Language of document : ECLI:EU:T:2009:372

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

30. September 2009(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP und Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 – Nichtigkeitsklage – Anpassung der Anträge – Gerichtliche Überprüfung – Begründung – Voraussetzungen für die Durchführung einer Gemeinschaftsmaßnahme des Einfrierens von Geldern“

In der Rechtssache T‑341/07

Jose Maria Sison, wohnhaft in Utrecht (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Fermon, A. Comte, H. Schultz, D. Gürses und W. Kaleck,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und E. Finnegan als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch S. Behzadi Spencer und I. Rao als Bevollmächtigte,

durch

Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels, M. de Mol, M. Noort und Y. de Vries als Bevollmächtigte,

und durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Aalto und S. Boelaert als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen teilweiser Nichtigerklärung ursprünglich des Beschlusses 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG (ABl. L 169, S. 58) sowie Schadensersatzes

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood (Berichterstatter) sowie der Richter D. Šváby und E. Moavero Milanesi,

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2009

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Für eine Darstellung der Anfänge des vorliegenden Rechtsstreits wird auf das Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Sison/Rat (T‑47/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Sison), verwiesen, insbesondere auf die Randnrn. 46 bis 70, wo die den Kläger, Herrn Jose Maria Sison, betreffenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in den Niederlanden beschrieben sind, die zu den Urteilen des Raad van State (Staatsrat, Niederlande) vom 17. Dezember 1992 (im Folgenden: Urteil des Raad van State von 1992) und vom 21. Februar 1995 (im Folgenden: Urteil des Raad van State von 1995) sowie der Entscheidung der Arrondissementsrechtbank te‘s‑Gravenhage (Bezirksgericht Den Haag, im Folgenden: Rechtbank), Sector Bestuursrecht, Rechtseenheidskamer Vreemdelingenzaken (Abteilung Verwaltungsrecht, Kammer für einheitliche Rechtsanwendung, Ausländersachen) vom 11. September 1997 (im Folgenden: Entscheidung der Rechtbank) geführt haben.

2        Mit dem Urteil Sison erklärte das Gericht den Beschluss 2006/379/EG des Rates vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG (ABl. L 144, S. 21) für nichtig, soweit er den Kläger betraf, weil der Beschluss nicht begründet war und im Rahmen eines Verfahrens erlassen wurde, bei dem die Verteidigungsrechte des Klägers nicht beachtet worden waren, und weil das Gericht selbst die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses nicht überprüfen konnte (vgl. Urteil Sison, Randnr. 226).

3        Zwischen der am 30. Mai 2006 abgehaltenen mündlichen Verhandlung in der Rechtssache, in der das Urteil Sison erging, und der Verkündung jenes Urteils erließ der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2007/445/EG vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379 und 2006/1008/EG (ABl. L 169, S. 58). Mit diesem Beschluss beließ der Rat den Namen des Klägers auf der Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70) (im Folgenden: streitige Liste).

4        Vor Erlass dieses Beschlusses hatte der Rat dem Kläger mit Schreiben vom 23. April 2007 mitgeteilt, dass er die Gründe, die für dessen Aufnahme in die streitige Liste geltend gemacht worden seien, noch immer für gültig halte und infolgedessen beabsichtige, den Kläger auf dieser Liste zu belassen. Diesem Schreiben war eine Begründung des Rates beigefügt. Auch wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er innerhalb eines Monats gegenüber dem Rat zu dessen Absicht, ihn auf der Liste zu belassen, und zu den dafür angeführten Gründen Stellung nehmen und alle Unterlagen zur Unterstützung vorlegen könne.

5        In der diesem Schreiben beigefügten Begründung hieß es:

„SISON, Jose Maria (alias Armando Liwanag, alias Joma, Vorsitzender der Kommunistischen Partei der Philippinen [CPP], einschließlich der NPA), geboren am 8.2.1939 in Cabugao, Philippinen

Jose Maria Sison ist der Gründer und Anführer der Kommunistischen Partei der Philippinen, einschließlich der New People’s Army (NPA) (Philippinen), die auf der Liste der Vereinigungen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, im Sinne des Art. 1 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP geführt wird. Er hat sich mehrfach für den Einsatz von Gewalt zur Erreichung politischer Ziele ausgesprochen, und ihm wurde die Führung der NPA anvertraut, die für eine Reihe von Terroranschlägen auf den Philippinen verantwortlich zeichnet. Diese Handlungen fallen unter Art. 1 Abs. 3 Ziff. iii Buchst. i und j des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (im Folgenden: Gemeinsamer Standpunkt) und wurden vorsätzlich im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Ziff. iii des Gemeinsamen Standpunkts begangen.

Die [Rechtbank] hat am 11. September 1997 … das [Urteil des Raad van State von 1995] bestätigt. Der Verwaltungssenat des Raad van State hatte entschieden, dass der Status als Asylbewerber in den Niederlanden zu Recht verweigert wurde, weil bewiesen war, dass er den bewaffneten Arm der CPP, die für eine Reihe von Terroranschlägen auf den Philippinen verantwortliche NPA, leitete (oder dies versuchte), und weil auch erwiesen war, dass er Kontakte mit Terrororganisationen in der ganzen Welt unterhielt.

Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten und der Finanzminister [der Niederlande] beschlossen mit am selben Tag im niederländischen Amtsblatt Staatscourant veröffentlichter Ministerialverfügung (‚regeling‘) Nr. DJZ/BR/749‑02 vom 13. August 2002 (Sanctieregeling terrorisme 2002, III), alle Vermögenswerte von Jose Maria Sison und der Kommunistischen Partei der Philippinen einschließlich der New People’s Army (NPA) einzufrieren.

Die amerikanische Regierung hat Jose Maria Sison als weltweit agierenden Terroristen (‚Specially Designated Global Terrorist‘) gemäß der US Executive Order 13224 gelistet. Diese Entscheidung ist nach amerikanischem Recht anfechtbar.

Somit sind gegenüber Jose Maria Sison Beschlüsse von zuständigen Behörden im Sinne des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts gefasst worden.

Nach der Überzeugung des Rates bestehen die Gründe fort, aus denen Jose Maria Sison auf der Liste der Personen und Organisationen geführt wird, für die die Maßnahmen des Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2580/2001 gelten.“

6        Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 reichte der Kläger seine Stellungnahme beim Rat ein. Er machte insbesondere geltend, dass weder das Urteil des Raad van State von 1995 noch die Entscheidung der Rechtbank den Anforderungen des geltenden Gemeinschaftsrechts genügten, um als Grundlage für eine Entscheidung über das Einfrieren von Geldern dienen zu können. Ferner beantragte er, dass der Rat ihn vor Erlass einer neuen Entscheidung über das Einfrieren von Geldern anhören und Kopien seiner schriftlichen Stellungnahme und aller Verfahrensunterlagen in der Rechtssache T‑47/03 an alle Mitgliedstaaten senden möge.

7        Der Beschluss 2007/445 wurde dem Kläger mit Begleitschreiben des Rates vom 29. Juni 2007 bekannt gegeben. Diesem Schreiben war die gleiche Begründung beigefügt wie dem Schreiben des Rates vom 23. April 2007.

8        Mit dem Beschluss 2007/868/EG vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445 (ABl. L 340, S. 100) erließ der Rat eine neue, aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die unter diese Verordnung fallen. Auf dieser Liste werden der Kläger und die New People’s Army (NPA) gleichlautend mit dem Anhang des Beschlusses 2007/445 namentlich geführt.

9        Der Beschluss 2007/868 wurde dem Kläger mit Begleitschreiben des Rates vom 3. Januar 2008 bekannt gegeben. Diesem Schreiben war die gleiche Begründung beigefügt wie den Schreiben des Rates vom 23. April und 29. Juni 2007.

10      Mit dem Beschluss 2008/343/EG vom 29. April 2008 zur Änderung des Beschlusses 2007/868 (ABl. L 116, S. 25) beließ der Rat den Kläger auf der streitigen Liste, änderte aber die Einträge betreffend seine Person und die Kommunistische Partei der Philippinen im Anhang des Beschlusses 2007/868.

11      Art. 1 des Beschlusses 2008/343 lautet:

„Im Anhang zu dem Beschluss 2007/868/EG erhält der Eintrag betreffend Jose Maria SISON (alias Armando Liwanag, alias Joma) folgende Fassung:

‚SISON, Jose Maria (alias Armando Liwanag, alias Joma), geboren am 8.2.1939 in Cabugao (Philippinen) – führendes Mitglied der´Kommunistischen Partei der Philippinen´, einschließlich der´New People’s Army´(´NPA´)‘.“

12      Art. 2 des Beschlusses 2008/343 lautet:

„Im Anhang zu dem Beschluss 2007/868/EG erhält der Eintrag betreffend die Kommunistische Partei der Philippinen folgende Fassung:

‚´Kommunistische Partei der Philippinen´, einschließlich der´New People’s Army´(´Neue Volksarmee´) –´NPA´, Philippinen, verknüpft mit SISON, Jose Maria (alias Armando Liwanag, alias Joma, führendes Mitglied der´Kommunistischen Partei der Philippinen´, einschließlich der´NPA´)‘.“

13      Vor Erlass dieses Beschlusses hatte der Rat dem Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2008 mitgeteilt, dass er die Gründe, die für dessen Aufnahme in die streitige Liste geltend gemacht worden seien, noch immer für gültig halte und infolgedessen beabsichtige, den Kläger auf dieser Liste zu belassen. Der Rat verwies zum einen auf die dem Kläger mit dem Schreiben vom 3. Januar 2008 mitgeteilte Begründung. Zum anderen wies er darauf hin, dass ihm neue Informationen über Entscheidungen einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93) zugegangen seien, die ihn nach Prüfung dazu veranlasst hätten, diese Begründung zu ändern. Dem Schreiben war eine aktualisierte Begründung des Rates beigefügt. Auch wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er innerhalb eines Monats gegenüber dem Rat zu dessen Absicht, ihn auf der Liste zu belassen, und zu den dafür angeführten Gründen Stellung nehmen und alle Unterlagen zur Unterstützung vorlegen könne.

14      Die dem Schreiben vom 25. Februar 2008 beigefügte Begründung wiederholt im Wesentlichen die dem Kläger früher mitgeteilten Begründungen. Zusätzlich wird darin ausgeführt:

„[Die Rechtbank] kam in ihrem Urteil vom 13. September 2007 (LJN:BB3484) zu dem Ergebnis, dass zahlreiche Hinweise den Schluss nahelegten, dass Jose Maria Sison am Zentralkomitee (CC) der CPP und ihres bewaffneten Arms, der NPA, beteiligt gewesen sei. Ferner kam [die Rechtbank] zu dem Ergebnis, dass es Hinweise darauf gebe, dass Jose Maria Sison nach wie vor eine herausragende Rolle in den Untergrundtätigkeiten des CC, der CPP und der NPA spiele.

Auf Berufung kam der Berufungsgerichtshof Den Haag in seinem Urteil vom 3. Oktober 2007 (LJN:BB4662) zu dem Ergebnis, dass die Akten zahlreiche Hinweise enthielten, die darauf hindeuteten, dass Jose Maria Sison während seines gesamten langjährigen Exils als Anführer oder in anderer Stellung weiterhin eine herausragende Rolle in der CPP gespielt habe.“

15      Mit Schreiben vom 24. März 2008 reichte der Kläger seine Stellungnahme beim Rat ein. Er wiederholte sein schon in der Vergangenheit gegenüber dem Rat geäußertes Vorbringen und machte insbesondere geltend, dass weder das Urteil der Rechtbank noch das des Berufungsgerichtshofs Den Haag den Anforderungen des geltenden Gemeinschaftsrechts genügten, um als Grundlage für eine Entscheidung über das Einfrieren von Geldern dienen zu können.

