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Rechtsmittel des Mykola Yanovych Azarov gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 7. Juli 2017 in der Rechtssache T-215/15, M. Y. Azarov gegen Rat der Europäischen Union, eingelegt am 7. September 2017

(Rechtssache C-530/17 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Mykola Yanovych Azarov (Prozessbevollmächtigte: A. Egger und G. Lansky, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Rat der Europäischen Union

Anträge des Rechtsmittelführers:

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2017, Rechtssache T-215, aufzuheben;

den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden und den Beschluss (GASP) 2015/3641 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2015/3572 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine, soweit sie den Rechtsmittelführer betreffen, für nichtig zu erklären und dem Rat die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen;    

hilfsweise zu dem Antrag zu Ziffer 2, die Sache zur Entscheidung unter Bindung an die rechtliche Beurteilung in dem Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht die folgenden Rechtsmittelgründe geltend:

Das Gericht habe dadurch gegen Art 296 AEUV sowie Art 41 Charta der Grundrechte verstoßen, indem es festgestellt hat, dass der Rat die restriktiven Maßnahmen rechtsfehlerfrei begründet habe. Der Rat habe die Gründe nicht spezifisch und konkret genug dargelegt.

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Rat die Grundrechte nicht verletzt habe. Das Gericht habe den Eingriff in das Eigentumsrecht sowie in die unternehmerische Freiheit rechtsfehlerhaft beurteilt. Insbesondere habe es die Maßnahmen rechtsfehlerhaft als geeignet und verhältnismäßig beurteilt. Zudem hat das Gericht Verfahrensfehler begangen und Verfahrensrechte verletzt.

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Rat sein Ermessen nicht missbraucht habe. Erstens nimmt das Gericht keine auf den Kläger bezogene konkrete Kontrolle vor. Zweitens geht das Gericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Fehlen konkreter Beweise unerheblich sei.

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Rat das Recht auf eine gute Verwaltung nicht verletzt habe. Rechtsfehlerhaft sind erstens die Ausführungen des Gerichts zur Pflicht des Rates zur Unparteilichkeit. Zweitens verkennt das Gericht die Tragweite der Pflicht zur sorgfältigen Ermittlung. In diesem Zusammenhang zeigt sich auch eine Verletzung der Verfahrensrechte des Klägers.

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Rat keinen „offensichtlichen Beurteilungsfehler“ begangen habe. Erstens hat das Gericht seine Kontrollpflicht in Bezug auf die angefochtenen Rechtsakte verkannt, indem es nicht das Verfahren nachgeprüft hat, das zur Annahme der angefochtenen Rechtsakte geführt hat. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass sich der Rat allein auf ein Schreiben der Ukraine stützen konnte. Damit habe das Gericht die Pflicht des Rates verkannt, zusätzliche Ermittlungen durchzuführen. Ferner hat das Gericht die Tragweite der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofes zu restriktiven Maßnahmen verkannt. Zudem argumentiert das Gericht weitgehend rein politisch und verkennt die Bedeutung von Grundrechten in einem Drittstaat.

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1 ABl. 2015, L 62, S. 25.

2 ABl. 2015, L 62, S. 1.