Language of document : ECLI:EU:C:2014:288

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 30. April 2014(1)

Rechtssache C‑338/13

Marjan Noorzia

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs [Österreich])

„Recht auf Familienzusammenführung – Richtlinie 2003/86/EG – Art. 4 Abs. 5 – Nationale Regelung, wonach der Zusammenführende und der Ehegatte vor der Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung das Alter von 21 Jahren erreicht haben müssen“





1.        „Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.“ So lautet Art. 16 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte(2).

2.        Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs wird der Gerichtshof zum ersten Mal gebeten, zu einer Bestimmung der Richtlinie 2003/86/EG(3) betreffend das Recht auf Familienzusammenführung Stellung zu nehmen, die speziell die Vermeidung von Zwangsehen zum Ziel hat, d. h. von Ehen, in denen zumindest einer der beiden Ehegatten ohne sein freies und uneingeschränktes Einverständnis heiratet, da sein Wille physischen oder psychologischen Formen von Zwang unterliegt, wie z. B. Drohungen oder anderen Formen emotionalen oder, in schwereren Fällen, körperlichen Missbrauchs(4).

3.        Das Phänomen der Zwangsehen ist in Europa eine verdeckte Praktik, deshalb jedoch nicht von geringer Bedeutung(5). Gerade zur Eindämmung dieses Phänomens, das zu abscheulichen Verstößen gegen die Grundrechte insbesondere von Frauen führt, wurde die Bestimmung, um deren Auslegung das nationale Gericht den Gerichtshof bittet, in die Richtlinie 2003/86 aufgenommen.

4.        Wie sich im Folgenden zeigen wird, muss jedoch im vorliegenden Fall die rechtmäßige Verfolgung dieses Ziels mit den Erfordernissen in Einklang gebracht werden, die sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens echt verheirateter Paare ergeben.

I –    Rechtlicher Rahmen

A –    Europäische Menschenrechtskonvention

5.        Art. 8 („Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“) der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK)(6) lautet:

„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

B –    Unionsrecht

6.        Art. 7 („Achtung des Privat- und Familienlebens“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) bestimmt:

„Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.“

7.        Die Richtlinie 2003/86 legt die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, fest. Nach ihrem zweiten Erwägungsgrund steht diese Richtlinie mit den Grundrechten und insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens in Einklang, das in zahlreichen Instrumenten des Völkerrechts, darunter insbesondere Art. 8 EMRK und Art. 7 der Charta, verankert ist.

8.        Art. 4 der Richtlinie 2003/86 definiert den Kreis der Personen – Familienangehörige des Zusammenführenden –, die einen Aufenthaltstitel im Rahmen der Familienzusammenführung beanspruchen können. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a gehört dazu der Ehegatte des Zusammenführenden.

9.        Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 bestimmt:

„Zur Förderung der Integration und zur Vermeidung von Zwangsehen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Zusammenführende und sein Ehegatte ein Mindestalter erreicht haben müssen, das höchstens auf 21 Jahre festgesetzt werden darf, bevor der Ehegatte dem Zusammenführenden nachreisen darf.“

C –    Nationales Recht

10.      Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz(7) sieht vor, dass die zuständigen österreichischen Behörden Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungsbewilligung erteilen. Nach § 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ist ein Familienangehöriger im Sinne dieses Gesetzes, „wer Ehegatte … ist …; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben …“.

II – Sachverhalt, nationales Verfahren und Vorlagefrage

11.      Frau Noorzia, die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens, ist afghanische Staatsangehörige und wurde am 1. Januar 1989 geboren.

12.      Am 3. September 2010 beantragte Frau Noorzia bei der österreichischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem am 1. Januar 1990 geborenen Ehemann, der ebenfalls afghanischer Staatsangehöriger ist und in Österreich lebt.

13.      Mit Bescheid vom 9. März 2011 wies die Bundesministerin für Inneres, die belangte Behörde des Ausgangsverfahrens, den Antrag auf Familienzusammenführung ab. Die österreichische Verwaltung begründete die Abweisung des Antrags in ihrem Bescheid damit, dass der Ehemann von Frau Noorzia sein 21. Lebensjahr zwar vor dem Erlass des den Antrag auf Familienzusammenführung abweisenden Bescheids vollendet habe, dass jedoch nach österreichischem Recht für die Bestimmung der Altersgrenze der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sei und nicht der der Bescheiderlassung. Da der Ehemann zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, sei somit eine besondere Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Antragstellung nicht erfüllt.

