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Klage, eingereicht am 13. September 2011 - Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-468/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und S. Pardo Quintillán)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es

Unternehmen, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen, zur Zahlung einer Verwaltungsabgabe verpflichtet hat, die der Finanzierung der spanischen Rundfunk- und Fernsehanstalt "Corporación de Radio y Televisión Española" (RTVE) dient und diesbezüglich eine Reihe von Voraussetzungen und Ausnahmen sowie bestimmte Mechanismen zur Übertragung der überschüssigen Einnahmen vorgesehen hat,

seine Absicht, Änderungen im Hinblick auf die Allgemeingenehmigungen vorzunehmen, nicht angemessen mitgeteilt und den interessierten Parteien, darunter den Nutzern und Verbrauchern, keine ausreichende Frist eingeräumt hat, um sich zu den vorgeschlagenen Änderungen zu äußern,

gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 12 und 14 Abs. 1 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 20021 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) verstoßen hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission ist Art. 5 des RTVE-Gesetzes unvereinbar mit Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie. Durch Art. 5 des RTVE-Gesetzes hätten die spanischen Behörden eine Abgabe eingeführt ["aportación" (Beitrag) genannt], die auf die Bruttoeinnahmen der Mobilfunkbetreiber mit bestimmter geografischer Reichweite anfalle, ohne die in Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie niedergelegten Grundsätze und Erfordernisse zu beachten.

Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es seine Absicht, Änderungen im Hinblick auf die Allgemeingenehmigungen vorzunehmen, nicht angemessen mitgeteilt und den interessierten Parteien, darunter den Nutzern und Verbrauchern, keine ausreichende Frist eingeräumt hat, um sich zu den vorgeschlagenen Änderungen zu äußern, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie verstoßen hat.

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1 - ABl. L 108, S. 21.