Language of document : ECLI:EU:T:2011:752

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

15. Dezember 2011(*)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Inhaltsverzeichnis der Verwaltungsakten eines Kartellverfahrens – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen Dritter – Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten“

In der Rechtssache T‑437/08

CDC Hydrogene Peroxide Cartel Damage Claims (CDC Hydrogene Peroxide) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin R. Wirtz, dann Rechtsanwältinnen R. Wirtz und S. Echement und schließlich Rechtsanwälte T. Funke, A. Kirschstein und D. Stein,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk, K. Petkovska und S. Johannesson als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch P. Costa de Oliveira, A. Antoniadis und O. Weber, sodann durch A. Bouquet, P. Costa de Oliveira und A. Antoniadis als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Evonik Degussa GmbH mit Sitz in Essen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt C. Steinle, sodann Rechtsanwälte C. Steinle und M. Holm-Hadulla,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung SG.E3/MM/psi D (2008) 6658 der Kommission vom 8. August 2008, mit der der vollständige Zugang zum Inhaltsverzeichnis der Akte in dem Verfahren COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat verweigert wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin), der Richterin K. Jürimäe und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2011

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die CDC Hydrogene Peroxide Cartel Damage Claims (CDC Hydrogene Peroxide), ist eine Aktiengesellschaft, deren Gesellschaftszweck u. a. in der Wahrnehmung der Interessen und der gerichtlichen sowie außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen der Unternehmen besteht, die durch das Kartell geschädigt wurden, das mit der Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) (im Folgenden: Wasserstoffperoxid-Entscheidung) geahndet wurde.

2        In dieser Entscheidung stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften fest, dass neun Unternehmen an einem Kartell auf dem Markt für Wasserstoffperoxid teilgenommen hätten, in dessen Rahmen sie Informationen über Preise und Absatzmengen ausgetauscht, Preisabsprachen und Vereinbarungen über den Abbau von Produktionskapazitäten getroffen und ein System zur Überwachung und Umsetzung dieser Absprachen und Vereinbarungen eingerichtet hätten. Infolgedessen verhängte die Kommission gegen die an diesem Kartell beteiligten Unternehmen Geldbußen in Höhe von 388 Millionen Euro.

3        Am 14. März 2008 stellte die Klägerin auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) bei der Kommission einen Antrag auf Zugang zum Inhaltsverzeichnis der Akte in dem Verfahren zur Wasserstoffperoxid-Entscheidung (im Folgenden: Inhaltsverzeichnis).

4        Am 11. April 2008 wies die Kommission den Antrag auf Zugang zum Inhaltsverzeichnis mit der Begründung zurück, es handele sich dabei nicht um ein Dokument im Sinne des Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001.

5        Am 15. April 2008 legte die Klägerin in einem Schreiben an die Kommission die Gründe dar, die es rechtfertigten, das Inhaltsverzeichnis als ein Dokument im Sinne des Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 anzusehen. Am 16. April 2008 wies die Kommission darauf hin, dass sie dieses Schreiben als ergänzten Erstantrag und nicht als Zweitantrag behandele.

6        Am 6. Mai 2008 lehnte die Kommission diesen Antrag mit der Begründung ab, die Verbreitung des Inhaltsverzeichnisses beeinträchtige den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, den Schutz der geschäftlichen Interessen der an dem Kartell beteiligten Unternehmen gemäß Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und den Schutz ihres Entscheidungsprozesses gemäß Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001.

7        Am 20. Mai 2008 stellte die Klägerin einen Zweitantrag.

8        Am 13. Juni 2008 verlängerte die Kommission die Frist zur Beantwortung des Zweitantrags der Klägerin um zusätzliche 15 Arbeitstage. Am 3. Juli 2008 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass ihr Antrag nicht innerhalb der verlängerten Frist behandelt werden könne.

9        Am 8. August 2008 wies die Kommission den Zweitantrag der Klägerin auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zurück (im Folgenden: angefochtene Entscheidung); sie stellte der Klägerin allerdings eine nichtvertrauliche Fassung des Inhaltsverzeichnisses zur Verfügung.

 Verfahren und Anträge der Parteien

10      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 6. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

11      Am 15. Januar 2009 hat das Königreich Schweden beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden. Am 24. Januar 2009 hat die Evonik Degussa GmbH beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

12      Mit Beschlüssen vom 18. März 2009 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts diesen Anträgen stattgegeben.

13      Am 27. Mai 2009 bzw. am 5. Juni 2009 haben das Königreich Schweden und Evonik Degussa ihre Streithilfeschriftsätze eingereicht.

