Language of document :

Klage, eingereicht am 18. August 2017 – Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-506/17)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Sanfrutos Cano, M. Žebre)

Beklagte: Republik Slowenien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31/EG verstoßen hat, dass sie im Fall der Deponien Dragonja, Dvori, Rakek – Pretržje, Bukovžlak – Cinkarna, Suhadole, Lokovica, Mislinjska Dobrava, Izola, Mozelj, Dolga Poljana, Dolga vas, Jelšane, Volče, Stara gora, Stara vas, Dogoše, Mala gora, Tuncovec – steklarna, Tuncovec – OKP, und Bočna – Podhom nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit Deponien, die keine Genehmigung nach Art. 8 für den Weiterbetrieb erhalten haben, gemäß Art. 7 Buchst. g und Art. 13 so bald wie möglich stillgelegt werden;

festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. c der Richtlinie 1999/31/EG verstoßen hat, dass sie im Fall der Deponie Ostri Vrh nicht die erforderlichen Maßnahmen im Sinne einer Genehmigung der notwendigen Arbeiten sowie einer Festlegung der Übergangsfrist für die vollständige Durchführung des Nachrüstprogramms und für die Anpassung an die Anforderungen dieser Richtlinie mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang I Nr. 1 binnen acht Jahren nach dem in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie genannten Zeitpunkt ergriffen hat;

der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gemäß Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG (im Folgenden: Richtlinie) hätten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen müssen, um vorhandene Deponien, d. h. „Deponien, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie“ – also zum 16. Juli 2001 (im Fall Sloweniens zum Beitrittszeitpunkt 1. Mai 2004) –„über eine [Genehmigung] verfügen oder in Betrieb sind“ im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie zu beurteilen und sie auf der Grundlage dieser Beurteilung entweder möglichst bald stillzulegen oder festzustellen, dass sie innerhalb der Übergangsfrist von acht Jahren, die am 16. Juli 2009 geendet habe, an die Anforderungen der Richtlinie angepasst worden seien. Diese Frist gelte auch für Slowenien, dem im Beitrittsvertrag keine eigene Übergangsfrist eingeräumt worden sei.

Aufgrund der Ausführungen der Republik Sloweniens im vorgerichtlichen Verfahren und unter Berücksichtigung der Entscheidungen der slowenischen Verwaltungsbehörden, wie sie sich aus den einzelnen Erteilungen von Genehmigungen für den Betrieb während des Stilllegungsverfahrens und nach der Stilllegung ergäben, nehme die Kommission berechtigterweise an, dass auf sieben Deponien (Mislinjska Dobrava, Volče, Izola, Dragonja, Dvori, Mozelj, Tuncovec – OKP) die Stilllegungsarbeiten noch in Gang seien, und gehe deshalb davon aus, dass die Republik Slowenien in Zusammenhang mit diesen Deponien die Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. b der Richtlinie noch nicht erfüllt habe.

Aufgrund einer Überprüfung aller verfügbaren Informationen und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Republik Slowenien im vorgerichtlichen Verfahren sowie mangels gegenteiliger Beweise stehe fest, dass fünf Deponien (Bočna – Podhom, Dogoše, Mala gora, Tuncovec – steklarna und Stara vas) – entgegen dem Vorbringen der Republik Slowenien, dass die Stilllegungen überwiegend abgeschlossen seien – noch keine endgültige Entscheidung über die Stilllegung erhalten hätten, wie dies Art. 14 Buchst. b in Verbindung mit Art. 13 Buchst b der Richtlinie verlange. Die Republik Slowenien habe daher im Zusammenhang mit diesen fünf Deponien ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst b der Richtlinie noch nicht erfüllt.

Aufgrund einer Überprüfung aller verfügbaren Informationen und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Republik Slowenien im vorgerichtlichen Verfahren sowie mangels gegenteiliger Beweise stehe fest, dass acht Deponien (Dolga vas, Jelšane, Stara gora, Rakek – Pretržje, Lokovica, Dolga Poljana, Bukovžlak-Cinkarna, Suhadole) noch keine endgültige Entscheidung über die Stilllegung erhalten hätten, wie dies Art. 14 Buchst. b in Verbindung mit Art. 13 Buchst. b der Richtlinie verlange, und dass zudem die Stilllegungsarbeiten noch in Gang seien. Die Republik Slowenien habe daher auch im Zusammenhang mit diesen acht Deponien ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst b der Richtlinie noch nicht erfüllt.

Die Republik Slowenien habe nie einen Nachweis vorgelegt, dass für die Deponie Ostri Vrh bis zum Ablauf der Frist für die Beantwortung der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme (oder bis zum Tag der Erhebung dieser Klage) eine Umweltgenehmigung für den Weiterbetreib erteilt worden sei, wodurch sie ihre Verpflichtung aus Art. 14 Buchst. c erfüllt hätte. Außerdem ergebe sich aus der nachträglich erhaltenen Genehmigung für den Betrieb während des Stilllegungsverfahrens und nach der Stilllegung, dass die Stilllegungsarbeiten noch in Gang seien und bis zum 30. Mai 2019 abgeschlossen sein müssten, woraus folge, dass die Republik Slowenien in keinem Fall die Verpflichtungen aus Art. 14 der Richtlinie erfüllt habe.

____________