammenhang kann auch das Vorbringen der Kläger keinen Erfolg haben, dass nur der Handel betreffend die Mitgliedstaaten, die bereits einschlägige Rechtsvorschriften erlassen gehabt hätten, zu berücksichtigen sei. Da nämlich die von der Harmonisierungsmaßnahme erfassten Erzeugnisse weit definiert sind, liegt auf der Hand, dass alle Mitgliedstaaten vom Handel damit betroffen sind.

58      Aus alledem ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen des Handels mit Robbenerzeugnissen, die bereits bestanden und noch größer zu werden drohten, das Tätigwerden des Gemeinschaftsgesetzgebers auf der Grundlage des Art. 95 EG rechtfertigen konnten.

59      Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerung ist als Zweites zu prüfen, ob insbesondere die Art. 1, 3 und 4 der Grundverordnung tatsächlich die Verbesserung der Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts bezwecken.

60      Nach Art. 1 der Grundverordnung „enthält [diese] einheitliche Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen“. Außerdem ergibt sich aus dem 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass sie „unbeschadet anderer gemeinschaftlicher oder nationaler Vorschriften über die Robbenjagd [gilt]“.

61      So sieht Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung vor, dass „[d]as Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen … nur in Fällen gestattet [ist], in denen die Robbenerzeugnisse aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt“, und dass „[f]ür eingeführte Erzeugnisse … diese Bedingungen zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr [gelten]“.

62      Außerdem hat der Gesetzgeber in Art. 4 der Grundverordnung vorgesehen, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … nicht das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen [behindern], die dieser Verordnung entsprechen“, um sicherzustellen, dass die nach Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung zugelassenen Erzeugnisse sowie alle Erzeugnisse im Binnenmarkt der Union frei verkehren können, die nicht aus Robben hergestellt werden, aber möglicherweise nicht leicht von ähnlichen, aus Robben hergestellten Erzeugnissen oder von Erzeugnissen, die – ohne dass dies klar erkennbar wäre – aus Robben gewonnene Bestandteile oder Inhaltsstoffe enthalten können, unterscheidbar sind. Diese Bestimmung verleiht der Grundverordnung ihre volle Wirkung im Hinblick auf ihr Ziel, die Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Der genannte Art. 4 verwehrt es den Mitgliedstaaten nämlich, den Verkehr aller dieser Produktkategorien in der Union namentlich durch einschränkendere Bestimmungen zu behindern, die sie für erforderlich halten könnten, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen oder die Verbraucher zu beruhigen. In ihm kommt damit das in Art. 1 der Grundverordnung genannte Ziel zum Ausdruck.

63      Schließlich ist das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen, dass die Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91, S. 30) auf Gründen beruhe, die mit den für die Grundverordnung geltenden Gründen zumindest vergleichbar seien, ihr Erlass aber auf Art. 235 EWG (später Art. 308 EG, nunmehr Art. 352 AEUV) gestützt worden sei. Nach der Rechtsprechung hat die Bestimmung der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts in Ansehung seines eigenen Ziels und Inhalts zu erfolgen und nicht anhand der Rechtsgrundlage, die für den Erlass anderer, gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisender Unionsrechtsakte herangezogen wurde (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2009, Kommission/Parlament und Rat, C‑411/06, Slg. 2009, I‑7585, Randnr. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jedenfalls werden mit dieser auf der Grundlage des EWG-Vertrags erlassenen Richtlinie offenbar andere Ziele verfolgt als mit der Grundverordnung.

64      Nach alledem bezweckt die Grundverordnung in der Tat die Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts und konnte somit auf der Grundlage von Art. 95 EG erlassen werden.

65      Im Rahmen einer zweiten, hilfsweise geltend gemachten Rüge beanstanden die Kläger, dass Art. 95 EG als Rechtsgrundlage für den Erlass der Grundverordnung nicht ausreiche, weil auch Art. 133 EG hätte herangezogen werden müssen, da das vorgesehene Verbot im Wesentlichen den Handel mit Drittländern betreffe. Der Vorschlag für die Grundverordnung habe auf beide Bestimmungen Bezug genommen, und die Unterschiede zwischen dem Vorschlag und dem letztlich angenommenen Text rechtfertigten nicht den Rückgriff allein auf Art. 95 EG. Das Verbot des Inverkehrbringens der fraglichen Erzeugnisse, die hauptsächlich außerhalb der Union hergestellt würden, errichte de facto ein Einfuhrverbot.

66      Nach ständiger Rechtsprechung ist, wenn die Prüfung eines Rechtsakts der Union ergibt, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst und sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder entscheidende ausmachen lässt, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, der Rechtsakt auf nur eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf diejenige, die die hauptsächliche oder entscheidende Zielsetzung oder Komponente erfordert (Urteil British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 94).

67      Steht dagegen fest, dass der betreffende Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zielsetzungen hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, so ist ein solcher Rechtsakt ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen zu stützen (vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Zu prüfen ist daher, ob die Grundverordnung auch ein Ziel der gemeinsamen Handelspolitik verfolgt und dazu gehörende Komponenten umfasst, die untrennbar mit Komponenten verbunden sind, die die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts bezwecken, und das Ziel und die Komponenten von solcher Bedeutung sind, dass dieser Rechtsakt auf eine doppelte Rechtsgrundlage hätte gestützt werden müssen.