14      Mit Beschluss vom 15. April 2010 hat die Präsidentin der Zweiten Kammer des Gerichts das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten bis zur Entscheidung des Gerichts, mit der das Verfahren in der Rechtssache T‑399/07, Basell Polyolefine/Kommission, beendet wird, ausgesetzt. Nachdem diese Entscheidung durch Streichungsbeschluss vom 25. Januar 2011 ergangen war, ist das Verfahren zu diesem Zeitpunkt wiederaufgenommen worden.

15      Infolge einer Änderung in der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist die Berichterstatterin der Vierten Kammer zugeteilt worden, an die die vorliegende Rechtssache deshalb verwiesen worden ist.

16      Die Klägerin, unterstützt durch das Königreich Schweden, beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

17      Die Kommission, unterstützt durch Evonik Degussa, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

18      Die Klägerin hat am 16. März 2009 beim Landgericht Dortmund gegen mehrere Gesellschaften, an die die Wasserstoffperoxid-Entscheidung gerichtet war, bzw. gegen deren Rechtsnachfolger Klage erhoben, u. a. gegen die Streithelferin Evonik Degussa.

19      Im Herbst 2009 hat die Klägerin ihre Klage, soweit diese sich gegen Evonik Degussa richtete, nach einer Einigung mit dieser Gesellschaft zurückgenommen. Soweit sie sich gegen die übrigen Gesellschaften richtet, ist die Klage derzeit noch anhängig.

20      Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 an das Gericht hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die Klägerin möglicherweise infolge der mit Evonik Degussa getroffenen Einigung, wegen der sie die Klage vor dem Landgericht Dortmund teilweise zurückgenommen habe, bereits über die Informationen verfüge, die sie aus dem Inhaltsverzeichnis habe gewinnen wollen, insbesondere die Informationen, aufgrund deren sie die Dokumente der Akte in dem Verfahren zur Wasserstoffperoxid-Entscheidung konkret bezeichnen könne, um von der Kommission oder vor den nationalen Gerichten deren Verbreitung zu verlangen. Die Kommission hat dem Gericht daher vorgeschlagen, die Klägerin aufzufordern, sich zu ihrem Rechtsschutzinteresse zu äußern.

21      Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, dass sie infolge der mit Evonik Degussa getroffenen Einigung noch nicht über alle Dokumente verfüge, die für die Fortführung ihrer Schadensersatzprozesse vor den nationalen Gerichten erforderlich seien. Sie habe insbesondere weder im Rahmen ihrer Klage vor dem Landgericht Dortmund noch bei ihrer Einigung mit Evonik Degussa Zugang zum Inhaltsverzeichnis oder zum vollständigen Text der Wasserstoffperoxid-Entscheidung gehabt. Sie habe also weiterhin ein Interesse an der Führung des vorliegenden Rechtsstreits.

22      Evonik Degussa hat die getroffene Einigung bestätigt; sie habe der Klägerin aber weder Einblick in das Inhaltsverzeichnis noch in den vollständigen Text der Wasserstoffperoxid-Entscheidung gewährt.

23      Die Klägerin hat daher weiterhin ein Klageinteresse im vorliegenden Verfahren.

 Zur Begründetheit

24      Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung auf vier Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen die Grundprinzipien der Verordnung Nr. 1049/2001, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Rechts auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union, drittens einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und viertens einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 rügt.

25      Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin mit den ersten beiden Klagegründen allgemein rügt, dass die Kommission gegen Rechtsgrundsätze verstoßen habe, ohne sich in diesen Rügen jedoch im Einzelnen auf bestimmte Rechtsnormen oder bestimmte Erwägungsgründe der angefochtenen Entscheidung zu beziehen. Bei der konkreten Anwendung der im dritten und vierten Klagegrund genannten Rechtsnormen sind aber selbstverständlich die allgemeineren Rechtsgrundsätze, die die Klägerin im Rahmen des ersten und des zweiten Klagegrundes nennt, zu berücksichtigen. Daher sind unmittelbar der dritte und der vierte Klagegrund zu prüfen; dabei sind gegebenenfalls die von der Klägerin im Rahmen des ersten und des zweiten Klagegrundes geltend gemachten Rügen zu berücksichtigen.

26      Im Übrigen ist festzustellen, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung sowohl auf den ersten als auch auf den vierten Gedankenstrich von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt hat; die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung setzt daher voraus, dass sowohl der dritte als auch der vierte Klagegrund der Klägerin durchgreifen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001

27      Die Klägerin macht, unterstützt durch das Königreich Schweden, geltend, die Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen einer juristischen Person sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da das Inhaltsverzeichnis weder Geschäftsgeheimnisse noch das Berufsgeheimnis betreffe.

28      Außerdem habe die Kommission eine fehlerhafte Abwägung der Interessen der an dem Kartell beteiligten und der durch dieses geschädigten Unternehmen vorgenommen, da sie dem Schutz der Interessen der Adressaten der Wasserstoffperoxid-Entscheidung den Vorrang eingeräumt habe; nach der Rechtsprechung verdienten diese Interessen aber keinen besonderen Schutz.

