Language of document : ECLI:EU:T:2017:297

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

9. Juli 2015(*)

[Mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 berichtigte Fassung]

„Rechtsmittel – Rechtsangleichung – Richtlinie 2009/48/EG – Sicherheit von Spielzeug – Grenzwerte für Blei, Barium, Arsen, Antimon, Quecksilber, Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug – Beschluss der Kommission, die von den deutschen Behörden mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen, mit denen die Grenzwerte für diese Stoffe beibehalten werden, nicht vollständig zu billigen – Nachweis eines höheren Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit durch die einzelstaatlichen Bestimmungen“

In der Rechtssache C‑360/14 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. Juli 2014,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und A. Lippstreu als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt U. Karpenstein,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch P. Mihaylova, M. Patakia und G. Wilms als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot sowie der Richter A. Arabadjiev und C. Lycourgos (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

[mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 berichtigte Fassung] aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

[mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 berichtigte Fassung] aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Deutschland/Kommission (T‑198/12, EU:T:2014:251, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/160/EU der Kommission vom 1. März 2012 zu den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Beibehaltung der Grenzwerte für Blei, Barium, Arsen, Antimon, Quecksilber sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug nach Anwendungsbeginn der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 80, S. 19, im Folgenden: streitiger Beschluss) teilweise abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

2        Art. 114 Abs. 1, 3, 4 und 6 AEUV lautet:

„(1)      Soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 26 die nachstehende Regelung. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.

(3)      Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse streben das Europäische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an.

(4)      Hält es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.

(6)      Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

…“

3        Am 3. Mai 1988 verabschiedete der Rat die Richtlinie 88/378/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 187, S. 1).

4        In Anhang II („Wesentliche Sicherheitsanforderungen für Spielzeuge“) der Richtlinie 88/378 heißt es:

„II.      Besondere Risiken

3.      Chemische Merkmale

1.      Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es bei Verwendung oder Gebrauch gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie gesundheitlich unbedenklich ist bzw. keine Körperschäden verursachen kann, wenn es verschluckt oder eingeatmet wird oder mit der Haut, den Schleimhäuten und den Augen in Berührung kommt.

Auf jeden Fall muss es den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen bzw. über das Verbot, die beschränkte Verwendung oder die Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen genügen.

2.      Insbesondere dürfen im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Kinder als Zielgröße täglich höchstens folgende Mengen der nachstehend aufgeführten Stoffe infolge des Umgangs mit Spielzeug biologisch verfügbar sein:

0,2 μg Antimon,

0,1 μg Arsen,

25,0 μg Barium,

0,7 μg Blei,

0,5 μg Merkur,

oder andere Werte, welche für diese oder andere Stoffe in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nach wissenschaftlichen Erkenntnissen festgesetzt werden können.

Unter Bio-Verfügbarkeit dieser Stoffe ist das lösliche Extrakt zu verstehen, das von toxikologischer Bedeutung ist.

…“

5        Die Bioverfügbarkeitsgrenzwerte der Richtlinie 88/378 beschreiben die maximal zulässige Menge eines chemischen Stoffes, die infolge des Umgangs mit Spielzeug im menschlichen Körper aufgenommen werden und für biologische Prozesse zur Verfügung stehen darf. Sie sind in Mikrogramm des jeweiligen Schadstoffs pro Tag (µg/d) angegeben und differenzieren nicht nach der Konsistenz des Spielzeugmaterials.

6        Das Europäische Komitee für Normung (CEN) erarbeitete auf der Grundlage eines Mandats der Kommission die am 13. Dezember 1994 erlassene harmonisierte Europäische Norm EN 71‑3 „Sicherheit von Spielzeug“ (im Folgenden: EN 71‑3), um insbesondere Spielzeugherstellern den Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 88/378 zu erleichtern.

7        Die EN 71‑3 leitet aus den Bioverfügbarkeitsgrenzwerten der Richtlinie 88/378 Grenzwerte für die Migration durch Aufnahme für Spielzeugmaterialien ab und zeigt ein Verfahren auf, mit dem diese ermittelt werden können. Wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund und aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 88/378 ergibt, wird bei Einhaltung der Werte der EN 71‑3 eine Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 88/378 und den darin definierten Bioverfügbarkeitsgrenzwerten vermutet.

8        Migrationsgrenzwerte beschreiben die maximal zulässige Menge eines chemischen Stoffes, die von einem Produkt in die Umgebung, z. B. die Haut oder den Magensaft, migrieren, d. h. übergehen, darf. Sie ermöglichen eine Messung am Spielzeug selbst und sind in Milligramm des jeweiligen Schadstoffs pro Kilogramm des jeweiligen Spielzeugmaterials ausgedrückt (mg/kg).

9        Die EN 71‑3 legt folgende Migrationsgrenzwerte fest:

Element

Migrationsgrenzwert

Antimon

60 mg/kg

Arsen

25 mg/kg

Barium

1 000 mg/kg

Blei

90 mg/kg

Quecksilber

60 mg/kg


10      2003 begann das Verfahren zur Überarbeitung der Richtlinie 88/378, das am 18. Juni 2009 mit dem Erlass der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170, S. 1) abgeschlossen wurde. Die Bundesrepublik Deutschland sprach sich bei der Abstimmung gegen den Erlass dieses Rechtsakts aus.