69      Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Grundverordnung an sich, anders als der Vorschlag dafür, weder die Einfuhr noch die Durchfuhr und auch nicht die Ausfuhr von Robbenerzeugnissen verbietet. Ihr Art. 3 Abs. 1 verbietet nämlich nur deren Inverkehrbringen mit der Klarstellung – aus Gründen der Wirksamkeit, wie sich aus dem zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt –, dass dieses Verbot für eingeführte Erzeugnisse zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr gilt. Der Begriff der Einfuhr wird in Art. 2 Nr. 5 der Grundverordnung als „jedes Einführen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft“ definiert.

70      Die Einfuhr von Robbenerzeugnissen ist somit nur dann verboten, wenn diese Erzeugnisse dazu bestimmt sind, in der Union in den Verkehr gebracht zu werden. Außerdem ist mit der Kommission festzustellen, dass die Grundverordnung mit dem Verbot des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen nicht daran hindert, dass diese in die Union gelangen oder dort gelagert, umgewandelt oder hergestellt werden, wenn sie zur Ausfuhr bestimmt sind und auf dem Markt der Union zu keinem Zeitpunkt in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Zudem sieht Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung auch vor, dass zum einen die Einfuhr von Robbenerzeugnissen in Fällen gestattet ist, in denen sie gelegentlich erfolgt und sich ausschließlich aus Waren zusammensetzt, die zum persönlichen Gebrauch und nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, und dass zum anderen auch das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen ohne Gewinnerzielungsabsicht in Fällen gestattet ist, in denen die Robbenerzeugnisse aus Nebenprodukten einer Jagd stammen, die im nationalen Recht geregelt ist und zu dem alleinigen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird. Schließlich betrifft das Verbot des Inverkehrbringens auch die aus den Mitgliedstaaten stammenden Robbenerzeugnisse, auch wenn deren Anteil unstreitig nicht sehr hoch ist.

71      Dem ist zu entnehmen, dass das Einfuhrverbot tatsächlich dazu dient, das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen zu verhindern und damit das einzige Ziel der Grundverordnung zu erreichen, das in der Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts besteht. In diesem Rahmen sind die Wirkungen dieser Verordnung auf den Außenhandel nur sekundär.

72      Folglich liegt das einzige Ziel, das mit der Grundverordnung und insbesondere dem letzten Satz ihres Art. 3 Abs. 1 verfolgt wird, darin, die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts sicherzustellen, ohne dass auch ein Ziel im Zusammenhang mit der Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik verfolgt würde. In Anbetracht dieses Befundes und der oben in den Randnrn. 66 und 67 in Erinnerung gerufenen Rechtsprechung ist festzustellen, dass die Grundverordnung nicht gleichzeitig Art. 95 EG und Art. 133 EG als Rechtsgrundlage haben konnte.

73      Jedenfalls ist insoweit darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 98) davon ausging, dass in jener Rechtssache die irrige Bezugnahme auf Art. 133 EG als zweite Rechtsgrundlage der streitigen Richtlinie nicht als solche zu deren Ungültigkeit führte. Ein solcher Irrtum in den Bezugsvermerken eines Unionsrechtsakts stellt danach nämlich nur einen rein formalen Fehler dar, sofern er nicht zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens für den Erlass dieses Rechtsakts geführt hat (vgl. Urteil Swedish Match, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Dieser Ansatz findet im vorliegenden Fall entsprechende Anwendung. Insbesondere ist festzustellen, dass die Art. 95 EG und 133 EG die gleichen Abstimmungsmodalitäten im Rat implizieren.

75      So werden nach Art. 95 Abs. 1 EG die auf der Grundlage dieser Bestimmung beschlossenen Maßnahmen gemäß dem Verfahren der Mitentscheidung nach Art. 251 EG und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen. Es sei daran erinnert, dass der Rat im Mitentscheidungsverfahren des Art. 251 EG grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit beschließt, außer er beabsichtigt, die vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen seines gemeinsamen Standpunkts, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, anzunehmen, in welchem Fall er einstimmig beschließen muss. Art. 133 Abs. 4 EG sieht seinerseits vor, dass der Rat bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen Befugnisse mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

76      Somit hätte die Heranziehung einer doppelten Rechtsgrundlage in Form der Art. 95 EG und 133 EG keinen Einfluss auf die im Rat geltenden Abstimmungsregeln. Außerdem beeinträchtigte die Heranziehung allein von Art. 95 EG nicht die Rechte des Parlaments, weil diese Vorschrift ausdrücklich auf das Mitentscheidungsverfahren des Art. 251 EG verweist (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat, „Titandioxid“, C‑300/89, Slg. 1991, I‑2867, Randnrn. 17 bis 21).

