Language of document : ECLI:EU:T:2011:42

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

17. Februar 2011(*)

„Fernsehen – Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG – Maßnahmen des Königreichs Belgien in Bezug auf die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft – Fußballweltmeisterschaft – Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt werden – Begründung – Art. 43 EG und 49 EG – Eigentumsrecht“

In der Rechtssache T‑385/07

Fédération internationale de football association (FIFA) mit Sitz in Zürich (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Denton, E. Batchelor, F. Young, Solicitors, und Rechtsanwalt A. Barav, dann E. Batchelor, A. Barav, Rechtsanwalt D. Reymond und F. Carlin, Barrister,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch E. Montaguti und N. Yerrell als Bevollmächtigte im Beistand von J. Flynn, QC, und L. Maya, Barrister,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Belgien, vertreten durch L. Van den Broeck und C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte J. Stuyck, A. Berenboom und A. Joachimowicz,

durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und J. Möller als Bevollmächtigte,

und durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch S. Behzadi-Spencer, E. Jenkinson und L. Seeboruth als Bevollmächtigte im Beistand ursprünglich von T. de la Mare, dann von B. Kennelly, Barristers,

Streithelfer,

wegen teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/479/EG der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Belgiens gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates [vom 3. Oktober 1989] zur Koordinierung bestimmter Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 180, S. 24)

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood (Berichterstatter) sowie der Richter L. Truchot und J. Schwarcz,

Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2010

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Art. 43 EG lautet:

„Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 [EG], nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.“

2        Art. 49 Abs. 1 EG bestimmt:

„Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.“

3        Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23), der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie [89/552] (ABl. L 202, S. 60) eingefügt wurde, lautet:

„(1)      Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Fernsehveranstalter, die seiner Rechtshoheit unterliegen, nicht Ereignisse, denen der betreffende Mitgliedstaat eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, auf Ausschließlichkeitsbasis in der Weise übertragen, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen. Falls ein Mitgliedstaat entsprechende Maßnahmen ergreift, so erstellt er dabei eine Liste der nationalen und nichtnationalen Ereignisse, denen er eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst. Er trägt dafür auf eindeutige und transparente Weise rechtzeitig und wirksam Sorge. Dabei legt der betreffende Mitgliedstaat auch fest, ob diese Ereignisse im Wege direkter Gesamt‑ oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, im Wege zeitversetzter Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen.

(2)      Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Maßnahmen mit, die sie gemäß Absatz 1 getroffen haben oder in Zukunft treffen werden. Die Kommission prüft binnen drei Monaten nach der Mitteilung, ob die Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, und teilt sie den anderen Mitgliedstaaten mit. Sie holt die Stellungnahme des gemäß Artikel 23a eingesetzten Ausschusses ein. Sie veröffentlicht die getroffenen Maßnahmen unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften; mindestens einmal jährlich veröffentlicht sie eine konsolidierte Liste der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen.

(3)      Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen des innerstaatlichen Rechts durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter die von ihnen nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie erworbenen ausschließlichen Rechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem anderen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt‑ oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 festgelegt worden ist.“

4        In den Erwägungsgründen 18 bis 22 der Richtlinie 97/36 heißt es:

„(18) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über nationale oder nichtnationale Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zu verschaffen, wie die Olympischen Spiele, die Fußballweltmeisterschaft und die Fußballeuropameisterschaft. Zu diesem Zweck steht es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Ausübung ausschließlicher Senderechte für solche Ereignisse durch die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter geregelt werden soll.

(19)      Es müssen innerhalb eines Gemeinschaftsrahmens Vorkehrungen getroffen werden, damit etwaige rechtliche Unsicherheit und Marktstörungen vermieden werden und der freie Verkehr für Fernsehdienste mit der Notwendigkeit, einer möglichen Umgehung der zum Schutz eines rechtmäßigen allgemeinen Interesses erlassenen Maßnahmen zu begegnen, in Einklang gebracht wird.

(20)      Es ist insbesondere angezeigt, in dieser Richtlinie Bestimmungen für die Ausübung der ausschließlichen Senderechte festzulegen, die Fernsehveranstalter möglicherweise für Ereignisse erworben haben, die für die Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dessen Rechtshoheit die Veranstalter unterliegen, von erheblicher Bedeutung sind. …

(21)      Ereignisse von ‚erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung‘ im Sinne dieser Richtlinie sollten bestimmten Kriterien genügen, d. h., es sollten herausragende Ereignisse sein, die von Interesse für die breite Öffentlichkeit in der Europäischen Union, in einem bestimmten Mitgliedstaat oder in einem bedeutenden Teil eines bestimmten Mitgliedstaats sind und die im Voraus von einem Veranstalter organisiert werden, der kraft Gesetzes befugt ist, die Rechte an diesem Ereignis zu veräußern.

(22)      Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff ‚frei zugängliche Fernsehsendung‘ die Ausstrahlung eines der Öffentlichkeit zugänglichen Programms auf einem öffentlichen oder privaten Kanal, ohne dass neben den in dem betreffenden Mitgliedstaat überwiegend anzutreffenden Arten der Gebührenentrichtung für das Fernsehen (beispielsweise Fernsehgebühren und/oder Grundgebühren für einen Kabelanschluss) eine weitere Zahlung zu leisten ist.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtener Beschluss

5        Die Klägerin, die Fédération internationale de football association (FIFA), ist ein aus 208 nationalen Fußballverbänden bestehender Verband und das Selbstverwaltungsorgan des Weltfußballs. Ihre Ziele bestehen insbesondere darin, den Fußball weltweit zu fördern und internationale Fußballwettbewerbe auszurichten. Der Verkauf ihrer Rechte an der Fernsehübertragung der Endrunde der von ihr ausgerichteten Fußballweltmeisterschaft (im Folgenden: Weltmeisterschaft) bildet ihre Haupteinnahmequelle.

6        In Belgien sind die Flämische und die Französische Gemeinschaft für den Erlass von Maßnahmen im Sinne des Art. 3a der Richtlinie 89/552 zuständig. So erließen die Behörden beider Gemeinschaften unterschiedliche Maßnahmen, die dann der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von den belgischen föderalen Behörden mitgeteilt wurden.

7        Nach Art. 76 § 1 der vom Flämischen Rat erlassenen und am 25. Januar 1995 koordinierten Erlasse über Rundfunk und Fernsehen (Belgisches Staatsblatt vom 30. Mai 1995, S. 15092) „[erstellt die] Flämische Regierung … eine Liste mit Ereignissen, die als von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erachtet werden und die aus diesem Grund nicht auf Ausschließlichkeitsbasis in einer Art und Weise ausgestrahlt werden dürfen, die es einem großen Teil der Flämischen Gemeinschaft unmöglich macht, sie als Direktübertragung oder zeitversetzte Übertragung über einen frei zugänglichen Fernsehdienst mitzuverfolgen“.

8        Mit Beschluss vom 28. Mai 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 19. August 2004, S. 62207) bezeichnete die Flämische Regierung die Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, darunter die Weltmeisterschaftsendrunde. Damit ein Ereignis für die Aufnahme in die Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung in Betracht kommt, muss es nach diesem Beschluss mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:

–        Es muss hohen Aktualitätswert besitzen und großes Interesse bei der Bevölkerung wecken;

–        es muss im Rahmen eines wichtigen internationalen Wettbewerbs stattfinden oder ein Wettkampf mit Beteiligung der Nationalmannschaft, einer belgischen Vereinsmannschaft oder eines oder mehrerer belgischer Sportler/Sportlerinnen sein;

–        es muss eine wichtige Sportart betreffen und in der Flämischen Gemeinschaft einen hohen kulturellen Wert haben;

–        es muss traditionell über einen frei zugänglichen Fernsehdienst ausgestrahlt worden sein und in seiner Kategorie eine hohe Einschaltquote erzielen.

9        Nach Art. 1 des Beschlusses vom 28. Mai 2004 müssen bestimmte auf der Liste verzeichnete Ereignisse, darunter die Weltmeisterschaftsendrunde, als direkte Gesamtberichterstattung ausgestrahlt werden. Nach Art. 2 dieses Beschlusses dürfen die Exklusivrechte für die auf der Liste verzeichneten Ereignisse nicht in einer Art und Weise ausgeübt werden, die es einem großen Teil der Bevölkerung unmöglich macht, diese Ereignisse über einen frei zugänglichen Fernsehsender zu verfolgen. Außerdem wird nach Abs. 2 dieser Vorschrift davon ausgegangen, dass ein großer Teil der Bevölkerung der Flämischen Gemeinschaft ein Ereignis von großer gesellschaftlicher Bedeutung über einen frei zugänglichen Fernsehsender verfolgen kann, wenn dieses Ereignis von einem Fernsehsender auf Niederländisch ausgestrahlt wird, der von mindestens 90 % der Bevölkerung ohne zusätzliche Zahlung über die Gebühren für einen Kabelanschluss hinaus empfangen werden kann.

10      Art. 3 des Beschlusses vom 28. Mai 2004 bestimmt, dass die Fernsehanstalten, die die in Art. 2 des Beschlusses aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllen und ausschließliche Übertragungsrechte an den auf der Liste verzeichneten Ereignissen für die niederländischsprachige Region und die zweisprachige Region Brüssel-Hauptstadt erwerben, diese Rechte nur wahrnehmen dürfen, wenn sie aufgrund von Verträgen garantieren können, dass es keinem großen Teil der Bevölkerung unmöglich gemacht wird, diese Ereignisse im frei zugänglichen Fernsehen zu verfolgen. Dazu können die betreffenden Fernsehanstalten Unterlizenzen zu angemessenen Marktpreisen an Fernsehveranstalter vergeben, die diese Voraussetzungen erfüllen. Ist jedoch kein Fernsehveranstalter, der die fraglichen Voraussetzungen erfüllt, bereit, solche Unterlizenzen zu erwerben, darf die Fernsehanstalt, die die ausschließlichen Rechte erworben hat, davon Gebrauch machen.

11      Nach Art. 4 § 1 des vom Parlament der Französischen Gemeinschaft verabschiedeten Erlasses vom 27. Februar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 17. April 2003, S. 19637) kann die Regierung der Französischen Gemeinschaft nach Einholung der Stellungnahme des Obersten Rates für audiovisuelle Angelegenheiten eine Liste der Ereignisse festlegen, denen sie eine erhebliche Bedeutung für die Bevölkerung dieser Gemeinschaft beimisst. Hinsichtlich dieser Ereignisse darf ein Fernsehveranstalter oder die RTBF von Ausschließlichkeitsrechten nicht in einer Weise Gebrauch machen, die dazu führt, dass ein wesentlicher Teil der Bevölkerung dieser Gemeinschaft keinen Zugang zu diesen Ereignissen über einen frei zugänglichen Fernsehdienst erhalten würde.

12      Damit ein Ereignis für die Aufnahme in die Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung in Betracht kommt, muss es nach Art. 4 § 2 des Erlasses vom 27. Februar 2003 mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:

–        Es muss bei der Bevölkerung der Französischen Gemeinschaft allgemein und nicht nur bei dem Personenkreis, der üblicherweise ein solches Ereignis verfolgt, besondere Beachtung finden;

–        seine kulturelle Bedeutung muss von der Bevölkerung der Französischen Gemeinschaft allgemein anerkannt sein, und es muss Katalysatorwirkung für ihre kulturelle Identität haben;

–        eine Persönlichkeit oder eine Mannschaft des Landes muss an dem betreffenden Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder einer bedeutenden internationalen Veranstaltung teilnehmen;

–        es muss traditionell in der Französischen Gemeinschaft über ein frei zugängliches Fernsehprogramm ausgestrahlt worden sein und hohe Einschaltquoten erzielen.

13      Nach Art. 4 § 3 dieses Erlasses gilt ein Fernsehdienst als frei zugänglich, wenn er in französischer Sprache ausgestrahlt wird und von 90 % der Haushalte in der französischsprachigen Region und in der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt, die über eine Einrichtung für den Empfang von Fernsehdiensten verfügen, empfangen werden kann. Außer den Kosten für die technische Einrichtung darf für den Empfang dieses Dienstes zusätzlich zu eventuell zu entrichtenden Grundgebühren für einen Kabelanschluss keine weitere Zahlung zu leisten sein.