16      Der Beschluss 2008/343 wurde dem Kläger mit Begleitschreiben des Rates vom 29. April 2008 bekannt gegeben. Diesem Schreiben war die gleiche Begründung beigefügt wie dem Schreiben des Rates vom 25. Februar 2008.

17      Mit dem Beschluss 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868 (ABl. L 188, S. 21) erließ der Rat eine neue, aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die unter diese Verordnung fallen. Auf dieser Liste werden der Kläger und die NPA gleichlautend mit dem Anhang des Beschlusses 2007/868 in der durch den Beschluss 2008/343 geänderten Fassung namentlich geführt.

18      Der Beschluss 2008/583 wurde dem Kläger mit Begleitschreiben des Rates vom 15. Juli 2008 bekannt gegeben. Diesem Schreiben war die gleiche Begründung beigefügt wie den Schreiben des Rates vom 25. Februar und 29. April 2008.

19      Mit dem Beschluss 2009/62/EG vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583 (ABl. L 23, S. 25) erließ der Rat eine neue, aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die unter diese Verordnung fallen. Auf dieser Liste werden der Kläger und die NPA gleichlautend mit dem Anhang des Beschlusses 2007/868 in der durch den Beschluss 2008/343 geänderten Fassung namentlich geführt.

20      Der Beschluss 2009/62 wurde dem Kläger mit Begleitschreiben des Rates vom 27. Januar 2009 bekannt gegeben. Diesem Schreiben war die gleiche Begründung beigefügt wie den Schreiben des Rates vom 25. Februar, 29. April und 15. Juli 2008.

21      Mit der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 vom 15. Juni 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/62 (ABl. L 151, S. 14) erließ der Rat eine neue, aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die unter die Verordnung Nr. 2580/2001 fallen. Auf dieser Liste werden der Kläger und die NPA gleichlautend mit dem Anhang des Beschlusses 2009/62 namentlich geführt.

22      Die Verordnung Nr. 501/2009 wurde dem Kläger mit Begleitschreiben des Rates vom 16. Juni 2009 übermittelt. Diesem Schreiben war die gleiche Begründung beigefügt wie dem Schreiben des Rates vom 27. Januar 2009.

 Verfahren und Anträge der Parteien

23      Mit Klageschrift, die am 10. September 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Gegenstand dieser Klage waren ursprünglich ein Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/445 nach Art. 230 EG und ein Antrag auf Schadensersatz nach den Art. 235 EG und 288 EG.

24      Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt. Der Rat hat am 28. September 2007 dazu Stellung genommen.

25      Vor der Entscheidung über diesen Antrag hat das Gericht (Siebte Kammer) am 11. Oktober 2007 beschlossen, die Parteien gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung zu einer informellen Sitzung in Anwesenheit des Berichterstatters zu laden. Diese Sitzung hat am 8. November 2007 stattgefunden.

26      Am 13. November 2007 hat das Gericht (Siebte Kammer) beschlossen, über die Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG unter der Bedingung im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, dass der Kläger innerhalb von sieben Tagen eine gekürzte Fassung seiner Klageschrift sowie eine Liste der allein zu berücksichtigenden Anlagen entsprechend seinem für die informelle Sitzung erstellten Entwurf unter Beachtung der Praktischen Anweisungen für die Parteien (ABl. 2007, L 232, S. 7) vorlegt. Der Kläger hat diese Bedingung erfüllt.

27      Auf Antrag der Parteien hat der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 13. November 2007 das Verfahren hinsichtlich der Schadensersatzklage nach den Art. 235 EG und 288 EG bis zur Verkündung des Urteils über die Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG ausgesetzt.

28      In der gekürzten Fassung seiner Klageschrift, die am 19. November 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt der Kläger,

–        den Beschluss 2007/445, genauer die Punkte 1.33 und 2.7 in dessen Anhang, soweit sie seine Person betreffen, für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

29      In seiner Klagebeantwortung, die am 5. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt der Rat,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

30      Mit Schriftsatz, der am 24. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, seine Anträge, Klagegründe und Argumente dahin anpassen zu dürfen, dass sie den Beschluss 2007/868 betreffen. Er beantragt in diesem Schriftsatz,

–        diese Anpassung für zulässig zu erklären und die Nichtigkeitsklage als gegen den Beschluss 2007/868 gerichtet zu betrachten;

–        den Beschluss 2007/868 teilweise für nichtig zu erklären, genauer die Punkte 1.33 und 2.7 in dessen Anhang, soweit sie seine Person betreffen;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

31      In seiner Stellungnahme, die am 15. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat seine Zustimmung zu diesem Anpassungsantrag erklärt.

32      Mit Beschlüssen vom 12. Februar und 22. April 2008 hat der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das Königreich der Niederlande und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

33      Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 hat der Rat bei der Kanzlei des Gerichts Kopien des Beschlusses 2008/343, des Schreibens, mit dem er diesen Beschluss dem Kläger bekannt gegeben hat, und der diesem Schreiben beigefügten neuen Begründung eingereicht. Diese Unterlagen sind zu den Akten genommen worden.

34      Der Kläger hat seine Stellungnahme dazu mit Schriftsatz, der am 11. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eingereicht.

35      Mit Schriftsatz, der am 8. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, seine Anträge, Klagegründe und Argumente dahin anpassen zu dürfen, dass sie den Beschluss 2008/343 betreffen. Er beantragt in diesem Schriftsatz,

–        diese Anpassung für zulässig zu erklären und die Nichtigkeitsklage als gegen den Beschluss 2008/343 gerichtet zu betrachten;

–        den Beschluss 2008/343 teilweise für nichtig zu erklären, genauer Art. 1 dieses Beschlusses sowie dessen Art. 2, soweit darin seine Person namentlich genannt wird;

–        den Beschluss 2007/868 teilweise für nichtig zu erklären, genauer die Punkte 1.33 und 2.7 in dessen Anhang, soweit sie seine Person betreffen;

–        den Beschluss 2007/445 entsprechend seinem ursprünglichen Antrag teilweise für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

36      In seiner Stellungnahme, die am 29. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat seine Zustimmung zu diesem Anpassungsantrag erklärt und auf das Vorbringen in dem genannten Schriftsatz erwidert.

37      Mit Schriftsatz, der am 15. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, seine Anträge, Klagegründe und Argumente dahin anpassen zu dürfen, dass sie den Beschluss 2008/583 betreffen. Er beantragt in diesem Schriftsatz,

–        diese Anpassung für zulässig zu erklären und die Nichtigkeitsklage als gegen den Beschluss 2008/583 gerichtet zu betrachten;

–        den Beschluss 2008/583 teilweise für nichtig zu erklären, genauer die Punkte 1.26 und 2.7 in dessen Anhang, soweit sie seine Person betreffen;

–        die Beschlüsse 2007/445, 2007/868 und 2008/343 entsprechend seinen früheren Anträgen teilweise für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

38      In seiner Stellungnahme, die am 10. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat seine Zustimmung zu diesem Anpassungsantrag erklärt.

39      Mit Schriftsatz, der am 26. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, seine Anträge, Klagegründe und Argumente dahin anpassen zu dürfen, dass sie den Beschluss 2009/62 betreffen. Er beantragt in diesem Schriftsatz,

–        diese Anpassung für zulässig zu erklären und die Nichtigkeitsklage als gegen den Beschluss 2009/62 gerichtet zu betrachten;

–        den Beschluss 2009/62 teilweise für nichtig zu erklären, genauer die Punkte 1.26 und 2.7 in dessen Anhang, soweit sie seine Person betreffen;

–        die Beschlüsse 2007/445, 2007/868, 2008/343 und 2008/583 entsprechend seinen früheren Anträgen teilweise für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

40      In seiner Stellungnahme, die am 18. März 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat seine Zustimmung zu diesem Anpassungsantrag erklärt.

41      Das Gericht (Siebte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

42      Mit Ausnahme des entschuldigt ferngebliebenen Vereinigten Königreichs haben die Beteiligten in der Sitzung vom 30. April 2009 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

43      In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger aufgefordert, innerhalb von sieben Tagen ein bereits in die Akten in der Rechtssache T‑47/03 eingegangenes und von seinem Rechtsbeistand in der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache erneut in Bezug genommenes Dokument vorzulegen, nämlich die Erklärung, die der damalige niederländische Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Herr J. De Hoop Scheffer, am 8. Oktober 2002 in Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage zu den Tätigkeiten der CPP, der NPA und des Klägers in den Niederlanden abgegeben hatte.

44      Nachdem der Kläger dem nachgekommen war, hat das Gericht die anderen Beteiligten aufgefordert, sich innerhalb von sieben Tagen schriftlich zu diesem Dokument zu äußern; nach Ablauf dieser Frist ist die mündliche Verhandlung geschlossen worden.

45      Mit Schriftsatz, der am 28. Juni 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt, damit eine prozessleitende Maßnahme beschlossen werden könne, die es ihm erlaube, seine Anträge, Klagegründe und Argumente im Licht des Erlasses der Verordnung Nr. 501/2009 anzupassen. Er beantragt in diesem Schriftsatz,

–        diese Anpassung für zulässig zu erklären und die Nichtigkeitsklage als gegen die Verordnung Nr. 501/2009 gerichtet zu betrachten;

–        die Verordnung Nr. 501/2009 teilweise für nichtig zu erklären, genauer die Punkte 1.24 und 2.7 in deren Anhang, soweit sie seine Person betreffen;

–        die Beschlüsse 2007/445, 2007/868, 2008/343, 2008/583 und 2009/62 entsprechend seinen früheren Anträgen teilweise für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

46      Mit Beschluss vom 8. Juli 2009 hat das Gericht (Siebte Kammer) gemäß Art. 62 der Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet. Mit Schreiben der Kanzlei vom 10. Juli 2009 sind die anderen Beteiligten aufgefordert worden, zu dem Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen, der in dem in der vorstehenden Randnummer genannten Schriftstück enthalten ist, Stellung zu nehmen. Das Gericht hat nach Anhörung der betreffenden Beteiligten die Entscheidung über diesen Antrag vorbehalten, und die mündliche Verhandlung ist mit Entscheidung vom 7. August 2009 erneut geschlossen worden.

 Zu den Folgen, die sich für das Verfahren aus der im Lauf des Verfahrens erfolgten Aufhebung der ursprünglich angefochtenen Handlung und ihrer Ersetzung durch weitere Handlungen ergeben

47      Wie sich aus der vorstehenden Darstellung ergibt, wurde der Beschluss 2007/445 seit Einreichung der Klageschrift nacheinander durch die Beschlüsse 2007/868, 2008/343, 2008/583 und 2009/62 sowie schließlich durch die Verordnung Nr. 501/2009 aufgehoben und ersetzt. Der Kläger hat nach und nach beantragt, seine ursprünglichen Anträge dahin anpassen zu dürfen, dass sich seine Klage auf die Nichtigerklärung dieser vier Beschlüsse und der genannten Verordnung richtet, soweit diese seine Person betreffen. Er hat außerdem seine Anträge auf Nichtigerklärung der früheren, aufgehobenen Handlungen aufrechterhalten und insoweit unter Verweis auf das Urteil des Gerichts vom 3. April 2008, PKK/Rat (T‑229/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), geltend gemacht, dass er ungeachtet ihrer Aufhebung ein Interesse an der Nichtigerklärung aller Handlungen, mit denen er in die streitige Liste aufgenommen oder auf ihr belassen worden sei, behalte.