77      Unter diesen Umständen hätte, selbst wenn man annehmen wollte, dass die Grundverordnung auch unter Art. 133 EG fällt, die Heranziehung allein von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage nicht zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens für den Erlass dieser Verordnung führen können, so dass Letztere nicht aus diesem Grund ungültig sein kann (vgl. entsprechend Urteile Swedish Match, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn. 43 bis 45, und British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn. 106 bis 111).

78      Der erste Teil dieses Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil: Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

79      Als Erstes machen die Kläger geltend, das hauptsächliche oder gar einzige Ziel der Grundverordnung sei der Tierschutz; dieses Ziel falle nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Die Organe legten aber nicht dar, inwieweit auf Unionsebene erlassene Rechtsvorschriften zum Schutz des Wohlergehens der Robben am geeignetsten und erforderlich seien.

80      Als die Grundverordnung erlassen wurde, war das Subsidiaritätsprinzip in Art. 5 Abs. 2 EG niedergelegt, der bestimmte, dass die Gemeinschaft in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig wird, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können. Dieses Prinzip wurde durch das dem EG-Vertrag beigefügte Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (ABl. 1997, C 340, S. 173) konkretisiert, das auch in seiner Nr. 5 Leitlinien für die Prüfung der Frage aufstellte, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

81      Zu Gesetzgebungsakten erläuterte das Protokoll in seinen Nrn. 6 und 7, dass die Rechtsetzungstätigkeit der Gemeinschaft über das erforderliche Maß nicht hinausgehen und bei Maßnahmen der Gemeinschaft so viel Raum für nationale Entscheidungen bleiben sollte, wie dies im Einklang mit dem Ziel der Maßnahme und den Anforderungen des Vertrags möglich ist.

82      Ferner hieß es in Nr. 3 des Protokolls, dass das Subsidiaritätsprinzip nicht die Befugnisse in Frage stellt, über die die Gemeinschaft aufgrund des Vertrags entsprechend der Auslegung des Gerichtshofs verfügt.

83      Insoweit ist zunächst das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen, das auf der unzutreffenden Behauptung beruht, dass der Tierschutz das Ziel der Grundverordnung sei. Wie oben in Randnr. 64 festgestellt, hat diese Verordnung nämlich die Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts zum Ziel und berücksichtigt dabei den Tierschutz.

84      Zu Art. 95 EG hat der Gerichtshof entschieden, dass das Subsidiaritätsprinzip Anwendung findet, wenn sich der Gemeinschaftsgesetzgeber auf diese Rechtsgrundlage stützt, da ihm diese Vorschrift keine ausschließliche Zuständigkeit für die Regelung der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Binnenmarkt verleiht, sondern nur die Zuständigkeit für die Verbesserung der Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren dieses Marktes durch die Beseitigung von Hemmnissen für den freien Waren‑ und Dienstleistungsverkehr oder von Wettbewerbsverzerrungen (Urteil British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 179).

85      Das Ziel der Grundverordnung könnte aber, wie es die heterogene Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften in diesem Fall zeigt (vgl. oben, Randnrn. 38 und 39), durch Maßnahmen allein in den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und setzt Maßnahmen auf Unionsebene voraus. Das Ziel der in Betracht gezogenen Maßnahme konnte daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden.

86      Da die Kläger sonst nichts für ihr Vorbringen anführen, ist dieses zurückzuweisen.

87      Als Zweites ist in Bezug auf den behaupteten Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz an die ständige Rechtsprechung zu erinnern, wonach nach diesem Grundsatz die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juli 2011, Etimine, C‑15/10, Slg. 2011, I‑6681 , Randnr. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Was die gerichtliche Nachprüfung der Einhaltung dieser Voraussetzungen betrifft, hat der Gerichtshof dem Unionsgesetzgeber im Rahmen der Ausübung der ihm übertragenen Zuständigkeiten ein weites Ermessen in Bereichen zugebilligt, in denen seine Tätigkeit sowohl politische als auch wirtschaftliche oder soziale Entscheidungen verlangt und in denen er komplexe Prüfungen und Beurteilungen vornehmen muss. Es geht somit nicht darum, ob eine in einem solchen Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war; sie ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sie gemessen an dem Ziel, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteil Vodafone u. a., oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Der Unionsgesetzgeber ist jedoch, auch wenn er über eine solche Befugnis verfügt, verpflichtet, seine Entscheidung auf objektive Kriterien zu stützen. Außerdem muss er bei der Beurteilung der mit verschiedenen möglichen Maßnahmen verbundenen Belastungen prüfen, ob die mit der gewählten Maßnahme angestrebten Ziele sogar beträchtliche negative wirtschaftliche Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen können (vgl. Urteil Vodafone u. a., oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90      Hier ergibt sich aus den Erwägungsgründen 10 bis 14 der Grundverordnung, dass mit dieser das Ziel der Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts für die betroffenen Erzeugnisse verfolgt und gleichzeitig dem Tierschutz sowie der besonderen Situation der Inuit und der anderen indigenen Gemeinschaften Rechnung getragen wird. Ein Vergleich zwischen dem Vorschlag für die Grundverordnung und der Verordnung selbst zeigt außerdem, dass der Gesetzgeber die Lage in der Gemeinschaft, die Anlass zu dieser Maßnahme gab, konkret analysiert und den Umfang der Maßnahme gegenüber dem Kommissionsvorschlag erheblich eingeschränkt hat. Insbesondere sieht die Grundverordnung nur ein Verbot des Inverkehrbringens der betroffenen Erzeugnisse vor und setzt die Entscheidung um, eine sehr allgemeine Verbotsregel mit im Wesentlichen einer einzigen Ausnahme aufzustellen, wobei der Kommission nach Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung der Erlass der Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung übertragen ist. Daraus ergibt sich, dass die vorgesehenen Maßnahmen strikt auf das beschränkt wurden, was der Gesetzgeber als notwendig ansah, um die Hindernisse für den freien Verkehr der genannten Erzeugnisse zu beseitigen.