14.      Frau Noorzia erhob beim vorlegenden Gericht Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid.

15.      Dieses Gericht weist zunächst darauf hin, dass Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 nicht konkretisiere, ob für die Bestimmung der darin angegebenen Altersgrenze, die die Mitgliedstaaten für die Ermöglichung der Familienzusammenführung festlegen dürften, der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, jener der tatsächlichen Einreise in den betroffenen Mitgliedstaat oder ein sonstiger Zeitpunkt maßgeblich sei. Der österreichische Gesetzgeber habe ausdrücklich dargelegt, dass die Altersgrenze von 21 Jahren eine formale Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung darstelle, dass diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung vorliegen müsse und dass die Nichterfüllung dieser Voraussetzung die Zurückweisung dieses Antrags zur Folge habe, ohne dass eine „Heilung“ durch das Erreichen des fraglichen Alters bis zum Abschluss des Verfahrens möglich sei.

16.      Unter diesen Umständen stellt sich das vorlegende Gericht die Frage nach der Vereinbarkeit der in Rede stehenden österreichischen Regelung mit Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86. Dieses Gericht geht davon aus, dass zwei Auslegungen der fraglichen Bestimmung möglich seien. Einerseits lege der Wortlaut dieser Bestimmung eine Auslegung dahin nahe, dass der maßgebliche Zeitpunkt für das Erreichen der dort vorgesehenen Altersgrenze der der Erteilung der behördlichen Bewilligung sein müsse und nicht der der Antragstellung. Wenn die Richtlinienbestimmung in diesem Sinne auszulegen sei, könnte nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die österreichische Regelung mit der Richtlinie 2003/86 unvereinbar sein. Andererseits könnte jedoch nach Auffassung des vorlegenden Gerichts eine Berücksichtigung des Zwecks der in Rede stehenden Bestimmung zu einer anderen Auslegung führen, die die Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dieser Richtlinie zur Folge haben könnte.

17.      Aufgrund dieser Erwägungen hat das vorlegende Gericht mit Beschluss vom 29. Mai 2013 das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen, dass er einer Regelung entgegensteht, der zufolge Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vollendet haben müssen, um als nachzugsberechtigte Familienangehörige gelten zu können?

III – Verfahren vor dem Gerichtshof

18.      Der Vorlagebeschluss ist am 20. Juni 2013 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Frau Noorzia, die österreichische und die griechische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

IV – Rechtliche Würdigung

A –    Vorbemerkungen

19.      Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung.

20.      In dieser Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Familienzusammenführung, das von der Richtlinie 2003/86 anerkannt und geregelt wird, einen besonderen Aspekt des Rechts auf Achtung des Familienlebens darstellt, das seinerseits ein in Art. 8 EMRK und Art. 7 der Charta verankertes Grundrecht darstellt und als solches in der Rechtsordnung der Europäischen Union geschützt wird(8).

21.      Die unmittelbare Beziehung zwischen dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens und dem Recht auf Familienzusammenführung wird von der Richtlinie 2003/86 insbesondere in ihrem oben in Nr. 7 angeführten zweiten Erwägungsgrund anerkannt.

22.      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof daher ausdrücklich festgestellt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 im Licht der Grundrechte und insbesondere des Rechts auf Achtung des Familienlebens auszulegen sind, das sowohl in der EMRK als auch in der Charta verankert ist(9).

23.      Der Gerichtshof hat außerdem darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2003/86 und insbesondere ihr Art. 4 Abs. 1 den Mitgliedstaaten präzise positive Verpflichtungen aufgibt, denen klar definierte subjektive Rechte entsprechen, da er den Mitgliedstaaten in den in der Richtlinie festgelegten Fällen vorschreibt, den Nachzug bestimmter Mitglieder der Familie des Zusammenführenden zu genehmigen, ohne dass sie dabei von ihrem Wertungsspielraum Gebrauch machen könnten(10).

24.      In dieser Hinsicht ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstellt und daher die den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2003/86 verliehenen Befugnisse, Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung aufzustellen, eng auszulegen sind(11).

25.      Der Gerichtshof hat darüber hinaus ausgeführt, dass der den Mitgliedstaaten durch die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 eventuell eröffnete Handlungsspielraum von ihnen nicht in einer Weise genutzt werden darf, die das Ziel der Richtlinie – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde(12).