11      Der 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/48 lautet:

„Die spezifischen für bestimmte Substanzen in der Richtlinie 88/378/EWG festgelegten Grenzwerte sollten ebenfalls aktualisiert werden, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Grenzwerte für Arsen, Cadmium, Chrom (VI), Blei, Quecksilber und Organozinnverbindungen, die besonders toxisch sind und deshalb in Kindern zugänglichen Spielzeugteilen nicht absichtlich verwendet werden sollten, sollten auf die Hälfte der gemäß den Kriterien des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses als sicher geltenden Werte festgesetzt werden, um sicherzustellen, dass nur Spuren davon vorhanden sind, die mit bewährten Herstellungsverfahren vereinbar sind.“

12      Der 47. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/48 lautet:

„Um den Spielzeugherstellern und den anderen Wirtschaftsakteuren genug Zeit zur Anpassung an die Anforderungen dieser Richtlinie zu geben, ist es erforderlich, einen Übergangszeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorzusehen, in dem Spielzeuge, die die Anforderungen der Richtlinie 88/378/EWG erfüllen, in Verkehr gebracht werden dürfen. Für chemische Anforderungen sollte ein Übergangszeitraum von vier Jahren vorgesehen werden, damit die zur Erfüllung dieser Anforderungen erforderlichen harmonisierten Normen entwickelt werden können.“

13      Die Richtlinie 2009/48 enthält spezifische Migrationsgrenzwerte für mehrere Stoffe wie Blei, Arsen, Quecksilber, Barium und Antimon, die den Empfehlungen des Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM, niederländisches Institut für Volksgesundheit und Umwelt) in einem im Jahr 2008 vorgelegten Bericht mit dem Titel „Chemikalien in Spielzeug – eine allgemeine Methodik für die Bewertung der chemischen Sicherheit von Spielzeug mit besonderer Berücksichtigung chemischer Elemente“ (im Folgenden: Bericht des RIVM) folgen. Je nach der Art des Spielzeugmaterials werden drei verschiedene Migrationsgrenzwerte festgelegt, nämlich für trockene, brüchige, staubförmige oder geschmeidige Materialien, für flüssige oder haftende Materialien und für abgeschabte Materialien.

14      In Anhang II („Besondere Sicherheitsanforderungen“) der Richtlinie 2009/48 heißt es:

„III.      Chemische Eigenschaften

13.      Unbeschadet der Nummern 3, 4 und 5 dürfen die folgenden Migrationsgrenzwerte von Spielzeug oder Spielzeugbestandteilen nicht überschritten werden:

Element

mg/kg in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien

mg/kg in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien

mg/kg in abgeschabten Spielzeugmaterialien

Antimon

45

11,3

560

Arsen

3,8

0,9

47

Barium

4 500

1 125

56 000

Blei

13,5

3,4

160

Quecksilber

7,5

1,9

94

…“

15      Art. 53 der Richtlinie 2009/48 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten dürfen nicht das Bereitstellen von Spielzeug behindern, das der Richtlinie 88/378/EWG entspricht und das vor dem 20. Juli 2011 in Verkehr gebracht wurde.

(2)      Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Bestimmungen dürfen die Mitgliedstaaten nicht das Bereitstellen von Spielzeug behindern, das mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang II Teil III sämtliche Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, sofern dieses Spielzeug die Anforderungen in Anhang II Nummer II Ziffer 3 der Richtlinie 88/378/EWG erfüllt und vor dem 20. Juli 2013 in Verkehr gebracht wurde.“

16      Art. 54 („Umsetzung“) der Richtlinie 2009/48 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 20. Januar 2011 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. Juli 2011 an.

…“

17      Art. 55 („Aufhebung“) der Richtlinie 2009/48 lautet:

„Die Richtlinie 88/378/EWG wird mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 1 und Anhang II Nummer II Ziffer 3 mit Wirkung vom 20. Juli 2011 aufgehoben. Artikel 2 Absatz 1 und Anhang II Nummer II Ziffer 3 werden mit Wirkung vom 20. Juli 2013 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf diese Richtlinie.“

 Deutsches Recht

18      Die Bundesrepublik Deutschland setzte die Richtlinie 88/378 mit der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 (BGBl. 1989 I S. 2541), zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 2 der Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007 (BGBl. 2007 I S. 261), in nationales Recht um. Die in § 2 dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte für Blei, Arsen, Quecksilber, Barium und Antimon entsprachen denen der Richtlinie 88/378.

19      Am 20. Juli 2011 trat die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2. GPSGV) (BGBl. 2011 I S. 1350 ff. und S. 1470, im Folgenden: 2. GPSGV von 2011) in Kraft, in deren Abs. 3 von § 10 („Wesentliche Sicherheitsanforderungen“) die Bioverfügbarkeitsgrenzwerte für Blei, Antimon, Arsen, Barium und Quecksilber des Anhangs II der Richtlinie 88/378 übernommen wurden.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

20      Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 19 bis 22 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

„19      Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 beantragte die Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission gemäß Art. 114 Abs. 4 AEUV, die deutschen Bestimmungen für die Freisetzung der fünf Elemente Blei, Arsen, Quecksilber, Barium und Antimon sowie von Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffen aus Spielzeugmaterialien über den Anwendungsbeginn der Vorschriften des Anhangs II Teil III der Richtlinie 2009/48 am 20. Juli 2013 hinaus beibehalten zu dürfen.

20      Mit Schreiben vom 2. März 2011 übermittelte die Bundesrepublik Deutschland eine ausführliche Antragsbegründung, der als Anlage gesundheitliche Bewertungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (im Folgenden: BfR) beigefügt waren, von denen die eine Antimon, Arsen, Blei, Barium und Quecksilber betraf und die andere Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe.

21      Mit Beschluss vom 4. August 2011 unterrichtete die Kommission die Bundesrepublik Deutschland darüber, dass nach Art. 114 Abs. 6 Unterabs. 3 AEUV der in Unterabs. 1 angegebene Zeitraum von sechs Monaten für die Billigung oder Ablehnung der am 2. März 2011 mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen für die fünf Elemente Blei, Arsen, Quecksilber, Barium und Antimon sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe bis zum 5. März 2012 verlängert werde.