48      Nach der ständigen Rechtsprechung zu Klagen gegen gemäß der Verordnung Nr. 2580/2001 erlassene aufeinanderfolgende Maßnahmen des Einfrierens von Geldern (vgl. Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, Slg. 2008, I‑0000, im Folgenden: Urteil PMOI I, Randnrn. 45 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung) ist diesen Anträgen stattzugeben.

49      Somit ist im vorliegenden Fall die Klage als zum Zeitpunkt der Schließung der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung auf die Nichtigerklärung der Beschlüsse 2007/445, 2007/868, 2008/343, 2008/583 und 2009/62 sowie der Verordnung Nr. 501/2009 gerichtet anzusehen, soweit diese den Kläger betreffen, und den Verfahrensbeteiligten ist zu gestatten, ihre Anträge, Klagegründe und Argumente im Licht dieser neuen Umstände umzuformulieren, was für sie das Recht einschließt, zusätzliche Anträge, Klagegründe und Argumente zu formulieren (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, Slg. 2006, II‑4665, im Folgenden: Urteil OMPI, Randnr. 30).

50      Da die Begründung, die vom Rat für die Beschlüsse 2008/343, 2008/583 und 2009/62 sowie für die Verordnung Nr. 501/2009 angeführt worden ist, gegenüber der Begründung für die Beschlüsse 2007/445 und 2007/868 ergänzt wurde und der Kläger deshalb das Vorbringen, auf das er seine Anträge auf Nichtigerklärung dieser Beschlüsse stützt, geändert hat, werden Letztere nachstehend gesondert geprüft.

 Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der Beschlüsse 2007/445 und 2007/868

51      Der Kläger stützt seinen Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/445 im Rahmen dieses beschleunigten Verfahrens im Wesentlichen auf vier Klagegründe. Mit dem ersten rügt er einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler. Mit dem zweiten macht er einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geltend. Mit dem dritten beanstandet er einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Den vierten stützt er auf eine Verletzung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und der Grundrechte.

52      Nach Ansicht des Klägers rechtfertigen im Übrigen diese Klagegründe und die ihnen zugrunde liegenden Argumente entsprechend auch die Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/868.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und offensichtlicher Beurteilungsfehler

 Vorbringen der Parteien

53      Der Kläger macht geltend, die den Schreiben des Rates vom 23. April und 29. Juni 2007 beigefügte Begründung genüge nicht dem Begründungserfordernis des Art. 253 EG in seiner Ausformung durch die Rechtsprechung.

54      In erster Linie sei der Rat auf die vom Kläger am 22. Mai 2007 übermittelte ausführliche Stellungnahme weder eingegangen, noch habe er sie überhaupt erwähnt, was zeige, dass sie außer Acht gelassen worden sei.

55      In zweiter Linie sei die dem Bekanntgabeschreiben als Anlage beigefügte Begründung offenkundig fehlerhaft, so dass sie rechtlich nicht als angemessen angesehen werden könne. Erstens beruhe die Begründung auf einer Reihe nicht erwiesener und unzutreffender Tatsachenbehauptungen (siehe dazu unten, Randnr. 73). Zweitens habe der Rat das Urteil des Raad van State von 1995 und die Entscheidung der Rechtbank falsch verstanden (siehe dazu unten, Randnrn. 75 bis 78). Drittens genüge keine der vom Rat für den Erlass des Beschlusses 2007/445 herangezogenen vier Entscheidungen der nationalen Behörden den Kriterien des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 (siehe dazu unten, Randnrn. 74, 79 und 80).

56      In dritter Linie sei die dem Bekanntgabeschreiben in Anlage beigefügte Begründung nicht „spezifisch und konkret“ im Sinne des Urteils Sison (Randnrn. 198 und 217). Erstens habe sich der Rat mit allgemeinen Überlegungen begnügt. Zweitens habe er nicht erläutert, weshalb das Einfrieren der Gelder des Klägers zehn Jahre nach der Entscheidung der Rechtbank und zwölf Jahre nach dem Urteil des Raad van State von 1995, die sich selbst auf noch ältere Sachverhalte bezögen, noch gerechtfertigt sei. Drittens habe er nicht erklärt, inwieweit das Einfrieren der Gelder des Klägers konkret zur Bekämpfung des Terrorismus beitragen könne. Der Rat liefere keinerlei Beweis, um nachvollziehbar darzulegen, dass der Kläger seine Mittel für die Begehung oder Erleichterung künftiger terroristischer Handlungen nutzen könnte.

57      Der Rat, der auch auf sein Vorbringen zur Erwiderung auf den zweiten Klagegrund (unten, Randnrn. 82 bis 85) verweist, ist der Ansicht, er habe das Erfordernis zur Begründung von Beschlüssen über das Einfrieren von Geldern in seiner Ausformung durch das Urteil Sison beachtet, indem er dem Kläger die genauen Informationen gegeben habe, die zeigten, dass ihm gegenüber entsprechende Beschlüsse von zuständigen nationalen Behörden im Sinne des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gefasst worden seien. In der dem Bekanntgabeschreiben als Anlage beigefügten Begründung werde auch klargestellt, dass die Gründe, die zur Aufnahme des Klägers in die streitige Liste geführt hätten, nach der Überzeugung des Rates fortbestünden.

58      Der Rat macht insoweit geltend, dass die Frage, ob gegenüber einem Terroristen oder einer Terrororganisation getroffene restriktive Maßnahmen aufrechterhalten werden müssten, eine politische Frage sei, über die allein der Gesetzgeber zu befinden habe. Er müsse allen in Frage kommenden Gesichtspunkten Rechnung tragen, insbesondere der früheren Verstrickung der betroffenen Person in terroristische Handlungen und ihren mutmaßlichen Zukunftsabsichten. Ferner müsse er die Natur der von den zuständigen nationalen Behörden gefassten Beschlüsse berücksichtigen. Alle diese Gesichtspunkte berührten die Sicherheit des Einzelnen und den Schutz der öffentlichen Ordnung, also Bereiche, in denen der Rat über ein weites Ermessen verfüge.

 Würdigung durch das Gericht

59      Der Gegenstand der mit der Begründungspflicht zusammenhängenden Garantie im Kontext des Erlasses eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und die Beschränkungen dieser Garantie, die gegenüber den Betroffenen in einem solchen Kontext rechtmäßig vorgenommen werden können, sind vom Gericht in seinen Urteilen OMPI (Randnrn. 138 bis 151) und Sison (Randnrn. 185 bis 198) bestimmt worden.

60      Insbesondere aus den Randnrn. 143 bis 146 und 151 des Urteils OMPI ergibt sich, dass sich sowohl die Begründung des Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren der Gelder als auch die Begründung der Folgebeschlüsse nicht nur auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung der Verordnung Nr. 2580/2001 beziehen müssen, insbesondere auf das Vorliegen eines nationalen Beschlusses einer zuständigen Behörde, sondern auch auf die besonderen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern zu unterwerfen ist (vgl. auch Urteil PMOI I, Randnr. 81).

61      Außerdem ergibt sich sowohl aus Randnr. 145 jenes Urteils als auch aus Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, auf den auch Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 verweist, dass die „Überprüfung“ der Situation des Betroffenen, die vor Erlass der Folgebeschlüsse über das Einfrieren von Geldern durchgeführt werden muss, mit dem Ziel vorgenommen wird, sich zu vergewissern, dass sein Belassen auf der streitigen Liste gegebenenfalls auf der Grundlage neuer Informationen oder Beweise „nach wie vor gerechtfertigt ist“ (vgl. auch Urteil PMOI I, Randnr. 82).

62      Insoweit hat das Gericht jedoch ausgeführt, dass, wenn die Gründe für einen Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern im Wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die schon in einem früheren Beschluss geltend gemacht worden sind, eine einfache Erklärung dazu ausreichen kann, insbesondere wenn es sich bei dem Betroffenen um eine Vereinigung oder Körperschaft handelt (vgl. Urteil PMOI I, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Rat diese in den Urteilen OMPI, Sison und PMOI I aufgestellten Grundsätze im Kontext des Erlasses der angefochtenen Beschlüsse gebührend beachtet hat.

64      In der seinen Schreiben an den Kläger vom 23. April und 29. Juni 2007 sowie 21. Januar 2008 als Anlage beigefügten Begründung nahm der Rat nämlich auf seinen Erkenntnissen zufolge zwischen dem Kläger, der CPP und der NPA bestehende Beziehungen Bezug und verwies auf eine Reihe dem Kläger oder der NPA zugeschriebener Handlungen, die seiner Ansicht nach unter Art. 1 Abs. 3 Ziff. iii Buchst. i und j des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 fielen und in der in dessen Art. 1 Abs. 3 Ziff. iii genannten Absicht begangen wurden. Im weiteren Verlauf seiner Begründung berief sich der Rat auch auf das Urteil des Raad van State von 1995, die Entscheidung der Rechtbank, den Ministerialerlass DJZ/BR/749‑02 der niederländischen Minister für Auswärtige Angelegenheiten und für Finanzen vom 13. August 2002 (im Folgenden: Sanctieregeling) und die Entscheidung der Regierung der Vereinigten Staaten, den Kläger gemäß der von Präsident George W. Bush am 23. September 2001 unterzeichneten Präsidialverfügung (Executive Order) Nr. 13224 als „Specially Designated Global Terrorist“ zu listen (im Folgenden: amerikanische Entscheidung), auf deren Anfechtbarkeit nach amerikanischem Recht hingewiesen wurde. Der Rat entnahm dem, dass Beschlüsse gegenüber dem Kläger im Sinne des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gefasst worden waren. Daraufhin erklärte er sich davon überzeugt, dass die Gründe für die Aufnahme des Klägers in die streitige Liste fortbestünden, und teilte diesem seine Entscheidung mit, die in Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2580/2001 vorgesehenen Maßnahmen ihm gegenüber aufrechtzuerhalten.

65      Darüber hinaus ist einzuräumen, dass sich das weite Ermessen, über das der Rat bei der Beurteilung der Umstände verfügt, die beim Erlass oder bei der Aufrechterhaltung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern zu berücksichtigen sind (Urteil OMPI, Randnr. 159), auf die Bewertung der Bedrohung erstreckt, die eine Person oder eine Organisation, die in der Vergangenheit terroristische Handlungen begangen haben, trotz der Aussetzung ihrer terroristischen Aktivitäten für einen mehr oder weniger langen Zeitraum weiterhin darstellen können (Urteil PMOI I, Randnr. 112).

66      Unter diesen Umständen und in Anbetracht der oben in Randnr. 62 angeführten Rechtsprechung kann vom Rat nicht verlangt werden, dass er spezifischer angibt, inwieweit das Einfrieren der Gelder des Klägers konkret zur Bekämpfung des Terrorismus beiträgt, oder Beweise dafür liefert, dass der Betroffene seine Mittel entgegen seinen Beteuerungen zur Begehung oder Erleichterung künftiger terroristischer Handlungen nutzen könnte.

