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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. November 2012 - Rat der Europäischen Union/Nadiany Bamba, Europäische Kommission

(Rechtssache C-417/11 P)

(Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Spezifische restriktive Maßnahmen, die angesichts der Lage in Côte d'Ivoire gegen bestimmte Personen und Organisationen angewandt werden - Einfrieren von Geldern - Art. 296 AEUV - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf - Recht auf Achtung des Eigentums)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop, B. Driessen und E. Dumitriu-Segnana)

Andere Verfahrensbeteiligte: Nadiany Bamba (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Haïk, dann P. Maisonneuve, avocats), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Cujo und M. Konstantinidis)

Streithelferin zur Unterstützung des Rates der Europäischen Union: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und É. Ranaivoson)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 8. Juni 2011, Bamba/Rat (T-86/11), mit dem das Gericht den Beschluss 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire und die Verordnung (EU) Nr. 560/2005 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire (ABl. L 11, S. 1) für nichtig erklärt hat, soweit diese Maßnahmen Frau Nadiany Bamba betreffen - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Rechtsfehler

Tenor

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juni 2011, Bamba/Rat (T-86/11), wird aufgehoben.

Die Klage von Frau Bamba wird abgewiesen.

Frau Bamba trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren und im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.

Die Französische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 311 vom 22.10.2011.