22      [Im streitigen Beschluss] entschied die Kommission:

‚Artikel 1

Die gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV mitgeteilten deutschen Maßnahmen in Bezug auf Antimon, Arsen und Quecksilber werden nicht gebilligt.

Die gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV mitgeteilten deutschen Maßnahmen in Bezug auf Blei werden bis zu dem Tag gebilligt, an dem EU-Vorschriften mit neuen Grenzwerten für Blei in Spielzeug in Kraft treten, jedoch nicht länger als bis zum 21. Juli 2013.

Die gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV mitgeteilten deutschen Maßnahmen in Bezug auf Barium werden bis zu dem Tag gebilligt, an dem EU-Vorschriften mit neuen Grenzwerten für Barium in Spielzeug in Kraft treten, jedoch nicht länger als bis zum 21. Juli 2013.

Die gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV mitgeteilten deutschen Maßnahmen in Bezug auf Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe werden gebilligt.‘“

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

21      Mit Klageschrift, die am 14. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Bundesrepublik Deutschland eine Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit darin die zur Beibehaltung mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen mit Grenzwerten für die Elemente Antimon, Arsen und Quecksilber nicht gebilligt werden und die zur Beibehaltung mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen mit Grenzwerten für die Elemente Blei und Barium lediglich bis zum 21. Juli 2013 befristet gebilligt werden.

22      Auf einen Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf vorläufigen Rechtsschutz gab der Präsident des Gerichts der Kommission mit Beschluss vom 15. Mai 2013 auf, die Beibehaltung der von diesem Mitgliedstaat mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache zu billigen. Der Präsident des Gerichtshofs wies mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 das auf die Aufhebung dieses Beschlusses des Präsidenten des Gerichts gerichtete Rechtsmittel der Kommission zurück.

23      Die Bundesrepublik Deutschland machte für ihre Klage im Wesentlichen drei Nichtigkeitsgründe geltend, nämlich eine Verletzung der Begründungspflicht, einen Verstoß gegen Art. 114 AEUV und einen Ermessensmissbrauch.

24      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht Art. 1 Abs. 2 des streitigen Beschlusses für nichtig erklärt, soweit darin die Billigung der deutschen einzelstaatlichen Bestimmungen mit Grenzwerten für Blei bis 21. Juli 2013 befristet wird, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen.

 Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

25      Die Bundesrepublik Deutschland beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben,

–        den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin die von der deutschen Regierung mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen nicht gebilligt werden,

–        hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

26      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

27      Die Bundesrepublik Deutschland stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, und zwar auf die fehlerhafte Auslegung von Art. 114 Abs. 4 AEUV, auf einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit dem Vergleich der Migrationsgrenzwerte und auf eine Tatsachen- bzw. Beweismittelverfälschung beim Vergleich der Bioverfügbarkeitsgrenzwerte.

 Zur mangelnden Tragfähigkeit der Rechtsmittelgründe

28      Nach Ansicht der Kommission richten sich alle Rechtsmittelgründe der Bundesrepublik Deutschland gegen nichttragende Gründe des angefochtenen Urteils. Dieser Mitgliedstaat habe nichts vorgetragen, woraus sich ergeben würde, dass er im ersten Rechtszug den Beweis dafür erbracht habe, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein höheres Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleisteten als die Richtlinie 2009/48. Die drei Rechtsmittelgründe gingen daher ins Leere.

29      Es ist jedoch festzustellen, dass mit den von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihres Rechtsmittels vorgetragenen Gründen gerade die rechtliche Würdigung der dem Gericht vorgelegten Beweise angegriffen werden soll. Das Vorbringen, dieser Mitgliedstaat habe nichts vorgetragen, woraus sich ergeben würde, dass er im ersten Rechtszug seiner Beweispflicht nachgekommen sei, setzt somit voraus, dass diese Rechtsmittelgründe zurückgewiesen werden. Ein solches Vorbringen lässt daher nicht den Schluss zu, dass die Rechtsmittelgründe insgesamt ins Leere gehen.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 114 Abs. 4 AEUV

 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verletzung des Grundsatzes der „autonomen mitgliedstaatlichen Risikobewertung“

–       Vorbringen

30      Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Bundesrepublik Deutschland vor, das Gericht habe den Grundsatz der „autonomen mitgliedstaatlichen Risikobewertung“ verletzt, der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 114 Abs. 4 AEUV ergebe. Das Gericht nehme nämlich in den Rn. 100, 101, 105, 107, 119 und 127 des angefochtenen Urteils keine eigene Bewertung der Frage vor, ob die von der deutschen Regierung mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen ein höheres Schutzniveau für die Gesundheit von Kindern gewährleisteten, als es sich aus der Richtlinie 2009/48 ergebe. Das Gericht beschränke sich insoweit auf einen Verweis auf den Bericht des RIVM und die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER), auf denen die Bestimmungen dieser Richtlinie beruhten. Damit setze das Gericht die Position des RIVM und des SCHER absolut und lasse entgegen der in Art. 114 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Möglichkeit keinen Raum für abweichende Risikobewertungen.

31      Überdies könne die Stellungnahme des SCHER wegen des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihm und der Kommission keine Berücksichtigung finden.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

32      Mit diesem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Bundesrepublik Deutschland dem Gericht im Wesentlichen vor, die Beweislast und das Beweismaß verkannt zu haben, die sich aus den Anforderungen von Art. 114 Abs. 4 AEUV ergäben.

33      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich der beantragende Mitgliedstaat im Rahmen von Art. 114 Abs. 4 AEUV zur Rechtfertigung der Beibehaltung bestehender einzelstaatlicher Bestimmungen darauf berufen kann, dass er die Gefahr für die öffentliche Gesundheit anders bewerte, als es der Unionsgesetzgeber in der Harmonisierungsmaßnahme getan habe, wobei abweichende Bewertungen dieser Gefahren legitimerweise vorgenommen werden können, ohne dass sie unbedingt auf andere oder neue wissenschaftliche Daten gestützt werden müssen (Urteil Dänemark/Kommission, C‑3/00, EU:C:2003:167, Rn. 63).

