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Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 17. Juli 2017 – Monachos Eirinaios/Dikigorikos Syllogos Athinon

(Rechtssache C-431/17)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Monachos Eirinaios, kata kosmon Antonios Giakoumakis tou Emmanouil

Beklagter: Dikigorikos Syllogos Athinon

Vorlagefrage

Ist Art. 3 der Richtlinie 98/5/EG1 dahin auszulegen, dass die Eintragung eines Mönchs der Kirche von Griechenland als Rechtsanwalt in das Verzeichnis der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem er seine berufliche Qualifikation erworben hat, um dort seinen Beruf unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben, durch den nationalen Gesetzgeber mit der Begründung verboten werden kann, dass die Mönche der Kirche von Griechenland nach nationalem Recht nicht in die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern eingetragen werden können, weil sie aufgrund dieser Stellung, die sie haben, bestimmte für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erforderliche Garantien nicht bieten?

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1     Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. 1998, L 77, S. 36).