29      Die Kommission macht, unterstützt durch Evonik Degussa, geltend, dass bestimmte im Inhaltsverzeichnis enthaltene Informationen in Verknüpfung mit anderen, im Rahmen der nichtvertraulichen Fassung ihrer Wasserstoffperoxid-Entscheidung verbreiteten Informationen den durch das Kartell geschädigten Unternehmen Anlass zu der Annahme geben könnten, dass in bestimmten im Inhaltsverzeichnis aufgeführten Dokumenten mehr belastende Elemente zu finden seien, und so zu dem Entschluss, Schadensersatzklagen zu erheben.

30      Außerdem seien im Inhaltsverzeichnis Dokumente aufgeführt, die in der nichtvertraulichen Fassung ihrer Wasserstoffperoxid-Entscheidung nicht aufgeführt seien und für die die Ausnahmen gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 gälten. Die Verteidigung der an dem Kartell beteiligten Unternehmen im Verfahren vor der Kommission müsse unter den Schutz gemäß Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fallen.

31      Zum „Berufsgeheimnis“, das von dem weiteren Begriff der „geschäftlichen Interessen“ umfasst werde, macht die Kommission geltend, das Risiko der Erhebung von Schadensersatzklagen sei ein ernsthafter Nachteil, der an einem Kartell beteiligte Unternehmen in Zukunft dazu veranlassen könne, nicht mehr mit ihr zusammenzuarbeiten. Es könne nicht angehen, dass der Schutz des Berufsgeheimnisses oder der geschäftlichen Interessen der Unternehmen, die mit ihr im Rahmen eines Kartellverfahrens zusammenarbeiteten, durch einen allein auf privatrechtliche Interessen gestützten Antrag auf Zugang zu Dokumenten beeinträchtigt werde.

32      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 nach ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe einräumen soll. Im zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung wird darauf hingewiesen, dass dieses Recht auf Zugang an den demokratischen Charakter der Organe anknüpft.

33      Dieses Recht unterliegt aber dennoch Einschränkungen aufgrund öffentlicher oder privater Interessen (Urteile des Gerichtshofs vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C‑266/05 P, Slg. 2007, I‑1233, Randnr. 62, vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C‑139/07 P, Slg. 2010, I‑5885, Randnr. 53, und vom 21. September 2010, Schweden/API und Kommission, C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70).

34      Insbesondere sieht die Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 vor, dass die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern, durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Bestimmung geschützten Interessen beeinträchtigt würde.

35      Beschließt die Kommission, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, dessen Verbreitung bei ihr beantragt wurde, muss sie daher grundsätzlich erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine von ihr geltend gemachte Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt wird, tatsächlich konkret beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C‑39/05 P und C‑52/05 P, Slg. 2008, I‑4723, Randnr. 49, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 53, und Schweden/API und Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 72).

36      Da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind die Ausnahmen gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 eng auszulegen und anzuwenden (Urteile des Gerichtshofs Sison/Rat, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 63, vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C‑64/05 P, Slg. 2007, I‑11389, Randnr. 66, und Schweden und Turco/Rat, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 36).

37      Im Übrigen ist im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG die Rechtmäßigkeit des betroffenen Rechtsakts nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei dessen Erlass bestanden (vgl. Urteile des Gerichts vom 28. März 2000, T. Port/Kommission, T‑251/97, Slg. 2000, II‑1775, Randnr. 38, und vom 11. September 2002, Alpharma/Rat, T‑70/99, Slg. 2002, II‑3495, Randnr. 248 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Rahmen einer solchen Prüfung kann somit die Tatsache, dass die Klägerin mit einem der Unternehmen, dessen geschäftliche Interessen die Kommission schützen wollte, eine Einigung erzielt hat, nicht berücksichtigt werden.

38      Die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 durch die Kommission ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

39      Nach der genannten Bestimmung verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

40      Als Erstes ist die Art des Dokuments zu berücksichtigen, zu dem die Klägerin Zugang beantragt. Es handelt sich dabei unstreitig um das Inhaltsverzeichnis der Verfahrensakte der Kommission, wie es den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat zur Verfügung gestellt wurde. Hingegen begehrt die Klägerin keinen Zugang zu den im Inhaltsverzeichnis aufgeführten Dokumenten selbst; Erwägungen, die sich auf den Inhalt der Dokumente selbst beziehen und nicht allein auf den Inhalt des Inhaltsverzeichnisses, sind daher vorliegend unerheblich.