34      Ein Mitgliedstaat kann nämlich einen Antrag auf Beibehaltung bestehender einzelstaatlicher Bestimmungen auf eine Bewertung der Gefahr für die öffentliche Gesundheit stützen, die sich von der Bewertung des Unionsgesetzgebers beim Erlass der Harmonisierungsmaßnahme unterscheidet, von der diese einzelstaatlichen Bestimmungen abweichen. Dabei hat der beantragende Mitgliedstaat nachzuweisen, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen ein höheres Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit gewährleisten als die Harmonisierungsmaßnahme der Union und dass sie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgehen (Urteil Dänemark/Kommission, C‑3/00, EU:C:2003:167, Rn. 64).

35      Zudem muss die Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Art. 114 Abs. 4 AEUV alle relevanten Gesichtspunkte gebührend berücksichtigen und in ihrer endgültigen Entscheidung die wesentlichen Erwägungen darlegen, die zu ihrem Erlass geführt haben (vgl. entsprechend, zu den Anwendungsvoraussetzungen von Art. 95 Abs. 5 EG-Vertrag, jetzt Art. 114 Abs. 5 AEUV, Urteil Niederlande/Kommission, C‑405/07, EU:C:2008:613, Rn. 67).

36      Bei der Beurteilung, ob die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 114 Abs. 4 AEUV tatsächlich erfüllt sind, was gegebenenfalls komplexe technische Beurteilungen erfordern kann, verfügt die Kommission über ein weites Ermessen.

37      Die Ausübung dieses Ermessens ist der gerichtlichen Kontrolle jedoch nicht entzogen. So muss der Unionsrichter nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteile Spanien/Lenzing, C‑525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 57, und Niederlande/Kommission, C‑405/07, EU:C:2008:613, Rn. 55).

38      Zum Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland, das Gericht habe keine eigene Bewertung der Frage vorgenommen, ob die mitgeteilten deutschen Bestimmungen ein höheres Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit gewährleisteten, als es sich aus der Harmonisierungsmaßnahme ergebe, und sich insoweit darauf beschränkt, auf die Ausführungen im Bericht des RIVM und in der Stellungnahme des SCHER zu verweisen, ohne die abweichende Risikobewertung der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, ist zunächst festzustellen, dass das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der beantragende Mitgliedstaat nachzuweisen hat, inwiefern die der Kommission bereits vorgelegten Beweise von ihr fehlerhaft gewürdigt wurden und vom Gericht anders auszulegen waren.

39      Da die Bundesrepublik Deutschland ihren Antrag auf Beibehaltung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen gemäß Art. 114 Abs. 4 AEUV auf einen Vergleich zwischen den Grenzwerten dieser Bestimmungen und denen der Richtlinie 2009/48 stützte, hat das Gericht zu Recht die Elemente dieses Vergleichs geprüft, um festzustellen, ob dieser Mitgliedstaat nachgewiesen hatte, dass seine einzelstaatlichen Bestimmungen ein höheres Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleisteten, als es sich aus der Richtlinie ergibt.

40      Somit war das Gericht, das alle ihm vorgelegten Beweise geprüft hat, berechtigt, im Rahmen dieses Vergleichs in den Rn. 93 bis 130 des angefochtenen Urteils u. a. den Bericht des RIVM, der dem Erlass der Richtlinie 2009/48 zugrunde liegt, und die Stellungnahme des SCHER, in der die Grenzwerte der Richtlinie bestätigt wurden, zu prüfen.

41      Daher kann dem Gericht nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, es habe den Nachweis des höheren Schutzniveaus der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen nicht selbst beurteilt und sich auf einen Verweis auf den Bericht des RIVM und die Stellungnahme des SCHER beschränkt.

42      Ferner genügt zu einem etwaigen Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem SCHER und der Kommission der Hinweis, dass die Kommission im Rahmen eines Antrags auf Beibehaltung einzelstaatlicher Bestimmungen nach Art. 114 Abs. 4 AEUV die Begründetheit dieses Antrags selbst zu beurteilen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Niederlande/Kommission, C‑405/07 P, EU:C:2008:613, Rn. 67). Demnach ist die Kommission zwar durch nichts daran gehindert, hierfür die Stellungnahme von Experten oder Einrichtungen einzuholen, die über die notwendige Expertise verfügen, doch müssen diese Experten oder Einrichtungen nicht zwingend von ihr unabhängig sein. Jedenfalls hat die Bundesrepublik Deutschland keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen, dass der SCHER seine Stellungnahme nicht in völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit abgegeben hat.

43      Folglich ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Das Gericht habe bei der Auslegung von Art. 114 Abs. 4 AEUV einen „absoluten Prüfungsmaßstab“ zugrunde gelegt

–       Vorbringen

44      Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Bundesrepublik Deutschland vor, das Gericht habe in den Rn. 72 bis 75, 83, 88 und 128 des angefochtenen Urteils bei der Anwendung von Art. 114 Abs. 4 AEUV rechtsfehlerhaft einen „absoluten Prüfungsmaßstab“ zugrunde gelegt. Es fordere von ihr zu Unrecht nicht nur den Nachweis dafür, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen ein höheres Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleisteten, als es sich aus der Richtlinie 2009/48 ergebe, sondern auch dafür, dass das durch diese Richtlinie gewährleistete Schutzniveau für sich gesehen unzulänglich sei. Das Gericht beschränke sich nämlich auf den Hinweis, dass die Grenzwerte der Richtlinie 2009/48 keine negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit erwarten ließen, dem „Gebot der guten Herstellerpraxis“ hinreichend Rechnung trügen, mit dem Vorsorgeprinzip im Einklang stünden und von der deutschen Regierung nicht grundsätzlich in Frage gestellt würden.