14      Nach Art. 2 des von der Regierung der Französischen Gemeinschaft erlassenen Beschlusses vom 8. Juni 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 6. September 2004, S. 65247) ist „[d]er Fernsehveranstalter, der im Zuständigkeitsbereich der Französischen Gemeinschaft tätig ist und ein von ihm erworbenes ausschließliches Recht auf Übertragung eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung wahrnehmen möchte, … verpflichtet, dieses Ereignis über ein frei zugängliches Fernsehprogramm und in Übereinstimmung mit dem Anhang dieses Beschlusses auszustrahlen“.

15      Der Anhang des Beschlusses vom 8. Juni 2004 und die konsolidierte Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung für das Königreich Belgien umfassen die Weltmeisterschaftsendrunde in Direktübertragung und als Gesamtberichterstattung.

16      Mit Schreiben vom 15. Januar 2001 und 16. Mai 2002 übermittelte die FIFA dem Ministerium der Flämischen Gemeinschaft ihre Stellungnahme zur etwaigen Aufnahme der Weltmeisterschaft in eine Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft und wandte sich dagegen, sämtliche WM-Spiele in eine solche Liste aufzunehmen.

17      Mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 teilte das Königreich Belgien der Kommission die im Rahmen von Art. 3a der Richtlinie 89/552 erlassenen Maßnahmen mit.

18      Die betreffenden Maßnahmen sind Gegenstand des Beschlusses 2007/479/EG der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen [des Königreichs Belgien] gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552 (ABl. L 180, S. 24, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

19      Der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses lautet:

„Artikel 1

Die der Kommission am 10. Dezember 2003 [vom Königreich] Belgien mitgeteilten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie [89/552] sind in der im Amtsblatt der Europäischen Union C 158 vom 29. Juni 2005 veröffentlichten Fassung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Artikel 2

Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen [des Königreichs Belgien] werden in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie [89/552] im Amtsblatt veröffentlicht.“

20      Der angefochtene Beschluss wird u. a. mit folgenden Erwägungen begründet:

„(4)      Bei der Erstellung der Liste von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die Teil der belgischen Maßnahmen ist, wurde für Eindeutigkeit und Transparenz Sorge getragen; zuvor hatte eine umfassende Anhörung in Belgien stattgefunden.

(5)      Die Kommission hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten Maßnahmen [des Königreichs Belgien] aufgeführten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten: i) das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport‑ oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(6)      Einige der in der Liste der belgischen Maßnahmen aufgeführten Veranstaltungen, darunter die Olympischen Sommer‑ und Winterspiele und die Endrunden der Fußballweltmeisterschaft und der Fußballeuropameisterschaft (Herren), werden üblicherweise der Kategorie der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zugerechnet, auf die in Erwägung 18 der Richtlinie [97/36] ausdrücklich verwiesen wird. Diese Ereignisse finden in Belgien in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten.

(8)      Die in der Liste aufgeführten Fußballereignisse, an denen belgische Mannschaften teilnehmen, finden in Belgien in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie belgischen Mannschaften Gelegenheit bieten, dem belgischen Fußball international mehr Geltung zu verschaffen.

(16)      Die aufgeführten Veranstaltungen, einschließlich derjenigen, die in ihrer Gesamtheit – und nicht als Aneinanderreihung von Einzelveranstaltungen – zu sehen sind, wurden bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichten eine große Zahl von Zuschauern. …

(17)      Die belgischen Maßnahmen erscheinen angemessen und rechtfertigen eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im EG-Vertrag, und zwar wegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Veranstaltungen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.

(18)      Die belgischen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln [des Vertrags] vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der aufgeführten Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und möglichen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgeführten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig groß, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens kommt.

(22)      Aufgrund des Urteils des Gerichts [vom 15. Dezember 2005, Infront WM/Kommission, T‑33/01, Slg. 2005, II‑5897] stellt die Erklärung, dass Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie [89/552] mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 [EG] dar, die deshalb von der Kommission zu [erlassen] ist. Folglich ist durch diesen Beschluss festzustellen, dass die [vom Königreich] Belgien mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten [vom Königreich] Belgien getroffenen Maßnahmen sollten in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie [89/552] im Amtsblatt veröffentlicht werden“.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

21      Mit Schriftsatz, der am 4. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die FIFA die vorliegende Klage erhoben.

22      Mit besonderem, bei der Kanzlei des Gerichts am 11. Oktober 2007 eingereichtem Schriftsatz hat die FIFA beim Gericht beantragt, der Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen die Vorlage mehrerer Dokumente aufzugeben, die ihrer Ansicht nach sowohl für die Ausübung ihrer Rechte als auch für die gerichtliche Überprüfung, zu der das Gericht aufgerufen sei, wesentlich sind.

23      Mit Schriftsätzen, die am 25. und 29. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden sind, haben das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ihre Zulassung als Streithelfer in der vorliegenden Rechtssache zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt. Mit Beschluss vom 31. März 2008 hat der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts diese Streitbeitritte zugelassen. Die Streithelfer haben ihre Schriftsätze und die FIFA hat ihre Stellungnahmen dazu fristgerecht eingereicht.

24      Mit am 26. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schreiben hat die FIFA beim Gericht beantragt, der Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen die Vorlage bestimmter in deren Klagebeantwortung angeführter Dokumente aufzugeben.

25      Mit Entscheidung vom 26. Mai 2008 hat die Siebte Kammer des Gerichts beschlossen, in diesem Stadium die von der FIFA beantragten prozessleitenden Maßnahmen nicht zu ergreifen.

26      Mit Beschluss vom 15. Dezember 2009 ist die vorliegende Rechtssache zu gemeinsamem mündlichem Verfahren mit der Rechtssache T‑68/08, FIFA/Kommission, verbunden worden.

27      Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen mehrere Fragen an die FIFA und die Kommission gerichtet. Die Fragen des Gerichts sind fristgerecht beantwortet worden.

28      Die FIFA beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss, soweit er die Weltmeisterschaft betrifft, teilweise oder ganz für nichtig zu erklären;

–        der Kommission, dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich die Kosten aufzuerlegen.

29      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der FIFA die Kosten aufzuerlegen.

30      Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich beantragen Klageabweisung. Das Königreich Belgien und die Bundesrepublik Deutschland beantragen auch, der FIFA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

31      Zu den Fragen betreffend die Zulässigkeit der Klage hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie infolge des Urteils des Gerichtshofs vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM (C‑125/06 P, Slg. 2008, I‑1451), ihr Vorbringen in der Klagebeantwortung zur Unzulässigkeit der Klage zurücknehme.

32      Das Königreich Belgien hält die Klage für unzulässig, weil die FIFA von dem angefochtenen Beschluss weder individuell noch unmittelbar betroffen sei. Außerdem sei die FIFA in Belgien nicht gerichtlich gegen die nationalen Maßnahmen vorgegangen, so dass ihre Klage vor dem Gericht zu spät erhoben sei, denn die etwaige Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses berühre nicht die Gültigkeit der fraglichen nationalen Bestimmungen. Die FIFA habe deshalb hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses kein Klageinteresse.

33      Nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland hat die FIFA hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses kein Klageinteresse, weil zum Zeitpunkt seines Erlasses die Übertragungsrechte an den Spielen der Weltmeisterschaften 2006, 2010 und 2014 bereits vergeben gewesen seien. Die Stellung der FIFA hinsichtlich der Möglichkeit, die Übertragungsrechte an den Spielen dieser Wettbewerbe an die Fernsehanstalten ihrer Wahl zu veräußern, sei somit von dem angefochtenen Beschluss nicht berührt worden. Außerdem habe die FIFA hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses auch kein Klageinteresse für die nach 2014 veranstalteten Wettbewerbe, weil erstens die Übertragungsrechte an deren Spielen noch nicht verwertet worden seien und zweitens die Kommission die Vereinbarkeit der belgischen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht in Ansehung bestimmter Ereignisse und nicht mit Blick auf alle künftig stattfindenden Weltmeisterschaftsendrunden geprüft habe. Die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nutze deshalb nur den nicht belgischen Fernsehanstalten, die die Spiele der Weltmeisterschaft in Belgien ausstrahlen wollten. Außerdem sei die FIFA von dem angefochtenen Beschluss nicht unmittelbar betroffen.

34      Die FIFA ist der Auffassung, der angefochtene Beschluss erzeuge Rechtsfolgen und betreffe sie überdies unmittelbar und individuell.

 Würdigung durch das Gericht

35      Die vom Königreich Belgien und von der Bundesrepublik Deutschland vorgebrachten Unzulässigkeitsgründe betreffen unverzichtbare Prozessvoraussetzungen, da damit Klageinteresse und Klagebefugnis der FIFA sowie die Einhaltung der Klagefrist in Frage gestellt werden. Diese Prozessvoraussetzungen sind somit vom Gericht von Amts wegen zu prüfen, auch wenn die betreffenden Streithelfer nach Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht befugt sind, sie geltend zu machen, da die Kommission die Zulässigkeit der Klage nicht mehr in Abrede stellt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C‑313/90, Slg. 1993, I‑1125, Randnrn. 21 bis 23).

36      Zur unmittelbaren Betroffenheit der FIFA ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 230 Abs. 4 EG genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt ist, wenn sich die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. Urteil Kommission/Infront WM, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Dazu ist festzustellen, dass nach den Art. 1 und 3 Abs. 1 des Beschlusses vom 28. Mai 2004 (siehe oben, Randnrn. 9 und 10) kein Fernsehveranstalter, der nicht die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 desselben Beschlusses erfüllt, ausschließliche Rechte zur Übertragung der Weltmeisterschaft für die niederländischsprachige Region und die Region Brüssel-Hauptstadt wahrnehmen darf, es sei denn, er stellt durch den Abschluss von Verträgen sicher, dass die fraglichen Voraussetzungen erfüllt werden. In ähnlicher Weise ergibt sich aus Art. 2 des Beschlusses vom 8. Juni 2004 und aus dessen Anhang (siehe oben, Randnr. 14), dass die Fernsehveranstalter, die im Zuständigkeitsbereich der Französischen Gemeinschaft tätig sind und ein ausschließliches Recht zur Übertragung der Weltmeisterschaftsspiele wahrnehmen möchten, die Spiele über ein Fernsehprogramm ausstrahlen müssen, das die oben in Randnr. 13 angeführten Voraussetzungen erfüllt.

38      Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Vergabe der Exklusivübertragungsrechte an der Weltmeisterschaft, deren Veranstalter im Sinne des 21. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36 die FIFA ist, an Fernsehveranstalter, die der Rechtshoheit des Königreichs Belgien unterliegen und nicht die oben in den Randnrn. 9 und 13 angeführten Voraussetzungen erfüllen, nicht die Rechtsfolgen erzeugt, die eine solche Ausschließlichkeit im Regelfall mit sich bringt. Nach den von der Flämischen und der Französischen Gemeinschaft dieses Mitgliedstaats für ihre Zuständigkeitsbereiche aufgestellten Regeln müssen nämlich solche Fernsehveranstalter für die Übertragung der Weltmeisterschaftsspiele auf die Dienste einer anderen Fernsehanstalt zurückgreifen, die die genannten Voraussetzungen erfüllt, so dass die vereinbarte Ausschließlichkeitsklausel ausgehöhlt wird.

39      Zwar ergeben sich diese Rechtsfolgen aus den belgischen Rechtsvorschriften und nicht aus dem angefochtenen Beschluss, doch der mit diesem nach Art. 3a Abs. 3 der Richtlinie 89/552 ausgelöste Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung schafft für die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Wahrung dieser Folgen. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sich die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter an die Bedingungen für die Fernsehübertragung der auf der konsolidierten Liste im Anhang zu dem angefochtenen Beschluss verzeichneten Ereignisse in Belgien halten, wie sie vom Königreich Belgien in seinen gebilligten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Maßnahmen festgelegt wurden. Die Verpflichtung, dieses Ergebnis zu erreichen, greift aber unmittelbar in die Rechtsstellung der Fernsehveranstalter ein, die der Rechtshoheit anderer Mitgliedstaaten als des Königreichs Belgien unterliegen und Übertragungsrechte für Belgien erwerben möchten, deren Inhaberin ursprünglich die FIFA war (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Infront WM, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn. 62 und 63).

