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Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Liège (Belgien), eingereicht am 23. August 2017 – Staatsanwaltschaft/Marin-Simion Sut

(Rechtssache C-514/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Staatsanwaltschaft

Antragsgegner: Marin-Simion Sut

Vorlagefrage

Kann Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/5841 dahin ausgelegt werden, dass er nicht auf Handlungen anwendbar ist, für die ein Gericht eines Ausstellungsstaats eine Freiheitsstrafe verhängt hat, wenn diese Handlungen im Vollstreckungsstaat nur mit Geldstrafe bedroht sind, was nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats dazu führt, dass die Freiheitsstrafe – zum Nachteil der Resozialisierung sowie der familiären, sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Verbindungen der verurteilten Person – nicht im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckt werden kann?

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1     Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. L 190, S. 1).