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Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 2. Juni 2017 – Starman Aktsiaselts/Tarbijakaitseamet

(Rechtssache C-332/17)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Riigikohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Starman Aktsiaselts

Beklagter: Tarbijakaitseamet

Vorlagefragen

Ist Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 dahin auszulegen, dass ein Anbieter eine Rufnummer zur Verfügung stellen kann, für die ein höherer Tarif als der Normaltarif gilt, wenn der Anbieter den Verbrauchern für die Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag neben der Rufnummer zum höheren Tarif in verständlicher und leicht zugänglicher Weise auch eine Festnetzrufnummer zum Normaltarif anbietet?

Falls die erste Frage bejaht wird: Schließt Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU aus, dass ein Verbraucher, der nach seinem freien Willen eine Rufnummer zu einem erhöhten Tarif verwendet, um im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag Kontakt aufzunehmen, obwohl der Anbieter in verständlicher und leicht zugänglicher Weise eine Rufnummer zum Normaltarif bereitgestellt hat, verpflichtet ist, für die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter den erhöhten Tarif zu bezahlen?

Falls die erste Frage bejaht wird: Verpflichtet die Beschränkung in Art. 21 der Richtlinie 2011/83 den Anbieter, zusammen mit einer Kurzwahlnummer überall auch auf eine Festnetzrufnummer zum Normaltarif und auf Informationen zu den Preisunterschieden hinzuweisen?

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1     Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).