40      Der durch den angefochtenen Beschluss ausgelöste Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung verpflichtet deshalb die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ihrer Rechtshoheit unterliegende Fernsehveranstalter, die nicht die oben in den Randnrn. 9 und 13 angeführten Voraussetzungen erfüllen, von den Rechten zur Übertragung der Weltmeisterschaftsspiele nicht auf Ausschließlichkeitsbasis Gebrauch machen, so dass die FIFA eine Beeinträchtigung der Rechte, die sie ursprünglich innehat, auch erfährt, wenn sie öffentlich Anstalten angeboten werden, die nicht der Rechtshoheit des Königreichs Belgien, sondern der eines anderen Mitgliedstaats unterliegen.

41      Daher wirkt sich der angefochtene Beschluss unmittelbar auf die Rechtsstellung der FIFA aus, was die ursprünglich ihr zustehenden Rechte betrifft, und er lässt den Mitgliedstaaten keinerlei Ermessensspielraum hinsichtlich des beabsichtigten Ergebnisses, das automatisch vorgegeben ist und sich unabhängig von der Ausgestaltung der einzelnen Mechanismen, die von den nationalen Behörden zur Erreichung dieses Ergebnisses eingerichtet werden, allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Infront WM, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn. 60 und 61).

42      Mithin ist die FIFA von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar betroffen.

43      Was die Frage angeht, ob die FIFA von dem angefochtenen Beschluss individuell betroffen ist, so kann eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung (vgl. Urteil Kommission/Infront WM, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Weltmeisterschaft unabhängig von der Rechtsnatur und der Quelle der Übertragungsrechte an ihr ein Ereignis im Sinne des 21. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36 ist, weil sie im Voraus von einem Veranstalter organisiert wird, der kraft Gesetzes zur Veräußerung dieser Rechte befugt ist, und dass die FIFA dieser Veranstalter ist. Da dies auch zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses galt, war die FIFA zum damaligen Zeitpunkt leicht identifizierbar.

45      Die FIFA ist daher von dem angefochtenen Beschluss individuell betroffen.

46      Zum Vorbringen des Königreichs Belgien, dass die FIFA nicht vor den nationalen Gerichten gegen die belgischen Maßnahmen vorgegangen sei, genügt der Hinweis, dass die FIFA mit ihrer Klage namentlich die Rechtmäßigkeit von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses in Abrede stellt, nach dem die fraglichen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

47      Daraus folgt, dass die Prüfung, um die das Gericht im vorliegenden Fall ersucht wird, die Rechtmäßigkeit dieser Feststellung betrifft, ohne dass die unterbliebene Anfechtung der belgischen Maßnahmen vor den nationalen Gerichten die Zulässigkeit der – im Übrigen innerhalb der Frist des Art. 230 EG eingereichten – Klage auf die eine oder die andere Weise berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2005, Infront WM/Kommission, T‑33/01, Slg. 2005, II‑5897, Randnr. 109).

48      Zum Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses die Übertragungsrechte an den Weltmeisterschaften 2006, 2010 und 2014 bereits durch die FIFA vergeben gewesen seien, genügt der Hinweis, dass die Kommission die vom Königreich Belgien erlassenen Maßnahmen für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt hat, wie sie im Anhang zu dem angefochtenen Beschluss wiedergegeben sind. Diese Maßnahmen beziehen sich aber auf die Weltmeisterschaft ohne zeitliche Begrenzung, so dass sie von dem angefochtenen Beschluss gedeckt sind, solange sie in Kraft bleiben. Das Klageinteresse der FIFA wird deshalb durch das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland nicht berührt.

49      Das Vorbringen des Königreichs Belgien und der Bundesrepublik Deutschland, mit dem die Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht wird, ist deshalb zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

50      Die FIFA bringt sechs Klagegründe vor, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552, weil die Kommission zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt sei, dass die belgischen Maßnahmen mit Art. 49 EG vereinbar seien, zweitens einen Verstoß gegen Art. 49 EG, drittens einen Verstoß gegen Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552, weil die Kommission zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt sei, dass die belgischen Maßnahmen mit Art. 43 EG vereinbar seien, viertens einen Verstoß gegen Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552, weil die Kommission zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt sei, dass die belgischen Maßnahmen mit dem Eigentumsrecht der FIFA vereinbar seien, fünftens einen Verstoß gegen Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552, weil die Kommission zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt sei, dass das dem Erlass der belgischen Maßnahmen vorausgegangene Verfahren eindeutig und transparent gewesen sei, und sechstens einen Begründungsmangel.

51      Der Prüfung der Klagegründe der FIFA sind einige allgemeine Ausführungen voranzustellen, denen bei der Beurteilung der Begründetheit der Klagegründe Rechnung zu tragen ist.

52      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 die Möglichkeit der Mitgliedstaaten konkretisiert hat, im audiovisuellen Bereich die Ausübung der vom primären Gemeinschaftsrecht festgelegten Grundfreiheiten aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zu beschränken.

53      Selbst wenn nämlich die von den Mitgliedstaaten im Rahmen von Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 erlassenen Maßnahmen unterschiedslos sowohl für die im Inland ansässigen als auch für die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen gelten, sind sie schon dann als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Art. 49 EG anzusehen, wenn sie bestimmten, im Inland ansässigen Unternehmen zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. Juni 1997, SETTG, C‑398/95, Slg. 1997, I‑3091, Randnr. 16, und vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C‑250/06, Slg. 2007, I‑11135, Randnrn. 37 und 38). Desgleichen können diese Maßnahmen die Niederlassungsfreiheit einschränken, wenn sie die Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten gegenüber den Gesellschaften aus dem Mitgliedstaat, der sie erlassen hat, tatsächlich oder rechtlich benachteiligen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. Mai 1999, Pfeiffer, C‑255/97, Slg. 1999, I‑2835, Randnr. 19).

54      Solche Beschränkungen von vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten können aber gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Pfeiffer, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 19, und United Pan-Europe Communications Belgium u. a., oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Freiheit der Meinungsäußerung, wie sie in Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist, zu den von der Gemeinschaftsrechtsordnung verbürgten Grundrechten gehört und einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der solche Beschränkungen rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil United Pan-Europe Communications Belgium u. a., oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem schließt nach Art. 10 Abs. 1 EMRK die Freiheit der Meinungsäußerung auch die Freiheit ein, Informationen zu empfangen.

56      Hier beschränken, wie im 17. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, die vom Königreich Belgien erlassenen Maßnahmen den freien Dienstleistungsverkehr. Wie sich jedoch aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 ergibt, sollen die Maßnahmen im Sinne des Art. 3a der Richtlinie 89/552 das Recht auf Informationen schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über nationale oder nichtnationale Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung verschaffen. Nach dem 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 kommt einem Ereignis erhebliche Bedeutung zu, wenn es herausragend ist, von Interesse für die breite Öffentlichkeit in der Europäischen Union, in einem bestimmten Mitgliedstaat oder in einem bedeutenden Teil eines bestimmten Mitgliedstaats ist und im Voraus von einem Veranstalter organisiert wird, der befugt ist, die Rechte daran zu veräußern.

57      Daraus folgt, dass die Maßnahmen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552, da sie Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung betreffen, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, was von der FIFA auch nicht bestritten wird.

58      Die fraglichen Maßnahmen müssen sodann, wie oben in Randnr. 54 ausgeführt, geeignet sein, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

59      Schließlich ist zur Bedeutung des 18. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36 erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 3a der Richtlinie 89/552, auf den sich dieser Erwägungsgrund bezieht, keine Harmonisierung der spezifischen Ereignisse vornimmt, die von den Mitgliedstaaten als von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung angesehen werden können. Im Gegensatz zu der Fassung dieser Vorschrift in dem Beschluss des Europäischen Parlaments betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie [97/36] (ABl. 1996, C 362, S. 56), die ausdrücklich auf die Olympischen Sommer‑ und Winterspiele und die Fußballwelt‑ und ‑europameisterschaften Bezug nimmt, enthält jene Bestimmung nämlich keine Bezugnahme auf bestimmte Ereignisse, die in die nationalen Listen aufgenommen werden können.

60      Daraus folgt, dass, wie im Übrigen von der Kommission vorgebracht, der 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 nicht so verstanden werden kann, dass danach die Aufnahme der Weltmeisterschaft in eine nationale Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ohne Weiteres mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Erst recht kann dieser Erwägungsgrund nicht so verstanden werden, dass es danach in allen Fällen gerechtfertigt ist, die Weltmeisterschaft in ihrer Gesamtheit und unabhängig von dem Interesse, das die Spiele dieses Wettbewerbs in dem betroffenen Mitgliedstaat hervorrufen, in eine solche Liste aufzunehmen.

61      In Anbetracht der Ausführungen in den vorstehenden Randnrn. 52 bis 57 bedeutet dieser Erwägungsgrund dagegen, dass ein Mitgliedstaat, wenn er Spiele der Weltmeisterschaft in die Liste seiner Wahl aufnimmt, in seiner Mitteilung an die Kommission keine besondere Begründung zu ihrer Eigenschaft als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung geben muss.

62      Diese Überlegungen bilden den Maßstab für die Prüfung der Begründetheit der von der FIFA erhobenen Klagegründe.

63      Schließlich wird sich das Gericht, da die FIFA mit ihrem in der Erwiderung vorgebrachten sechsten Klagegrund einen Begründungsmangel hinsichtlich der von der Kommission vorgenommenen Bewertung der Bedeutung sämtlicher Spiele der Weltmeisterschaft für die belgische Gesellschaft geltend macht, mit diesem Klagegrund vor der Prüfung des ersten Klagegrundes befassen, mit dem die Richtigkeit dieser Bewertung in Abrede gestellt wird.

 Zum sechsten Klagegrund: Begründungsmangel

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

64      Die FIFA macht geltend, im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 finde sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Bezugnahme auf die Weltmeisterschaft ohne Weiteres als Verweis auf alle 64 Spiele dieses Wettbewerbs als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zu verstehen wäre. Ganz im Gegenteil sei eine Aufteilung der Weltmeisterschaftsspiele in „Topspiele“, wozu die Halbfinalspiele, das Endspiel und die Spiele der jeweiligen Nationalmannschaft, hier der belgischen Nationalmannschaft, gehörten, auf der einen Seite und in „Normalspiele“, zu denen alle übrigen Spiele zählten, auf der anderen Seite ein probates Mittel und entspreche dem Vorgehen anderer Mitgliedstaaten, die ihre Maßnahmen nach Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552 mitgeteilt hätten. Die Kommission selbst habe eine solche Kategorisierung der Spiele in ihrem Arbeitspapier CC TVSF(97) zur Anwendung des Art. 3a der Richtlinie 89/552 anerkannt. Der 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 enthebe die Kommission deshalb nicht ihrer Pflicht, die Gründe darzulegen, weshalb sie die Aufnahme aller Weltmeisterschaftsspiele in die belgische Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats billige.

65      Die Beurteilungen, die die Kommission in den Erwägungsgründen 6 und 16 des angefochtenen Beschlusses vorgenommen habe, seien aber mit keinem Beweis versehen, so dass sie angesichts der im 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 enthaltenen Definition eines Ereignisses von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung nicht als angemessene Begründung angesehen werden könnten. Der angefochtene Beschluss enthalte nämlich keinerlei Beleg dafür, dass alle Weltmeisterschaftsspiele die von der Kommission zugrunde gelegten Kriterien erfüllten.

66      Außerdem enthalte der angefochtene Beschluss weder Angaben zu den Daten über die belgische Medienlandschaft, die die Kommission ausweislich des dritten Erwägungsgrundes dieses Beschlusses berücksichtigt habe, noch zu den übrigen Informationen wie den Einschaltquoten, die ihr nach ihrer Aussage vorgelegen hätten. Unter diesen Umständen sei es der FIFA unmöglich, sich zu der Natur und der Maßgeblichkeit der Gesichtspunkte zu äußern, die die Kommission zu der Ansicht veranlasst hätten, dass alle Weltmeisterschaftsspiele von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft seien, und das Gericht könne die ihm übertragene Kontrolle nicht ausüben, so dass der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären sei.

67      Die Kommission macht mit Unterstützung der Streithelfer geltend, dass dieser Klagegrund unbegründet sei.

–       Würdigung durch das Gericht

68      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Art. 230 EG darstellt und ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen kann und muss (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, Slg. 2009, I‑11245, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dass dieser Klagegrund erstmals in der Erwiderung erhoben worden ist, hindert das Gericht deshalb nicht daran, seine Begründetheit zu prüfen.