41      Da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, durch die Verbreitung des Inhaltsverzeichnisses würden die geschäftlichen Interessen der darin genannten Unternehmen beeinträchtigt, ist als Zweites zu prüfen, ob der Kommission dadurch ein Beurteilungsfehler unterlaufen ist, dass sie angenommen hat, das Inhaltsverzeichnis falle unter den Begriff der geschäftlichen Interessen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001.

42      Die Klägerin stützt ihr Vorbringen, bei den im Inhaltsverzeichnis enthaltenen Informationen könne es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse handeln, auf die Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 [EG] und 82 [EG], Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (ABl. 2005, C 325, S. 7, im Folgenden: Mitteilung über die Akteneinsicht). Wie die Kommission aber zu Recht geltend macht, wird in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht auf den Begriff der Geschäftsgeheimnisse abgestellt. Außerdem ist in der Mitteilung über die Akteneinsicht in Ziff. 2 klargestellt, dass sich das Recht auf Akteneinsicht, wie es in dieser Mitteilung definiert ist, vom allgemeinen Recht auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 unterscheidet, das anderen Bedingungen und Ausnahmeregelungen unterliegt und einem anderen Zweck dient. Folglich ist der Begriff der geschäftlichen Interessen allein im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1049/2001 auszulegen.

43      Dem von der Kommission geltend gemachten Schutz der geschäftlichen Interessen der am Kartell beteiligten Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 kann die Klägerin demzufolge nicht die Mitteilung über die Akteneinsicht entgegenhalten.

44      Der Begriff der geschäftlichen Interessen ist in der Rechtsprechung zwar nicht definiert worden, doch hat das Gericht klargestellt, dass nicht jede Information über eine Gesellschaft und ihre Geschäftsbeziehungen unter den Schutz fallen kann, der den geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu garantieren ist; andernfalls würde die Geltung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit einen größtmöglichen Zugang zu Dokumenten der Organe zu gewähren, vereitelt (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T‑380/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 93).

45      Bei dem Inhaltsverzeichnis, in dem lediglich die in der Kommissionsakte enthaltenen Dokumente aufgeführt sind, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass es als solches die geschäftlichen Interessen der darin insbesondere als Urheber einzelner Dokumente genannten Gesellschaften berührt. Bei einer Verbreitung des Inhaltsverzeichnisses könnte nämlich nur dann eine Beeinträchtigung des Schutzes der geschäftlichen Interessen dieser Gesellschaften angenommen werden, wenn eine der Spalten des Inhaltsverzeichnisses, in denen, wie aus der der Klägerin von der Kommission zur Verfügung gestellten nichtvertraulichen Fassung hervorgeht, der Ursprung, der Empfänger und eine Beschreibung der aufgeführten Dokumente angegeben sind, für eines oder mehrere dieser Dokumente Informationen über die Geschäftsbeziehungen der betreffenden Gesellschaften, die Preise ihrer Erzeugnisse, ihre Kostenstruktur, ihre Marktanteile oder ähnliche Angaben enthielte. Die Kommission hat nicht geltend gemacht, dass dies der Fall sei.

46      Vielmehr hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die im Inhaltsverzeichnis enthaltenen Informationen geeignet seien, die Gesellschaften, bei denen sie an Ort und Stelle Überprüfungen durchgeführt habe und die gegen eine Herabsetzung ihrer Geldbuße mit ihr zusammengearbeitet hätten, in höherem Maße Schadensersatzklagen auszusetzen. Auch wenn öffentlich bekannt sei, dass sie bestimmte Dokumente gemäß der Mitteilung über die Zusammenarbeit erhalten habe, enthalte das Inhaltsverzeichnis insofern genauere Angaben als die öffentliche Fassung der Wasserstoffperoxid-Entscheidung.

47      Hierzu ist festzustellen, dass sich diese Erwägungen ausschließlich auf das Risiko beziehen, dass gegen die Streithelferin oder andere am Wasserstoffperoxid-Kartell beteiligte Gesellschaften nach der Verbreitung des Inhaltsverzeichnisses Schadensersatzklagen erhoben werden könnten. Die Kommission hat also allein auf die mögliche Verwendung der im Inhaltsverzeichnis enthaltenen Informationen abgestellt; sie hat nicht geltend gemacht, dass diese Informationen als solche aufgrund ihres Inhalts die geschäftlichen Interessen der betreffenden Gesellschaften berühren würden.

48      Beim Inhaltsverzeichnis handelt es sich um eine bloße Aufstellung von Dokumenten, der als solcher im Rahmen einer gegen die betreffenden Unternehmen erhobenen Schadensersatzklage nur ein begrenzter Beweiswert zukommt. Zwar kann die Klägerin anhand dieser Aufstellung in der Tat feststellen, welche Dokumente ihr für eine solche Klage nützlich sein könnten; die Entscheidung darüber, ob die Vorlage dieser Dokumente angeordnet wird, ist aber Sache des für diese Klage zuständigen Gerichts. Es kann also nicht behauptet werden, dass durch die Verbreitung des Inhaltsverzeichnisses als solche die Interessen, mit denen die Kommission ihre ablehnende Entscheidung rechtfertigt, beeinträchtigt würden.