45      Zudem gebe das Gericht in Rn. 74 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland nur verkürzt wieder. Sie habe vorgetragen, dass die Grenzwerte der Richtlinie 2009/48 für Antimon und Quecksilber derzeit noch keine negativen Auswirkungen des Spielzeugs auf die Gesundheit von Kindern erwarten ließen, dass jedoch im Licht des Vorsorgegrundsatzes und des Prinzips der guten Herstellerpraxis die Beibehaltung der nationalen Grenzwerte geboten sei.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

46      Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen geltend, das Gericht fordere von ihr nicht nur den Nachweis dafür, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen ein höheres Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleisteten, sondern auch dafür, dass das durch die Richtlinie 2009/48 gebotene Schutzniveau unzulänglich sei.

47      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass aus den Rn. 71 bis 73 des angefochtenen Urteils hervorgeht, dass es die Bundesrepublik Deutschland selbst ist, die eine solche Unzulänglichkeit behauptet. Sie kann daher dem Gericht nicht entgegenhalten, dass es ihr Vorbringen geprüft hat.

48      Auch ist Rn. 78 des angefochtenen Urteils, die von der Bundesrepublik Deutschland nicht beanstandet wird, zu entnehmen, dass dieser Mitgliedstaat verschiedene Ausführungen zum „Gebot der guten Herstellerpraxis“ und zum Vorsorgegrundsatz gemacht hat, die nach seiner Ansicht von der Kommission bei der Ausarbeitung der Richtlinie 2009/48 nicht hinreichend berücksichtigt wurden. In den Rn. 79 bis 84 und 85 bis 88 seines Urteils hat das Gericht diese verschiedenen Ausführungen geprüft.

49      Was Rn. 128 des angefochtenen Urteils anbelangt, so bezieht sich das Gericht darin nur deshalb auf bestimmte Äußerungen der Bundesrepublik Deutschland, weil es damit seine Beurteilung in Rn. 129 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen möchte, die berücksichtigt werden können, um zu klären, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen ein höheres Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleisteten als die Richtlinie 2009/48. Die Bundesrepublik Deutschland gibt insoweit nicht an, inwiefern das Gericht im Rahmen von Rn. 128 einen Rechtsfehler begangen haben soll.

50      Zu dem Argument, das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland werde in Rn. 74 des angefochtenen Urteils verkürzt wiedergegeben, ist festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat, wie er nicht bestreitet, die Beibehaltung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen beantragt, obwohl er eingeräumt hat, dass von den Grenzwerten der Richtlinie 2009/48 für Antimon und Quecksilber keine negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit ausgingen.

51      Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

 Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler bei der Auslegung des Begriffs „höheres Schutzniveau“ im Sinne von Art. 114 Abs. 4 AEUV

–       Vorbringen

52      Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Bundesrepublik Deutschland vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es zu Unrecht eine qualitative und keine quantitative Analyse des Begriffs „höheres Schutzniveau“ im Sinne von Art. 114 Abs. 4 AEUV durchgeführt habe. Das Gericht habe nämlich zu Unrecht angenommen, dass sich dieser Begriff nicht aus dem Vergleich der verschiedenen Grenzwerte, sondern aus einer allgemeinen Bewertung der zugrunde liegenden wissenschaftlichen Grundannahmen ergeben müsse.

53      Das Gericht führe insoweit zum einen in den Rn. 96 bis 121 des angefochtenen Urteils aus, dass die Methode zur Ermittlung der Migrationsgrenzwerte in der Richtlinie 2009/48 derjenigen überlegen sei, die die Bundesrepublik Deutschland anwende, und zum anderen in den Rn. 122 bis 129 des Urteils, dass der von der Bundesrepublik Deutschland angestellte Vergleich der Bioverfügbarkeitsgrenzwerte nicht aussagekräftig sei. So komme das Gericht zu der widersprüchlichen Feststellung, dass die Grenzwerte der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen zwar teilweise niedriger seien, gleichwohl aber kein höheres Schutzniveau gewährleisteten als die der Richtlinie 2009/48.

54      Eine mitgeteilte einzelstaatliche Bestimmung gewährleiste jedoch dann ein höheres Schutzniveau für die Gesundheit, wenn sie den Migrationsgrenzwert für ein potenziell gesundheitsschädliches Element auf ein Niveau festsetze, das eine niedrigere Aufnahme dieses gesundheitsschädlichen Elements erlaube. Dabei seien andere Faktoren wie die wissenschaftliche Ableitung des Grenzwerts, sein Alter, sein systematisches Umfeld oder Grenzwerte für andere Materialien irrelevant. Ein solcher Ansatz werde im Übrigen durch den 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/48 bestätigt, wonach die Grenzwerte für bestimmte Stoffe – darunter Arsen und Quecksilber – auf die Hälfte der wissenschaftlich als sicher geltenden Werte festgesetzt werden sollten.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

55      Nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung ist daher allein das Gericht zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Beschluss Cooperativa Vitivinícola Arousana/HABM, C‑649/11 P, EU:C:2012:603, Rn. 39).

56      Das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland, das Gericht habe eine qualitative und keine quantitative Analyse des Begriffs „höheres Schutzniveau“ im Sinne von Art. 114 Abs. 4 AEUV durchgeführt, zielt in Wirklichkeit darauf ab, eine erneute Würdigung der vom Gericht geprüften Beweise zu erreichen.