69      Nach ständiger Rechtsprechung muss sodann die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a., C‑265/97 P, Slg. 2000, I‑2061, Randnr. 93).

70      Die FIFA beanstandet, die Kommission habe ihre Schlussfolgerung nicht begründet, wonach alle Weltmeisterschaftsspiele als von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft anzusehen seien. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die FIFA in ihrer schriftlichen Antwort auf die vom Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellte Frage (siehe oben, Randnr. 27) ausdrücklich bestätigt hat, was mittelbar aus mehreren Stellen ihrer Schriftsätze hervorgeht, nämlich, dass sie die Aufnahme der „Topspiele“ der Weltmeisterschaft, also des Endspiels, der Halbfinalspiele und der Spiele der belgischen Nationalmannschaft, in die belgische Liste für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar halte, sofern auch den Erfordernissen eines eindeutigen und transparenten Verfahrens Rechnung getragen sei.

71      Zwar enthält der 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 keine Aussage zu der Schlüsselfrage, ob alle oder nur einige Weltmeisterschaftsspiele in eine nationale Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung aufgenommen werden sollten, doch gibt es keine Erwägung, die die Annahme rechtfertigt, dass grundsätzlich nur die „Topspiele“ diese Einstufung verdienen und daher zu einer solchen Liste gehören können.

72      Die Weltmeisterschaft ist nämlich ein Wettbewerb, der vernünftigerweise eher als ein Gesamtereignis und nicht als eine Zusammenstellung einzelner, in „Topspiele“ und „Normalspiele“ aufgeteilter Ereignisse angesehen werden kann. Bekanntlich bestimmen bei der Weltmeisterschaft die Ergebnisse der „Normalspiele“ das Schicksal der Mannschaften, so dass von ihnen deren Beteiligung an den „Topspielen“ – wie denjenigen unter Beteiligung der Nationalmannschaft, die das Spiel zum „Topspiel“ erhebt – abhängen kann. So werden in den „Normalspielen“ die Gegner ermittelt, auf die die Nationalmannschaft, deren Beteiligung ein Spiel zum „Topspiel“ erhebt, in den späteren Runden des Wettbewerbs trifft. Außerdem kann von den Ergebnissen der „Normalspiele“ sogar abhängen, ob diese Nationalmannschaft die nächste Runde des Wettbewerbs erreicht oder nicht.

73      In Anbetracht dieses besonderen Zusammenhangs, aufgrund dessen die Weltmeisterschaft als ein Gesamtereignis angesehen werden kann, wie im 16. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgehoben wird, musste die Kommission ihre Beurteilung hinsichtlich der „Normalspiele“ nicht näher begründen, und zwar insbesondere, wenn die einschlägigen Statistiken nicht belegen, dass diese Spiele systematisch eine zu vernachlässigende Zahl von Zuschauern interessieren (siehe unten, Randnrn. 101 bis 109). Aufgrund dieser Umstände konnte die Kommission ihren Beschluss auch mit dem Verweis auf das besondere Interesse begründen, auf das die Weltmeisterschaft in Belgien in dem Sinne stößt, dass es sich um ein bei der breiten Öffentlichkeit und nicht nur bei den Fußballfans besonders beliebtes Ereignis handelt, wie im sechsten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt wird.

74      Die FIFA kann mithin der in den Erwägungsgründen 6 und 16 des angefochtenen Beschlusses (siehe oben, Randnr. 20) enthaltenen Begründung die Gründe entnehmen, aus denen die Kommission der Ansicht war, dass es gerechtfertigt gewesen sei, alle Weltmeisterschaftsspiele in die Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft aufzunehmen, und das Gericht kann anhand dieser Begründung seine Kontrolle der Begründetheit dieser Beurteilung ausüben, so dass der angefochtene Beschluss insoweit die Voraussetzungen des Art. 253 EG erfüllt.

75      Der sechste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552, weil die Kommission zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt sei, dass die belgischen Maßnahmen mit Art. 49 EG vereinbar seien

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

76      Die FIFA bringt vor, die belgische Liste beschränke, wovon auch der 17. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zeuge, den freien Dienstleistungsverkehr, da damit die Zahl der Fernsehanstalten begrenzt werde, die am Erwerb der Rechte für die Übertragung der Weltmeisterschaftsspiele in Belgien interessiert seien. In Anbetracht der Bedeutung, die der Ausschließlichkeit im Rahmen des Erwerbs solcher Rechte zukomme, sei nämlich keine in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien ansässige Fernsehanstalt, die nicht die oben in den Randnrn. 9 und 13 angeführten Voraussetzungen erfülle, am Erwerb nichtexklusiver Übertragungsrechte interessiert, obwohl sie in der Lage sei, den betroffenen Gemeinschaften dieses Landes ihre Dienstleistungen anzubieten.

77      Zwar könne die Ausübung einer mit dem Vertrag eingerichteten Grundfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, zu denen der Zugang der Öffentlichkeit zu den Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne des 21. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36 gehöre, eingeschränkt werden, doch die Kommission müsse eine umfassende Prüfung der Vereinbarkeit der auf der Grundlage von Art. 3a der Richtlinie 89/552 erlassenen oder beabsichtigten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vornehmen, da diese Maßnahmen eng auszulegende Ausnahmen darstellten. Der betroffene Mitgliedstaat müsse beweisen, dass die fraglichen Einschränkungen gerechtfertigt, erforderlich und verhältnismäßig seien, und die Kommission müsse im vorliegenden Verfahren dartun, dass sie die dafür notwendigen Nachweise erhalten habe.

78      Die FIFA betont in diesem Zusammenhang, die „Topspiele“ könnten berechtigterweise als von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden, was im Übrigen ihrer eigenen Politik entspreche. Nach dieser Politik müssten die Halbfinalspiele, das Endspiel, die Spiele der Nationalmannschaft, deren Beteiligung ein Spiel zum „Topspiel“ erhebe, und das Eröffnungsspiel der Weltmeisterschaft, also insgesamt mindestens 22 Spiele, in Direktberichterstattung auf einem frei zugänglichen Fernsehkanal übertragen werden.

79      Mehreren Stellen der Schriftsätze der Kommission sei aber zu entnehmen, dass diese unter Berufung darauf, dass der 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 dies überflüssig mache, die Vereinbarkeit der belgischen Liste mit dem Gemeinschaftsrecht, soweit diese alle Weltmeisterschaftsspiele umfasse, nicht angemessen geprüft habe. Dies rechtfertige die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses.

80      Außerdem stünden die streitigen Maßnahmen nicht mit ihrem erklärten Ziel in Einklang, den Zugang der Öffentlichkeit zu den Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft sicherzustellen, da sie langfristig eine „Ausblutung“ der auf der Liste verzeichneten Sportereignisse bewirkten, indem die damit erzielten Einkünfte verringert würden, was ihrer „Erhaltung“ als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung abträglich sei.

81      Zur Bedeutung der „Normalspiele“ für die belgische Gesellschaft macht die FIFA geltend, dass erstens diese Spiele außer bei den Fußballfans auf kein besonderes Interesse stießen und sie zweitens weder traditionell in frei zugänglichen Fernsehsendungen übertragen worden seien noch hohe Einschaltquoten erzielt hätten. Daraus folge, dass die „Normalspiele“ die beiden Kriterien nicht erfüllten, die von der Kommission in den Erwägungsgründen 6 und 16 des angefochtenen Beschlusses zugrunde gelegt worden seien, so dass der Kommission insoweit ein Fehler unterlaufen sei.

82      Zum Kriterium des Anklangs, den die Weltmeisterschaft in der belgischen Gesellschaft finde, bringt die FIFA vor, die Aufnahme aller Spiele dieses Wettbewerbs in die Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sei eine gemessen an dem verfolgten Ziel unverhältnismäßige Maßnahme. Die „Normalspiele“ der Weltmeisterschaft interessierten nämlich nur einen Bruchteil der Fernsehzuschauer, die sich für die „Topspiele“, aber auch für eine Reihe anderer Sendungen des belgischen Fernsehens interessierten, so dass ihre Beliebtheit sich in engen Grenzen halte. Diese Unverhältnismäßigkeit zeige sich im Übrigen darin, dass die Fernsehanstalten selbst nicht alle Spiele direkt übertrügen.

83      Diese Schlussfolgerungen stünden im Einklang mit der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung und fänden Bestätigung in den besonders niedrigen Zuschauerzahlen mancher „Normalspiele“, die in Wallonien von zwischen 27 000 und 33 000 Fernsehzuschauern verfolgt worden seien.

84      Insbesondere ergebe sich aus einer Studie, die auf den Inhalten der Datenbank einer belgischen Forschungsgesellschaft aufbaue, dass die durchschnittliche Zahl von Nichtfußballfans, die jeweils mindestens 30 zusammenhängende Minuten aller „Normalspiele“ der Weltmeisterschaften 1998, 2002 und 2006 angeschaut hätten, nur 2,5 %, 0,8 % und 2,5 % der Gesamtzuschauerzahl für die Flämische Gemeinschaft und 1,4 %, 1,2 % und 1,4 % der Gesamtzuschauerzahl für die Französische Gemeinschaft ausgemacht habe. Demgegenüber hätten 17,6 %, 9,5 % und 10 % der Fußballfans mindestens 30 zusammenhängende Minuten aller „Topspiele“ der Weltmeisterschaften 1998, 2002 und 2006 in der Flämischen Gemeinschaft gesehen, und in der Französischen Gemeinschaft beliefen sich diese Zahlen auf 10,9 %, 9 % und 12,5 %.

85      Somit sei die Kommission, da in dem angefochtenen Beschluss in Bezug auf den besonderen Anklang, den die Weltmeisterschaftsspiele oder gar die „Normalspiele“ dieses Wettbewerbs angeblich bei der breiten Öffentlichkeit in Belgien fänden, kein anderer Beweis genannt werde, fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass sämtliche Weltmeisterschaftsspiele von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft seien.

86      Außerdem könne nicht behauptet werden, dass die „Normalspiele“ von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft seien, wenn zugleich die Fernsehveranstalter nach dem belgischen Recht nicht zu deren Übertragung verpflichtet seien, während es solche Verpflichtungen für andere Ereignisse gebe.

87      Das im achten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angesprochene Kriterium der Beteiligung der belgischen Nationalmannschaft sei bei den „Normalspielen“ definitionsgemäß nicht erfüllt.

88      Das Kriterium der traditionellen Übertragung der Weltmeisterschaft in frei zugänglichen Fernsehsendungen und der hohen Einschaltquote sei zunächst ungeeignet, weil eine ganze Reihe von Sendungen wie Spielfilme und Unterhaltungssendungen dieses Kriterium erfüllten, ohne aber auf der Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft verzeichnet zu sein. Sodann sei die Erfüllung dieses Kriteriums nur ein Indiz für die Bedeutung des Ereignisses, aufgrund dessen erwogen werden könne, es in die Liste aufzunehmen. Da darüber hinaus im 16. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nichts anderes genannt werde, sei die Schlussfolgerung der Kommission nicht gerechtfertigt, dass dieses Kriterium erfüllt sei und dass die Aufnahme aller Weltmeisterschaftsspiele in die belgische Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung eine verhältnismäßige Maßnahme sei.

89      Die FIFA wiederholt, dass die „Normalspiele“ der Weltmeisterschaft oft so wenig Interesse weckten, dass sie von den frei zugänglichen Fernsehsendern noch nicht einmal in Direktberichterstattung übertragen würden, und dass sie, wenn dies der Fall sei, nur von wenigen Zuschauern verfolgt würden. Bei den Weltmeisterschaften 1998, 2002 und 2006 seien so insgesamt 24 Spiele in einer der beiden oder in beiden belgischen Gemeinschaften, die die streitigen Maßnahmen erlassen hätten, nicht direkt übertragen worden, während acht dieser Spiele, die in Wallonien zeitversetzt übertragen worden seien, auf ein äußerst begrenztes Zuschauerinteresse gestoßen seien. Außerdem sei das Stattfinden zweier Spiele zur gleichen Zeit kein Grund für die Nichtübertragung eines von ihnen, da sie auf verschiedenen Kanälen ausgestrahlt werden könnten und auch die Erteilung von Unterlizenzen für diesen spezifischen Fall in Betracht komme.