49      Auch wenn einer Gesellschaft dadurch, dass sie Schadensersatzklagen ausgesetzt ist, zweifellos hohe Kosten – und sei es auch nur in Form von Anwaltskosten – entstehen können, und dies auch dann, wenn solche Klagen am Ende als unbegründet abgewiesen werden sollten, ändert dies nichts daran, dass das Interesse einer an einem Kartell beteiligten Gesellschaft an der Vermeidung solcher Klagen nicht als geschäftliches Interesse eingestuft werden kann; jedenfalls ist es insbesondere im Hinblick auf das Recht eines jeden, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch ein Verhalten entstanden ist, das den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, nicht schutzwürdig (Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C‑453/99, Slg. 2001, I‑6297, Randnr. 24 und 26, und vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C‑295/04 bis C‑298/04, Slg. 2006, I‑6619, Randnrn. 59 und 61).

50      Nach alledem hat die Kommission rechtlich nicht hinreichend dargetan, dass der Zugang zum Inhaltsverzeichnis die geschäftlichen Interessen der an dem Kartell beteiligten Unternehmen, insbesondere die von Evonik Degussa, tatsächlich konkret beeinträchtigen könnte.

51      Der dritte Klagegrund greift somit durch.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001

52      Die Klägerin macht, unterstützt durch das Königreich Schweden, geltend, dass sich die Kommission allenfalls auf Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 hätte berufen dürfen; in der ihr zur Verfügung gestellten nichtvertraulichen Fassung habe sich die Kommission nämlich bei den aufgeführten Dokumenten jeweils nur auf den Schutz des Berufsgeheimnisses und der Geschäftsgeheimnisse berufen. Nach der Legende, die der nichtvertraulichen Fassung des Inhaltsverzeichnisses vorangestellt sei, habe die Kommission die Verweigerung des Zugangs zum Inhaltsverzeichnis nicht auf den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt.

53      Weiter macht die Klägerin geltend, die Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Untersuchungstätigkeiten im Rahmen des Verfahrens COMP/F/38.620 abgeschlossen seien. Mit deren Wiederaufnahme sei nicht zu rechnen, da die Klagen, die von den am Kartell beteiligten Unternehmen erhoben worden seien, nicht das Bestehen der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen beträfen.

54      Schließlich fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen der Verbreitung des Inhaltsverzeichnisses und der Gefährdung der Aufgabe der Kommission, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu bekämpfen. Trotz der zunehmenden Zahl von Schadensersatzklagen nehme die Zahl der Kronzeugenanträge nicht ab.

55      Die Kommission, unterstützt durch Evonik Degussa, macht geltend, das Verfahren in der Sache COMP/F/38.620 sei noch immer nicht abgeschlossen, da die Wasserstoffperoxid-Entscheidung noch nicht bestandskräftig sei.

56      Ferner macht die Kommission geltend, sie sei bei der Erfüllung ihrer Aufgabe der Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen wesentlich auf die Zusammenarbeit der Unternehmen angewiesen; diese sei gefährdet, wenn die von den Unternehmen, die die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragten, vorgelegten Dokumente verbreitet würden. Durch eine solche Verbreitung würden bestimmte Unternehmen ohne sachlich rechtfertigenden Grund gegenüber anderen benachteiligt.

57      Aufgrund der Wechselbeziehung zwischen dem Schutz der geschäftlichen Interessen der beteiligten Unternehmen und dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen hält die Kommission es für gerechtfertigt, dass sie im Rahmen der Prüfung von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 auf den Schutz der geschäftlichen Interessen der Unternehmen verwiesen habe.

58      Zunächst ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Kommission habe die Verweigerung des Zugangs nicht auf die Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten gestützt. Die Klägerin begründet dies nämlich damit, dass sich keiner der Codes, mit denen in der nichtvertraulichen Fassung des Inhaltsverzeichnisses die Gründe für die Verweigerung des Zugangs angegeben seien, auf den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten beziehe. In erster Linie ist aber der Text der angefochtenen Entscheidung maßgeblich; in Abschnitt 3.2 der angefochtenen Entscheidung sind als Gründe für die Verweigerung des Zugangs der Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten und der Schutz des Ziels der Kartelluntersuchungen angegeben. Vor diesem Hintergrund kommt den kodierten Angaben in der nichtvertraulichen Fassung des Inhaltsverzeichnisses nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Außerdem sollen, wie die Kommission sowohl in der angefochtenen Entscheidung als auch in ihrer Klagebeantwortung argumentiert, die Auswirkungen einer etwaigen Veröffentlichung des Inhaltsverzeichnisses auf den Zweck der Untersuchungen von den Auswirkungen einer solchen Veröffentlichung auf die geschäftlichen Interessen der beteiligten Unternehmen abhängen, so dass zwischen diesen beiden Aspekten eine Wechselbeziehung besteht.