26.      Außerdem ergibt sich laut dem Gerichtshof aus Art. 17 der Richtlinie 2003/86, wonach im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung „die Mitgliedstaaten in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland [berücksichtigen]“, dass die Mitgliedstaaten einer Verpflichtung zu einer individuellen Prüfung der Anträge auf Familienzusammenführung unterliegen(13).

27.      Das Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Gerichts ist im Licht dieser in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zu beantworten.

B –    Zur Vorlagefrage

28.      Mit seiner Vorlagefrage bittet das vorlegende Gericht den Gerichtshof darum, zu klären, ob Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach das Mindestalter, das die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung für den Zusammenführenden und seinen Ehegatten vorsehen können, damit der Ehegatte dem Zusammenführenden nachreisen darf, zwingend von beiden zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung erreicht sein muss.

29.      Das Vorabentscheidungsersuchen gründet sich zum einen darauf, dass Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 nicht ausdrücklich den Zeitpunkt anführt, zu dem der Zusammenführende und sein Ehegatte die dort festgelegte Altersgrenze erreicht haben müssen, und zum anderen darauf, dass nach der österreichischen Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinie die zuständigen nationalen Behörden einen Antrag, der gestellt wurde, bevor einer oder beide Betroffenen diese Altersgrenze erreicht haben, ablehnen können, auch wenn beide die Altersgrenze zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über den Antrag auf Familienzusammenführung bereits überschritten haben.

30.      Die im Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfene Frage macht daher eine Klärung des Zeitpunkts erforderlich, zu dem im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 die dort vorgesehene Altersgrenze von höchstens 21 Jahren erreicht sein muss. Folglich ist eine Auslegung dieser Bestimmung vorzunehmen.

1.      Zur Auslegung von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86

31.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden(14). Daher ist Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 grammatikalisch, teleologisch und systematisch auszulegen.

a)      Grammatikalische Auslegung

32.      In seinem Vorlagebeschluss führt das nationale Gericht aus, dass aufgrund des Wortlauts von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 eine Auslegung dieser Bestimmung dahin naheliege, dass der Zeitpunkt, zu dem die dort vorgesehene Altersgrenze erreicht sein müsse, der der Erteilung des Aufenthaltstitels durch die zuständige Behörde sei und nicht der der Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung.

33.      Ich teile die Auffassung des vorlegenden Gerichts, dass der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung für eine Auslegung spricht, wonach der maßgebliche Zeitpunkt für die Erreichung der Altersgrenze nicht der der Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung sein kann.

34.      Wenn nämlich Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 den Mitgliedstaaten die Befugnis verleiht, vorzuschreiben, dass eine Altersgrenze erreicht sein muss, „bevor[(15)] der Ehegatte dem Zusammenführenden nachreisen darf“, geht er davon aus, dass diese Grenze zu dem Zeitpunkt erreicht sein muss, zu dem die Zusammenführung stattfinden kann, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung stattgibt. Die Zusammenführung kann nämlich erst ab dem Zeitpunkt stattfinden, zu dem dem Antrag stattgegeben wird, und nicht vorher.

35.      Diese grammatikalische Auslegung von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 in seiner italienischen Fassung wird durch die anderen Sprachfassungen dieser Bestimmung bestätigt. Auch in der französischen, der englischen, der deutschen und der spanischen Fassung der fraglichen Bestimmung wird nämlich auf die Tatsache Bezug genommen, dass die Altersgrenze erreicht werden muss, bevor der Ehegatte dem Zusammenführenden nachreisen darf (16), und nicht vor der Antragstellung(17). Diese Bezugnahme auf die Möglichkeit(18) der Familienzusammenführung zeigt, dass der maßgebliche Zeitpunkt derjenige ist, zu dem dem Antrag stattgegeben wird.

36.      Die grammatikalische Auslegung der Regelung führt daher zu dem Ergebnis, dass der Zeitpunkt, zu dem der Zusammenführende und sein Ehegatte das Mindestalter nach der in Rede stehenden Bestimmung überschritten haben müssen, der ist, zu dem der Ehegatte dem Zusammenführenden nachziehen kann. Daraus folgt, dass dieser Zeitpunkt nicht mit dem der Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung zusammenfallen kann, da zu diesem Zeitpunkt, wie im Übrigen auch das vorlegende Gericht ausführt, die Zusammenführung noch nicht stattfinden kann, solange die erforderliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Familienzusammenführung durch die zuständige Verwaltungsbehörde im Gang ist.

b)      Teleologische Auslegung

37.      Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass eine teleologische Auslegung von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 zu einem anderen Ergebnis führen könnte.