90      Im Übrigen seien die „Normalspiele“ der Weltmeisterschaft 2006 in Flandern und in Wallonien durchschnittlich nur von 326 000 bzw. 279 000, die „Topspiele“ dieser Weltmeisterschaft dagegen von durchschnittlich 722 000 und 583 000 Fernsehzuschauern verfolgt worden, und ähnliche Tendenzen seien hinsichtlich der Weltmeisterschaften 1998 und 2002 festzustellen. Die Kommission habe somit auch fehlerhaft festgestellt, dass alle Weltmeisterschaftsspiele stets von zahlreichen Fernsehzuschauern in Belgien verfolgt worden seien, und damit die Anforderungen des Art. 3a der Richtlinie 89/552 missachtet.

91      Außerdem hätte der Zugang der Öffentlichkeit zu den Weltmeisterschaftsspielen durch weniger einschränkende Maßnahmen erreicht werden können wie den Rückgriff auf Bezahlfernsehsender, deren Dienste immerhin von 90 % der belgischen Bevölkerung empfangen werden könnten, die zeitversetzte Übertragung von Spielausschnitten oder ganzen Spielen durch Fernsehanstalten, die die oben in den Randnrn. 9 und 13 angeführten Voraussetzungen erfüllten, oder gar die direkte oder zeitversetzte Übertragung im Radio. So könne den Fernsehanstalten, die die genannten Voraussetzungen erfüllten, die Direktübertragung nur der „Topspiele“ vorbehalten werden. Wenn die Kommission aber diese Möglichkeiten nicht prüfe, sei ihre Schlussfolgerung nicht gerechtfertigt, dass die Aufnahme aller Weltmeisterschaftsspiele in die belgische Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung eine gemessen an dem mit ihr verfolgten Zweck notwendige und verhältnismäßige Maßnahme sei.

92      Die FIFA macht auch geltend, wenn Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 entgegen ihrem Vorbringen so zu verstehen sein sollte, dass die Weltmeisterschaft aufgrund des Wortlauts des 18. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36 in ihrer Gesamtheit als ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung anzusehen sei, müsse berücksichtigt werden, dass in der Klageschrift und jedenfalls in der Erwiderung implizit eine Einrede nach Art. 241 EG gegen diese Bestimmung erhoben worden sei. Im Rahmen dieser Einrede beruft sich die FIFA auf das gesamte Vorbringen, mit dem sie darzutun bezweckt, dass es keinen Grund gebe, die Weltmeisterschaft in ihrer Gesamtheit als ein einheitliches Ereignis von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung zu betrachten.

93      Die Kommission macht mit Unterstützung der Streithelfer geltend, dass dieser Klagegrund unbegründet sei.

–       Würdigung durch das Gericht

94      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3a der Richtlinie 89/552 den Mitgliedstaaten, indem er bestimmt, dass es ihre Sache ist, die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für ihre Gesellschaft im Sinne des 21. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36 festzulegen, insoweit einen weiten Ermessensspielraum einräumt.

95      Zweitens bedeutet ungeachtet dessen, dass Art. 3a der Richtlinie 89/552 keine Harmonisierung auf der Ebene der spezifischen Ereignisse vornimmt, die von den Mitgliedstaaten als von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung angesehen werden können (siehe oben, Randnrn. 59 und 60), die Erwähnung der Weltmeisterschaft im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36, dass die Kommission die Aufnahme der Spiele dieses Wettbewerbs in eine Ereignisliste nicht aus dem Grund als gemeinschaftsrechtswidrig ansehen kann, weil der betroffene Mitgliedstaat ihr nicht die besonderen Gründe für deren Bedeutung für die Gesellschaft mitgeteilt hat (siehe oben, Randnr. 61). Die etwaige Schlussfolgerung der Kommission, dass die Aufnahme der Weltmeisterschaft in ihrer Gesamtheit in eine Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft eines Mitgliedstaats mit dem Gemeinschaftsrecht deshalb vereinbar sei, weil es gerechtfertigt sei, diesen Wettbewerb aufgrund seiner Merkmale als ein einheitliches Ereignis anzusehen, kann jedoch auf der Grundlage spezifischer Anhaltspunkte in Frage gestellt werden, die belegen, dass die „Normalspiele“ nicht von einer solchen Bedeutung für die Gesellschaft dieses Staates sind.

96      Wie nämlich oben in den Randnrn. 59 und 60 ausgeführt worden ist, spricht weder der 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 noch Art. 3a der Richtlinie 89/552 die Frage an, ob es gerechtfertigt ist, die Weltmeisterschaft in ihrer Gesamtheit und unabhängig von dem Interesse, das ihre Spiele und insbesondere die „Normalspiele“ in dem betroffenen Mitgliedstaat hervorrufen, in eine Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung aufzunehmen.

97      Folglich ist jede Erörterung betreffend die Rechtmäßigkeit der Richtlinie 97/36 in Bezug auf die Einstufung der Weltmeisterschaft insgesamt und nicht nur ihrer „Topspiele“ als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (siehe oben, Randnr. 92) gegenstandslos, da ihr 18. Erwägungsgrund zu dieser Frage keine Aussage enthält. Somit kann dahingestellt bleiben, ob die FIFA insoweit eine Einrede nach Art. 241 EG in ihrer Erwiderung hat wirksam erheben können oder ob eine solche Einrede implizit in der Klageschrift erhoben worden ist.

98      Drittens kann, wie oben in den Randnrn. 71 und 72 ausgeführt worden ist, die Weltmeisterschaft vernünftigerweise eher als ein Gesamtereignis und nicht als eine Zusammenstellung einzelner, in „Topspiele“ und „Normalspiele“ aufgeteilter Ereignisse angesehen werden, so dass sich der Ansatz der belgischen Behörden innerhalb ihres Ermessensspielraums hält.

99      Die Bedeutung der „Normalspiele“ ergibt sich im Übrigen auch schlicht daraus, dass sie Teil der Weltmeisterschaft sind, wie auch bei anderen Sportarten das normalerweise begrenzte Interesse an ihnen steigt, wenn sie im Rahmen der Olympischen Spiele stattfinden.

100    Daraus folgt, dass der Kommission kein Fehler unterlaufen ist, als sie davon ausgegangen ist, dass für die Zwecke der Beurteilung der Bedeutung der Weltmeisterschaft für die belgische Gesellschaft nicht zwischen „Topspielen“ und „Normalspielen“ zu unterscheiden sei, sondern dieser Wettbewerb in seiner Gesamtheit und nicht als Aneinanderreihung einzelner Ereignisse betrachtet werden müsse (Erwägungsgründe 6 und 16 des angefochtenen Beschlusses, siehe oben, Randnr. 20).

101    Die Argumente, die die FIFA dazu im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes vorbringt, entkräften die Beurteilungen in den Erwägungsgründen 6 und 16 des angefochtenen Beschlusses nicht.

102    Der Umstand, dass die Zahl von Nichtfußballfans, die jeweils 30 zusammenhängende Minuten aller „Normalspiele“ der Weltmeisterschaften 1998, 2002 und 2006 angeschaut haben sollen, sehr niedrigen Prozentsätzen entspricht (siehe oben, Randnr. 84), ist nämlich nicht schlüssig, da nicht alle „Normalspiele“ zwangsläufig von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft sein müssen, damit es gerechtfertigt ist, die Weltmeisterschaft in ihrer Gesamtheit in die belgische Liste solcher Ereignisse aufzunehmen. Um die Nichtunterscheidung zwischen „Topspielen“ und „Normalspielen“ im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesellschaft zu rechtfertigen, genügt es im Gegenteil, dass die oben in Randnr. 72 beschriebene Charakteristik auf manche „Normalspiele“ zutrifft, hinsichtlich deren weder die Zahl noch die Teilnehmer zum Zeitpunkt der Erstellung der Liste oder des Erwerbs der Übertragungsrechte genau festgestellt werden können. Daraus folgt, dass das Kriterium, das für die Zwecke der im Rahmen dieser Untersuchung durchgeführten Erhebungen angewandt wurde, übermäßig einschränkend und damit weder der Struktur der Weltmeisterschaft noch den Merkmalen angepasst war, die dieser Wettbewerb aufweisen muss, um in seiner Gesamtheit als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung eingestuft werden zu können.

103    Diese Feststellung entkräftet auch das Argument der FIFA, dass manche „Normalspiele“ der Weltmeisterschaften 1998, 2002 und 2006 nicht direkt oder überhaupt nicht übertragen worden seien, zumal es bis auf zwei Ausnahmen Spiele betrifft, die zeitgleich mit anderen Spielen stattfanden, die auch „Normalspiele“ waren und dennoch nach dem von der FIFA vorgelegten Dokument mit dem Titel „Television audiences in Belgium for football’s World Cup, 1998 to 2006 [Fernsehzuschauerzahlen in Belgien für die Fußballweltmeisterschaft, 1998 bis 2006]“ von zwischen 125 000 und 697 000 Fernsehzuschauern in Flandern und zwischen 152 000 und 381 000 Fernsehzuschauern in Wallonien verfolgt wurden. Die Nichtübertragung oder zeitversetzte Übertragung einer begrenzten Zahl von „Normalspielen“ zwingt deshalb nicht zu der Annahme, dass diese trotz ihrer Merkmale (siehe oben, Randnrn. 72 und 99) nicht sämtlich von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft sind, zumal wenn diese Lösungen aus objektiven Gründen wie dem zeitgleichen Stattfinden zweier Spiele gewählt wurden. Hinzu kommt, dass es ausweislich desselben Dokuments nur in Flandern vorkommt, dass Spiele, die zeitgleich mit anderen Weltmeisterschaftsspielen stattfinden, überhaupt nicht übertragen werden. Außerdem bezieht sich, anders als die FIFA vorbringt, der 16. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses (siehe oben, Randnr. 20) nicht auf Spiele, die stets direkt übertragen wurden, sondern auf Spiele, die bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen wurden, was dem vierten Kriterium entspricht, das im fünften Erwägungsgrund dieses Beschlusses genannt wird. Zu dem Vorbringen, dass die „Normalspiele“ definitionsgemäß nicht die belgische Nationalmannschaft umfassten, genügt der Hinweis, dass es erstens, wie bereits ausgeführt, gerechtfertigt ist, die Weltmeisterschaft als ein einheitliches Ereignis von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft zu betrachten, und dass zweitens die Kommission lediglich der Ansicht war, dass das erste und das vierte Kriterium des fünften Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses erfüllt seien, ohne sich spezifisch zum dritten Kriterium zu äußern.

104    Auch das Vorbringen im Zusammenhang mit den Zuschauerzahlen für die „Normalspiele“ der Weltmeisterschaften 1998, 2002 und 2006 (siehe oben, Randnr. 90) kann keinen Erfolg haben.

105    Insoweit ist zu betonen, dass entgegen dem Vorbringen der FIFA die Zuschauerzahlen für die „Normalspiele“, verglichen mit den Zahlen für die „Topspiele“, nicht belegen, dass die erstgenannten Spiele nicht von zahlreichen Fernsehzuschauern verfolgt wurden. Nach dem Dokument „Television audiences in Belgium for football’s World Cup, 1998 to 2006“ wurden nämlich bei der Weltmeisterschaft 1998 die „Normalspiele“ durchschnittlich von 32 % der Fernsehzuschauer verfolgt, die die „Topspiele“ sahen, und für die Weltmeisterschaften 2002 und 2006 beläuft sich dieser Prozentsatz auf 31 % und auf 46 %. Zwar sind die Zahlen niedriger als bei den „Topspielen“, doch die Aufnahme der „Normalspiele“ in die nationale Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erfordert nicht, dass sie von der gleichen Zahl von Fernsehzuschauern verfolgt werden wie die „Topspiele“. Diese Zahlen können hier nicht so aufgefasst werden, dass sie der Zahl von Fernsehzuschauern entsprechen, die normalerweise in Belgien Spiele verfolgt hätten, die nicht im Rahmen einer bedeutenden internationalen Fußballmeisterschaft für Nationalmannschaften stattfinden und an denen darüber hinaus die belgische Nationalmannschaft nicht beteiligt ist.