59      Sodann ist zur Frage, ob sich die Kommission zu Recht auf die Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten beruft, als Erstes zu beachten, dass mit der Ausnahme gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht die Untersuchungstätigkeiten als solche geschützt werden sollen, sondern deren Zweck, der im Fall eines Verfahrens in Wettbewerbssachen darin besteht, zu überprüfen, ob ein Verstoß gegen Art. 81 EG oder Art. 82 EG begangen worden ist, und gegebenenfalls Sanktionen gegen die verantwortlichen Unternehmen zu verhängen. Aus diesem Grund können die auf die verschiedenen Untersuchungshandlungen bezüglichen Dokumente der Akte auch weiterhin unter die fragliche Ausnahme fallen, solange dieser Zweck nicht erreicht worden ist, selbst wenn die konkrete Untersuchung oder Inspektion, die zu dem Dokument geführt hat, zu dem Zugang begehrt wird, beendet ist (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, API/Kommission, T‑36/04, Slg. 2007, II‑3201, Randnr. 133; vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T‑391/03 und T‑70/04, Slg. 2006, II‑2023, Randnr. 110, und zur Anwendung des Verhaltenskodex von 1993 Urteil des Gerichts vom 13. September 2000, Denkavit Nederland/Kommission, T‑20/99, Slg. 2000, II‑3011, Randnr. 48).

60      Im vorliegenden Fall lag der Erlass der Wasserstoffperoxid-Entscheidung, mit der die von der Kommission den beteiligten Unternehmen zur Last gelegten Zuwiderhandlungen festgestellt wurden und somit das Verfahren COMP/F/38.620 abgeschlossen wurde, jedoch bereits über zwei Jahre zurück, als die angefochtene Entscheidung erlassen wurde. Es lässt sich daher nicht bestreiten, dass zu diesem Zeitpunkt keine auf den Nachweis der fraglichen Zuwiderhandlungen gerichtete Untersuchungstätigkeit mehr stattfand, die durch die Verbreitung der angeforderten Dokumente hätte gefährdet werden können.

61      Zwar waren zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung beim Gericht Klagen gegen die Wasserstoffperoxid-Entscheidung anhängig; im Falle einer Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Gericht hätte das Verfahren also möglicherweise wiederaufgenommen werden können.

62      Die Untersuchungstätigkeiten in einer konkreten Sache sind jedoch mit dem Erlass der endgültigen Entscheidung als abgeschlossen zu betrachten, unabhängig davon, ob diese Entscheidung in der Folge von den Gerichten möglicherweise für nichtig erklärt wird; das betreffende Organ hat nämlich das Verfahren zu diesem Zeitpunkt selbst für abgeschlossen gehalten.

63      Dabei ist außerdem zu beachten, dass, da jede Ausnahme vom Zugangsrecht eng auszulegen und anzuwenden ist, der Umstand allein, dass die angeforderten Dokumente ein geschütztes Interesse betreffen, nicht die Anwendung der geltend gemachten Ausnahme rechtfertigen kann, sondern die Kommission nachweisen muss, dass deren Verbreitung den Schutz des Zwecks ihrer Untersuchungstätigkeiten bezüglich der fraglichen Zuwiderhandlung tatsächlich beeinträchtigen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil API/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 127).

64      Die Annahme, dass die verschiedenen Dokumente, die einen Bezug zu Untersuchungstätigkeiten aufweisen, so lange unter die Ausnahme des Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fallen, bis alle gerichtlichen Verfahren vollständig abgeschlossen sind, selbst dann, wenn beim Gericht eine Klage erhoben ist, die möglicherweise zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Kommission führt, liefe darauf hinaus, den Zugang zu diesen Dokumenten von unvorhersehbaren Ereignissen abhängig zu machen, nämlich vom Ausgang dieses gerichtlichen Verfahrens und den Konsequenzen, die die Kommission daraus ziehen könnte. Jedenfalls würde es sich um zukünftige und ungewisse Ereignisse handeln, die von den Entschlüssen der Gesellschaften, an die die Entscheidung, mit der ein Kartell geahndet wird, gerichtet ist, und der verschiedenen betroffenen Stellen abhängig sind.

65      Dieses Ergebnis stünde im Widerspruch zu dem Ziel, den größtmöglichen Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Organe zu gewährleisten, um den Bürgern die Möglichkeit zu geben, die Ausübung öffentlicher Gewalt wirksamer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren (Urteil API/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 140; vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 112).

