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Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 16. Mai 2017 – Αnodiki Ypiresies Diacheirisis Perivallontos, Oikonomias, Dioikisis EPE (Αnodiki Services EPE)/GNA „Ο Εvaggelismos – Ofthalmiatreio Αthinon – Polykliniki“, Geniko Nosokomeio Athinon „Georgios Gennimatas“, Geniko Ogkologiko Nosokomeio Kifisias – (GONK) „Oi Agioi Anargyroi“

(Rechtssache C-260/17)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Αnodiki Ypiresies Diacheirisis Perivallontos, Oikonomias, Dioikisis EPE (Αnodiki Services EPE)

Beklagte: GNA „Ο Εvaggelismos – Ofthalmiatreio Αthinon – Polykliniki“, Geniko Nosokomeio Athinon „Georgios Gennimatas“, Geniko Ogkologiko Nosokomeio Kifisias – (GONK) „Oi Agioi Anargyroi“

Vorlagefragen

Reicht es gemäß Art. 10 Buchst. g der Richtlinie 2014/241 für die Einstufung eines Vertrags als „Arbeitsvertrag“ aus, dass es sich um einen Vertrag über unselbständige Arbeit handelt, oder muss dieser Vertrag besondere Merkmale (z. B. in Bezug auf die Art der Arbeit, die Abschlussvoraussetzungen, die Qualifikationen der Bewerber, die Elemente des Verfahrens für ihre Auswahl) aufweisen, so dass die Auswahl jedes einzelnen Arbeitnehmers das Ergebnis einer individuellen Beurteilung und einer subjektiven Bewertung seiner Persönlichkeit durch den Arbeitgeber ist? Können befristete Arbeitsverträge, die aufgrund objektiver Kriterien wie Dauer der Arbeitslosigkeit des Bewerbers, Vorerfahrung oder Anzahl minderjähriger Kinder nach vorheriger formaler Prüfung der Nachweise und gemäß einem vorherbestimmten Verfahren der Vergabe von Punkten anhand dieser Kriterien abgeschlossen werden – wie Verträge im Sinne von Art. 63 des Gesetzes 4430/2016 –, als „Arbeitsverträge“ im Sinne von Art. 10 Buchst. g der Richtlinie 2014/24 angesehen werden?

Ist nach den Bestimmungen der Richtlinie 2014/24 (Art. 1 Abs. 4, Art. 18 Abs. 1 und 2, Art. 19 Abs. 1, Art. 32 und 57 in Verbindung mit dem fünften Erwägungsgrund der Präambel), des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 49 und 56) und der Charta der Grundrechte (Art. 16 und 52) sowie nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit der Rückgriff staatlicher Stellen auf andere Mittel als öffentliche Aufträge, darunter auch auf Arbeitsverträge, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von öffentlichem Interesse zulässig – und gegebenenfalls, unter welchen Voraussetzungen –, wenn dieser Rückgriff keine dauerhafte Organisation der Leistungsverwaltung zur Folge hat, sondern – wie im Fall des Art. 63 des Gesetzes 4430/2016 – für einen bestimmten Zeitraum, zur Bewältigung außergewöhnlicher Umstände und aus Gründen erfolgt, die mit der Wirksamkeit des Wettbewerbs oder auch der Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der auf dem Markt für öffentliche Aufträge agierenden Unternehmen zusammenhängen? Können solche Gründe und Umstände, wie die Unmöglichkeit der ungehinderten Ausführung öffentlicher Aufträge oder das Erreichen eines größeren wirtschaftlichen Gewinns im Vergleich zu einem öffentlichen Auftrag, als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden, die den Erlass einer Maßnahme rechtfertigen, die zu einer ihrem Umfang und ihrer Dauer nach schwerwiegenden Beschränkung der unternehmerischen Tätigkeit im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe führt?

Ist gegen eine Entscheidung einer öffentlichen Stelle wie die im Ausgangsverfahren angefochtenen Beschlüsse, die einen nach Ansicht der öffentlichen Stelle (z. B. weil es sich um einen „Arbeitsvertrag“ handelt) nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24 fallenden Vertrag betrifft, der gerichtliche Rechtsschutz gemäß Art. 1 der Richtlinie 89/6652 in ihrer geltenden Fassung ausgeschlossen, wenn ein Rechtsbehelf durch einen Wirtschaftsteilnehmer eingelegt wird, der ein berechtigtes Interesse daran hat, dass ihm ein denselben Gegenstand betreffender öffentlicher Auftrag erteilt wird, und der behauptet, dass die Richtlinie 2014/24, weil man sie für nicht anwendbar gehalten habe, rechtswidrig nicht angewandt worden sei?

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1 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).

2 Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33).