38.      Dieses Gericht geht nämlich davon aus, dass zur Erreichung des Ziels der Verhinderung von Zwangsehen eine Auslegung von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 in dem Sinne geeigneter sei, dass der Zeitpunkt, zu dem die dort festgelegte Altersgrenze erreicht werden müsse, der der Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung sei. Das Risiko der Schließung von Zwangsehen sei nämlich größer, wenn man zulasse, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 21 Jahre seien, als wenn dies nicht möglich sei.

39.      Die österreichische und die griechische Regierung teilen diesen Ansatz und tragen vor, eine Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung dahin, dass die Vollendung des 21. Lebensjahrs bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung verlangt werde, erlaube nicht nur, das Ziel der Verhinderung von Zwangsehen besser zu erreichen, sondern gewährleiste auch sowohl die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – da sie eine Gleichbehandlung aller Antragsteller vorsehe, die sich zeitlich in derselben Lage befänden und dem Umstand, dass die Altersgrenze während des Verfahrens erreicht werden könne, die Relevanz nehme – als auch die des Grundsatzes der Rechtssicherheit, da sie die Antragsteller vor jeder möglichen diskriminierenden Behandlung durch die zuständigen Behörden schütze.

40.      In erster Linie wird jedoch mit der in Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 eingeführten Möglichkeit, ein Mindestalter vorzusehen, zweifellos die Vermeidung von Zwangsehen bezweckt. In dieser Hinsicht halte ich es für wahrscheinlich, dass ein höheres Alter im Allgemeinen zu einer größeren Reife führen kann, die der betroffenen Person theoretisch dabei helfen kann, sich dem Druck zur Schließung einer Zwangsehe zu widersetzen, und die sie schließlich dazu bewegen kann, Hilfe zu suchen.

41.      Ich bin allerdings der Ansicht, dass eine Prüfung der Frage, ob das wirklich der Fall ist, jedenfalls individuell anhand der Umstände jedes Einzelfalls zu erfolgen hat. Außerdem ist festzustellen, dass in der europäischen Zivilgesellschaft Zweifel an einer tatsächlichen Auswirkung der Festlegung einer Altersgrenze für die Familienzusammenführung auf die Schließung von Zwangsehen geäußert werden(19).

42.      Sicher ist hingegen, dass die Festlegung einer Altersgrenze für die Zulässigkeit der Familienzusammenführung eine unmittelbare Auswirkung auf die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Familien junger Eheleute hat, deren Ehe echt und nicht erzwungen ist. Eine nationale Bestimmung wie die in Rede stehende, die gemäß der Richtlinie 2003/86 unterschiedslos und ohne individuelle Prüfung die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung vom Erreichen eines bestimmten Alters abhängig macht, beeinträchtigt das Recht derer, die aufrichtig und echt geheiratet, aber die vorgesehene Altersgrenze noch nicht erreicht haben.

43.      Aus diesen Erwägungen folgt, dass bei der Auslegung von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 das Ziel der Eingrenzung von Zwangsehen, so berechtigt und angebracht es auch sein mag, gegen das Recht echt verheirateter Paare, ihr Recht auf Familienzusammenführung auszuüben, das sich unmittelbar aus dem in Art. 8 EMRK(20) und Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Achtung ihres Familienlebens ableitet, abzuwägen ist(21).

44.      Außerdem ergibt sich aus der oben in den Nrn. 24 und 25 angeführten Rechtsprechung zum einen, dass in dem von der Richtlinie 2003/86 geschaffenen System die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstellt und daher die Bedingungen, die die Mitgliedstaaten für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung aufstellen können, eng auszulegen sind, und zum anderen, dass die Richtlinie selbst im Hinblick auf ihr allgemeines Ziel – nämlich die Begünstigung und nicht die Verhinderung der Familienzusammenführung – sowie in einer Weise auszulegen ist, die ihre praktische Wirksamkeit gewährleistet.

45.      Angesichts dieser Erwägungen bin ich der Auffassung, dass eine Auslegung von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86, die die Vollendung des 21. Lebensjahrs vorschreibt, bevor der Antrag auf Familienzusammenführung gestellt werden kann, den von der Richtlinie verfolgten Zielen weniger entspricht als eine Auslegung dieser Bestimmung, die erlaubt, den Antrag vor der Erreichung dieser Altersgrenze zu stellen und den Aufenthaltstitel zu erlangen, falls diese Grenze im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Verwaltung über den Antrag auf Familienzusammenführung erreicht wurde.

