Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2011 von der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache T-385/07, Fédération Internationale de Football Association (FIFA)/Europäische Kommission
(Rechtssache C-204/11 P)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Fédération Internationale de Football Association (FIFA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Barav und D. Reymond)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Königreich Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
das Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache T-385/07 zu bestätigen, soweit es die Zulässigkeit betrifft;
das Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache T-385/07 aufzuheben, soweit es die Begründetheit betrifft, da es die Aufnahme der "Normalspiele" des FIFA World CupTM in die belgische Liste der "Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung" im Sinne der Richtlinie genehmigt;
gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden;
der Kommission die der FIFA im ersten Rechtszug und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. Rechtsfehler, Verstoß gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs, Verletzung von Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552/EWG1 in der durch die Richtlinie 97/36/EG2 geänderten Fassung und von EU-Recht, irrige Anwendung von Art. 296 AEUV (Überschreiten der Grenzen gerichtlicher Prüfung; widersprüchliche Begründung; Angabe von im angefochtenen Beschluss nicht genannten Gründen zur Kategorisierung des FIFA World CupTM und Ziehen falscher Rückschlüsse hieraus; Beweislastumkehr)
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht gegen EU-Recht verstoßen habe, indem es seine Feststellung, dass die Kommission den FIFA World CupTM zutreffend als "Gesamtereignis" im Sinne der Richtlinie 89/552/EWG in der durch die Richtlinie 97/36/EG geänderten Fassung mit Gründen untermauert habe, die nicht im Beschluss der Kommission
3 angegeben gewesen seien, indem es seinen Beschluss widersprüchlich und nicht folgerichtig begründe, indem es feststelle, dass die Mitgliedstaaten keine spezifischen Gründe dafür angeben müssten, warum sie den gesamten FIFA World CupTM in ihre Listen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung aufnähmen, und indem es die Beweislast umkehre.
2. Rechtsfehler, Verletzung von Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552/EWG in der durch die Richtlinie 97/36/EG geänderten Fassung, irrige Anwendung von Art. 296 AEUV, Verstoß gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs
(Fehlerhafte Zuordnung des FIFA World CupTM; Überschreiten der Grenzen gerichtlicher Prüfung, Zugrundelegen von nicht im angefochtenen Beschluss enthaltenen Erwägungen; irrige Beurteilung des Sachverhalts im Zusammenhang mit "Normalspielen" und Ziehen falscher rechtlicher Schlüsse hieraus; Annahme, dass die im angefochtenen Beschluss angegebenen Gründe ausreichend seien; Außerachtlassen von vorgebrachten Argumenten)
Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe dadurch gegen EU-Recht verstoßen, dass es davon ausgegangen sei, die Kommission habe rechtmäßig festgestellt und ausreichend begründet, dass der gesamte FIFA World CupTM ein Ereignis von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft im Sinne der Richtlinie 89/552/EWG in der durch die Richtlinie 97/36/EG geänderten Fassung sei. Insbesondere habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen und falsche rechtliche Schlüsse aus dem Sachverhalt gezogen, als es sich die nicht mit Gründen versehene Feststellung der Kommission zu eigen gemacht habe, dass der FIFA World CupTM "in Belgien in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz" habe.
3. Rechtsfehler, Verletzung des AEUV, Verletzung von Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG in der durch die Richtlinie 97/36/EG geänderten Fassung, irrige Anwendung von Art. 296 AEUV, Verstoß gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs
(Nichtbeachtung des Umfangs der gerichtlicher Prüfung; Feststellung, dass die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die ihr mitgeteilten belgischen Maßnahmen mit dem EU-Recht vereinbar und die damit verbundenen Einschränkungen verhältnismäßig seien, und dass die Kommission dies auch ausreichend begründet habe; fehlerhafte Auslegung des Umfangs des Rechts auf Informationen und des öffentlichen Interesses an einem umfassenden Zugang zu Fernsehübertragungen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung)
Dieser Rechtsmittelgrund umfasst zwei Teile
Erster Teil: Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Kommission rechtmäßig zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die ihr mitgeteilten belgischen Maßnahmen mit dem EU-Recht vereinbar seien, obwohl sie in dem angefochtene Beschluss die sich daraus ergebenden Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit außer Acht gelassen habe, gegen EU-Recht verstoßen. Das Gericht habe auch gegen EU-Recht verstoßen, indem er festgestellt habe, dass die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit angemessen seien und dass die Kommission rechtmäßig festgestellt und ausreichend begründet habe, dass die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs angemessen seien.
Zweiter Teil: Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe mit der Feststellung gegen EU-Recht verstoßen, dass die Kommission rechtmäßig zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die ihr mitgeteilten belgischen Maßnahmen mit EU-Recht vereinbar seien, obwohl sie in dem angefochtenen Beschluss die Beschränkungen des Eigentumsrechts der FIFA außer Acht gelassen habe. Das Gericht habe auch dadurch gegen EU-Recht verstoßen, dass es die Beschränkungen des Eigentumsrechts der FIFA für angemessen gehalten habe.
____________1 - Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23).2 - Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 2002, S. 60).3 - Beschluss 2007/479/EG der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Belgiens gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates [vom 3. Oktober 1989] zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 180, S. 24).