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Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 29. Mai 2017 – Geocycle Bulgaria EOOD/Direktor na direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ – Veliko Tarnovo, pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

(Rechtssache C-314/17)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Geocycle Bulgaria EOOD

Kassationsbeschwerdegegner: Direktor na direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ – Veliko Tarnovo, pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

Vorlagefrage

Liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Effektivität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems nach den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG1 des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vor, wenn in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens dieselbe Lieferung doppelt mit Mehrwertsteuer besteuert wird, einmal nach den allgemeinen Regeln, indem der Lieferer die Steuer in der Verkaufsrechnung ausweist, und ein zweites Mal, indem sie dem Erwerber mit einem Steuerprüfungsbescheid nach dem Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) berechnet wird, wobei in der Praxis das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird und das nationale Recht keine Möglichkeit vorsieht, die in der Rechnung des Lieferers ausgewiesene Mehrwertsteuer nach Abschluss des Steuerprüfungsverfahrens zu berichtigen?

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1 ABl. 2006, L 347, S. 1.