57      Daher ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unzulässig.

58      Nach alledem ist dem Gericht bei der Auslegung von Art. 114 Abs. 4 AEUV kein Rechtsfehler unterlaufen, so dass der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Begründungsmängel des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit dem Vergleich der Migrationsgrenzwerte

 Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: widersprüchliche Begründung in Bezug auf die Umrechnung der aus der EN 71‑3 hervorgegangenen deutschen Bioverfügbarkeitsgrenzwerte

–       Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland

59      Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, das Gericht habe in den Rn. 105 bis 107 des angefochtenen Urteils die vergleichende Analyse der von ihr im ersten Rechtszug vorgelegten Tabelle 1 widersprüchlich begründet. So vermische es die Berechnung der in der EN 71‑3 festgelegten Migrationsgrenzwerte mit der Messmethode, die zu dieser Berechnung geführt habe.

60      Das Gericht führe aus, dass die Ergebnisse des in Tabelle 1 aufgestellten Vergleichs keine Gültigkeit besäßen, während es für eine solche Aussage in Rn. 105 des angefochtenen Urteils auf die Berechnungsmethode nach der EN 71‑3 und dann in den Rn. 106 und 107 dieses Urteils auf die Messmethode nach dieser Norm abstelle. Die EN 71‑3 rechne die Bioverfügbarkeitsgrenzwerte der Richtlinie 88/378 in entsprechende Migrationsgrenzwerte um. Sie selbst habe sich dieser Umrechnung bedient, um Tabelle 1 zu erstellen, in der das Schutzniveau der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen mit dem der Richtlinie 2009/48 verglichen werde. Die EN 71‑3 enthalte daneben auch Vorgaben zur Messung der Migration. Das Gericht habe somit die Messmethode für die Migration chemischer Elemente mit der Berechnungsmethode vermischt, anhand deren die Migrationsgrenzwerte dieser Elemente bestimmt werden könnten.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

61      Es genügt der Hinweis, dass das Gericht in Rn. 108 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass die Schriftsätze der Bundesrepublik Deutschland selbst dann eine unvollständige Beurteilung des Gesundheitsrisikos erkennen ließen, wenn die aus der Umrechnung der Bioverfügbarkeitsgrenzwerte der Richtlinie 88/378 anhand der EN 71‑3 hervorgegangenen Migrationsgrenzwerte, wie sie in Tabelle 1 enthalten seien, berücksichtigt werden könnten.

62      In Rn. 112 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich die Ansicht vertreten, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht mit Erfolg in aller Allgemeinheit behaupten könne, die Richtlinie 2009/48 lasse eine stärkere Migration der fraglichen Schadstoffe zu als die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen; dabei hat es sich auf eine von der Kommission vorgelegte Tabelle gestützt, die nach seinen Ausführungen den Vergleich von Tabelle 1 – jedoch für alle von der Richtlinie 2009/48 erfassten Spielzeugmaterialien – wiederholt und die bezifferten Ergebnisse der Argumentation der Bundesrepublik Deutschland vollständig wiedergibt.

63      Somit ist festzustellen, dass auch eine etwaige Widersprüchlichkeit der Begründung in den Rn. 105 bis 107 des angefochtenen Urteils, wie die Bundesrepublik Deutschland sie behauptet, keine Auswirkungen auf die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 108 ff. des angefochtenen Urteils haben könnte.

64      Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der die Rn. 105 bis 107 des angefochtenen Urteils betrifft, geht daher ins Leere.

 Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: unzureichende und widersprüchliche Begründung sowie Rechtsfehler des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Grenzwerte für abschabbare Materialien

–       Vorbringen

65      Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen und sein Urteil widersprüchlich und unzureichend begründet, dass es bei der Prüfung des Schutzniveaus der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen nicht auf die Bedeutung der Migrationsgrenzwerte für die abschabbaren Materialien im Vergleich zu denjenigen für flüssige und trockene Materialien eingegangen sei, obwohl die Mehrzahl der Spielzeuge aus abschabbaren Materialien bestehe.

66      Aus den Rn. 110 bis 113 und 121 des angefochtenen Urteils ergebe sich nämlich, dass die Migrationsgrenzwerte der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen nur für abschabbares Spielzeugmaterial niedriger seien als die der Richtlinie 2009/48. Das Gericht habe somit auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung angenommen, dass diese Bestimmungen kein höheres Schutzniveau gewährleisteten. Dadurch habe es der Rechtsmittelführerin nicht ermöglicht, die Gründe zu erfahren, aus denen aus seiner Sicht der Umstand, dass die weitaus meisten Spielzeuge aus abschabbaren Materialien bestünden, für die vergleichende Analyse der Migrationswerte der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen mit denen der Richtlinie 2009/48 irrelevant sei.

67      Hilfsweise trägt die Bundesrepublik Deutschland vor, dass die Beurteilung in Rn. 114 des angefochtenen Urteils mit der in Rn. 101 dieses Urteils in Widerspruch stehe, wonach die schwerere Zugänglichkeit abschabbarer Materialien in der Richtlinie 2009/48 bereits dadurch berücksichtigt worden sei, dass dafür eine sehr viel geringere geschätzte Menge des von einem Kind aufgenommenen Spielzeugmaterials zugrunde gelegt werde als für flüssige und trockene Materialien.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

68      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Vorbringen, das Gericht sei bei der Prüfung des Schutzniveaus der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen nicht auf die Bedeutung der Migrationsgrenzwerte für die abschabbaren Materialien im Vergleich zu denen für flüssige und trockene Materialien eingegangen, obwohl die Mehrzahl der Spielzeuge aus abschabbaren Materialien bestehe, kein Rechtsfehler gerügt wird, sondern die Tatsachenwürdigung, die grundsätzlich, wie in Rn. 55 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nicht der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen des Rechtsmittels unterliegt.

