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Rechtsmittel, eingelegt am 29. Dezember 2016 von der Guccio Gucci SpA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. Oktober 2016 in der Rechtssache T-753/15, Guccio Gucci SpA/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

(Rechtssache C-674/16 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Guccio Gucci SpA (Prozessbevollmächtigte: V. Volpi, P. Roncaglia, F. Rossi und N. Parrotta, avvocati)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Guess? IP Holder LP

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

dem EUIPO die ihr während des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen;

Guess die ihr während des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.    Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Guccio Gucci SpA (im Folgenden: Gucci oder Rechtsmittelführerin), der Gerichtshof möge das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Dritte Kammer) in der Rechtssache T-753/15 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufheben, mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 14. Oktober 2015 in der Sache R 1703/2014-4 abgewiesen habe, mit der die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 1. Juli 2014 aufgehoben worden sei, mit der dem Widerspruch von Gucci gegen die Benennung der Europäischen Union in der internationalen Registrierung Nr. 1090048 in Klasse 9 (im Folgenden: angegriffene Marke) der Guess? IP Holder LP (im Folgenden: Guess) stattgegeben worden sei.

2.    Der vorliegende Antrag richte sich darauf nachzuweisen, dass das Gericht fehlerhaft festgestellt habe, dass die Eintragungshindernisse nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 20091 vor ihrer Änderung (im Folgenden: Gemeinschaftsmarkenverordnung) auf die angegriffene Marke nicht anwendbar seien. Insbesondere habe das Gericht bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen die ihm vorgelegten Tatsachen und Beweismittel offensichtlich verfälscht und demzufolge Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung fehlerhaft angewandt; zudem fehle in dem angefochtenen Urteil eine Begründung.

3.    Das Gericht habe die Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen aufgrund der Annahme verneint, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der angegriffenen Marke nicht den Großbuchstaben „G“, den die älteren Marken darstellten, wahrnehmen würden, sondern ein abstraktes Ornament. Zudem könne es im Hinblick auf die Stilisierung des Zeichens und den Umstand, dass seine Bestandteile verschlungen oder miteinander verbunden seien, sowohl als eine Wiedergabe stilisierter Buchstaben, wie des Großbuchstabens „X“ oder des Buchstabens „e“, als auch als eine Kombination von Ziffern und Buchstaben, wie der Ziffer „3“ und des Buchstabens „e“, wahrgenommen werden (vgl. dazu Rn. 32 des angefochtenen Urteils). Diese Annahme sei der entscheidende Punkt des angefochtenen Urteils, der das Gericht dazu gebracht habe, jede Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und daher die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung auf den vorliegenden Fall zu verneinen.

4.    Die oben erwähnte Annahme sei jedoch offensichtlich falsch. Dies sei aus den in der Rechtssache eingereichten Unterlagen offenkundig, aus denen eindeutig hervorgehe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nach den von Gucci vorgelegten Ergebnissen einer Umfrage über die öffentliche Wahrnehmung der angegriffenen Marke die Großbuchstaben „G“ in der angegriffenen Marke wahrnehmen würden. Diese offensichtliche Verfälschung von Tatsachen und Beweisen habe die Beurteilung der Klage von Gucci durch das Gericht beeinflusst: Hätte das Gericht anerkannt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise – oder zumindest ein Teil davon – die angegriffene Marke als Kombination der Großbuchstaben „G“ wahrnähmen, dann hätte es die Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und daher die Anwendbarkeit sowohl von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b als auch von Art. 8 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung nicht verneinen können.

5.    Außerdem habe das Gericht die Pflicht zur Begründung seiner Urteile verletzt, da es die oben erwähnte Umfrage bei seiner Beurteilung völlig außer Acht gelassen habe, ohne jegliche Begründung – sei es auch nur implizit – zu liefern, die es ermöglichen würde, die Gründe zu erfahren, aus denen es dieses entscheidende Beweismittel nicht berücksichtigt habe.

6.    Nach alledem beantragt die Rechtsmittelführerin, der Gerichtshof möge das angefochtene Urteil aufheben und sowohl dem EUIPO als auch Guess die der Rechtsmittelführerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten auferlegen.

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1 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. 2009, L 78, S. 1).