91      Was die Argumente der Kläger angeht, so kann erstens mit ihnen nicht dargetan werden, dass die Grundverordnung zur Erreichung des verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist.

92      Zum einen bringen sie für ihre Behauptung, dass die von der Grundverordnung vorgesehene Maßnahme des Verbots von Robbenerzeugnissen nicht zur Förderung der Errichtung des Binnenmarkts beitragen könne, nicht mehr Argumente vor. Zum anderen ist wie bei der Prüfung des behaupteten Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip (vgl. oben, Randnr. 83) ihr Vorbringen zurückzuweisen, das auf der unzutreffenden Behauptung gründet, dass der Tierschutz das Ziel der Grundverordnung sei.

93      Zweitens ist auch das Vorbringen der Kläger zu verwerfen, dass die Grundverordnung über das zur Erreichung ihrer Ziele Erforderliche hinausgehe. Die Verhältnismäßigkeit dieser Verordnung kann nämlich nicht anhand anderer Ziele als desjenigen geprüft werden, das mit ihr verfolgt wird.

94      Auch das Argument der Kläger, dass die Maßnahme einer Kennzeichnung weniger einschränkend und für die Erreichung der Ziele der Grundverordnung wirksamer sei, kann keinen Erfolg haben.

95      Aus der Grundverordnung geht hervor, dass der Erlass einer Maßnahme, nach der nur Robbenerzeugnisse in den Verkehr gebracht werden dürfen, die den Anforderungen an das Wohlergehen der Tiere genügen, und ganz konkret die Maßnahme der Kennzeichnung vom Gesetzgeber geprüft, aber verworfen wurden. In den Erwägungsgründen 11 und 12 dieser Verordnung heißt es dazu: „Obwohl es möglich sein könnte, Robben unter Vermeidung unnötiger Schmerzen, Qualen, Angst und anderer Formen des Leidens zu töten und zu häuten, ist angesichts der Bedingungen, unter denen die Robbenjagd erfolgt, eine konsequente Überwachung und Kontrolle der Jäger im Hinblick auf eine Einhaltung der Tierschutzvorschriften in der Praxis nicht möglich oder lässt sich zumindest nur sehr schwer auf wirksame Weise durchführen, wie die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit am 6. Dezember 2007 festgestellt hat. Es ist … klar, dass mit anderen Formen harmonisierter Vorschriften, wie etwa Kennzeichnungspflichten, nicht dasselbe Ergebnis erzielt würde. Außerdem würde eine Verpflichtung der Hersteller, Verteiler oder Einzelhändler zur Kennzeichnung von Produkten, die ganz oder teilweise aus Robben gewonnen werden, eine beträchtliche Belastung für diese Wirtschaftsteilnehmer darstellen und in Fällen, in denen Robbenerzeugnisse nur einen sehr kleinen Bestandteil des fraglichen Produkts bilden, unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen. Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen sind hingegen einfacher einzuhalten und tragen gleichzeitig den Bedenken der Verbraucher Rechnung.“

96      Dem ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber, nachdem er die Frage der Tragweite dieser Maßnahmen in der Praxis geprüft hatte, der Ansicht war, dass mit ihnen das verfolgte Ziel nicht erreicht werden könne und ein Regelverbot des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen am besten geeignet sei, den freien Warenverkehr zu gewährleisten. Mit keinem der Argumente der Kläger kann dargetan werden, dass diese Überlegungen falsch sind. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der von ihnen behauptete Umstand, dass noch keine Stelle nach Art. 6 der angefochtenen Verordnung anerkannt worden sei und derzeit ein absolutes Verbot des Inverkehrbringens herrsche, nicht die Gültigkeit der Grundverordnung, sondern der angefochtenen Verordnung betrifft.

97      Drittens machen die Kläger zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne der Grundverordnung geltend, Letztere wirke sich für die Inuit in dem Sinn unverhältnismäßig aus, dass sie beträchtliche Folgen für das Überleben dieser Gemeinschaften habe. Die Ausnahme für die Inuit sei eine „leere Hülle“, namentlich weil sie selbst nicht mit Robbenerzeugnissen handelten.