66      Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass mit den Klagegründen, die im Rahmen der gegen die Wasserstoffperoxid-Entscheidung erhobenen Klage geltend gemacht worden sind, nicht das Bestehen der von der Kommission festgestellten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen in Zweifel gezogen werden sollte, sondern im Wesentlichen nur Fehler im Hinblick auf die Dauer dieser Verhaltensweisen, die Zurechnung des Verhaltens der Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaften und die Berechnung der Geldbußen oder die Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht wurden. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hätte somit in keinem Fall zu einer anderen Position der Kommission im Hinblick auf die Feststellung der Zuwiderhandlung und die Beteiligung der verschiedenen Hersteller, die an dem Wasserstoffperoxid-Kartell teilgenommen haben, daran führen können, sondern allenfalls zu einer neuen rechtlichen Beurteilung des bereits festgestellten Sachverhalts im Hinblick auf die Dauer der Beteiligung bestimmter Unternehmen an der Zuwiderhandlung oder die Zurechnung der Zuwiderhandlung an bestimmte Gesellschaften.

67      Die Verbreitung des Inhaltsverzeichnisses war also im Fall des Verfahrens vor der Kommission über das Wasserstoffperoxid-Kartell nicht geeignet, den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten zu beeinträchtigen.

68      Als Zweites ist festzustellen, dass diese Beurteilung nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt werden kann, dass der Begriff des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten eine allgemeinere Tragweite dergestalt habe, dass er die gesamte Politik der Kommission im Bereich der Kartellbekämpfung und -prävention umfasse.

69      Die Kommission vertritt im Kern die Auffassung, die Ausnahmeregelung, in der auf diesen Begriff abgestellt werde, sei unabhängig von irgendeinem konkreten Verfahren und könne allgemein herangezogen werden, um die Verbreitung eines jeden Dokuments zu verweigern, das geeignet sei, die Politik der Kommission im Kartellbereich und insbesondere ihre Kronzeugenregelung zu beeinträchtigen. Wenn die Unternehmen, die die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragt hätten, wegen der Verbreitung der Dokumente, die sie im Rahmen ihres Antrags vorgelegt hätten, befürchten müssten, von den durch ein Kartell geschädigten Gesellschaften verstärkt auf Schadensersatz verklagt zu werden, könnten sie in Zukunft insbesondere davon absehen, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, was die Wirksamkeit der Kronzeugenregelung beeinträchtigen könnte.

70      Die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung liefe jedoch darauf hinaus, es ihr zu gestatten, jedes Dokument in einer Wettbewerbsakte ohne zeitliche Beschränkung durch den bloßen Verweis auf eine mögliche zukünftige Beeinträchtigung ihrer Kronzeugenregelung der Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 zu entziehen. Die vorliegende Rechtssache veranschaulicht im Übrigen den großzügigen Gebrauch, den die Kommission von dieser Auslegung machen möchte; sie verweigert vorliegend nämlich die Verbreitung eines Dokuments, das nicht von einer Gesellschaft, die die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragt hat, vorgelegt worden ist und keinerlei Information enthält, die als solche geeignet wäre, die Interessen der Gesellschaften, die die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragt haben, zu beeinträchtigen. Die Kommission behauptet nämlich lediglich, dass bestimmte Informationen, die in der nichtvertraulichen Version der Wasserstoffperoxid-Entscheidung enthalten seien, mit anderen, im Inhaltsverzeichnis enthaltenen Informationen verknüpft werden könnten, so dass die durch die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen Geschädigten erkennen könnten, in welchen Dokumenten der Akte mehr Belastungsmaterial zu finden sei.

71      Hierzu ist festzustellen, dass eine derart weite Auslegung des Begriffs der Untersuchungstätigkeiten nicht mit dem Grundsatz vereinbar ist, dass die Ausnahmen gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 wegen des Ziels dieser Verordnung, das nach ihrem vierten Erwägungsgrund darin besteht, „dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten größtmögliche Wirksamkeit [zu] verschaffen“, eng auszulegen und anzuwenden sind (vgl. die oben in Randnr. 36 angeführte Rechtsprechung).

72      Die Verordnung Nr. 1049/2001 enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Wettbewerbspolitik der Union im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung anders zu behandeln wäre als andere Politiken der Union. Es besteht also kein Grund, den Begriff des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten im Rahmen der Wettbewerbspolitik anders auszulegen als bei anderen Politiken der Union.

73      Im Übrigen beruht die Argumentation der Kommission auf einer Verwechslung der Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten und der Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen.