46.      Obwohl diese zweite Auslegung die praktische Wirksamkeit der auf die Verhinderung von Zwangsehen gerichteten Bestimmung gewährleistet, geht sie nämlich in die Richtung einer Begünstigung der Familienzusammenführung und vermeidet eine formalistische Auslegung der Bestimmung, die deren Verwirklichung behindert.

47.      Unter diesem Blickwinkel sind meiner Meinung nach die Argumente der österreichischen und der griechischen Regierung zum Gleichheitsgrundsatz und zum Grundsatz der Rechtssicherheit zurückzuweisen. Wird nämlich das Erreichen der Altersgrenze auch nach der Antragstellung zugelassen, kann dies meines Erachtens zu keiner Diskriminierung führen und schafft keine Rechtsunsicherheit. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86 die zuständigen Behörden die Entscheidung über den Antrag auf Familienzusammenführung jedenfalls „unverzüglich, spätestens aber neun Monate nach Einreichung des Antrags“ zu erlassen haben. Das Vorsehen dieser zeitlichen Begrenzung für die Bearbeitung des Antrags beseitigt daher jegliche Rechtsunsicherheit.

48.      Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 ausdrücklich ein weiteres Ziel vorsieht, für das den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben wird, eine Altersgrenze für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung einzuführen, nämlich das Ziel der Förderung der Integration. Dazu haben jedoch weder das vorlegende Gericht noch die Betroffenen, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, Stellung genommen. Dies liegt möglicherweise daran, dass dieses Ziel im Rahmen der in Rede stehenden Bestimmung als zweitrangig gegenüber dem der Verhinderung von Zwangsehen angesehen wird.

49.      Unabhängig davon scheint der Nennung dieses Ziels der Gedanke zugrunde zu liegen, dass die Integration in die Gesellschaft des den Ehegatten des Zusammenführenden aufnehmenden Mitgliedstaats einfacher sein kann, wenn der Ehegatte eine größere Reife hat, da er ein gewisses Alter erreicht hat. Ohne auf die Frage nach einer solchen möglichen Ratio der Bestimmung inhaltlich einzugehen, bin ich jedoch der Ansicht, dass dies in keiner Weise den Schluss in Frage stellt, wonach die Auslegung von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 in dem Sinne, dass es genügt, wenn die Altersgrenze zum Zeitpunkt der Zusammenführung erreicht ist und nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung, der Erreichung der allgemeinen Ziele der Richtlinie eher dient.

50.      In diesem Zusammenhang weise ich noch darauf hin, dass zum einen eine längere Trennung von Familienmitgliedern in Wahrheit negative Auswirkungen auf die Integration haben kann, da eine solche Trennung die familiären Bindungen lockern kann. Zum anderen kann bei der Beurteilung der Integrationsfähigkeit des Ehegatten des Zusammenführenden aufgrund des Alters jedenfalls nicht von einer Einzelfallprüfung abgesehen werden, wie sie Art. 17 der Richtlinie im Licht der oben in Nr. 26 angeführten Rechtsprechung vorschreibt.

c)      Systematische Auslegung

51.      Die wörtliche und die teleologische Auslegung von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86, die in den vorstehenden Nummern vorgenommen worden sind, werden meines Erachtens durch die systematische Auslegung dieser Bestimmung bestätigt.

52.      Zunächst ist nämlich hervorzuheben, dass sich aus einer Gesamtbetrachtung der in Rede stehenden Richtlinie ergibt, dass der Unionsgesetzgeber, wenn er sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehen wollte, dies ausdrücklich getan hat.

53.      Ein erstes Beispiel dafür ist Abs. 6 dieses Art. 4 der Richtlinie 2003/86, der auf den Absatz folgt, in dem sich die den Auslegungsgegenstand in der vorliegenden Rechtssache bildende Bestimmung befindet. Auch diese Bestimmung gibt den Mitgliedstaaten u. a. die Möglichkeit, eine Altersgrenze, wenn auch ein Höchst- und kein Mindestalter, für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung vorzusehen. In diesem Absatz bestimmt der Unionsgesetzgeber, dass unter bestimmten Umständen „[d]ie Mitgliedstaaten … vorsehen [können], dass die Anträge betreffend die Familienzusammenführung minderjähriger Kinder … vor Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres gestellt werden“(22).