67      Soweit der Kläger rügt, der Rat habe sich auf eine offenkundig unzutreffende Begründung gestützt, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht zur Begründung ein wesentliches Formerfordernis darstellt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit der streitigen Handlung gehört (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C‑66/02, Slg. 2005, I‑10901, Randnr. 26; Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2006, Westfalen Gassen Nederland/Kommission, T‑303/02, Slg. 2006, II‑4567, Randnr. 72, und PMOI I, Randnr. 85). Das Vorbringen, die Begründung sei nicht stichhaltig, kann daher nicht im Rahmen der Kontrolle der Beachtung der Verpflichtung aus Art. 253 EG geprüft werden (Urteil Italien/Kommission, Randnr. 55).

68      Diese Rüge geht daher im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes ins Leere und ist zurückzuweisen. Sie wird jedoch bei der Prüfung des Klagegrundes einer Verletzung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 berücksichtigt, in dessen Rahmen sie erheblich sein könnte (siehe unten, Randnr. 87).

69      Soweit der Kläger rügt, der Rat sei auf seine schriftliche Stellungnahme nicht eingegangen, ist daran zu erinnern, dass nach Art. 253 EG der Rat zwar die Sachumstände, die seine Handlungen begründen, und die rechtlichen Beweggründe für die Handlungen anzugeben hat, er jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen braucht, die von den Betroffenen im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden sind (vgl. Urteil PMOI I, Randnr. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Auch diese Rüge geht daher im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes ins Leere und ist zurückzuweisen. Sie könnte jedoch im Rahmen der Prüfung des Klagegrundes einer Verletzung der Verteidigungsrechte erheblich sein.

71      Nach alledem ist im vorliegenden Fall die behauptete Verletzung der Begründungspflicht nicht erwiesen, so dass der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931

 Vorbringen der Parteien

72      Der Kläger macht geltend, die in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten rechtlichen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

73      In erster Linie seien die Tatsachenbehauptungen des Rates falsch und entbehrten einer Grundlage. Sie seien daher keine „genauen Informationen bzw. einschlägigen Akten“ im Sinne der anwendbaren Bestimmungen. Erstens behaupte der Rat fälschlicherweise und ohne Beweis, dass der Kläger Armando Liwanag sei. Zweitens behaupte der Rat fälschlicherweise und ohne Beweis, dass der Kläger der Anführer oder Vorsitzende der „Kommunistischen Partei der Philippinen, einschließlich der New People’s Army (NPA)“ sei. Drittens stelle der Rat fälschlicherweise und ohne Beweis den Kläger trotz seiner Rolle im Friedensprozess auf den Philippinen als „Fürsprecher des Einsatzes von Gewalt“ dar. Viertens behaupte der Rat fälschlicherweise und ohne Beweis, dass der Kläger der NPA Anweisungen für angebliche Terroranschläge auf den Philippinen erteilt habe.

74      In zweiter Linie seien weder der Raad van State im Jahr 1995 noch die Rechtbank im Jahr 1997 für die Einleitung einer Untersuchung oder die Eröffnung der Strafverfolgung im Zusammenhang mit Terrorhandlungen zuständig gewesen. In diesem Sinne könnten der Raad van State und die Rechtbank, obwohl sie Justizbehörden seien, nicht als „zuständige Behörden“ im Sinne der anwendbaren Vorschriften angesehen werden.

75      Im Übrigen habe der Rat das Urteil des Raad van State von 1995 und die Entscheidung der Rechtbank völlig falsch verstanden.

76      Erstens habe die Rechtbank das Urteil des Raad van State von 1995 nicht „bestätigt“, da die ihr vorgelegte Frage eine ganz andere als die dem Raad van State unterbreitete gewesen sei. Einerseits habe nämlich der Raad van State die Frage zu entscheiden gehabt, ob der niederländische Justizminister auf den Kläger die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung (im Folgenden: Genfer Abkommen) habe anwenden dürfen, um ihm den Flüchtlingsstatus zu verweigern. Der Raad van State habe dies verneint und dem Kläger den Flüchtlingsstatus nach Art. 1 Abschnitt A dieses Abkommens zuerkannt. Andererseits habe die Rechtbank darüber zu entscheiden gehabt, ob der niederländische Justizminister dem Kläger trotz seiner Anerkennung als Flüchtling aus Gründen des Allgemeininteresses rechtmäßig die Erteilung eines Aufenthaltstitels in den Niederlanden habe verweigern dürfen. Der einzige Punkt, in dem die Rechtbank das Urteil des Raad van State von 1995 „bestätigt“ habe, betreffe die Unanwendbarkeit von Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens auf den Kläger.

77      Zweitens hätten die niederländischen Gerichte nicht die Schlussfolgerung gezogen oder tatsächlich festgestellt, dass der Kläger „für eine Reihe von Terroranschlägen auf den Philippinen verantwortlich“ sei; diese Frage sei ihnen auch niemals unterbreitet worden. Die Rechtbank habe über die Frage zu befinden gehabt, ob der Justizminister dem Kläger die Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus schwerwiegenden Gründen des Allgemeininteresses“ habe verweigern dürfen, genauer in Anbetracht des „grundlegenden Interesses des niederländischen Staates, nämlich an der Integrität und Glaubwürdigkeit der Niederlande als souveräner Staat, insbesondere was ihre Verantwortung gegenüber den anderen Staaten betrifft“. Es sei offenkundig, dass das Konzept des „Allgemeininteresses“ nicht demjenigen gleichstehe, auf das mit der Wendung „Begehung oder Erleichterung einer terroristischen Handlung“ abgestellt werde. Auch habe der Raad van State über die Anwendbarkeit von Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens zu entscheiden gehabt. Dabei sei er der Ansicht gewesen, dass die von den niederländischen Sicherheitsdiensten vorgelegten Beweise „keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Schlussfolgerung [bieten], dass der [Kläger] die [terroristischen] Unternehmungen [der NPA auf den Philippinen] geleitet hat und in einem solchen Maße dafür verantwortlich [war], dass es ernsthaften Grund zu der Annahme gibt, dass [er] die [in Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens] genannten schweren Verbrechen tatsächlich begangen hat“.

78      Drittens seien die niederländischen Gerichte nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger „Kontakte mit Terrororganisationen in der ganzen Welt unterhielt“. Die Rechtbank habe in ihrer Entscheidung lediglich inzident auf „Hinweise auf persönliche Kontakte zwischen dem Kläger und Vertretern von Terrororganisationen“ Bezug genommen. Der Kläger bestreitet, solche Kontakte gehabt zu haben, und hebt hervor, dass er keinen Zugang zu den Dokumenten der niederländischen Sicherheitsdienste gehabt habe, auf denen diese Einschätzung der Rechtbank gründe; darin liege ein Verstoß gegen Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Jedenfalls stellten bloße Kontakte zu Mitgliedern einer von den nationalen Behörden als terroristisch angesehenen Organisation als solche keine Teilnahme an einer terroristischen Handlung oder Erleichterung einer solchen im Sinne des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 dar.

79      In dritter Linie weist der Kläger, was zum einen die Sanctieregeling (vgl. Urteil Sison, Randnr. 80) und zum anderen die amerikanische Entscheidung (vgl. Urteil Sison, Randnr. 79) betrifft, darauf hin, dass es sich um von Verwaltungsbehörden getroffene Entscheidungen und nicht um von Justizbehörden oder entsprechenden Behörden gefasste Beschlüsse handele. Diese Entscheidungen könnten daher nicht als von einer „zuständigen Behörde“ im Sinne der anwendbaren Bestimmungen gefasst angesehen werden.

80      Zu dem vom Rat angeführten Umstand, dass die amerikanische Entscheidung „nach amerikanischem Recht anfechtbar“ sei, macht der Kläger geltend, dass dies aus ihr noch keine Entscheidung einer Justizbehörde mache. Er fügt hinzu, wenn er noch keine Klage gegen diese Entscheidung eingereicht habe, so liege der Grund dafür gerade darin, dass ihm wegen des mit dem Beschluss 2007/445 verhängten Einfrierens seiner Gelder die finanziellen Mittel dafür fehlten, und nicht darin, dass er mit der Entscheidung einverstanden sei.

81      Der Rat hält die in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten rechtlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall für erfüllt.

82      Er macht in erster Linie geltend, dass zum einen alle Tatsachenbehauptungen in den den Bekanntgabeschreiben in Anlage beigefügten Begründungen zuträfen und er zum anderen das Urteil des Raad van State von 1995 und die Entscheidung der Rechtbank richtig verstanden habe. Die Art, wie der Kläger diese Tatsachen sowie das Urteil und die Entscheidung darstelle, sei falsch und irreführend.

83      Der Rat bezieht sich insoweit auf die Beschreibung der den Kläger betreffenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in den Niederlanden und die Zusammenfassungen des Urteils des Raad van State von 1995 und der Entscheidung der Rechtbank in den Randnrn. 49, 50 und 56 bis 70 des Urteils Sison. In Anbetracht dessen halte der Kläger die Feststellungen des Rates zu Unrecht für nicht erwiesen, nach denen er der Anführer der CPP einschließlich der NPA sei, sich für den Rückgriff auf Gewalt ausgesprochen habe, die für eine Reihe von Terroranschlägen auf den Philippinen verantwortliche NPA geleitet oder dies versucht habe und Kontakte mit Terrororganisationen in der ganzen Welt unterhalten habe. Es sei auch irreführend, dass der Kläger behaupte, er sei vom Raad van State und von der Rechtbank als Flüchtling anerkannt worden. In Wirklichkeit sei ihm, was von der Rechtbank bestätigt worden sei, weder jemals der Flüchtlingsstatus noch ein Aufenthaltstitel in den Niederlanden zuerkannt worden.

84      Auf die Behauptung des Klägers, dass er sich vor der Rechtbank nicht sachgerecht habe verteidigen können, weil er keinen Zugang zu bestimmten, für vertraulich befundenen Aktenauszügen gehabt habe (siehe oben, Randnr. 78), erwidert der Rat zum einen, dass dieses Vorbringen das Verfahren vor dem zuständigen nationalen Gericht betreffe, und zum anderen, dass, wie sich aus Randnr. 6 der Entscheidung der Rechtbank ergebe, der Kläger damals damit einverstanden gewesen sei, dass die fraglichen Aktenauszüge ohne Übermittlung an ihn vom Präsidenten der Rechtbank geprüft und von dieser berücksichtigt würden (vgl. auch Urteil Sison, Randnr. 62).

85      In zweiter Linie bringt der Rat vor, der Raad van State und die Rechtbank hätten die in der dem Bekanntgabeschreiben als Anlage beigefügten Begründung geschilderten Tatsachen, aufgeführt oben in Randnr. 83, als erwiesen angesehen. Diese Tatbestände würden von Art. 1 Abs. 3 Ziff. iii Buchst. i (Drohung mit der Begehung von terroristischen Handlungen) und j (Anführen einer terroristischen Vereinigung) des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erfasst. Deshalb sei Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 auf die Situation des Klägers ordnungsgemäß angewandt worden, und der Rat habe insoweit keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler, der allein einer Überprüfung durch das Gericht zugänglich sei, begangen (Urteil Sison, Randnr. 206).

86      In dritter Linie führt der Rat zu den in Bezug auf den Kläger ergangenen Entscheidungen der niederländischen und der amerikanischen Verwaltungsbehörden (siehe oben, Randnr. 79) aus, dass der Beschluss der zuständigen nationalen Behörde nach Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht zwangsläufig von einer Justizbehörde gefasst werden müsse. Außerdem könnten diese Entscheidungen Gegenstand einer Überprüfung durch die niederländischen und die amerikanischen Gerichte sein. Jedenfalls habe er die angefochtenen Beschlüsse nicht auf die fraglichen Entscheidungen, sondern auf das Urteil des Raad van State von 1995 und die Entscheidung der Rechtbank gestützt.