98      Zum Beleg dafür verweisen die Kläger lediglich auf bestimmte Randnummern der Klageschrift. Dort werden jedoch nur die Lebensweise der Inuit, die von ihnen betriebene Robbenjagd und die Schwierigkeiten des Lebens und Überlebens dieser Volksgruppen beschrieben. Allein in Randnr. 34 der Klageschrift wird auf die Auswirkungen der Maßnahme auf ihre Situation eingegangen, indem vorgetragen wird, dass wegen der angefochtenen Verordnung in Verbindung mit der Grundverordnung und im Licht von deren bereits vorgenommener enger Auslegung der Großteil der Ausfuhren von Robbenerzeugnissen in die Union zum Untergang verurteilt sei und dadurch die Ausfuhren von Robbenerzeugnissen der Inuit in die Union schwer beeinträchtigt würden. Im Ergebnis führe die angefochtene Verordnung wahrscheinlich zum Verschwinden eines wichtigen Marktes sowie der damit zusammenhängenden Infrastrukturen. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger hinzugefügt, dass den Inuit keine andere Wahl bleibe, als sich auf Handelsunternehmen und deren Infrastrukturen zu stützen und die Schwierigkeiten hinzunehmen, die mit dem strittigen System anerkannter Stellen verbunden seien, die die Bescheinigungen für die aus Robben hergestellten und auf dem Markt der Union zugelassenen Erzeugnisse ausstellten. Mit solchen im Übrigen sehr allgemeinen und nicht belegten Erwägungen wird aber nicht dargetan, dass die Inuit einen Schaden erlitten, der gemessen an dem mit der Grundverordnung verfolgten Ziel unverhältnismäßig wäre.

99      Als Drittes ist, was die Beanstandung des gewählten Instruments, also der Verordnung, betrifft, darauf hinzuweisen, dass Nr. 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorsah, dass „unter sonst gleichen Gegebenheiten eine Richtlinie einer Verordnung … vorzuziehen [wäre]“.

100    Diese Aussage ist in ihrem Zusammenhang zu lesen, insbesondere mit Blick auf den ersten Satz von Nr. 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, nach dem für Maßnahmen der Gemeinschaft eine möglichst einfache Form zu wählen war, wobei darauf geachtet werden musste, dass das Ziel der Maßnahme in zufriedenstellender Weise erreicht wird und die Maßnahme tatsächlich zur Anwendung gelangt. Indem die in Rede stehende Aussage vorsah, dass „unter sonst gleichen Gegebenheiten“ die Richtlinien den Vorzug erhalten sollten, ließ sie somit dem Gesetzgeber ein Ermessen bei der Wahl des zu erlassenden Instruments.

101    Auf S. 15 des Vorschlags für die Grundverordnung war die Kommission der Ansicht, dass andere Instrumente als die Verordnung nicht angemessen gewesen wären, insbesondere weil eine Richtlinie zur Umsetzung nationale Maßnahmen erfordere und das Risiko der uneinheitlichen Anwendung steige; ferner habe garantiert werden müssen, dass etwaige Ausnahmen von einem Handelsverbot einheitlich angewandt würden.

102    Angesichts der mit der Grundverordnung vorgesehenen Maßnahme, die im Wesentlichen in einem Verbot mit einer Ausnahme und zwei Abweichungen besteht und Maßnahmen zu ihrer Durchführung auf Unionsebene erfordert, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber die genannten Anforderungen beachtet, und es ist nicht dargetan worden, dass eine Richtlinie geeigneter gewesen wäre. Außerdem hat die Grundverordnung das rasche Inkrafttreten des grundsätzlichen Verbots sichergestellt, gleichzeitig aber der Kommission die für den Erlass von Maßnahmen zu ihrer Durchführung erforderliche Zeit gelassen, indem sie eine allgemeine Regel aufstellt, die ab dem 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union galt, und in ihrem Art. 8 bestimmt, dass ihr Art. 3 mit der materiellen Regelung der Maßnahme ab dem 20. August 2010 galt.

103    Auch der zweite Teil dieses Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

–       Zum dritten Teil: Grundrechtsverstoß

104    Nach Ansicht der Kläger verstößt die Grundverordnung gegen Art. 1 des Zusatzprotokolls zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), gegen Art. 8 EMRK im Licht der Art. 9 und 10 EMRK und in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie gegen ihr Grundrecht, gehört zu werden. Diese Rechte müssten auch im Licht der Bestimmungen über den Schutz der indigenen Völker im Völkerrecht ausgelegt werden, wie er sich insbesondere aus Art. 19 der am 13. September 2007 verabschiedeten Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker ergebe.

105    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz, der durch die von den Klägern angeführten Artikel der EMRK verliehen ist, im Unionsrecht mit den Art. 17, 7, 10 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) durchgeführt wird. Daher sind nur die letztgenannten Bestimmungen heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, Slg. 2011, I‑13085 , Randnr. 51).

106    Als Erstes machen die Kläger geltend, die Grundverordnung trage ihrem Eigentumsrecht insoweit nicht Rechnung, als sie sich auf ihr Recht, die Robbenerzeugnisse, die für sie eine wichtige Einkommensquelle seien, in der Union kommerziell zu verwerten, und folglich auf die Gesundheit und das Wohlergehen der Inuit auswirke. Eine solche Beschränkung der Ausübung ihres Eigentumsrechts sei nur gerechtfertigt, wenn sie gemessen an dem verfolgten Ziel verhältnismäßig sei. Die Kläger tragen vor, die Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg. 2008, I‑6351), ergangen sei, seien auf ihre Situation übertragbar, weil das betreffende Verbot eine erhebliche Beschränkung der Ausübung ihres Eigentumsrechts impliziere.