69      Sodann ist zu beachten, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die getroffenen Maßnahmen zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. Urteil Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Im Rahmen des Vergleichs zwischen den Migrationsgrenzwerten der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen und denen der Richtlinie 2009/48 hat das Gericht in den Rn. 102 und 114 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Menge an Schadstoffen, die von einem Kind aufgenommen werden könne, von der Konsistenz des Spielzeugmaterials abhänge. Diese Unterscheidung werde in der EN 71‑3 nicht vorgenommen, die für jede Materialart eine einzige Maßnahme vorsehe. In Rn. 114 hat das Gericht hinzugefügt, dass abgeschabtes Material für das Kind schwerer zugänglich sei als trockenes oder flüssiges Material, das von ihm leicht verschluckt und damit in größeren Mengen aufgenommen werden könne.

71      Demnach wäre für einen solchen Vergleich der Umstand, dass eine größere Zahl von Spielzeug aus abschabbarem Material im Handel ist, unerheblich. Insoweit kann die Begründung des Gerichts nicht widersprüchlich oder unzureichend sein.

72      Zudem hat das Gericht in Rn. 101 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Migrationsgrenzwerte der Richtlinie 2009/48 auf der Grundlage des Berichts des RIVM festgelegt worden seien, in dem die Menge des von einem Kind aufgenommenen Spielzeugmaterials auf 8 mg täglich für abgeschabtes Spielzeugmaterial, 100 mg täglich für brüchiges Spielzeugmaterial und 400 mg täglich für flüssiges oder haftendes Spielzeugmaterial geschätzt werde. Insoweit ist festzustellen, dass solche Ausführungen nur die Beurteilung des Gerichts in den Rn. 102 und 114 des angefochtenen Urteils stützen, wonach die Menge an Schadstoffen, die aufgenommen werden könne, von der Konsistenz des Spielzeugmaterials abhänge. Obwohl die Migrationsgrenzwerte der Richtlinie 2009/48 für abschabbares Material tatsächlich höher sind als diejenigen, die sich aus der Umrechnung der Bioverfügbarkeitsgrenzwerte der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen ergeben, bedeutet dies daher nicht, dass die Richtlinie eine stärkere Migration der fraglichen Schadstoffe zulässt als die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen.

73      Somit lassen auch die Erwägungen in den Rn. 101 und 114 des angefochtenen Urteils keinen Widerspruch erkennen.

74      Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist folglich zurückzuweisen.

75      Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: offensichtliche Tatsachen- und Beweisverfälschung beim Vergleich der Bioverfügbarkeitsgrenzwerte

 Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Verfälschung des Inhalts von Tabelle 3

–       Vorbringen der Parteien

76      Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin zur Prüfung der von ihr vorgelegten, den Vergleich der Bioverfügbarkeitsgrenzwerte der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen mit denen der Richtlinie 2009/48 betreffenden Tabelle 3 vor, dass in dieser Tabelle entgegen der Annahme des Gerichts in Rn. 125 des angefochtenen Urteils nicht die „täglichen Aufnahmemengen … nach der Richtlinie 2009/48 mit den Werten nach der Norm EN 71‑3 verglichen“ würden. Zum einen enthalte die Tabelle 3 keine „Werte nach der Norm EN 71‑3“, sondern die Bioverfügbarkeitsgrenzwerte nach den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen (definiert in μg/Tag). Zum anderen gebe die Richtlinie keine „täglichen Aufnahmemengen“, sondern Migrationsgrenzwerte an (die in mg/kg Spielzeugmaterial ausgedrückt würden).

77      Nach Ansicht der Kommission stellen die von der Bundesrepublik Deutschland zur Stützung ihres Vorbringens, dass der Inhalt von Tabelle 3 verfälscht worden sei, vorgelegten Anlagen 3 und 4 zur Rechtsmittelschrift neue Beweise dar, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht zugelassen werden könnten.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

78      Zu dem Vorbringen, das Gericht habe den Inhalt von Tabelle 3 offensichtlich verfälscht, ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland, wie die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung zutreffend vorträgt, zur Stützung dieses Vorbringens auf neue Beweise wie die Anlagen 3 und 4 zur Rechtsmittelschrift zurückgreift, die für den Nachweis einer Verfälschung nicht berücksichtigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 37).

79      Das Gericht hat zudem in Rn. 122 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, dass in Tabelle 3 die Bioverfügbarkeitsgrenzwerte gemäß § 10 Abs. 3 der 2. GPSGV von 2011, bei denen es sich um dieselben Werte handele wie in den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen und der Richtlinie 88/378, mit den Bioverfügbarkeitsgrenzwerten verglichen würden, die sich aus einer Umrechnung der Migrationsgrenzwerte der Richtlinie 2009/48 für die drei Kategorien von Spielzeugmaterialien ergäben. In Rn. 124 dieses Urteils hat das Gericht ausgeführt, Tabelle 3 stütze sich auf die Daten in einer Tabelle des BfR mit der Überschrift „Vergleich der zulässigen Aufnahmemengen und Migrationsgrenzwerte nach [Richtlinie] 88/378/EWG und [Richtlinie] 2009/48/EG sowie nach EN 71‑3“.

80      Es ist festzustellen, dass die Rn. 122 und 124 des angefochtenen Urteils von der Bundesrepublik Deutschland nicht beanstandet worden sind.

81      Unter diesen Umständen hat das Gericht den Inhalt von Tabelle 3 nicht offensichtlich verfälscht, als es in Rn. 125 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass in dieser Tabelle „die täglichen Aufnahmemengen für die drei Konsistenzen des Spielzeugmaterials nach der Richtlinie 2009/48 mit den Werten nach der Norm EN 71‑3 verglichen“ würden. Zum einen stellt nämlich die Tatsache, dass das Gericht nicht näher ausführt, dass es sich bei den in dieser Tabelle verglichenen Werten um die umgerechneten täglichen Aufnahmemengen der Richtlinie 2009/48 handelt, keine offensichtliche Beweisverfälschung dar, wie Rn. 122 des angefochtenen Urteils zeigt, die es ermöglicht, zu verstehen, worauf das Gericht seine Beurteilung der Erheblichkeit des Inhalts von Tabelle 3 gestützt hat.