106    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Dokument „Television audiences in Belgium for football’s World Cup, 1998 to 2006“ zwölf der „Normalspiele“ der Weltmeisterschaft 1998 von zwischen 1 Million und 1,345 Millionen Fernsehzuschauern verfolgt wurden, während sich für acht davon die Werte auf zwischen 799 000 und 976 000 Zuschauer beliefen. In Bezug auf die Weltmeisterschaft 2002 ergibt sich aus demselben Dokument, dass 15 „Normalspiele“ von zwischen 624 000 und 915 000 Fernsehzuschauern und sieben von zwischen 511 000 und 589 000 Zuschauern verfolgt wurden. Zur Weltmeisterschaft 2006 geht aus diesem Dokument hervor, dass zehn „Normalspiele“ von zwischen 808 000 und 1,185 Millionen Fernsehzuschauern und 14 von zwischen 649 000 und 768 000 Zuschauern verfolgt wurden.

107    Nach dem Dokument „Television audiences in Belgium for football’s World Cup, 1998 to 2006“ wurden aber die „Topspiele“ bei den Weltmeisterschaften 1998, 2002 und 2006 in ganz Belgien durchschnittlich von 2,172 Millionen, 1,418 Millionen und 1,305 Millionen Fernsehzuschauern verfolgt. Verglichen mit diesen Durchschnitten zeigen die vorstehend in Randnr. 106 genannten Zahlen, dass die „Normalspiele“ in Belgien von sehr vielen Zuschauern verfolgt werden, was sich nur dadurch erklärt, dass sie im Rahmen der Weltmeisterschaft stattfinden. Diese Zahlen bestätigen somit die oben in den Randnrn. 71, 72 und 99 vorgenommene Beurteilung und den im 16. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vertretenen Standpunkt, dass die Weltmeisterschaftsspiele einschließlich der „Normalspiele“ traditionell von vielen Fernsehzuschauern verfolgt würden.

108    Daran ändern auch die von der FIFA in Bezug auf manche „Normalspiele“ angeführten angeblich besonders niedrigen Zuschauerzahlen (siehe oben, Randnr. 83) nichts. Zwei der drei Spiele, auf die sich die FIFA beruft, begannen nämlich um 8.30 Uhr und das dritte um 13.30 Uhr belgischer Zeit und fanden zur gleichen Zeit statt wie drei weitere „Normalspiele“, die in Wallonien gleichwohl von 221 000, 290 000 und 163 000 Fernsehzuschauern verfolgt wurden. Dass die Zeitverschiebung in Verbindung mit der Anstoßzeit der fraglichen Spiele der Grund für dieses bei der Weltmeisterschaft 2002 beobachtete Phänomen ist, wird durch die deutlich höheren Zuschauerzahlen für die weder frühmorgens noch während der Arbeitszeit übertragenen „Normalspiele“ wie die oben in Randnr. 106 angesprochenen belegt. Außerdem bekräftigt nach einer der Gegenerwiderung beigefügten Pressemitteilung die FIFA selbst die Bedeutung der Zeitverschiebung, nach der sich die Anstoßzeiten der Spiele für die einzelnen Länder richten, und erkennt diesen Umstand als Faktor an, der die Zuschauerzahlen in Asien und in Europa während der Weltmeisterschaften 2002 und 2006 beeinträchtigt habe.

109    Die Zuschauerzahlen für die „Normalspiele“ bestätigen deshalb die oben in Randnr. 100 vorgenommene Würdigung, anstatt sie zu entkräften.

110    Die oben in Randnr. 107 gezogene Schlussfolgerung steht auch nicht in Widerspruch zu derjenigen, die sich im 40. Erwägungsgrund der Entscheidung 2000/400/EG der Kommission vom 10. Mai 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache Nr. IV/32.150 – Eurovision, ABl. L 151, S. 18) findet, auf die die FIFA anspielt (siehe oben, Randnr. 83). Nach diesem Erwägungsgrund sind internationale Sportereignisse oft für die Zuschauer in einem bestimmten Land attraktiver als rein nationale, sofern die eigene Nationalmannschaft oder der eigene Landesmeister mitwirkt; ist das nicht der Fall, stoßen die internationalen Ereignisse eher auf geringes Interesse. Die Weltmeisterschaft findet aber häufig unter Beteiligung der belgischen Nationalmannschaft statt. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, stellt sich außerdem die Nichtteilnahme dieser Nationalmannschaft im Regelfall nicht nur nach der Erstellung der Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft heraus, sondern auch nach der Vergabe der Fernsehübertragungsrechte für das betreffende Jahr.

111    Zum Vorbringen, das darauf gestützt wird, dass es keine Verpflichtung zur Übertragung der „Normalspiele“ gebe (siehe oben, Randnr. 86), genügt die Feststellung, dass die Entscheidung, eine Fernsehanstalt nicht zur Übertragung eines Ereignisses zu verpflichten, keineswegs bedeutet, dass dieses nicht von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 3a der Richtlinie 89/552 ist, auch wenn die Aufstellung solcher Verpflichtungen zu den Vorgehensweisen zählt, die im Allgemeinen vom nationalen Gesetzgeber gewählt werden. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bezweckt die vorstehend genannte Vorschrift nämlich, zu verhindern, dass die breite Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat bestimmte Ereignisse aufgrund von Exklusivfernsehübertragungen nicht in einer frei zugänglichen Fernsehsendung verfolgen kann. Ihr Zweck besteht somit nicht darin, die Staaten, die einen solchen Schutz gewähren wollen, mittelbar dazu zu zwingen, die Übertragung der betreffenden Ereignisse in einer frei zugänglichen Fernsehsendung vorzuschreiben. Müssten die Mitgliedstaaten aber, um berechtigt zu sein, ein Ereignis in eine Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung aufzunehmen, einem frei zugänglichen Fernsehsender vorschreiben, es zu übertragen, würde die fragliche Bestimmung Wirkungen entfalten, die über ihr Ziel hinausgingen.

112    Da dem Vorbringen der FIFA, dass der Kommission Fehler unterlaufen seien, als sie die Beurteilung der belgischen Behörden geteilt habe, wonach die Weltmeisterschaft in ihrer Gesamtheit ein Ereignis von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft sei, nicht gefolgt werden kann, ist auch das Vorbringen zurückzuweisen, dass die Kommission die Bedeutung der „Normalspiele“ für die belgische Gesellschaft nicht angemessen geprüft habe (siehe oben, Randnr. 79).

113    Zum Vorbringen, dass auch andere Sendungen das vierte Kriterium des fünften Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses erfüllten (siehe oben, Randnr. 88), ist zunächst festzustellen, dass die von der FIFA angesprochenen Produktionen keine Ereignisse im Sinne des 21. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36 sind.

114    Sodann ist hervorzuheben, dass Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 die Mitgliedstaaten weder zur Erstellung einer Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung verpflichtet, noch ihnen für den Fall der Erstellung einer solchen Liste vorschreibt, Ereignisse in sie aufzunehmen, auch wenn ihre Aufnahme gerechtfertigt gewesen wäre. In dieser Vorschrift heißt es nämlich nicht nur, dass jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen zur Erreichung der darin beschriebenen Ziele erlassen „kann“, sie konkretisiert auch die Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten offenstehen, um von bestimmten Vorschriften des Vertrags wie denjenigen über den freien Dienstleistungsverkehr abzuweichen. Da es sich aber um die Auswahl zwischen mehreren konkreten Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 97/36 handelt, kann den Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar vorgegeben werden, in ihre Listen andere Ereignisse als die ihrer Wahl aufzunehmen und von den Vorschriften des Vertrags in weiterem Umfang abzuweichen, als sie es wünschen. Zudem bezieht sich die Prüfung, die die Kommission im Rahmen des Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552 hinsichtlich der Eigenschaft der gelisteten Ereignisse als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung vornimmt, auf die Merkmale des fraglichen Ereignisses und nicht auf die Merkmale anderer, nicht gelisteter Ereignisse.

115    Daher ist es, wenn ein Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft eines Mitgliedstaats ist, kein Rechtsfehler der Kommission, wenn sie bei der von ihr nach Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552 ausgeübten Kontrolle der Aufnahme des Ereignisses in die von dem betreffenden Mitgliedstaat erstellte Liste nicht aus dem Grund widerspricht, weil ein anderes Ereignis nicht darauf verzeichnet ist, das von vielleicht noch größerer Bedeutung für diese Gesellschaft ist.

116    Selbst wenn es also weitere Ereignisse im Sinne des 21. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36 von für die belgische Gesellschaft noch größerer Bedeutung als die Weltmeisterschaft gäbe, die aber nicht auf der von den belgischen Behörden erstellten Liste verzeichnet sind, hat die Kommission nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, als sie die Aufnahme der Weltmeisterschaft in die streitige Liste zuließ.

117    Was das Vorbringen betrifft, mit dem die Verhältnismäßigkeit der Aufnahme sämtlicher Weltmeisterschaftsspiele in die belgische Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung in Abrede gestellt wird, so lassen die oben in Randnr. 82 dargestellten Argumente eine Vermengung erkennen zwischen der erheblichen gesellschaftlichen Bedeutung eines Ereignisses auf der einen Seite – der ersten Voraussetzung, die erfüllt sein muss und den zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der die Beschränkung einer vom Vertrag verbürgten Grundfreiheit rechtfertigt (siehe oben, Randnrn. 52 bis 57) – und der Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkung auf der anderen Seite, die eine zweite Voraussetzung bildet, die von den eine solche Freiheit beschränkenden nationalen Rechtsvorschriften zu erfüllen ist, damit sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind (siehe oben, Randnr. 58). Dazu genügt der Hinweis, dass es, wie sich aus der im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes durchgeführten Analyse ergibt, gerechtfertigt ist, die Weltmeisterschaft als ein einheitliches Ereignis von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft anzusehen, denn die Zuschauerzahlen für die „Normalspiele“ bestätigen die in den Erwägungsgründen 6 und 16 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Beurteilung, anstatt sie zu entkräften. Somit beruht die Rüge, dass den fraglichen Spielen keine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung zukomme, so dass die belgischen Maßnahmen unverhältnismäßig seien, jedenfalls auf einer falschen Prämisse. Demzufolge entkräftet diese Rüge in Anbetracht des einheitlichen Charakters der Weltmeisterschaft nicht die Schlussfolgerung der Kommission hinsichtlich der Geeignetheit und der Verhältnismäßigkeit der Aufnahme aller Weltmeisterschaftsspiele in die Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft.

118    Zu dem oben in Randnr. 91 dargestellten Vorbringen, das ebenfalls auf die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abstellt, genügt die Feststellung, dass die von der FIFA vorgeschlagenen Möglichkeiten nicht mit der Definition der frei zugänglichen Fernsehsendung im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 in Einklang stehen, die die FIFA in ihrer Erwiderung ausdrücklich anerkannt hat. Die Kommission musste deshalb diese Möglichkeiten nicht prüfen, bevor sie zu dem Ergebnis gelangte, dass die Aufnahme der Weltmeisterschaft in ihrer Gesamtheit in die Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft verhältnismäßig sei.

119    Die Kommission hat mithin nicht gegen Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552 verstoßen, als sie die Aufnahme aller Weltmeisterschaftsspiele in die Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar hielt, so dass der erste Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten und zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 49 EG und Verstoß gegen Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552, weil die Kommission zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt sei, dass die belgischen Maßnahmen mit den Art. 49 EG und 43 EG vereinbar seien

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

120    Die FIFA macht in ihrer Klageschrift geltend, die Argumente, die sie für den ersten Klagegrund vorgebracht habe, zeigten auch, dass die Kommission gegen Art. 49 EG verstoßen habe, als sie die Aufnahme aller Weltmeisterschaftsspiele in die Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar gehalten habe.