107    Zunächst ist festzustellen, dass der Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache ganz anders liegt als in derjenigen, in der das Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (angeführt oben in Randnr. 106) erging, wo eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern in Rede stand, hinsichtlich deren der Gerichtshof der Ansicht war, dass sie, obwohl sie eine Sicherungsmaßnahme darstelle, die nicht darauf abziele, die betroffenen Personen zu enteignen, gleichwohl für den Kläger in jener Rechtssache unbestreitbar mit einer Beschränkung der Ausübung seines Eigentumsrechts verbunden sei, die darüber hinaus in Anbetracht der umfassenden Geltung der Maßnahme und des Datums, seit dem sie auf den genannten Kläger anwendbar gewesen sei, als erheblich angesehen werden müsse. In der vorliegenden Sache berufen sich die Kläger im Wesentlichen auf eine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts, soweit es die erbeuteten Robben betrifft.

108    Es ist daran zu erinnern, dass die Grundverordnung das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen dann nicht verbietet, wenn sie aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt. Die Kläger machen geltend, diese Bestimmung sei eine „leere Hülle“. Selbst wenn man jedoch annähme, dass die Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (angeführt oben in Randnr. 106) erging, auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden könnten, treten die Kläger nicht den Beweis an, dass ihr Eigentumsrecht allein aufgrund dieser Bestimmung der Grundverordnung beeinträchtigt wäre. Wie oben in Randnr. 98 festgestellt, können die Erläuterungen in den Randnummern der Klageschrift, auf die die Kläger insoweit Bezug nehmen, in diesem Zusammenhang nicht von Nutzen sein.

109    Da im Übrigen die Kläger sehr unterschiedlicher Herkunft und größtenteils keine Inuit sind, hätten sie die Auswirkungen auf ihr Eigentumsrecht im Hinblick auf die verschiedenen Gruppen, denen sie angehören, dartun müssen. Insoweit ist an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu erinnern, wonach der durch das Eigentumsrecht gewährleistete Schutz nicht auf bloße kaufmännische Interessen oder Aussichten ausgedehnt werden kann, deren Ungewissheit zum Wesen wirtschaftlicher Tätigkeit gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, Slg. 2008, I‑6513, Randnr. 185). Dem Vorbringen der Kläger in diesem Punkt kann daher nicht gefolgt werden.

110    Als Zweites machen die Kläger in Bezug auf den behaupteten Verstoß gegen das Recht, gehört zu werden, geltend, nach der Rechtsprechung müssten die anwendbaren Verfahren bei einer erheblichen Beschränkung des Eigentumsrechts eines Einzelnen dem Betreffenden eine angemessene Gelegenheit bieten, sein Anliegen den zuständigen Stellen vorzutragen. Darüber hinaus sei dieses Recht im Licht von Art. 19 der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker auszulegen.

111    Dieses Vorbringen kann keinen Erfolg haben. Zunächst ist, was das Recht betrifft, vor einer Beschränkung des Eigentumsrechts gehört zu werden, festzustellen, dass die Kläger nicht dargetan haben, dass ihr Eigentumsrecht in irgendeiner Weise beeinträchtigt wäre (vgl. oben, Randnrn. 106 bis 109).

112    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Befugnisse der Union unter Beachtung des Völkerrechts auszuüben sind, wobei der Gerichtshof auch klargestellt hat, dass die Auslegung eines aufgrund dieser Befugnisse erlassenen Rechtsakts und die Festlegung seines Anwendungsbereichs im Licht der einschlägigen Vorschriften des Völkerrechts zu erfolgen haben (vgl. Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 291 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der von den Klägern geltend gemachte Rechtstext ist aber eine Erklärung und hat somit nicht die Verbindlichkeit eines Vertrags. Diese Erklärung kann den Inuit keine eigenständigen Rechte zusätzlich zu denjenigen verleihen, die im Unionsrecht vorgesehen sind.

113    Nach der Rechtsprechung bestehen insoweit im Rahmen eines Verfahrens zum Erlass einer Unionshandlung, die auf einen Artikel des Vertrags gestützt wird, für den Unionsgesetzgeber nur die Anhörungspflichten, die der betreffende Artikel vorschreibt (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C‑104/97 P, Slg. 1999, I‑6983, Randnr. 38). Art. 95 EG erlegte dem Gesetzgeber aber keine konkrete Verpflichtung zur Anhörung der Kläger auf.

114    Jedenfalls bringt die Kommission, unterstützt von Parlament und Rat, vor, die Inuit seien bei der Ausarbeitung sowohl der Grundverordnung als auch der Durchführungsmaßnahmen umfangreich und mehrfach gehört worden. Die Kläger stellen die Erheblichkeit und den Nutzen einiger der angeführten Treffen in Abrede. Es wird jedoch nicht bestritten, dass die Ausnahme betreffend die Inuit nach dem Treffen vom 21. Januar 2009 eingeführt wurde, bei dem die Inuit vertreten waren.