54.      Es ist daher festzustellen, dass in diesem Absatz im Gegensatz zum vorstehenden Absatz, der der Gegenstand der Auslegung in der vorliegenden Rechtssache ist, der Unionsgesetzgeber ausdrücklich ausgeführt hat, dass die dort vorgesehene Altersgrenze vor dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung erreicht werden muss.

55.      Ebenso bezieht sich der Gesetzgeber in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86, wenn er vorsieht, dass die Mitgliedstaaten von der betreffenden Person den Nachweis einer Reihe von den Zusammenführenden betreffenden Voraussetzungen verlangen können, ausdrücklich auf die „Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung“.

56.      Aus diesen Überlegungen folgt, dass der Unionsgesetzgeber, wenn er zum Ausdruck hätte bringen wollen, dass die in Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 vorgesehene Altersgrenze zum Zeitpunkt der Antragstellung erreicht sein muss, darauf ausdrücklich in der Bestimmung selbst hingewiesen hätte. Da er dies nicht getan hat, ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, wonach der Zeitpunkt, zu dem diese Altersgrenze erreicht werden muss, nicht dem der Antragstellung, sondern dem Zeitpunkt entspricht, zu dem die Familienzusammenführung stattfinden kann, d. h. dem Zeitpunkt, zu dem dem Antrag stattgegeben wird.

57.      Sowohl die österreichische als auch die griechische Regierung bringen vor, die Erreichung der Altersgrenze nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 stelle eine formale Voraussetzung für die Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung dar. Die griechische Regierung macht insbesondere geltend, dass der Zeitpunkt, zu dem die Altersgrenze erreicht sein müsse, aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 hervorgehe, der vorsehe, dass dem Antrag auf Familienzusammenführung Unterlagen beizufügen seien, anhand deren die familiären Bindungen nachgewiesen würden und aus denen ersichtlich sei, dass die u. a. in Art. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen erfüllt seien. Nach Ansicht der griechischen Regierung ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass zu den Unterlagen, die der Antragsteller der Verwaltung vorzulegen habe, der Nachweis der Erreichung der in Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 vorgesehenen Altersgrenze gehöre.

58.      Hierzu weise ich jedoch darauf hin, dass sich aus keiner Bestimmung der Richtlinie 2003/86 ergibt, dass die Erreichung der in Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 vorgesehenen Altersgrenze eine formale Voraussetzung für die Antragstellung ist. Insbesondere sehe ich nicht, wie dies zwingend aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 abgeleitet werden könnte, wonach dem Antrag der Nachweis beizufügen ist, dass die in Art. 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 kann − und muss meines Erachtens − nämlich dahin ausgelegt werden, dass dem Antrag der Nachweis beizufügen ist, dass die Altersgrenze zu dem Zeitpunkt erreicht wird, zu dem die Zusammenführung stattfinden wird.

59.      Die österreichische Regierung trägt außerdem vor, dass Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86, da er nicht ausdrücklich den Zeitpunkt angebe, zu dem die Altersgrenze erreicht werden müsse, den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum lasse, der ihnen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie erlaube, diesen Zeitpunkt nach ihren eigenen Vorstellungen zu bestimmen.

60.      In dieser Hinsicht weise ich zum einen darauf hin, dass den oben in den Nrn. 33 bis 36 angestellten Überlegungen zu entnehmen ist, dass in Wahrheit aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung hervorgeht, dass der Zeitpunkt, zu dem die Altersgrenze erreicht sein muss, der zu sein hat, zu dem die Zusammenführung stattfinden kann, was ausschließt, dass dieser Zeitpunkt der der Antragstellung ist.

61.      Zum anderen ergibt sich, auch wenn man davon ausgeht, dass die in Rede stehende Bestimmung den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bei der Festlegung des maßgeblichen Zeitpunkts für das Erreichen der Altersgrenze lässt, aus der oben in Nr. 25 angeführten Rechtsprechung, dass, sofern die Richtlinie 2003/86 den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum eröffnet, dieser von ihnen nicht in einer Weise genutzt werden darf, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – beeinträchtigen würde.