121    In ihrer Erwiderung fügt sie hinzu, dass erstens das belgische Recht, auch wenn es unterschiedslos für inländische und für ausländische Fernsehanstalten gelte, sie daran hindere, die Exklusivübertragungsrechte an irgendeinem Spiel der Weltmeisterschaft an Fernsehanstalten zu veräußern, die die oben in den Randnrn. 9 und 13 angeführten Voraussetzungen nicht erfüllten, und dass zweitens kraft des durch den angefochtenen Beschluss ausgelösten Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung in anderen Mitgliedstaaten ansässige Fernsehanstalten kein Spiel der Weltmeisterschaft in Belgien auf Ausschließlichkeitsbasis übertragen könnten, weil sie die genannten Voraussetzungen nicht erfüllten. Selbst wenn den betreffenden Fernsehanstalten nach den von der Flämischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften die Möglichkeit bleibe, die Spiele der Weltmeisterschaft dann auf Ausschließlichkeitsbasis zu übertragen, falls keine Fernsehanstalt, die die oben in Randnr. 9 genannten Voraussetzungen erfülle, bereit sei, von ihnen Unterlizenzen zu erwerben, handele es sich um eine rein theoretische Möglichkeit. Die Ausschaltung der Möglichkeit, diese Art von Rechten zur Übertragung in Belgien auf Ausschließlichkeitsbasis zu erwerben, nehme aber den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Fernsehanstalten jedes Interesse am Erwerb der Rechte und hindere sie so daran, irgendein Spiel der Weltmeisterschaft in diesem Land auszustrahlen.

122    Die die Dienstleistungsfreiheit der in anderen Mitgliedstaaten als Belgien ansässigen Fernsehanstalten beschränkenden Wirkungen hätten jedoch auf ein verhältnismäßiges Niveau abgeschwächt werden können, indem in die Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung nur die Weltmeisterschaftsspiele aufgenommen worden wären, denen wirklich eine solche Bedeutung für die belgische Gesellschaft zukomme, also die „Topspiele“, denen die FIFA stets das Eröffnungsspiel und die Eröffnungsfeier hinzugefügt habe. Die belgischen Maßnahmen, wie sie von der Kommission mit dem angefochtenen Beschluss gebilligt worden seien, führten dagegen zu Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit, die gemessen an dem mit ihnen verfolgten Zweck unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt seien.

123    Im Rahmen des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gerügt wird, bringt die FIFA in ihrer Klageschrift vor, die Aufnahme aller Weltmeisterschaftsspiele in die Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft hindere die Fernsehanstalten, die sich in Belgien niederlassen und zu diesem Zweck Bezahlfernsehdienste anbieten wollten, am Erwerb von Rechten zur Übertragung der Weltmeisterschaftsspiele in diesem Land auf Ausschließlichkeitsbasis. Mit dem Erwerb der nichtexklusiven Übertragungsrechte bringe es aber eine kleine Fernsehanstalt nicht auf die Einnahmen, die Abonnenten und den Status, die erforderlich seien, um sich in Belgien niederzulassen, so dass die Kommission irrig der Auffassung gewesen sei, dass die Aufnahme sämtlicher Weltmeisterschaftsspiele in die Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft nicht gegen Art. 43 EG verstoße.

124    Die Kommission macht mit Unterstützung der Streithelfer geltend, dass diese Klagegründe unbegründet seien.

–       Würdigung durch das Gericht

125    Es ist unstreitig, dass, wie im Übrigen im 17. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses anerkannt wird, der durch den angefochtenen Beschluss nach Art. 3a der Richtlinie 89/552 ausgelöste Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung eine Beschränkung des mit Art. 49 EG eingeführten freien Dienstleistungsverkehrs im Gemeinsamen Markt bewirkt.

126    Außerdem sind, wie die FIFA geltend macht, die belgischen Maßnahmen geeignet, die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Fernsehanstalten in eine gegenüber den in Belgien ansässigen Fernsehanstalten schlechtere tatsächliche oder rechtliche Stellung zu versetzen. Insoweit ist es, obwohl die oben in den Randnrn. 7 bis 15 beschriebenen Rechtsvorschriften unterschiedslos für die inländischen und für die ausländischen Fernsehanstalten gelten, faktisch doch viel weniger wahrscheinlich, dass keine Fernsehanstalt, die die oben in den Randnrn. 9 und 13 angeführten Kriterien erfüllt und mit hoher Wahrscheinlichkeit in Belgien ansässig ist, an der Übertragung der Weltmeisterschaft interessiert sein wird, was es einer Fernsehanstalt, die sich in Belgien niederlassen möchte, ermöglichen würde, dieses Ereignis exklusiv zu übertragen. Außerdem besteht diese Möglichkeit nach den belgischen Rechtsvorschriften nur für die Flämische Gemeinschaft (siehe oben, Randnr. 10). Die belgischen Maßnahmen beschränken deshalb tatsächlich die Niederlassungsfreiheit, wie sie mit Art. 43 EG eingeführt wurde.

127    Diese Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit können jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie das Recht auf Informationen schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über nationale oder nichtnationale Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung verschaffen sollen und darüber hinaus geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (siehe oben, Randnrn. 52 bis 58).

128    Die FIFA stellt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr und über die Niederlassungsfreiheit in Abrede, soweit die Kommission die Aufnahme der „Normalspiele“ in die Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft billige. Nach Ansicht der FIFA entsprechen die betroffenen Spiele nicht dieser Einstufung, so dass die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit unverhältnismäßig sei.

129    Genau wie das oben in Randnr. 117 geprüfte Vorbringen leidet aber die Argumentation, auf die der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 49 EG gestützt wird, an derselben Vermengung zwischen der erheblichen gesellschaftlichen Bedeutung eines Ereignisses auf der einen Seite – der ersten Voraussetzung, die erfüllt sein muss und den zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der die Beschränkung einer vom Vertrag verbürgten Grundfreiheit rechtfertigt (siehe oben, Randnrn. 52 bis 57) – und der Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkung auf der anderen Seite, die eine zweite Voraussetzung bildet, die von den eine solche Freiheit beschränkenden nationalen Rechtsvorschriften zu erfüllen ist, damit sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind (siehe oben, Randnr. 58). Dazu genügt der Hinweis, dass es, wie sich aus der im Rahmen des ersten Klagegrundes durchgeführten Analyse ergibt, gerechtfertigt ist, die Weltmeisterschaft als ein einheitliches Ereignis von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft anzusehen, denn die Zuschauerzahlen für die „Normalspiele“ bestätigen die in den Erwägungsgründen 6 und 16 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Beurteilung, anstatt sie zu entkräften. Somit beruht die Rüge, dass die streitige Liste nur dann verhältnismäßig wäre, wenn nur die „Topspiele“ darin aufgenommen worden wären, da nur sie von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft seien, jedenfalls auf einer falschen Prämisse. Demzufolge entkräftet diese Rüge nicht die Schlussfolgerung der Kommission zur Verhältnismäßigkeit der Aufnahme aller Weltmeisterschaftsspiele in die Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft.

130    Was die Niederlassungsfreiheit betrifft, führen die vorstehend in den Randnrn. 127 und 129 gemachten Ausführungen dazu, dass die von der FIFA insoweit vorgebrachten Argumente ebenfalls zurückzuweisen sind.

131    Der zweite und der dritte Klagegrund sind somit zu verwerfen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552, weil die Kommission zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt sei, dass die belgischen Maßnahmen mit dem Eigentumsrecht der FIFA vereinbar seien

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

132    Die FIFA bringt vor, das Verbot, Exklusivübertragungsrechte an den Spielen der Weltmeisterschaft an Fernsehanstalten zu vergeben, die nicht die oben in den Randnrn. 9 und 13 angeführten Voraussetzungen erfüllten, nehme ihrem Eigentumsrecht seinen Wesensgehalt und beschränke es jedenfalls unverhältnismäßig und ungerechtfertigt. Die Möglichkeit der Vergabe solcher Rechte im Rahmen einer Ausschreibung, an der sich mehrere Wirtschaftsteilnehmer beteiligen könnten, sei der Faktor, der für die Wertbildung am maßgeblichsten sei, die für den größten Teil der Einnahmen der FIFA verantwortlich zeichne. Indem die Kommission diese Verletzung des durch Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK und durch das Gemeinschaftsrecht geschützten Eigentumsrechts nicht festgestellt habe, habe sie mithin rechtsfehlerhaft gehandelt.

133    Außerdem sei die Möglichkeit der Übertragung von Weltmeisterschaftsspielen, die die flämischen Rechtsvorschriften einer die genannten Voraussetzungen nicht erfüllenden Fernsehanstalt eröffneten, rein theoretisch (siehe oben, Randnr. 121), und in Wallonien gebe es diese Möglichkeit überhaupt nicht.

134    Das Ziel eines Zugangs der Öffentlichkeit zu den Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft hätte aber erreicht werden können, indem in die Liste solcher Ereignisse nur die Weltmeisterschaftsspiele aufgenommen worden wären, denen wirklich eine solche Bedeutung für die belgische Gesellschaft zukomme, also die „Topspiele“.

135    Die Kommission macht mit Unterstützung der Streithelfer geltend, dass dieser Klagegrund unbegründet sei.

–       Würdigung durch das Gericht

136    Wie zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist, ist die FIFA Veranstalterin der Weltmeisterschaft im Sinne des 21. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36, so dass jeder, der Fernsehübertragungsrechte an diesem Ereignis verwerten möchte, die Rechte von ihr erhalten muss oder von jemandem, an den sie von der FIFA vergeben wurden.

137    Da der Wert dieser Rechte durch die Rechtsfolgen des angefochtenen Beschlusses beeinträchtigt werden kann (siehe oben, Randnrn. 37 bis 41), wird so davon auch das Eigentumsrecht der FIFA berührt.

138    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass, wenn sich ein Mitgliedstaat auf Bestimmungen wie die Art. 46 EG und 55 EG beruft, um eine Regelung zu rechtfertigen, die geeignet ist, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit zu behindern, diese im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Rechtfertigung im Lichte der allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere der Grundrechte auszulegen ist. Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen können der betreffenden nationalen Regelung so nur zugutekommen, wenn sie im Einklang mit den Grundrechten steht, deren Wahrung die Gemeinschaftsgerichte zu sichern haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1991, ERT, C‑260/89, Slg. 1991, I‑2925, Randnr. 43). Dementsprechend kommt es nicht in Betracht, dass eine nicht mit den Grundrechten wie dem Eigentumsrecht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood, C‑20/00 und C‑64/00, Slg. 2003, I‑7411, Randnr. 67) vereinbare nationale Maßnahme deshalb in den Genuss der anerkannten Ausnahmen kommen kann, weil sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht wie dem Fernsehzugang der breiten Öffentlichkeit zu den Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.

139    Der Grundsatz des Schutzes des Eigentumsgrundrechts kann jedoch im Gemeinschaftsrecht keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich kann die Ausübung des Eigentumsrechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Allgemeininteresse dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA, C‑347/03, Slg. 2005, I‑3785, Randnr. 119, und vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C‑154/04 und C‑155/04, Slg. 2005, I‑6451, Randnr. 126).

140    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es aus den oben in den Randnrn. 98 bis 119 dargestellten Gründen, anders als die FIFA geltend macht, gerechtfertigt ist, die Weltmeisterschaft als ein einheitliches Ereignis von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft anzusehen, denn die Zuschauerzahlen für die „Normalspiele“ bestätigen die in den Erwägungsgründen 6 und 16 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Beurteilung, anstatt sie zu entkräften. Wie oben in Randnr. 117 entschieden worden ist, folgt insoweit aus dem Gesamtereignischarakter der Weltmeisterschaft, dass der Kommission kein Fehler unterlaufen ist, als sie die Aufnahme aller Weltmeisterschaftsspiele in die belgische Liste als eine verhältnismäßige Maßnahme ansah.

141    Somit beruht die Rüge, dass die Aufnahme der „Normalspiele“ in die Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft einen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff in das Eigentumsrecht der FIFA darstelle, weil diese Spiele keine solchen Ereignisse seien, auf einer falschen Prämisse.

142    Außerdem vernichten die fraglichen Rechtsvorschriften, auch wenn sie den von der FIFA für die Überlassung der Rechte zur Übertragung der Weltmeisterschaft in Belgien erzielbaren Preis beeinträchtigen können, nicht den Handelswert dieser Rechte, weil sie erstens die FIFA nicht zu deren Vergabe zu beliebigen Bedingungen verpflichten und zweitens die FIFA gegen kollusive oder missbräuchliche Praktiken sowohl durch das gemeinschaftliche als auch durch das nationale Wettbewerbsrecht geschützt ist. Demnach hat die Kommission keinen Fehler begangen, als sie die belgischen Maßnahmen für verhältnismäßig hielt.