115    Schließlich ergibt sich aus dem 14. Erwägungsgrund der Grundverordnung, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber der besonderen Lage der Inuit, wie sie in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker zum Ausdruck kommt, durchaus Rechnung getragen hat und er aus diesem Grund der Ansicht war, dass für die Erzeugnisse aus einer Jagd, die von den Inuit traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt, eine Ausnahme erlaubt werden sollte.

116    Als Drittes sind die Kläger der Auffassung, der Gesetzgeber habe beim Erlass der Grundverordnung keinen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Inuit und den Interessen gefunden, die mit dieser Verordnung verfolgt würden, die die Lebensbedingungen der Kläger und ganz allgemein der Inuitvolksgruppen erheblich beeinträchtige.

117    Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die Kläger bringen nämlich weder Argumente noch Beweise dafür bei, dass, wie behauptet, ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK vorläge. Wie oben in den Randnrn. 98 und 108 ausgeführt, geben die Erläuterungen in den Randnummern der Klageschrift, auf die die Kläger insoweit Bezug nehmen, nichts Weiteres dafür her. In Bezug auf die Art. 9 und 10 EMRK sowie die Art. 10 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union räumen die Kläger ein, dass diese Artikel durch die Grundverordnung nicht unmittelbar verletzt worden seien.

118    Für alle Fälle ist darauf hinzuweisen, dass aus dem 15. Erwägungsgrund der Grundverordnung hervorgeht, dass diese unbeschadet der Unionsvorschriften oder der nationalen Vorschriften über die Robbenjagd gilt, und dass diese Verordnung nach ihrem Art. 3 Abs. 1 das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen gestattet, wenn sie aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt.

119    Somit sind der dritte Teil dieses Klagegrundes und damit der Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Befugnismissbrauch

120    Im Rahmen dieses hilfsweise geltend gemachten Klagegrundes bringen die Kläger vor, die Kommission habe ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen gebraucht, zu dem sie ihr verliehen worden seien. Statt nämlich eine wirksame Ausnahme betreffend die Inuit aufzustellen, habe die Kommission mit dem Ziel gehandelt, jedes Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in der Union zu blockieren, einschließlich der Erzeugnisse, die aus einer von Inuit betriebenen Jagd stammten.

121    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, haftet einer Rechtshandlung nur dann ein Befugnismissbrauch an, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteile des Gerichtshofs vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C‑331/88, Slg. 1990, I‑4023, Randnr. 24, und vom 22. November 2001, Niederlande/Rat, C‑110/97, Slg. 2001, I‑8763, Randnr. 137).

122    In den maßgeblichen Erwägungsgründen der angefochtenen Verordnung heißt es:

„(1)      Die [Grundverordnung] gestattet das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt. …

(2)      Im Interesse der einheitlichen Anwendung der [Grundverordnung] ist es daher erforderlich, detaillierte Vorschriften für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von diesen Robbenprodukten auf dem EU-Markt festzulegen.

(3)      Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen, die aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt, sollte gestattet werden, soweit diese Jagd Teil des Kulturerbes der betreffenden Gemeinschaft ist und die Robbenerzeugnisse traditionsgemäß zumindest teilweise von diesen Gemeinschaften verwendet, verbraucht oder verarbeitet werden.

(5)      Im Rahmen dieses Systems der Ausnahmen sollte ein wirksames Verfahren festgelegt werden, das eine angemessene Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften gewährleistet. Dieses Verfahren sollte den Handel nicht stärker beschränken, als erforderlich ist.

(12)      Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten, da sie Vorschriften für die Durchführung von Artikel 3 der [Grundverordnung] festlegt, der am 20. August 2010 gilt.“

123    Art. 3 der angefochtenen Verordnung bestimmt somit:

„(1)      Robbenerzeugnisse aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn erwiesen ist, dass sie aus einer Jagd stamme[n], die jede der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)      Die Robbenjagd wurde von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betrieben, die in der betreffenden geografischen Region eine Tradition der Robbenjagd pflegen;

b)      die im Rahmen der Robbenjagd gewonnenen Erzeugnisse werden traditionsgemäß zumindest teilweise in den betreffenden Gemeinschaften verwendet, verbraucht oder verarbeitet;

c)      die Robbenjagd trägt zum Lebensunterhalt der Gemeinschaft bei.

(2)      Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss das Robbenerzeugnis von der Bescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 1 begleitet sein.“

124    Nach den Art. 6 und 7 der angefochtenen Verordnung werden die Bescheinigungen, mit denen bestätigt wird, dass die Robbenerzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen, von „anerkannten Stellen“ ausgestellt.

125    Schließlich sieht Art. 12 dieser Verordnung vor, dass sie am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt.

126    Die Kläger argumentieren in zweierlei Hinsicht. Erstens sei die angefochtene Verordnung nicht mit einem angemessenen Vorlauf vor Beginn der Geltung des Verbots des Inverkehrbringens erlassen worden. Die Kommission habe sich bei der Vorbereitung der Durchführung der „Inuit-Ausnahme“ Zeit gelassen.