 Würdigung durch das Gericht

87      An erster Stelle ist die Rüge des Klägers zu prüfen, dass die Tatsachenbehauptungen in den den Bekanntgabeschreiben des Rates vom 23. April und 29. Juni 2007 sowie 21. Januar 2008 in Anlage beigefügten Begründungen falsch seien und einer Grundlage entbehrten. Diese Rüge entspricht im Wesentlichen der im Rahmen des ersten Klagegrundes ausgeführten Beanstandung, dass die den Bekanntgabeschreiben als Anlage beigefügte Begründung offenkundig fehlerhaft sei (siehe oben, Randnr. 55).

88      Es ist jedoch festzustellen, dass die fraglichen Behauptungen – außer derjenigen, dass der Kläger Armando Liwanag sei, die aber im vorliegenden Fall völlig unerheblich ist – durch die dem Gericht vorgelegten Akteninhalte gebührend belegt sind, insbesondere durch die vom Raad van State souverän getroffenen und von der Rechtbank aufgegriffenen Tatsachenfeststellungen, die Rechtskraft erlangt haben. Insoweit genügt der Verweis auf die Randnrn. 46 bis 70 des Urteils Sison, die auch nachstehend in Randnr. 106 wiedergegeben werden.

89      Daher sind die Rügen des Klägers, mit denen eine – möglicherweise offenkundig – falsche Sachverhaltswürdigung geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen.

90      An zweiter Stelle sind zusammen die Rügen des Klägers zu prüfen, dass das Urteil des Raad van State von 1995, die Entscheidung der Rechtbank, die Sanctieregeling und die amerikanische Entscheidung keine Beschlüsse zuständiger Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 seien.

91      Dazu ist daran zu erinnern, dass das Gericht in seinen Urteilen OMPI und PMOI I sowie im Urteil vom 4. Dezember 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat (T‑284/08, Slg. 2008, I‑0000, im Folgenden: Urteil PMOI II), präzisiert hat, a) welches die Voraussetzungen für die Durchführung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 sind, b) welche Beweislast in diesem Kontext der Rat trägt und c) welchen Umfang die gerichtliche Kontrolle in diesem Bereich hat.

92      Wie das Gericht in den Randnrn. 115 und 116 des Urteils OMPI, in Randnr. 130 des Urteils PMOI I und in Randnr. 50 des Urteils PMOI II ausgeführt hat, werden die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, von denen die Anwendung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern auf eine Person, Vereinigung oder Körperschaft abhängt, von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 geregelt. Nach dieser Vorschrift erstellt, überprüft und ändert der Rat einstimmig und im Einklang mit Art. 1 Abs. 4 bis 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Liste der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften. Die fragliche Liste muss somit gemäß Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt werden, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde, gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien, gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern, oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt. Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bezeichnet eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in diesem Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich. Außerdem müssen gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste aufgeführt sind, mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Prüfung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.

93      In Randnr. 117 des Urteils OMPI, in Randnr. 131 des Urteils PMOI I und in Randnr. 51 des Urteils PMOI II hat das Gericht aus diesen Vorschriften gefolgert, dass das Verfahren, das nach der einschlägigen Regelung zum Einfrieren von Geldern führen kann, auf zwei Ebenen stattfindet, auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene. Zunächst muss eine zuständige nationale Behörde, in der Regel eine Justizbehörde, einen Beschluss, auf den die Definition des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zutrifft, gegenüber dem Betroffenen fassen. Handelt es sich um einen Beschluss über die Aufnahme von Ermittlungen oder der Strafverfolgung, so muss dieser auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien gestützt sein. Sodann muss der Rat auf der Grundlage genauer Informationen oder der einschlägigen Akten, aus denen sich ergibt, dass ein solcher Beschluss gefasst wurde, einstimmig beschließen, den Betroffenen auf die streitige Liste zu setzen. In der Folge muss sich der Rat regelmäßig, mindestens einmal pro Halbjahr, vergewissern, dass der Verbleib des Betroffenen auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist. Insoweit ist die Überprüfung, ob ein Beschluss einer nationalen Behörde vorliegt, auf den die genannte Definition zutrifft, eine wesentliche Voraussetzung für den Erlass des Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern durch den Rat, während die Überprüfung der weiteren Entwicklung hinsichtlich dieses Beschlusses auf nationaler Ebene für den Erlass eines Folgebeschlusses über das Einfrieren von Geldern unerlässlich ist.

94      In Randnr. 123 des Urteils OMPI, in Randnr. 132 des Urteils PMOI I und in Randnr. 52 des Urteils PMOI II hat das Gericht außerdem daran erinnert, dass nach Art. 10 EG das Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen durch die Verpflichtung zu beiderseitiger loyaler Zusammenarbeit bestimmt wird (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Oktober 2003, Irland/Kommission, C‑339/00, Slg. 2003, I‑11757, Randnrn. 71 und 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Grundsatz ist allgemein anwendbar und gilt u. a. im Rahmen des in Titel VI des EU-Vertrags geregelten Bereichs der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (gemeinhin als „Justiz und Inneres“ [JI] bezeichnet), der im Übrigen vollständig auf der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen beruht (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 2005, Pupino, C‑105/03, Slg. 2005, I‑5285, Randnr. 42).

95      In Randnr. 124 des Urteils OMPI, in Randnr. 133 des Urteils PMOI I und in Randnr. 53 des Urteils PMOI II hat das Gericht ausgeführt, dass im Fall der Anwendung des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 – Bestimmungen, die eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen dem Rat und den Mitgliedstaaten bei der gemeinsamen Bekämpfung des Terrorismus schaffen – aus diesem Grundsatz für den Rat die Verpflichtung folgt, sich zumindest dann, wenn es sich um eine Justizbehörde handelt, so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die nationale Behörde zu verlassen, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens der „ernsthaften und schlüssigen Beweise oder Indizien“, auf die sie sich für ihren Beschluss stützt.

96      Wie in Randnr. 134 des Urteils PMOI I und in Randnr. 54 des Urteils PMOI II entschieden worden ist, ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass zwar die Beweislast dafür, dass das Einfrieren der Gelder einer Person, Vereinigung oder Körperschaft im Hinblick auf die einschlägigen Rechtsvorschriften gesetzlich gerechtfertigt ist oder bleibt, dem Rat obliegt, doch ist der Gegenstand dieses Beweises auf der Ebene des Gemeinschaftsverfahrens des Einfrierens von Geldern relativ beschränkt. Im Fall eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern betrifft er im Wesentlichen das Vorliegen genauer Informationen oder einschlägiger Akten, aus denen sich ergibt, dass eine nationale Behörde gegenüber dem Betroffenen einen Beschluss gefasst hat, der der Definition des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 entspricht. Darüber hinaus bezieht sich die Beweislast im Fall eines Folgebeschlusses über das Einfrieren von Geldern nach Überprüfung im Wesentlichen auf die Frage, ob das Einfrieren der Gelder unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Falles und insbesondere der weiteren Entwicklung hinsichtlich des Beschlusses der zuständigen nationalen Behörde nach wie vor gerechtfertigt ist.

97      Was die von ihm ausgeübte Kontrolle angeht, hat das Gericht in Randnr. 159 des Urteils OMPI, in Randnr. 137 des Urteils PMOI I und in Randnr. 55 des Urteils PMOI II anerkannt, dass der Rat bei der Beurteilung der Umstände, die bei der Verhängung von wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen auf der Grundlage der Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG in Übereinstimmung mit einem im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik angenommenen Gemeinsamen Standpunkt zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen verfügt. Dieses Ermessen betrifft insbesondere die Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen solche Beschlüsse beruhen.

98      Auch wenn das Gericht einen Ermessensspielraum des Rates in diesem Bereich anerkennt, bedeutet dies allerdings nicht, dass es die Auslegung der maßgeblichen Daten durch dieses Organ nicht überprüfen darf (vgl. Urteile PMOI I, Randnr. 138, und PMOI II, Randnr. 55). Der Gemeinschaftsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweistatsachen alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung der Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen. Im Rahmen dieser Kontrolle darf das Gericht jedoch nicht die Zweckmäßigkeitsbeurteilung seitens des Rates durch seine eigene ersetzen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C‑525/04 P, Slg. 2007, I‑9947, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99      Im vorliegenden Fall ist gemäß dieser Rechtsprechung vor allem zu prüfen, ob die angefochtenen Beschlüsse auf der Grundlage genauer Informationen oder einschlägiger Akten gefasst wurden, die zeigen, dass gegenüber dem Kläger ein Beschluss ergangen ist, auf den die Definition des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zutrifft.

100    Insoweit wird in den Begründungen, die den Schreiben des Rates an den Kläger vom 23. April und 29. Juni 2007 sowie 21. Januar 2008 als Anlage beigefügt waren, auf vier Entscheidungen Bezug genommen, von denen grundsätzlich gesagt werden könnte, dass sie von zuständigen Behörden im Sinne des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gefasst wurden, nämlich das Urteil des Raad van State von 1995, die Entscheidung der Rechtbank, die Sanctieregeling und die amerikanische Entscheidung.

101    In seiner Klagebeantwortung (Randnr. 31) hat der Rat jedoch ausgeführt, dass er sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens, obwohl er sich im Recht sehe, auch die Sanctieregeling und die amerikanische Entscheidung als Beschlüsse zuständiger Behörden im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, auf die er seinen eigenen Beschluss hätte stützen können, nur auf das Urteil des Raad van State von 1995 und die Entscheidung der Rechtbank als solche Beschlüsse berufe.

102    In der mündlichen Verhandlung haben der Rat und das Königreich der Niederlande diesen Punkt in Beantwortung einer Frage des Gerichts ausdrücklich mit der Klarstellung bestätigt, dass das Urteil des Raad van State von 1995 und die Entscheidung der Rechtbank in der Tat die einzigen beiden Beschlüsse zuständiger Behörden im Sinne des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 seien, auf denen die angefochtenen Beschlüsse gründeten. Der Rat hat hinzugefügt, die Sanctieregeling und die amerikanische Entscheidung seien von ihm im Rahmen der Ausübung seines Ermessens nur als tatsächliche Gesichtspunkte zur Bestätigung der Feststellungen berücksichtigt worden, die in den beiden fraglichen Entscheidungen zur anhaltenden Verwicklung des Klägers in die CPP und die NPA getroffen worden seien.

103    In diesen Erläuterungen, die im Übrigen denen entsprechen, die der Rat und die Niederlande bereits in der Rechtssache T‑47/03 abgegeben haben (vgl. Urteil Sison, Randnrn. 211 und 222), ist eine zu Gericht erklärte verbindliche Einlassung zu sehen, die dem Kläger zugutekommen muss, da sie nicht offenkundig mit dem Wortlaut selbst der mit der vorliegenden Klage angefochtenen Beschlüsse unvereinbar sind.

104    Im Übrigen ist weder festgestellt noch auch nur behauptet worden, dass die angefochtenen Beschlüsse auf der Grundlage eines sonstigen Beschlusses einer zuständigen Behörde im Sinne des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erlassen worden wären. Insbesondere ist nicht vorgetragen worden, dass es auf den Philippinen im Zusammenhang mit den mutmaßlichen Terrorhandlungen der CPP und der NPA irgendeine Entscheidung gebe oder gegeben habe, aufgrund deren gegen den Kläger ermittelt werde, aufgrund deren er strafrechtlich verfolgt werde oder mit der er verurteilt worden sei.

