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Klage, eingereicht am 23. Oktober 2017 – Italienische Republik/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-611/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und P. Gentili, Avvocato dello Stato)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) 2017/1398 des Rates vom 25. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 199 vom 29. Juli 2017), und insbesondere Art. 1 Ziff. 2, soweit er Anhang I D der Verordnung (EU) 2017/127 ändert, die gesamte Ziff. 3 des Anhangs der angefochtenen Verordnung (der die Änderung von Anhang I D der Verordnung [EU] 2017/127 enthält) und die gesamten Erwägungsgründe 9, 10, 11 und 12 für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 des Beschlusses 86/238/EWG über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik

Es habe keine Pflicht bestanden, den ICCAT-Beschluss über Fangquoten für Schwertfische umzusetzen.

Zweiter Klagegrund: Begründungsmangel (Art. 296 Abs. 2 AEUV)

Der Beschluss sei jedenfalls nicht begründet.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 17 EUV und Art. 16 der Verordnung 1380/2013

Der Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der relativen Stabilität und gegen das Unionsinteresse.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Der Beschluss habe jedenfalls nicht auf die laufende Fangsaison angewandt werden dürfen.

Fünfter Klagegrund: Begründungsmangel (Art. 296 Abs. 2 AEUV)

Der Beschluss sei insoweit nicht begründet, als er den Vierjahreszeitraum 2012-2015 als Referenzzeitraum für die Aufteilung des Anteils an der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) unter den Mitgliedstaaten angenommen habe.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 EUV) und fehlerhafte Tatsachenwürdigung

Der Ausschluss der Jahre 2010 und 2011 aus dem Referenzzeitraum sei in Bezug auf das Ziel, nur zulässige Fänge in die Fangdaten aufzunehmen, exzessiv und falsch.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 258 und 260 AEUV; Unzuständigkeit

Es sei nicht Sache des Rates gewesen, Italien wegen der Verwendung von Treibnetzen eine Sanktion aufzuerlegen.

Achter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung (Art. 41 Charta der Grundrechte der Europäischen Union) und gegen Art. 16 der Verordnung 1380/2013

Die Annahme des Referenzzeitraums 2012-2015 habe Italien dadurch benachteiligt, dass seine Fangkapazitäten unter Verstoß gegen den Grundsatz der relativen Stabilität und ohne angemessene Untersuchung verringert worden sei.

Neunter Klagegrund: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV)

Diese Verringerung sei eine rechtswidrige Diskriminierung italienischer Fischer.

Zehnter Klagegrund: Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Die Verringerung habe jedenfalls nicht auf die laufende Fangsaison angewandt werden dürfen.

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