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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen [vormals Regeringsrätten] - Schweden) - Försäkringskassan/Elisabeth Bergström

(Rechtssache C-257/10)

(Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat - Rückkehr in sein Herkunftsland)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta förvaltningsdomstolen (vormals Regeringsrätten)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Försäkringskassan

Beklagte: Elisabeth Bergström

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Högsta förvaltningsdomstolen (vormals Regeringsrätten) - Auslegung der Art. 3 Abs. 1 und 72 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABL. L 149, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 331, S. 1) sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. L 114, S. 6) - Anspruch auf Elterngeld (föräldrapenning) - Nationale Regelung, die den Anspruch auf eine höhere Familienleistung als den Garantiebetrag von der Zurücklegung einer bestimmten Versicherungszeit bei einer Krankenversicherung abhängig macht - Familienleistung, deren Höhe sich nach dem in diesem Mitgliedstaat erzielten Arbeitseinkommen bemisst - Person, die in einem Mitgliedstaat (Schweden) wohnt, aber sämtliche Zeiten, die für die Berechnung der höchsten Familienleistung zugrunde zu legen sind, als Versicherte bei einer Krankenversicherung eines anderen Staates (der Schweiz) zurückgelegt hat

Tenor

Art. 8 Buchst. c des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999, und Art. 72 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Gewährung einer Familienleistung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit abhängig machen, für die Gewährung dieser Familienleistung solche Zeiten berücksichtigen muss, die vollständig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zurückgelegt wurden.

Art. 8 Buchst. a des Abkommens sowie Art. 3 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 und 2, Art. 72 und Anhang VI Abschnitt N Nr. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sind dahin auszulegen, dass die Höhe einer Familienleistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, falls sie nach den Bestimmungen für die Leistungen bei Krankheit zu berechnen ist, für eine Person, die die für den Erwerb dieses Anspruchs erforderlichen Zeiten einer Erwerbstätigkeit zur Gänze im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zurückgelegt hat, unter Berücksichtigung des Einkommens einer Person zu berechnen ist, die über eine Erfahrung und Qualifikation verfügt und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem diese Leistung beantragt wird, eine Tätigkeit ausübt, die mit denen der erstgenannten Person vergleichbar sind.

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1 - ABl. C 195 vom 17.7.2010.