Language of document :

Urteil des Gerichtshofs (Dritte. Kammer) vom 12. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs - Österreich) - Compass-Datenbank GmbH/Republik Österreich

(Rechtssache C-138/11)

(Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Unternehmensbegriff - Daten eines Gesellschaftsregisters, die in einer Datenbank gespeichert sind - Erfassung und Bereitstellung dieser Daten gegen Entgelt - Auswirkungen der Ablehnung der Hoheitsträger, die Weiterverwendung dieser Daten zu gestatten - ‚Schutzrecht sui generis' nach Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Compass-Datenbank GmbH

Beklagte: Republik Österreich

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Gerichtshof - Auslegung des Art. 102 AEUV - Nationale Rechtsvorschrift, wonach Einsicht in das Firmenbuch gegen Entgelt gewährt wird und jede sonstige Verwertungshandlung untersagt ist - Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Geltungsbereich der Lehre von den wesentlichen Einrichtungen (Essential-Facilities-Doktrin)

Tenor

Ein Hoheitsträger wird, wenn er die von Unternehmen aufgrund von gesetzlichen Meldepflichten gemeldeten Daten in einer Datenbank speichert und interessierten Personen Einsicht gewährt und/oder Ausdrucke herstellen lässt, nicht wirtschaftlich tätig und ist infolgedessen im Rahmen dieser Tätigkeit nicht als Unternehmen im Sinne von Art. 102 AEUV anzusehen. Dass diese Gewährung von Einsicht und/oder Herstellung von Ausdrucken gegen ein gesetzlich vorgesehenes und nicht unmittelbar oder mittelbar von der betreffenden Einheit bestimmtes Entgelt erfolgt, kann an der rechtlichen Einstufung dieser Tätigkeit nichts ändern. Auch soweit ein solcher Hoheitsträger unter Berufung auf das Schutzrecht sui generis, das ihm als Hersteller der betreffenden Datenbank nach Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken gewährt wird, oder auf ein anderes Recht des geistigen Eigentums darüber hinausgehende Handlungen zur Verwertung der in dieser Weise erfassten und offengelegten Daten untersagt, übt er keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und ist daher im Rahmen dieser Tätigkeit nicht als Unternehmen im Sinne von Art. 102 AEUV anzusehen.

____________

1 - ABl. C 186 vom 25.6.2011.