127    Zweitens nehme die angefochtene Verordnung, so wie sie erlassen sei und von der Kommission ausgelegt werde, der „Inuit-Ausnahme“ jede praktische Wirksamkeit. Insbesondere verbiete die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen die betreffende Bestimmung das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in der Union, die aus einer von Inuit traditionsgemäß betriebenen Jagd stammten, aber später von anderen als Inuit verarbeitet oder verkauft würden.

128    Keine dieser – größtenteils nicht belegten – Behauptungen ist für den Nachweis geeignet, dass die Kommission hier ihre Befugnis zu einem anderen als dem im zweiten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung genannten Zweck genutzt hätte.

129    Erstens ist hinsichtlich des Zeitpunkts des Erlasses der angefochtenen Verordnung festzustellen, dass sie am 10. August 2010 erlassen wurde, am 17. August 2010 veröffentlicht wurde und nach ihrem Art. 12 am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung und damit am 20. August 2010, d. h. dem Tag, ab dem Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung galt, in Kraft trat. Dieser Umstand an sich erlaubt aber nicht die Annahme, die Kommission habe mit dem Ziel gehandelt, die Erreichung des gesetzten Ziels zu verhindern. Auch kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie die verschiedenen Betroffenen einschließlich der Tierschutzorganisationen konsultierte. Mit den Ausführungen der Kläger wird das von der Kommission durchgeführte Konsultationsverfahren beanstandet, sie können aber keine Anhaltspunkte für einen Befugnismissbrauch begründen. Im Gegenteil könnte der Umstand, dass die Kommission diese verschiedenen Parteien einschließlich der Vertreter der Inuit konsultierte, nur darauf hindeuten, dass sie tatsächlich von allen relevanten Gesichtspunkten der zur regelnden Problematik Kenntnis nehmen wollte. Im Übrigen weist die Kommission von den Klägern unwidersprochen darauf hin, dass mehrere von ihnen bei dem Treffen vom 18. November 2009 anwesend gewesen seien, bei dem ein Informationsdokument über den vorgesehenen Text verteilt und erörtert worden sei, das auch sofort danach in das Internet gestellt worden sei. Darüber hinaus veröffentlichte die Kommission den Entwurf der angefochtenen Verordnung am 2. Juni 2010 im Internet.

130    Zweitens ist zu dem Vorbringen, dass die Kommission das Verbot zu weit und die Ausnahmen davon zu eng ausgelegt habe, festzustellen, dass die Kläger damit in Wirklichkeit den Inhalt und die Wirkungen der mit der angefochtenen Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beanstanden, die ihrer Ansicht nach nicht mit dem Ziel dieser Verordnung, wie es von der Grundverordnung vorbestimmt worden sei, in Einklang stehen. Die Kläger machen geltend, der Inhalt der angefochtenen Verordnung, wie er von der Kommission ausgelegt werde, zeige, dass das wahre von der Kommission verfolgte Ziel ein anderes sei als dasjenige, für welches ihr die Grundverordnung Befugnisse verliehen habe. Zum Beleg für diese Behauptung legen sie Erklärungen vor, die Auslegungen der Kommission und von nationalen Behörden zur praktischen Anwendung der vorgesehenen Regeln enthalten. Nichts in diesem Vorbringen oder in der Akte lässt aber die Feststellung zu, dass die Erreichung solcher für den Handel mit den betroffenen Erzeugnissen angeblich nachteiliger Wirkungen das Ziel war, das die Kommission beim Erlass der angefochtenen Verordnung verfolgte. Eher verlangt das Vorbringen der Kläger nach einer Überprüfung der Vereinbarkeit der genannten Erklärungen mit der Grundverordnung.

131    Der vorliegende Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

132    Nach alledem sind der Antrag auf Nichtigerklärung und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

133    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten gemäß dem Antrag der Kommission deren Kosten aufzuerlegen.

134    Der Rat und das Parlament tragen nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Inuit Tapiriit Kanatami, die Nattivak Hunters and Trappers Association, die Pangnirtung Hunters’ and Trappers’ Association, Jaypootie Moesesie, Allen Kooneeliusie, Toomasie Newkingnak, David Kuptana, Karliin Aariak, die Canadian Seal Marketing Group, die Ta Ma Su Seal Products, Inc., das Fur Institute of Canada, die NuTan Furs, Inc., die GC Rieber Skinn AS, der Inuit Circumpolar Council Greenland (ICC‑Greenland), Johannes Egede, die Kalaallit Nunaanni Aalisartut Piniartullu Kattuffiat (KNAPK), William E. Scott & Son, die Association des chasseurs de phoques des Îles-de-la-Madeleine, die Hatem Yavuz Deri Sanayi iç Ve Diş Ticaret Ltd Şirketi und die Northeast Coast Sealers’ Co-Operative Society, Ltd tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.      Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

Dittrich

Wiszniewska-Białecka

Prek

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. April 2013.

Unterschriften


*Verfahrenssprache: Englisch.