Language of document :

Klage, eingereicht am 26. Juni 2017 – Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-383/17)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und L. Nicolae)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/15/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden verstoßen hat, dass sie der Kommission keinerlei Bericht mit den Ergebnissen der Kontrollen aller anerkannten Organisationen, die für sie tätig werden, übermittelt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie sehe eindeutig vor, dass jeder Mitgliedstaat mindestens alle zwei Jahre jede anerkannte Organisation, die für ihn tätig werde, kontrolliere und den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens am 31. März des auf das Jahr, in dem die Kontrollen ausgeführt worden seien, folgenden Jahres einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Kontrollen übermittele.

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht sei gemäß Art. 13 Abs. 1 am 17. Juni 2011 abgelaufen, so dass die Portugiesische Republik den ersten Bericht spätestens am 31. März 2013 hätte übermitteln müssen, da sie die Wahl gehabt hätte, die erste Kontrolle in 2011 oder in 2012 auszuführen.

Es sei bereits Juni 2017, und die Portugiesische Republik habe noch immer keinen Bericht übermittelt.

____________

1 ABl. 2009, L 131, S. 47.