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Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 1. Juli 2014 – Sanoma Media Finland Oy/Nelonen Media, Helsinki

(Rechtssache C-314/14)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sanoma Media Finland Oy/Nelonen Media, Helsinki

Beklagter: Viestintävirasto

Vorlagefrage

Ist Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU1 unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, dahin auszulegen, dass er einer Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach die Teilung des Bildschirms nicht als Werbetrenner angesehen wird, mit dem das audiovisuelle Programm von der Fernsehwerbung abgesetzt wird, wenn ein Teil des Bildschirms dem Programmabspann und ein anderer Teil der Präsentation der nachfolgenden Sendungen des Kanals eines Rundfunkveranstalters durch eine Programmtafel vorbehalten ist und weder in dem geteilten Bildschirm noch danach ein akustisches oder optisches Mittel ausgestrahlt wird, das ausdrücklich den Beginn einer Werbeunterbrechung anzeigt?

Ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Richtlinie 2010/13 den Charakter einer Mindestregelung hat, Art. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, dahin auszulegen, dass es hiermit nicht vereinbar ist, Sponsorenzeichen, die im Zusammenhang mit anderen als den gesponserten Programmen ausgestrahlt werden, als „Werbespots“ im Sinne von Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie einzustufen, die in die maximal zulässige Werbezeit einzuberechnen sind?

Ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Richtlinie 2010/13 den Charakter einer Mindestregelung hat, der Begriff „Werbespots“ in Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie in Verbindung mit der die maximal zulässige Werbezeit beschreibenden Wendung „darf der Anteil … an der Sendezeit innerhalb einer vollen Stunde 20 % nicht überschreiten“ unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, dahin auszulegen, dass es hiermit nicht vereinbar ist, die „schwarzen Sekunden“ zwischen einzelnen Werbespots und am Ende einer Werbeunterbrechung der Werbezeit zuzurechnen?

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1     Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. L 95, S. 1