105    Folglich muss das Gericht seine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beschlüsse im Hinblick auf die dargelegten Anforderungen von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 auf die Prüfung des Urteils des Raad van State von 1995 und der Entscheidung der Rechtbank beschränken.

106    Dabei sind eingangs der Kontext, in dem das Urteil des Raad van State von 1995 und die Entscheidung der Rechtbank ergangen sind, sowie ihr genauer Inhalt und ihre genaue Tragweite, wie sie vom Gericht in den Randnrn. 46 bis 70 des Urteils Sison festgestellt worden sind, in Erinnerung zu rufen:

„46      Den Akten ist zu entnehmen, dass der Kläger, der philippinischer Staatsbürger ist, seit 1987 in den Niederlanden wohnt. Nachdem ihm die philippinische Regierung im September 1988 seinen Pass entzogen hatte, beantragte er in den Niederlanden die Anerkennung als Flüchtling und die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen. Dieser Antrag wurde mit Entscheidung des Staatssekretärs für Justiz (im Folgenden: Staatssekretär) vom 13. Juli 1990 auf der Grundlage von Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens zurückgewiesen …

47      Gegen die stillschweigende Zurückweisung seines Antrags auf Abänderung dieser Entscheidung durch den Staatssekretär erhob der Kläger Klage beim Raad van State (Staatsrat, Niederlande).

48      Mit Urteil vom 17. Dezember 1992 (im Folgenden: Urteil des Raad van State von 1992) erklärte der Raad van State diese stillschweigende Zurückweisung für nichtig. Er war im Wesentlichen der Ansicht, dass der Staatssekretär keine rechtlich hinreichenden Angaben dazu gemacht habe, welche mutmaßlichen Handlungen des Klägers ihn zu dem Ergebnis hätten gelangen lassen, dass dieser von Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens erfasst werde. In diesem Zusammenhang hob der Raad van State hervor, dass die Dokumente, die ihm vom Staatssekretär unter dem Siegel der Vertraulichkeit übermittelt worden seien, keine ausreichende Klarheit in diesem Punkt schafften. Da sich der Raad van State in Anbetracht der Vertraulichkeit der fraglichen Dokumente nicht imstande sah, diesem Mangel an Klarheit durch eine kontradiktorische Anhörung der Parteien abzuhelfen, entschied er, dass die darin enthaltenen Informationen, da sie nicht klar seien, nicht zulasten des Klägers ausgelegt werden dürften.

49      Mit Entscheidung vom 26. März 1993 wies der Staatssekretär den Antrag des Klägers auf Abänderung seiner Entscheidung vom 13. Juli 1990 erneut zurück. Diese Zurückweisung wurde hauptsächlich mit Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens begründet, hilfsweise mit Art. 15 Abs. 2 der Vreemdelingenwet (niederländisches Ausländergesetz) unter Berücksichtigung der unabweisbaren Interessen des niederländischen Staates, nämlich der Integrität und Glaubwürdigkeit der Niederlande als souveräner Staat, insbesondere was ihre Verantwortung gegenüber den anderen Staaten betreffe.

50      Auf Klage des Klägers erklärte der Raad van State mit Urteil vom 21. Februar 1995 (im Folgenden: Urteil des Raad van State von 1995) diese Entscheidung des Staatssekretärs vom 26. März 1993 für nichtig.

51      In diesem Urteil stellte der Raad van State fest, dass der Staatssekretär zur Begründung seiner Entscheidung folgende Anhaltspunkte angeführt habe:

–        ein Schreiben des Binnenlandse Veiligheidsdienst (Inlandssicherheitsdienst der Niederlande, im Folgenden: BVD) vom 3. März 1993, aus dem hervorgehe, dass zum einen der Kläger offizieller Vorsitzender und Anführer der Kommunistischen Partei der Philippinen (im Folgenden: CPP) sei und dass zum anderen der militärische Arm der CPP, die NPA, dem Zentralkomitee der CPP und damit dem Kläger unterstehe;

–        die Feststellungen des BVD, nach denen zum einen der Kläger tatsächlich die NPA anführe und zum anderen die NPA – und damit er – für zahlreiche terroristische Handlungen auf den Philippinen verantwortlich sei.

52      Der Raad van State führte folgende vom Staatssekretär in seiner Entscheidung vom 26. März 1993 genannte Beispiele für solche Terrorhandlungen an:

–        die vorsätzliche Tötung von 40 Bewohnern (größtenteils wehrlose Frauen und Kinder) des Dorfs Digos auf der Insel Mindanao (Philippinen) am 25. Juni 1989;

–        die standrechtliche Erschießung von vierzehn Personen, darunter sechs Kinder, im Dorf Dipalog (Philippinen) im August 1989;

–        die Hinrichtung von vier Bewohnern des Dorfs Del Monte (Philippinen) am 16. Oktober 1991.

53      Der Raad van State führte ferner aus, dass der Staatssekretär auf die 1985 in den Reihen der CPP und der NPA stattgefundenen Säuberungsaktionen Bezug genommen habe, bei denen schätzungsweise 800 Mitglieder dieser Organisationen ohne jeden Prozess ermordet worden seien.

54      Schließlich führte der Raad van State aus, dass der BVD nach den Angaben des Staatssekretärs auch festgestellt habe, dass die CPP und die NPA Kontakte mit Terrororganisationen in der ganzen Welt unterhielten und dass auch persönliche Kontakte zwischen dem Kläger und Vertretern dieser Organisationen beobachtet worden seien.

55      Der Raad van State verschaffte sich sodann nach einem besonderen Verfahren Kenntnis von bestimmten vertraulichen Inhalten der Akten des Staatssekretärs sowie von ‚operativen Gesichtspunkten‘, auf die das Schreiben des BVD an den Staatssekretär vom 3. März 1993 (oben, Randnr. 51) gestützt war.

56      Auf der Grundlage des Vorstehenden urteilte der Raad van State sodann:

‚Der [Raad van State] hält es auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen für hinreichend plausibel, dass der [Kläger] zur Zeit der Entscheidung [vom 26. März 1993] Vorsitzender und Anführer der CPP war. Außerdem rechtfertigen die Aktenstücke die Schlussfolgerungen, dass die NPA dem Zentralkomitee der CPP untersteht und dass der [Kläger] zur Zeit der Entscheidung [vom 26. März 1993] zumindest versucht hat, die NPA von den Niederlanden aus tatsächlich anzuführen. Der [Raad van State] hält es allein auf der Grundlage öffentlicher Quellen wie der Berichte von Amnesty International ebenfalls für hinreichend plausibel, dass die NPA für zahlreiche terroristische Handlungen auf den Philippinen verantwortlich ist. Die Aktenstücke bieten außerdem eine sachliche Grundlage für die Erkenntnis, dass der [Kläger] zumindest versucht hat, diese unter der Verantwortung der NPA auf den Philippinen verübten Handlungen zu leiten. Aus den vorgelegten Aktenstücken geht auch hervor, dass es eine sachliche Grundlage für die Auffassung des [Staatssekretärs] gibt, dass die CPP [und die] NPA Kontakte mit Terrororganisationen in der ganzen Welt unterhalten und es persönliche Kontakte zwischen dem [Kläger] und Vertretern solcher Organisationen gab. Die betreffenden Aktenstücke bieten jedoch keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Schlussfolgerung, dass der [Kläger] die fraglichen Unternehmungen geleitet hat und in einem solchen Maße dafür verantwortlich ist, dass es ernsthaften Grund zu der Annahme gibt, dass er die [in Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens] genannten schweren Verbrechen tatsächlich begangen hat. Insoweit hat der [Raad van State] ausdrücklich berücksichtigt, dass, wie bereits in seinem Urteil vom 17. Dezember 1992 ausgeführt, Art. 1 Abschnitt F des [Genfer Abkommens] eng auszulegen ist.

Deshalb ist der [Raad van State] der Ansicht, dass der [Staatssekretär] bei dieser Aktenlage nicht annehmen durfte, dass dem [Kläger] der Schutz nach dem [Genfer Abkommen] zu versagen war.‘

57      Der Raad van State entschied außerdem, dass der Kläger triftige Gründe für die Befürchtung habe, bei einer Rückführung auf die Philippinen verfolgt zu werden, und deshalb als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 des Genfer Abkommens anzusehen sei.

58      Sodann prüfte der Raad van State die Stichhaltigkeit der Hilfsbegründung des Staatssekretärs für die Ablehnung der Aufnahme des Klägers in den Niederlanden aus Gründen des öffentlichen Interesses auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 2 der Vreemdelingenwet.

59      Dazu führte der Raad van State u. a. aus:

‚Obwohl der [Raad van State] unter Berücksichtigung insbesondere der vorgetragenen Hinweise auf persönliche Kontakte zwischen dem [Kläger] und Vertretern von Terrororganisationen die Bedeutung des vom [Staatssekretär] geltend gemachten Interesses anerkennt, kann dies nicht die Berufung auf Art. 15 Abs. 2 der Vreemdelingenwet rechtfertigen, wenn nicht gewährleistet ist, dass der [Kläger] in einem anderen Land als den Philippinen aufgenommen wird. Dem steht der Umstand entgegen, dass eine solche Ablehnung der Aufnahme des [Klägers] als Verstoß gegen Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anzusehen ist.‘

60      Nach diesem Urteil wies der Staatssekretär mit Entscheidung vom 4. Juni 1996 den Antrag des Klägers auf Abänderung seiner Entscheidung vom 13. Juli 1990 erneut zurück. Unter Ausweisung des Klägers aus den Niederlanden entschied er, dass der Kläger nicht auf die Philippinen abgeschoben werde, solange er gute Gründe für die Befürchtung habe, im Sinne des Genfer Abkommens verfolgt oder in einer mit Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unvereinbaren Weise behandelt zu werden.

61      Mit Entscheidung vom 11. September 1997 wies … [die Rechtbank] die Klage des Klägers gegen diese Entscheidung des Staatssekretärs vom 4. Juni 1996 als unbegründet ab.

62      Im Verfahren vor der Rechtbank wurden dieser sämtliche Unterlagen zu der vom BVD geführten Untersuchung der Tätigkeiten des Klägers in den Niederlanden, insbesondere das Schreiben des BVD vom 3. März 1993 an den Staatssekretär (oben, Randnr. 51) und die diesem Schreiben zugrunde liegenden operativen Gesichtspunkte, unter dem Siegel der Vertraulichkeit übermittelt. Der Präsident der Rechtbank nahm davon nach einem besonderen Verfahren Kenntnis. Auf der Grundlage des von ihrem Präsidenten verfassten Berichts entschied die Rechtbank, dass die Weitergabe dieser Aktenstücke an den Kläger zulässigerweise eingeschränkt werden dürfe. Da der Kläger das nach dem Gesetz dazu mögliche Einverständnis erteilte, berücksichtigte die Rechtbank bei der Entscheidung des Rechtsstreits dennoch den Inhalt dieser Unterlagen.

63      Die Rechtbank prüfte sodann, ob die vor ihr angefochtene Entscheidung rechtlich bestätigt werden konnte, soweit dem Kläger damit die Anerkennung als Flüchtling und die Erteilung eines Aufenthaltstitels verwehrt wurden.

