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Klage, eingereicht am 21. August 2017 – Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-503/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Tomat und J. Tomkin)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/60/EG1 verstoßen hat, dass es die Verwendung von gekennzeichnetem Kraftstoff zur Betankung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt erlaubt hat;

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Es sei grundsätzlich unvereinbar mit der Richtlinie 95/60, den Verkauf von gekennzeichnetem Kraftstoff zum Antrieb privater nichtgewerblicher Wasserfahrzeuge zuzulassen. Mit der Pflicht zur Kennzeichnung von zu einem ermäßigten Verbrauchssteuersatz versteuertem Kraftstoff solle gerade sichergestellt werden, dass sich dieser leicht von Kraftstoff unterscheiden lasse, der zum normalen Satz versteuert worden sei. Die nationale Regelung bewirke jedoch, dass es, wenn gekennzeichneter Kraftstoff im Tank eines privaten nichtgewerblichen Wasserfahrzeugs gefunden werde, das im Vereinigten Königreich betankt worden sei, nicht möglich sei, anhand der Kennzeichnung zu bestimmen, ob der verwendete Kraftstoff zum normalen oder zu einem ermäßigten Verbrauchssteuersatz versteuert worden sei.

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1 Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin (ABl. 1995, L 291, S. 46).