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Klage, eingereicht am 21. August 2017 – Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-504/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Tomat und J. Tomkin)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 4 und 7 der Richtlinie 2003/96/EG1 des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom verstoßen hat, dass es die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Mindeststeuerbeträge für Kraftstoffe nicht durchgesetzt hat;

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/60/EG2 vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin verstoßen hat, dass es die Verwendung von gekennzeichnetem Kraftstoff zum Antrieb privater nichtgewerblicher Wasserfahrzeuge auch erlaubt hat, wenn dieser Kraftstoff weder steuerbefreit war noch einer ermäßigten Verbrauchsteuer unterlag;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Irlands System zur Erhebung der Verbrauchsteuer auf Kraftstoff zum Antrieb privater nichtgewerblicher Wasserfahrzeuge sei mit seinen Pflichten aus der Richtlinie 2003/96/EG des Rates und der Richtlinie 95/60/EG unvereinbar.

Was die Entrichtung der Verbrauchsteuer angehe, zeige sich, dass nur die wenigsten Eigentümer nichtgewerblicher Wasserfahrzeuge Steuererklärungen zur Entrichtung dieser Steuer zum Normalsatz einreichten. Ferner sei es mit der Richtlinie 95/60 grundsätzlich unvereinbar, den Verkauf von gekennzeichnetem Kraftstoff für Verwendungszwecke zuzulassen, die der Verbrauchsteuer zum Normalsatz unterlägen. Mit der Pflicht zur Kennzeichnung von zu einem ermäßigten Verbrauchssteuersatz versteuertem Kraftstoff solle gerade sichergestellt werden, dass sich dieser leicht von Kraftstoff unterscheiden lasse, der zum normalen Satz versteuert worden sei. Die nationale Regelung bewirke jedoch, dass es, wenn gekennzeichneter Kraftstoff im Tank eines privaten nichtgewerblichen Wasserfahrzeugs gefunden werde, das in Irland betankt worden sei, nicht möglich sei, anhand der Kennzeichnung zu bestimmen, ob der verwendete Kraftstoff zum normalen oder zu einem ermäßigten Verbrauchssteuersatz versteuert worden sei.

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1 ABl. 2003, L 283, S. 51.

2 ABl. 1995, L 291, S. 46.