74      Wie in Randnr. 58 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hängen nach der Argumentation der Kommission in Abschnitt 3.2 der angefochtenen Entscheidung die Auswirkungen einer etwaigen Verbreitung des Inhaltsverzeichnisses auf den Zweck ihrer Untersuchungstätigkeiten nämlich von den Auswirkungen einer solchen Verbreitung auf die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen ab; denn sollten sich die Unternehmen veranlasst sehen, in Zukunft weniger mit der Kommission zusammenzuarbeiten, so täten sie dies nach Auffassung der Kommission, um ihre geschäftlichen Interessen zu schützen. Somit rechtfertigt die Kommission das Vorliegen einer Beeinträchtigung des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten im Wesentlichen mit denselben tatsächlichen Umständen, auf die sie die Ausnahme der Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen stützt.

75      Die Passagen des Abschnitts 3.2 der angefochtenen Entscheidung, die den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten im weiteren Sinne betreffen, lauten nämlich:

„Im Übrigen kann der vorliegende Fall nicht isoliert betrachtet werden. Durch die Verbreitung der vollständigen Liste der Dokumente würde ein Präzedenzfall geschaffen; der Geschäftswelt würde signalisiert, dass die Kommission Informationen über eine Wettbewerbssache auch dann verbreiten kann, wenn durch eine solche Verbreitung die geschäftlichen Interessen der beteiligten Unternehmen beeinträchtigt werden können. Die Unternehmen würden ihre Zusammenarbeit dann auf das Mindestmaß beschränken und zurückhaltender werden, was die Mitteilung von Informationen angeht, auf die die Kommission bei der Bekämpfung der Kartelle angewiesen ist. Dadurch würde die Fähigkeit der Kommission, Untersuchungen im Bereich Wettbewerb durchzuführen und somit die ihr vom EG-Vertrag übertragenen Aufgaben zu erfüllen, erheblich beeinträchtigt.

Aus den genannten Gründen fallen die in der [nichtvertraulichen Fassung des Inhaltsverzeichnisses] nicht verbreiteten Informationen unter die Ausnahme gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001.“

76      Wie bereits oben in den Randnrn. 45 bis 50 ausgeführt, hat die Kommission aber rechtlich nicht hinreichend dargetan, dass der Zugang zum Inhaltsverzeichnis die geschäftlichen Interessen der am Kartell beteiligten Unternehmen, insbesondere die von Evonik Degussa, tatsächlich konkret beeinträchtigen könnte.

77      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kronzeugenregelung, deren Wirksamkeit die Kommission schützen möchte, nicht das einzige Mittel ist, um zu gewährleisten, dass die Wettbewerbsregeln der Union beachtet werden. Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten können nämlich wesentlich zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union beitragen (Urteil Courage und Crehan, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 27).

78      Was schließlich das Vorbringen der Kommission angeht, wonach die Tatsache, dass das Inhaltsverzeichnis allein zu dem Zweck erstellt worden sei, den beteiligten Unternehmen die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte zu ermöglichen, seiner Verbreitung „hinsichtlich der im Kartellverfahren bestehenden Zweckbindung und Vertraulichkeit“ entgegenstehe, ist festzustellen, dass der Zweck, für den ein Dokument von der Kommission erstellt worden ist, bei der Entscheidung über den Zugang zu diesem Dokument gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 als solcher nicht zu berücksichtigen ist. Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, in dem die Fälle, in denen die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument zulässig ist, abschließend aufgezählt sind, stellt nämlich nur auf Umstände ab, die mit den Folgen der Verbreitung der begehrten Dokumente zusammenhängen, und nicht auf den Zweck dieser Dokumente. Eine solche Erwägung ist der mit der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgestellten Regelung des Zugangs zu Dokumenten somit fremd, zumindest, was von der Kommission selbst erstellte Dokumente angeht.

79      Daraus folgt, dass die Kommission rechtlich nicht hinreichend dargetan hat, dass die Verbreitung des Inhaltsverzeichnisses den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten tatsächlich konkret beeinträchtigen würde. Die angefochtene Entscheidung ist insoweit also rechtsfehlerhaft.

80      Der vierte Klagegrund greift daher durch.

81      Da keine der von der Kommission geltend gemachten Ausnahmen des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 ihre Ablehnung des beantragten Zugangs zum Inhaltsverzeichnis trägt, ist der Klage stattzugeben, und die angefochtene Entscheidung ist für nichtig zu erklären.

 Kosten

82      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

83      Das Königreich Schweden und Evonik Degussa tragen nach Art. 87 § 4 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung SG.E3/MM/psi D (2008) 6658 der Kommission vom 8. August 2008, mit der der vollständige Zugang zum Inhaltsverzeichnis der Akte in dem Verfahren COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat verweigert wurde, wird für nichtig erklärt.

2.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der CDC Hydrogene Peroxide Cartel Damage Claims (CDC Hydrogene Peroxide).

3.      Das Königreich Schweden und die Evonik Degussa GmbH tragen ihre eigenen Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Dezember 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.