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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien), eingereicht am 7. Juni 2012 - Aboubacar Diakite/Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

(Rechtssache C-285/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Aboubacar Diakite

Beklagter: Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

Vorlagefrage#

Ist Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates [der Europäischen Union] vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes dahin auszulegen, dass diese Bestimmung nur dann einen Schutz gewährt, wenn eine Situation eines "innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" im Sinne der Auslegung gegeben ist, die im humanitären Völkerrecht und insbesondere in Anlehnung an den gleichlautenden Art. 3 der vier Genfer Konventionen vom 12. August 1949 entwickelt wurde (hinsichtlich jeweils der Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Feld, der Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte, der Behandlung der Kriegsgefangenen und des Schutzes der Zivilpersonen in Kriegszeiten)?

Wenn der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gemäß Art. 15 Buchst. c der bezeichneten Richtlinie im Vergleich zu dem gleichlautenden Art. 3 der vier Genfer Konventionen vom 12. August 1949 autonom auszulegen ist, welches sind dann die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob ein derartiger "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" vorliegt?

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1 - ABl. L 304, S. 12.