62.      Eine Bestimmung, wonach eine Entscheidung erlassen werden darf, mit der ein Antrag auf Familienzusammenführung wegen Nichterreichens der Altersgrenze für die Ausübung des Rechts auf Zusammenführung zum Zeitpunkt der Antragstellung abgelehnt wird, obwohl die verlangte Altersgrenze zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung erreicht ist, begünstigt aber meines Erachtens die Familienzusammenführung nicht nur nicht, sondern behindert sie, und zwar ungeachtet des von der österreichischen Regierung vorgebrachten Umstands, dass die Ehegatten anschließend neuerlich einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen können.

d)      Ergebnis

63.      Aus der wörtlichen, der teleologischen und der systematischen Auslegung von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 ergibt sich, dass der Zeitpunkt, für den die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass der Zusammenführende und sein Ehegatte eine Altersgrenze von höchstens 21 Jahren für die Ausübung ihres Rechts auf Familienzusammenführung erreicht haben müssen, der Zeitpunkt ist, zu dem diese Zusammenführung stattfinden kann. Dieser Zeitpunkt kann daher nicht mit dem der Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung bei der zuständigen Behörde zusammenfallen. Daraus folgt, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Bewilligung des Antrags auf Familienzusammenführung zwingend von der Erreichung dieser Altersgrenze zum Zeitpunkt der Antragstellung abhängig macht und daher den zuständigen Behörden erlaubt, einen solchen Antrag aus dem Grund abzulehnen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung diese Grenze nicht erreicht war, auch wenn sie zum Zeitpunkt des Erlasses der diesen Antrag ablehnenden Entscheidung erreicht ist, mit dieser Bestimmung unvereinbar ist.

2.      Zum Antrag auf Prüfung der Gültigkeit von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 durch den Gerichtshof

64.      In ihren Erklärungen bittet Frau Noorzia den Gerichtshof um Prüfung der Gültigkeit von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86. Sie bringt vor, dass die Voraussetzung des Erreichens eines Mindestalters von 21 Jahren für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zu dem der Genehmigung der Zusammenführung erfüllt sein müsse, zur Verhinderung von Zwangsehen nicht geeignet sei.

65.      Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, den Gegenstand der Fragen festzulegen, die es dem Gerichtshof vorlegen will. Denn nur die mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, in deren Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, haben im jeweiligen Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen(23).

66.      Mit seinen Vorabentscheidungsersuchen bittet das vorlegende Gericht lediglich um die Auslegung von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86. Es gibt nicht an, dass es Zweifel an der Gültigkeit dieser Bestimmung hätte oder dass eine solche Frage in dem bei ihm anhängigen Ausgangsverfahren aufgeworfen worden wäre.

67.      Unter diesen Umständen ist, da Art. 267 AEUV den Parteien eines bei einem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreits keinen Rechtsbehelf eröffnet, der Gerichtshof nicht gehalten, die Frage der Gültigkeit von Unionsrecht zu prüfen, nur weil eine Partei diese Frage in ihren schriftlichen Erklärungen aufgeworfen hat(24). Folglich bin ich unabhängig von den Erwägungen oben in Nr. 41 der Ansicht, dass die von Frau Noorzia aufgeworfene Frage nach der Gültigkeit von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 hier nicht geprüft werden muss.

V –    Ergebnis

68.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:

Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung steht einer Regelung entgegen, wonach das Mindestalter, das die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung für den Zusammenführenden und seinen Ehegatten vorsehen können, damit der Ehegatte dem Zusammenführenden nachreisen darf, zwingend von beiden zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Zusammenführung erreicht sein muss, damit diesem Antrag stattgegeben werden kann.


1 – Originalsprache: Italienisch.


2 – Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, verabschiedet am 10. Dezember 1948 mit der Resolution 217A(III) der Vollversammlung der Vereinten Nationen. Vgl. auch den gleichlautenden Art. 23 Abs. 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte.


3 –      Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251, S. 12).


4 – Zwangsehen können von arrangierten Ehen unterschieden werden, in denen die Familien der Brautleute beim Arrangieren der Ehe eine wichtige Rolle spielen, die endgültige Entscheidung über die Eheschließung aber letztlich den Brautleuten zusteht. Die Grenze zwischen Zwangsehe und arrangierter Ehe ist jedoch oft eher fließend.


5 – Aus den Antworten der meisten Regierungen der Mitgliedstaaten auf die im Jahr 2012 durchgeführte öffentliche Konsultation zum Recht auf Familienzusammenführung (vgl. http://ec.europa.eu/dgs/home‑affairs/what‑is‑new/public‑consultation/2012/consulting_0023_en.htm) geht hervor, dass zum Ausmaß des Phänomens der Zwangsehen in der Europäischen Union wenige statistische Daten vorliegen. Jedoch gingen Untersuchungen z. B. im Vereinigten Königreich für das Jahr 2009 von 5 000 bis 8 000 angezeigten Fällen der Zwangsehe allein in diesem Mitgliedstaat aus. In Deutschland wurden im Jahr 2008 hingegen mehr als 3 400 Fälle verzeichnet.