82      Zum anderen werden in Tabelle 3 zwar nicht ausdrücklich „Werte nach der Norm EN 71‑3“ genannt, doch ergibt sich aus dem dritten Erwägungsgrund und aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 88/378, dass die EN 71‑3 aus den Bioverfügbarkeitsgrenzwerten dieser Richtlinie Migrationsgrenzwerte ableitet und dass bei Einhaltung der Werte der EN 71‑3 von einer Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen und somit mit den Bioverfügbarkeitsgrenzwerten der Richtlinie ausgegangen werden kann. Die Bioverfügbarkeitsgrenzwerte, die sich aus § 10 Abs. 3 der 2. GPSGV von 2011 ergeben, entsprechen denen der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen und der Richtlinie 88/378.

83      Somit ergibt sich aus der Würdigung des Gerichts in Rn. 125 des angefochtenen Urteils nicht, dass es Tabelle 3 offensichtlich verfälscht hätte.

84      Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher nicht begründet.

 Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Verfälschung von Anlage A.34

–       Vorbringen

85      Mit dem zweiten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes trägt die Bundesrepublik Deutschland vor, das Gericht habe in Rn. 126 des angefochtenen Urteils den Inhalt der Tabelle in Anlage A.34 verfälscht, indem es unterstellt habe, dass die darin enthaltenen Daten das Ergebnis einer unzulässigen Addition seien. Zwar enthalte diese Tabelle tatsächlich eine Spalte, in der die Bioverfügbarkeitsgrenzwerte der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen mit der Summe aller Bioverfügbarkeitsgrenzwerte der Richtlinie 2009/48 verglichen würden. Daneben fänden sich in der Tabelle aber auch nicht addierte Bioverfügbarkeitswerte für jede Materialkategorie, um sie mit den Bioverfügbarkeitsgrenzwerten der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen zu vergleichen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

86      Die Bundesrepublik Deutschland räumt ein, dass in der vom BfR erstellten, in Anlage A.34 zu ihrer Klageschrift enthaltenen Tabelle die duldbaren täglichen Aufnahmemengen für die drei in der Richtlinie 2009/48 unterschiedenen Materialien addiert und anschließend nur mit den Werten der EN 71‑3 für abschabbares Material verglichen werden.

87      Zwar sind in dieser Tabelle auch nicht addierte Bioverfügbarkeitswerte für jede Materialkategorie enthalten, um sie mit den Bioverfügbarkeitsgrenzwerten der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen vergleichen zu können, doch lässt sich dem Vorbringen, in einer der Spalten dieser Tabelle würden die täglichen Aufnahmemengen der drei in der Richtlinie 2009/48 unterschiedenen Materialien für einen Vergleich mit den täglichen Aufnahmemengen der EN 71‑3 addiert, keine offensichtliche Verfälschung der in dieser Tabelle enthaltenen Daten entnehmen.

88      Jedenfalls hat vor dem Hintergrund der Würdigung in den Rn. 125, 127 und 128 des angefochtenen Urteils der Umstand, dass das Gericht nicht darauf hingewiesen hat, dass in der vom BfR erstellten Tabelle auch die duldbaren täglichen Aufnahmemengen für jedes Material verglichen werden, ohne sie zu addieren, keinen Einfluss auf die Feststellung des Gerichts in Rn. 129 des angefochtenen Urteils, dass sich die Bundesrepublik Deutschland nicht mit Erfolg auf einen Vergleich der Bioverfügbarkeitsgrenzwerte stützen könne, um darzutun, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen ein höheres Schutzniveau für die Gesundheit gewährleisteten als die Richtlinie 2009/48.

89      Folglich ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

 Zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Verfälschung der Stellungnahme des SCHER

–       Vorbringen

90      Mit dem dritten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe die Stellungnahme des SCHER verfälscht, indem es seine Annahme, dass die Methode des Vergleichs von Bioverfügbarkeitsgrenzwerten ein wissenschaftlich veraltetes Vorgehen sei, auf diese Stellungnahme gestützt habe. Zum einen liege nämlich der Stellungnahme nur die Fragestellung zugrunde, ob der auf Migrationsgrenzwerte abstellende Ansatz der Richtlinie 2009/48 für sich genommen wissenschaftlich begründet und sicher sei. Zum anderen bezögen sich die im angefochtenen Urteil angeführten Zitate aus der Stellungnahme offensichtlich nicht auf einen Vergleich von Bioverfügbarkeits- und Migrationsgrenzwerten.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

91      Hierzu genügt die Feststellung, dass das Gericht in Rn. 127 des angefochtenen Urteils zum einen ausgeführt hat, dass „der Vergleich der Bioverfügbarkeitsgrenzwerte, auf den sich die Bundesrepublik Deutschland beruft, eine Bewertung des Gesundheitsrisikos zum Ausdruck bringt, die im Gegensatz steht zu der Risikobewertung auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, anhand deren die besonderen Anforderungen hinsichtlich der in Anhang II Teil III der Richtlinie 2009/48 aufgeführten Chemikalien festgelegt wurden“, und zum anderen anschließend Teile der Stellungnahme des SCHER wörtlich wiedergegeben hat.

92      Die Würdigung des Gerichts enthält insoweit keine offensichtliche Verfälschung der Stellungnahme des SCHER.

93      Folglich ist der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes nicht begründet.

94      Der dritte Rechtsmittelgrund der Bundesrepublik Deutschland greift daher nicht durch und ist als unbegründet zurückzuweisen.

95      Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

96      Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.