64      Hinsichtlich des als Grundlage für ihre Entscheidung dienenden Sachverhalts verwies die Rechtbank auf das Urteil des Raad van State von 1995.

65      Auf der Grundlage dieses Urteils war die Rechtbank der Ansicht, dass als erwiesen angenommen werden müsse, dass Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens dem Kläger nicht entgegengehalten werden könne, dass dieser begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A dieses Abkommens und Art. 15 der Vreemdelingenwet habe, und dass Art. 3 EMRK einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschiebung des Klägers in sein Herkunftsland entgegenstehe.

66      Die Rechtbank prüfte sodann die Frage, ob das Urteil des Raad van State von 1995 dem Staatssekretär, obwohl es ihm nicht gelungen war, die Aufnahme des Klägers in einem anderen Land als den Philippinen sicherzustellen, die Möglichkeit gab, die Aufnahme des Klägers als Flüchtling nach Art. 15 Abs. 2 der Vreemdelingenwet abzulehnen, nach dem ‚die Aufnahme nur aus schwerwiegenden Gründen des Allgemeininteresses abgelehnt werden könnte, wenn die Ablehnung den Ausländer dazu zwänge, sich unmittelbar in ein Land im Sinne des Abs. 1 zu begeben‘.

67      In diesem Zusammenhang zitierte die Rechtbank ausführlich die oben in Randnr. 59 wiedergegebene Randnummer des Urteils des Raad van State von 1995.

68      Sodann äußerte sich die Rechtbank zu der Frage, ob der Staatssekretär in jenem Fall zu Recht von seiner Befugnis zur Abweichung von der Regel Gebrauch gemacht hatte, nach der ein Ausländer normalerweise als Flüchtling in den Niederlanden aufgenommen wird, wenn er sich auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens beruft und es kein anderes Land gibt, das ihn als Asylbewerber aufnähme, was die Rechtbank im konkreten Fall für gegeben hielt. Sie kam insoweit zu folgendem Ergebnis:

‚Nach Ansicht der Rechtbank kann in Anbetracht des auch vom [Raad van State] anerkannten´grundlegenden Interesses des niederländischen Staates, nämlich der Integrität und Glaubwürdigkeit der Niederlande als souveräner Staat, insbesondere was ihre Verantwortung gegenüber den anderen Staaten betrifft´, nicht behauptet werden, dass der [Staatssekretär] von dieser Befugnis gegenüber dem [Kläger] keinen sachgerechten Gebrauch gemacht habe. Die Tatsachen, auf die der [Raad van State] diese Beurteilung gestützt hat, sind auch für die Rechtbank von entscheidender Bedeutung. Es ist nicht festgestellt worden, dass der [Staatssekretär] diese Tatsachen bei Erlass der [vorliegend streitigen] Entscheidung anders hätte werten müssen. Die Ausführungen des [Klägers] zur Änderung der politischen Lage auf den Philippinen und zu seiner Rolle bei den Verhandlungen zwischen den philippinischen Behörden und der [CPP] ändern daran nichts, da die ausschlaggebenden Gründe, wie dies aus dem Urteil des [Raad van State] hervorgeht, auf anderen Tatsachen beruhen.‘

69      Die Rechtbank wies deshalb die Klage des Klägers gegen die Weigerung, ihn als Flüchtling in den Niederlanden aufzunehmen, als unbegründet ab.

70      Desgleichen wies die Rechtbank die Klage des Klägers gegen die Weigerung, ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen, als unbegründet ab. Dabei verwies sie konkret zu der Frage, ob der Staatssekretär seine Entscheidung nach einer sachgerechten Interessenabwägung getroffen habe, auf ihre oben in Randnr. 68 zitierten Ausführungen und fügte hinzu, dass der Staatssekretär den insoweit vom Kläger behaupteten Interessen zu Recht weniger Gewicht beigemessen habe.“

107    In Anbetracht des Inhalts, der Tragweite und des Kontexts der angeführten Urteile ist das Gericht der Ansicht, dass weder das Urteil des Raad van State von 1995 noch die Entscheidung der Rechtbank von einer zuständigen Behörde gefasste Beschlüsse im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 sind.

108    Zum einen geht es in dem Urteil und der Entscheidung offenkundig nicht um eine „Verurteilung“ des Klägers im Sinne dieser Bestimmungen.

109    Zum anderen stellen das Urteil und die Entscheidung auch keine Beschlüsse über „die Aufnahme von Ermittlungen oder … Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung“ usw. im Sinne der genannten Bestimmungen dar.

110    Insoweit ist daran zu erinnern, dass bei der Auslegung der Bedeutung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts sowohl deren Wortlaut als auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C‑280/04, Slg. 2005, I‑10683, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

111    Unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts als auch des Zusammenhangs und der Ziele der hier in Rede stehenden Bestimmungen (vgl. insbesondere Erwägungsgrund 1 der Begründung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931) sowie der Hauptrolle der nationalen Behörden im Verfahren des Einfrierens von Geldern gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 (vgl. Urteil Sison, Randnrn. 164 ff.) muss ein Beschluss über „die Aufnahme von Ermittlungen oder … Strafverfolgung“, um vom Rat wirksam zugrunde gelegt werden zu können, in einem nationalen Verfahren ergangen sein, das unmittelbar und in der Hauptsache darauf gerichtet ist, gegen den Betroffenen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus und wegen seiner Verwicklung in den Terrorismus eine Präventiv- oder Repressivmaßnahme zu verhängen. Eine Entscheidung einer nationalen Justizbehörde, die im Rahmen einer Streitigkeit, die z. B. zivile Rechte und Pflichten betrifft, nur nebenbei und inzident auf die mögliche Verwicklung des Betroffenen in eine solche Aktivität eingeht, genügt diesem Erfordernis nicht.

112    Diese einschränkende Auslegung des Begriffs der „Aufnahme von Ermittlungen oder … Strafverfolgung“ findet namentlich in den verschiedenen Sprachfassungen von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Bestätigung.

113    Im vorliegenden Fall macht der Kläger zu Recht geltend, dass die Verfahren vor dem Raad van State und der Rechtbank nichts mit der Ahndung seiner etwaigen Beteiligung an terroristischen Handlungen zu tun hätten, sondern nur die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Staatssekretärs für Justiz beträfen, mit der ihm die Anerkennung des Flüchtlingsstatus und die Erteilung eines Aufenthaltstitels in den Niederlanden hauptsächlich unter Berufung auf Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens und hilfsweise auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 2 der Vreemdelingenwet verweigert worden seien.

114    Zwar nahmen der Raad van State und die Rechtbank in diesen Verfahren von den Akten des Inlandssicherheitsdienstes der Niederlande (im Folgenden: BVD) zur mutmaßlichen Verwicklung des Klägers in verschiedene terroristische Aktivitäten auf den Philippinen Kenntnis, sie beschlossen jedoch nicht die Aufnahme von Ermittlungen dazu und erst recht keine Strafverfolgungsschritte gegen den Kläger.

115    Folglich konnte nicht davon ausgegangen werden, dass das Urteil des Raad van State von 1995 und die Entscheidung der Rechtbank den Anforderungen des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genügten, so dass sie für sich allein nicht den Erlass einer Entscheidung über das Einfrieren der Gelder des Klägers nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 rechtfertigen konnten.

116    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass der Rat, wenn er den Erlass oder nach Überprüfung die Aufrechterhaltung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern nach der Verordnung Nr. 2580/2001 auf der Grundlage eines nationalen Beschlusses über „die Aufnahme von Ermittlungen oder … Strafverfolgung“ wegen einer terroristischen Handlung beabsichtigt, nicht die weitere Entwicklung dieser Ermittlungen oder der Strafverfolgung außer Acht lassen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile PMOI I und PMOI II). So kann es sein, dass polizeiliche oder sicherheitsdienstliche Ermittlungen ohne weitere rechtliche Schritte eingestellt werden, weil sie keine ausreichenden Beweise geliefert haben, oder dass ein Ermittlungsverfahren einer Justizbehörde aus den gleichen Gründen eingestellt wird. Genauso kann eine Entscheidung, ein strafrechtliches Hauptverfahren zu eröffnen, in eine Einstellung oder einen Freispruch münden. Es wäre nicht hinnehmbar, dass der Rat solche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, die zu der Gesamtheit der relevanten Daten gehören, die bei der Beurteilung der Situation heranzuziehen sind (siehe oben, Randnr. 98). Anders zu entscheiden, liefe darauf hinaus, dem Rat und den Mitgliedstaaten die exorbitante Befugnis zu verleihen, jemandes Gelder außerhalb jeder gerichtlichen Kontrolle und unabhängig vom Ausgang etwa durchgeführter Gerichtsverfahren unbegrenzt einzufrieren.

117    Somit wäre im vorliegenden Fall den Beurteilungen der Ernsthaftigkeit und der Schlüssigkeit der vom BVD bei seinen Ermittlungen zusammengetragenen Beweise und Indizien durch den Raad van State und die Rechtbank Rechnung zu tragen. Es liegt aber nicht offenkundig auf der Hand, dass diese Beurteilungen die hier vom Rat und von den Niederlanden vertretene Ansicht stützen. Zwar hielten diese Gerichte eine Reihe von Anhaltspunkten in den Akten des BVD für „hinreichend plausibel“ oder sahen darin „eine sachliche Grundlage für die Auffassung des [Staatssekretärs]“, insbesondere, was die Behauptungen betrifft, dass der Kläger „zumindest versucht hat, [die] unter der Verantwortung der NPA auf den Philippinen verübten [terroristischen] Handlungen zu leiten“, sowie die Aussagen zu den „persönlichen Kontakten“, die er mit Vertretern von Terrororganisationen in der ganzen Welt unterhalten habe. Letzten Endes waren sie aber der Ansicht, dass die fraglichen Anhaltspunkte „keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Schlussfolgerung [bieten], dass der [Kläger] die fraglichen Unternehmungen [leitete] und in einem solchen Maße dafür verantwortlich [war], dass es ernsthaften Grund zu der Annahme gibt, dass er [schwere] Verbrechen [im Sinne des Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens] tatsächlich begangen hat“. Auch wenn im Übrigen die Rechtbank dem Hilfsvorbringen des Staatssekretärs folgte, dass er dem Kläger auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 2 der Vreemdelingenwet die Anerkennung als Flüchtling in den Niederlanden und die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Allgemeininteresses habe verweigern dürfen, weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass der Begriff des Allgemeininteresses im Sinne dieser Bestimmung und genauer die „Integrität und Glaubwürdigkeit der Niederlande als souveräner Staat, insbesondere was ihre Verantwortung gegenüber den anderen Staaten betrifft“, kaum dem Kriterium „Terrorismus“ entspreche, auf das der Rat im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 und der Verordnung Nr. 2580/2001 abstelle.

118    Hinzu kommt aber vor allem, dass aus den dem Gericht vorgelegten Akten hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft in den Niederlanden auf der Grundlage der vom BVD zusammengetragenen Informationen der Ansicht war, dass es keine Anhaltspunkte gebe, aufgrund deren strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger in den Niederlanden eingeleitet werden könnten.