143    Der vierte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552, weil die Kommission zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt sei, dass das dem Erlass der belgischen Maßnahmen vorausgegangene Verfahren eindeutig und transparent gewesen sei

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

144    Die FIFA bringt vor, die belgischen Behörden seien willkürlich vorgegangen und hätten keine Erläuterungen zu der Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gegeben. Der Flämische Medienrat habe die willkürliche Methode der Erstellung der fraglichen Liste, aber auch deren Länge und das Fehlen von Erläuterungen zur Auswahl der Ereignisse bedauert.

145    Außerdem hätten die flämischen Behörden bei der Auswahl der in die Liste aufzunehmenden Ereignisse andere Kriterien angewandt, als sie im fünften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannt würden.

146    So weiche erstens das Kriterium, nach dem das Ereignis hohen Aktualitätswert besitzen und großes Interesse bei der Bevölkerung wecken müsse (siehe oben, Randnr. 8, erster Gedankenstrich), wesentlich vom ersten Kriterium des fünften Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses (siehe oben, Randnr. 20) ab, da es nicht die Prüfung verlange, ob das Ereignis besondere Resonanz nicht nur bei denjenigen finde, die die entsprechenden Sport‑ oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgten, sondern nur auf einen Aktualitätswert und ein Interesse bei der Bevölkerung abstelle.

147    Zweitens weiche das Kriterium, wonach das Ereignis im Rahmen eines wichtigen internationalen Wettbewerbs stattfinden oder ein Wettkampf mit Beteiligung der Nationalmannschaft, einer belgischen Vereinsmannschaft oder eines oder mehrerer belgischer Sportler/Sportlerinnen sein müsse, erheblich vom dritten Kriterium des fünften Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses ab, da Letzteres sowohl die Beteiligung einer belgischen Mannschaft oder eines/einer belgischen Sportlers/Sportlerin als auch das Stattfinden im Rahmen eines internationalen Wettbewerbs verlange.

148    Schließlich hätten die belgischen Behörden keinerlei Erläuterung zur Aufnahme aller Weltmeisterschaftsspiele in die Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gegeben, so dass die Schlussfolgerung der Kommission nicht gerechtfertigt sei, dass die Liste eindeutig und transparent erstellt worden sei, wie nach Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 erforderlich.

149    Die Kommission macht mit Unterstützung der Streithelfer geltend, dass dieser Klagegrund unbegründet sei.

–       Würdigung durch das Gericht

150    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 nicht die spezifischen Merkmale nennt, die die Verfahren kennzeichnen müssen, die auf nationaler Ebene zur Erstellung der Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung eingerichtet werden. Diese Bestimmung belässt den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bei der Durchführung der fraglichen Verfahren hinsichtlich der Verfahrensabschnitte, der etwaigen Hinzuziehung Betroffener und der Zuweisung der Verwaltungsbefugnisse, wobei klargestellt wird, dass die Verfahren insgesamt von Eindeutigkeit und Transparenz geprägt sein müssen.

151    Die Beschränkungen der Ausübung der vom Vertrag verbürgten Grundfreiheiten durch nationale Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, müssen nämlich noch geeignet sein, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (siehe oben, Randnr. 54).

152    Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und zur Vermeidung ungerechtfertigter Benachteiligungen müssen die Verfahren, die die Mitgliedstaaten zwecks Erlasses der Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung einrichten, eindeutig und transparent in dem Sinn sein, dass sie auf objektiven, den Betroffenen im Voraus bekannten Kriterien beruhen müssen, so dass verhindert wird, dass das Ermessen, über das die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die konkreten, in ihre Listen aufzunehmenden Ereignisse verfügen, willkürlich ausgeübt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil United Pan-Europe Communications Belgium u. a., oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 46). Auch wenn nämlich die Aufnahme eines Ereignisses in die Liste nach Art. 3a der Richtlinie 89/552 erfordert, dass es von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist, stellt doch die vorherige Aufstellung spezifischer Kriterien, anhand deren die Bedeutung beurteilt wird, einen wesentlichen Aspekt dafür dar, dass die nationalen Entscheidungen transparent erlassen werden und sich im Rahmen des Ermessens halten, über das die nationalen Behörden insoweit verfügen (siehe oben, Randnr. 94).

153    Vor diesem Hintergrund müssen, wenn die Kommission der Ansicht ist, dass das nationale Verfahren zur Erstellung der Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft eines Mitgliedstaats den Erfordernissen der Eindeutigkeit und Transparenz genüge, und dabei insbesondere die Anwendung bestimmter in ihrer Entscheidung genannter Auswahlkriterien berücksichtigt, diese Kriterien den Wesensgehalt der Kriterien widerspiegeln, die in den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

154    Hier ist festzustellen, dass das erste Kriterium, das mit dem Beschluss vom 28. Mai 2004 aufgestellt wurde, keinen wesentlichen Unterschied zum ersten Kriterium des fünften Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses aufweist. Entgegen dem Vorbringen der FIFA ist nämlich das Erfordernis eines „großen Interesses bei der Bevölkerung“ definitionsgemäß nicht erfüllt, wenn das fragliche Sportereignis nur bei denjenigen auf Interesse stößt, die die betreffende Sportart ohnehin verfolgen.

155    Zum dritten Kriterium des fünften Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses genügt die Feststellung, dass die Kommission nicht der Auffassung war, dass dieses Kriterium in Bezug auf die Weltmeisterschaft erfüllt sei. Insoweit ist den Erwägungsgründen 6 und 16 des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen, dass die Kommission hinsichtlich der Weltmeisterschaft der Ansicht war, dass das erste und das vierte Kriterium des fünften Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses erfüllt seien. Der achte Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, in dem das dritte Kriterium des fünften Erwägungsgrundes des Beschlusses zur Anwendung kommt, bezieht sich dagegen nicht auf die Weltmeisterschaft, sondern stellt auf die internationalen Vereinsfußballwettbewerbe ab wie die Champions League und den UEFA-Pokal, deren Spiele unter Beteiligung belgischer Mannschaften ebenfalls zu der streitigen Liste gehören.

156    Zur Bemerkung des Flämischen Medienrats ist festzustellen, dass sie nichts enthält, was dessen Einstufung des Verfahrens zur Erstellung der Liste der Flämischen Gemeinschaft als willkürlich rechtfertigen könnte, und dass sie im Jahr 1999, also mehrere Jahre vor dem Erlass der Gesetzestexte und der streitigen Liste, gemacht wurde. Soweit auf die Länge dieser Liste angespielt wird, liegt darin nichts, was die Eindeutigkeit oder die Transparenz des nationalen Verfahrens berührt.

157    Zu der Behauptung, dass die belgischen Behörden keinerlei Begründung für die Aufnahme aller Weltmeisterschaftsspiele in die Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gegeben hätten, ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Rolle der „Normalspiele“, wie sie oben in Randnr. 72 dargestellt worden ist, allgemein und zweifellos auch der FIFA als Veranstalterin des fraglichen Wettbewerbs bekannt ist. Zweitens bestreitet die FIFA nicht, dass die „Topspiele“ die Kriterien erfüllen, um ihnen erhebliche Bedeutung für die belgische Gesellschaft beizumessen. In diesem Zusammenhang liegt somit auf der Hand, dass die belgischen Behörden, wenn sie in die Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung auch die „Normalspiele“ der Weltmeisterschaft aufnehmen, dies aus dem Grund tun, dass diese Spiele denselben Kriterien genügen wie die „Topspiele“ dieses Wettbewerbs. Unter diesen Umständen waren für die FIFA die Gründe erkennbar, aus denen die belgischen Behörden die Weltmeisterschaft in ihrer Gesamtheit in die von ihnen erlassene Liste von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung aufnahmen, und sie war in der Lage, diese Entscheidung vor den nationalen Gerichten anzufechten und dabei, genau wie sie es im Rahmen der vorliegenden Klage gemacht hat, alles geltend zu machen, was ihrer Ansicht nach die Beurteilung in Bezug auf die Bedeutung der „Normalspiele“ für die belgische Gesellschaft fraglich erscheinen lässt.

158    Demzufolge ist der fünfte Klagegrund zu verwerfen.

 Zu den Anträgen der FIFA auf prozessleitende Maßnahmen

159    Die Würdigung der Klagegründe der FIFA hat zur Folge, dass die von dieser beantragten prozessleitenden Maßnahmen (siehe oben, Randnrn. 22 und 24) nicht erforderlich sind.

160    Dazu ist festzustellen, dass nach dem Vorbringen der FIFA ihre Anträge darauf abzielen, ihr und dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob erstens die Kommission über genug Anhaltspunkte verfügt habe, um auf die Vereinbarkeit der belgischen Liste mit dem Gemeinschaftsrecht zu schließen, und ob zweitens die fragliche Liste in eindeutiger und transparenter Weise erstellt worden sei. Insbesondere macht die FIFA geltend, die Kenntnisnahme von allen Stellungnahmen der Kommission und der belgischen Behörden während des Verfahrens zur Bewertung der in Rede stehenden nationalen Maßnahmen sei unerlässlich, um prüfen zu können, ob diese Behörden auf die Bedenken der Kommission in vollem Umfang eingegangen seien und ob die Zuschauerzahlen für verschiedene Sportarten in Anbetracht dessen, dass für andere Wettbewerbe nur einige Spiele in die streitige Liste aufgenommen worden seien, in übereinstimmender Weise berücksichtigt worden seien.

161    Wie bei der Prüfung der Klagegründe der FIFA entschieden worden ist, handelte die Kommission nicht fehlerhaft, als sie auf der Grundlage der ihr vorliegenden Anhaltspunkte wie der im ersten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten und der Klagebeantwortung beigefügten Mitteilung der belgischen Behörden vom 10. Dezember 2003 zu dem Ergebnis gelangte, dass die Aufnahme aller Weltmeisterschaftsspiele in die Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die belgische Gesellschaft mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Aufgrund derselben Mitteilung konnte die Kommission zu dem Ergebnis gelangen, dass das in Belgien durchgeführte Verfahren eindeutig und transparent gewesen sei, da die im Rahmen des fünften Klagegrundes gegen diese Würdigung vorgebrachten Argumente verworfen worden sind.

162    Außerdem beurteilt sich die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Kommission zur Vereinbarkeit der nach Art. 3a der Richtlinie 89/552 erlassenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht nach der Fassung, in der diese Maßnahmen letztlich gebilligt wurden. Deshalb sind dafür etwaige frühere Fassungen oder mögliche Stellungnahmen der Kommission oder der nationalen Behörden im Rahmen der Bewertung dieser Maßnahmen naturgemäß unerheblich.

163    Zu dem Vorbringen in Bezug auf eine etwaige abgestufte Behandlung verschiedener Wettbewerbe in dem Sinn, dass manche in die streitige Liste in ihrer Gesamtheit, andere dagegen nur mit einigen Spielen aufgenommen worden seien, genügt die Feststellung, dass nichts die FIFA daran hindert, diesen sich aus der Liste selbst ergebenden Umstand als Grund für die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses geltend zu machen, selbst wenn ihr die der Kommission bezüglich der fraglichen Wettbewerbe mitgeteilten Zuschauerzahlen nicht bekannt sind.

164    Unter diesen Umständen sind die Anträge auf den Erlass prozessleitender Maßnahmen zurückzuweisen, und die Klage ist insgesamt abzuweisen.

 Kosten

165    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die FIFA unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

166    Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich tragen gemäß Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Fédération internationale de football association (FIFA) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.      Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

Forwood

Truchot

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Februar 2011.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtener Beschluss

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zur Begründetheit

Zum sechsten Klagegrund: Begründungsmangel

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

– Würdigung durch das Gericht

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552, weil die Kommission zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt sei, dass die belgischen Maßnahmen mit Art. 49 EG vereinbar seien

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

– Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten und zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 49 EG und Verstoß gegen Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552, weil die Kommission zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt sei, dass die belgischen Maßnahmen mit den Art. 49 EG und 43 EG vereinbar seien

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

– Würdigung durch das Gericht

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552, weil die Kommission zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt sei, dass die belgischen Maßnahmen mit dem Eigentumsrecht der FIFA vereinbar seien

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

– Würdigung durch das Gericht

Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie 89/552, weil die Kommission zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt sei, dass das dem Erlass der belgischen Maßnahmen vorausgegangene Verfahren eindeutig und transparent gewesen sei

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

– Würdigung durch das Gericht

Zu den Anträgen der FIFA auf prozessleitende Maßnahmen

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.