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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 21. August 2017 – Google Inc./Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL)

(Rechtssache C-507/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État (Frankreich)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Google Inc.

Beklagte: Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL)

Andere Beteiligte: Wikimedia Foundation Inc., Fondation pour la liberté de la presse, Microsoft Corp., Reporters Committee for Freedom of the Press u.a., Article 19 u.a., Internet Freedom Foundation u.a., Défenseur des droits

Vorlagefragen

Ist das Recht auf „Entfernung von Links aus einer Ergebnisliste“, wie es der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 13. Mai 20141 auf der Grundlage der Bestimmungen der Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Buchst. a der Richtlinie [95/46]2 anerkannt hat, dahin auszulegen, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er einem Antrag auf Entfernung von Links aus einer Ergebnisliste stattgibt, diese Links auf sämtlichen Domains seiner Suchmaschine zu entfernen hat, so dass die streitigen Links unabhängig von dem Ort, an dem eine Suche anhand des Namens des Antragstellers durchgeführt wird, auch außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie [95/46], nicht mehr angezeigt werden?

Ist das Recht auf „Entfernung von Links aus einer Ergebnisliste“, wie es der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem oben angeführten Urteil anerkannt hat, im Fall der Verneinung der ersten Frage dahin auszulegen, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er einem Antrag auf Entfernung von Links aus einer Ergebnisliste stattgibt, nur verpflichtet ist, die streitigen Links aus den Ergebnissen zu entfernen, die im Anschluss an eine Suche anhand des Namens des Antragstellers auf der Domain angezeigt werden, die dem Staat entspricht, in dem die Suche als erfolgt gilt, oder weitgreifender, auf den Domains der Suchmaschine, die den jeweiligen länderspezifischen Top-Level-Domains für sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechen?

Ist das „Recht auf Entfernung von Links aus einer Ergebnisliste“, wie es vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem oben angeführten Urteil anerkannt wurde, ergänzend zu der in [Frage 2] angesprochenen Verpflichtung dahin auszulegen, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er einem Antrag auf Entfernung von Links aus einer Ergebnisliste stattgibt, verpflichtet ist, durch die sogenannte Geoblocking-Technik ausgehend von einer im Wohnsitzstaat desjenigen, dem das „Recht auf Entfernung von Links aus einer Ergebnisliste“ zusteht, verorteten IP-Adresse die streitigen Ergebnisse der anhand des Namens des Berechtigten durchgeführten Suche zu entfernen, oder dies umfassender ausgehend von einer in einem der Mitgliedstaaten, für die die Richtlinie [95/46] gilt, verorteten IP-Adresse tun muss, und zwar unabhängig von der Domain, die der Internetnutzer, der die Suche durchführt, verwendet?

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1     Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317.

2     Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31).