6 – Unterzeichnet in Rom am 4. November 1950.


7 –      BGBl. I Nr. 100/2005 in der im BGBl. I Nr. 111/2010 veröffentlichten geänderten Fassung.


8 – Urteil Parlament/Rat (C‑540/03, EU:C:2006:429, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).


9 – Urteil Chakroun (C‑578/08, EU:C:2010:117, Rn. 44).


10 – Urteile Parlament/Rat (EU:C:2006:429, Rn. 60) und Chakroun (EU:C:2010:117, Rn. 41).


11 – Urteile Parlament/Rat (EU:C:2006:429, Rn. 60) und Chakroun (EU:C:2010:117, Rn. 41). Vgl. insoweit zur durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 verliehenen Befugnis Rn. 43 des Urteils Chakroun.


12 – Urteil Chakroun (EU:C:2010:117, Rn. 43).


13 – Urteil Chakroun (EU:C:2010:117, Rn. 48).


14 – Urteil Koushkaki (C‑84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).


15 – Die italienische Fassung der Bestimmung verwendet den Begriff „perché“, der im Sinne von „affinché“ [damit] gemeint ist.


16 – So bestimmt die französische Fassung von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86, dass „le regroupant et son conjoint aient atteint un âge minimal … avant que le conjoint ne puisse rejoindre le regroupant“, in der englischen Fassung heißt es, dass „the sponsor and his/her spouse … be of a minimum age … before the spouse is able to join him/her“, die deutsche Fassung sieht vor, dass „der Zusammenführende und sein Ehegatte ein Mindestalter erreicht haben müssen …, bevor der Ehegatte dem Zusammenführenden nachreisen darf“, und die spanische Fassung bestimmt, dass „el reagrupante y su cónyuge hayan alcanzado una edad mínima … antes de que el cónyuge pueda reunirse con el reagrupante“ (Hervorhebung nur hier).


17 – Vgl. hingegen Abs. 6 dieses Artikels. Vgl. unten, Nrn. 53 und 54.


18 – Auf Französisch „puisse rejoindre“, auf Englisch „able to join“, auf Deutsch „nachreisen darf“, auf Spanisch „pueda reunirse“.


19 – Eine Reihe von Vertretern der europäischen Zivilgesellschaft, die an der oben in Fn. 5 genannten öffentlichen Konsultation der Kommission zum Recht auf Familienzusammenführung teilnahmen, hoben das Fehlen von Daten über die Wirksamkeit der Festlegung eines Mindestalters für die Familienzusammenführung im Hinblick auf die Verhinderung von Zwangsehen hervor und stellten die Wirksamkeit eines Mindestalters ernsthaft in Frage.


20 – Der Gerichtshof hat das Erfordernis, das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen, sofern keine Scheinehe vorliegt, im Urteil Akrich (C‑109/01, EU:C:2003:491, Rn. 58) anerkannt.


21 – In diesem Sinne ist das Urteil des Supreme Court of the United Kingdom vom 12. Oktober 2011 in der Rechtssache Quila [2001] UKSC 45 bedeutsam, in dem dieses Gericht die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellte, mit der als Mittel zur Bekämpfung von Zwangsehen das Alter für die Familienzusammenführung im Vereinigten Königreich von 18 auf 21 Jahre angehoben wurde, da er diese Maßnahme als einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ansah. Der Supreme Court war im Wesentlichen der Auffassung, dass das Ziel der Verhinderung von Zwangsehen zwar rechtmäßig sei, jedoch die Maßnahme mangels hinreichenden Nachweises ihrer Wirksamkeit und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die fragliche Maßnahme offensichtlich eine Auswirkung auf das Recht auf Familienzusammenführung der Paare hatte, deren Ehe nicht erzwungen war, unverhältnismäßig sei.


22 – Hervorhebung nur hier.


23 – Vgl. Urteil Brünsteiner und Autohaus Hilgert (C‑376/05 und C‑377/05, EU:C:2006:753, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).


24 – Vgl. Urteil Brünsteiner und Autohaus Hilgert (EU:C:2006:753, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Melki und Abdeli (C‑188/10 und C‑189/10, EU:C:2010:363, Rn. 63). Speziell zur Rolle der Parteien im Vorabentscheidungsverfahren vgl. Nr. 80 der Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache VB Pénzügyi Lízing (C‑137/08, EU:C:2010:401).