119    Der Kläger beruft sich in diesem Sinne auf eine amtliche Erklärung des damaligen niederländischen Ministers für Auswärtige Angelegenheiten, Herrn J. De Hoop Scheffer, in Beantwortung folgender am 16. August 2002 gestellter parlamentarischer Anfrage: „Haben die Niederlande unabhängige Ermittlungen zu den Terroranschuldigungen [gegen die CPP, die NPA und Herrn Sison] angestellt? Falls ja, seit wann und in welcher Weise?“ Herr De Hoop Scheffer beantwortete diese Frage gegenüber dem niederländischen Parlament (Tweede kamer der Staten-Generaal) am 8. Oktober 2002 wie folgt:

„Die Niederlande haben Ermittlungen zu den Tätigkeiten der CPP [und der] NPA sowie von Herrn Sison in den Niederlanden geführt. Das ergibt sich u. a. aus dem Jahresbericht 2001 des [BVD, nunmehr Algemene Inlichtingen- en Veiligheidsdienst oder AIVD (Allgemeiner Nachrichten- und Sicherheitsdienst)] … Auf der Grundlage u. a. der Indizien des AIVD, nach denen die CPP [und die] NPA von den Niederlanden aus geleitet [werden], wurde unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft untersucht, ob es ausreichende Anhaltspunkte für die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gebe. Es hat sich gezeigt, dass dies nicht der Fall ist.“

120    Somit ist amtlich bestätigt, dass am 8. Oktober 2002, also weniger als drei Wochen vor der am 28. Oktober 2002 erfolgten ersten Aufnahme des Klägers in die streitige Liste, die niederländische Staatsanwaltschaft, deren Eigenschaft als unabhängige Justizbehörde das Königreich der Niederlande in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, der Ansicht war, dass die Akten des BVD und des AIVD keine Beweise oder Indizien enthielten, die ernsthaft und schlüssig genug waren, um als Grundlage für die Aufnahme von Ermittlungen oder Strafverfolgung gegenüber dem Kläger in den Niederlanden wegen einer terroristischen Handlung im Zusammenhang mit seiner Verwicklung in die Tätigkeiten der CPP und/oder der NPA zu dienen.

121    Unter diesen Umständen ist das Gericht jedenfalls der Auffassung, dass weder das Urteil des Raad van State von 1995 noch die Entscheidung der Rechtbank zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beschlüsse noch den Anforderungen des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genügten. Sie konnten daher zu diesem Zeitpunkt den Erlass der fraglichen Beschlüsse nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aus rechtlicher Sicht nicht rechtfertigen.

122    Nach alledem sind die Rügen des Klägers, mit denen eine – möglicherweise offenkundig – falsche Sachverhaltswürdigung geltend gemacht wird, zurückzuweisen, gleichzeitig aber ist hinsichtlich des Urteils des Raad van State von 1995 und der Entscheidung der Rechtbank seiner Hauptrüge stattzugeben, dass die in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

123    Unter Berücksichtigung der oben in den Randnrn. 100 bis 105 gemachten Ausführungen kann die Anerkennung der Begründetheit dieser Rüge nur zur Nichtigerklärung der Beschlüsse 2007/445 und 2007/868 führen, soweit sie den Kläger betreffen, ohne dass die sonstigen von ihm geltend gemachten Klagegründe geprüft zu werden brauchten.

 Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der Beschlüsse 2008/343, 2008/583 und 2009/62 sowie der Verordnung Nr. 501/2009

 Vorbringen der Parteien

124    Der Kläger beruft sich entsprechend auf die Klagegründe und Argumente, die er bereits für seine Anträge auf Nichtigerklärung der Beschlüsse 2007/445 und 2007/868 vorgetragen hat, und stützt seine Anträge auf Nichtigerklärung der Beschlüsse 2008/343, 2008/583 und 2009/62 sowie der Verordnung Nr. 501/2009 zugleich auf neues Vorbringen. Dieses Vorbringen betrifft konkret die neuen Gesichtspunkte, die der Rat in der seinem Schreiben vom 25. Februar 2008 beigefügten Begründung (siehe oben, Randnr. 14) anführt.

125    Der Kläger macht insoweit in erster Linie geltend, der Rat habe die Urteile der Rechtbank vom 13. September 2007 und des Berufungsgerichtshofs Den Haag vom 3. Oktober 2007, die mit einem am 28. August 2007 in den Niederlanden gegen ihn eröffneten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen der Anstiftung zu verschiedenen Tötungsdelikten auf den Philippinen zusammenhingen, offenkundig falsch ausgelegt und irreführend dargestellt.

126    Erstens nämlich hätten die genannten Gerichte in diesen beiden Entscheidungen – die als Anlagen 4 und 5 zu dem am 8. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsatz vorgelegt worden sind – befunden, dass es keinen konkreten Hinweis auf eine unmittelbare strafrechtlich relevante Beteiligung des Klägers an den fraglichen Sachverhalten gebe, der eine Fortdauer seiner Untersuchungshaft rechtfertigen könne. Außerdem sei das Urteil der Rechtbank durch das Urteil des Berufungsgerichtshofs aufgehoben und ersetzt worden und habe somit keinerlei Relevanz.

127    Zweitens seien, wie der Kläger dem Rat gegenüber bereits vor Erlass des Beschlusses 2008/343 deutlich gemacht habe, die fraglichen Anschuldigungen schon mit Urteil des Obersten Gerichtshofs der Philippinen vom 2. Juli 2007 (Anlage 9 zur Klageschrift) in der Sache als „politisch“ motiviert zurückgewiesen worden. Daher sei es unzulässig, dass dieselben Sachverhalte zum Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in den Niederlanden gemacht worden seien.

128    Drittens habe der Rat auch nicht die Entscheidung des Rechter-commissaris (Untersuchungsrichter) vom 21. November 2007 berücksichtigt, mit dem das strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus Mangel an ernsthaften Beweisen eingestellt worden sei (Anlage 6 zu dem am 8. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsatz).

129    In zweiter Linie macht der Kläger geltend, die vorstehend genannten Entscheidungen der drei niederländischen Gerichtsinstanzen in dem ihn betreffenden Strafverfahren wie auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Philippinen führten keine ernsthaften und schlüssigen Beweise oder Indizien für seine Beteiligung an irgendeiner terroristischen Tätigkeit an, sondern das Gegenteil sei der Fall. Im Übrigen seien die im Strafverfahren in den Niederlanden angeführten Handlungen keine terroristischen Handlungen im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931.

130    Der Rat erwidert, die Rechtbank sei in ihrem Urteil vom 13. September 2007 zu dem Ergebnis gekommen, dass es zahlreiche Anhaltspunkte für eine Verbindung zwischen dem Kläger und dem Zentralkomitee der Kommunistischen Partei der Philippinen sowie deren bewaffnetem Arm, der NPA, gebe. Dieses Gericht habe auch entschieden, dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Kläger nach wie vor eine herausragende Rolle in den Untergrundtätigkeiten des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei der Philippinen und der NPA spiele. Auf die Berufung sei der Berufungsgerichtshof Den Haag in seinem Urteil vom 3. Oktober 2007 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Akten zahlreiche Hinweise darauf enthielten, dass der Kläger während seines gesamten langjährigen Exils weiterhin eine herausragende Rolle in der Kommunistischen Partei der Philippinen gespielt habe.

131    Der Rat ist der Ansicht, diese beiden Entscheidungen bekräftigten unmittelbar seinen Standpunkt, dass der Kläger in terroristische Handlungen verwickelt gewesen sei und dass die Beschlüsse gegenüber ihm von zuständigen Behörden im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gefasst worden seien.

132    Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichtshofs Den Haag, dass zwischen der Rolle des Klägers in der Kommunistischen Partei der Philippinen und den tödlichen Anschlägen auf den Philippinen, auf die sich die Anklagepunkte gegen ihn bezögen, kein unmittelbarer Zusammenhang hergestellt worden sei, hält der Rat für unerheblich, da er nicht auf die Schuld des Klägers im Hinblick auf diese Verbrechen abstelle, sondern auf die exponierte Rolle, die dieser in der Kommunistischen Partei der Philippinen trotz seines Exils in den Niederlanden gespielt habe. Gleiches gelte für die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

 Würdigung durch das Gericht

133    Die Urteile der Rechtbank vom 13. September 2007 und des Berufungsgerichtshofs Den Haag vom 3. Oktober 2007 sind Entscheidungen, die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ergingen, das gegen den Kläger am 28. August 2007 in den Niederlanden eingeleitet worden war, weil er der Mittäterschaft an oder der Anstiftung zu verschiedenen Tötungsdelikten oder deren Versuch auf den Philippinen in den Jahren 2003 und 2004 im Anschluss an Differenzen innerhalb der CPP verdächtigt wurde.

134    Somit ist weder festgestellt noch auch nur behauptet worden, dass die genannten Tötungsdelikte oder deren Versuch, selbst wenn sie dem Kläger zugerechnet werden könnten, den Tatbestand einer terroristischen Handlung im Sinne des Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erfüllen.

135    Daher genügen die Urteile der Rechtbank vom 13. September 2007 und des Berufungsgerichtshofs Den Haag vom 3. Oktober 2007 ebenso wenig wie das Urteil des Raad van State von 1995 und die Entscheidung der Rechtbank den Anforderungen des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931.

136    Unabhängig von der weiteren Entwicklung des fraglichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und insbesondere der Entscheidung des Rechter-commissaris vom 21. November 2007 über die Einstellung des Verfahrens aus Mangel an ernsthaften Beweisen konnten deshalb die genannten Urteile aus rechtlicher Sicht den Erlass der angefochtenen Beschlüsse und der angefochtenen Verordnung nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 auf keinen Fall rechtfertigen.

137    Im Übrigen werden, wie vom Rat in seinen Schriftsätzen ausgeführt und auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, die Urteile der Rechtbank vom 13. September 2007 und des Berufungsgerichtshofs Den Haag vom 3. Oktober 2007 in den seinen Schreiben vom 25. Februar, 29. April und 15. Juli 2008 sowie 27. Januar 2009 als Anlage beigefügten Begründungen nicht als Beschlüsse zuständiger Behörden im Sinne des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 angeführt, sondern als tatsächliche Gesichtspunkte zur Bestätigung der Feststellungen, die der Raad van State in seinem Urteil von 1995 und die Rechtbank in ihrer Entscheidung zur fortdauernden Verstrickung des Klägers in die CPP und die NPA getroffen haben. Gleiches gilt für die dem Schreiben des Rates vom 16. Juni 2009 als Anlage beigefügte Begründung.

138    Unter Berücksichtigung dessen, was oben im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes im Hinblick auf die Nichtigerklärung der Beschlüsse 2007/445 und 2007/868 ausgeführt worden ist, kann dies nur zur Nichtigerklärung der Beschlüsse 2008/343, 2008/583 und 2009/62 sowie der Verordnung Nr. 501/2009 führen, soweit sie den Kläger betreffen, ohne dass die sonstigen von ihm geltend gemachten Rügen geprüft zu werden brauchten.

 Kosten

139    Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, entschieden.

140    Im vorliegenden Fall ist dieses Urteil kein Endurteil, da das Verfahren hinsichtlich der Schadensersatzklage nach den Art. 235 EG und 288 EG bis zu seiner Verkündung ausgesetzt worden ist (siehe oben, Randnr. 27).

141    Die Kostenentscheidung ist daher vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG, der Beschluss 2007/868/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445, der Beschluss 2008/343/EG des Rates vom 29. April 2008 zur Änderung des Beschlusses 2007/868, der Beschluss 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868, der Beschluss 2009/62/EG des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583 und die Verordnung (EG) Nr. 501/2009 des Rates vom 15. Juni 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/62 werden für nichtig erklärt, soweit sie Jose Maria Sison betreffen.

2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Forwood

Šváby

Moavero Milanesi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. September 2009.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.