Language of document : ECLI:EU:C:2015:299

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

5. Mai 2015(*)

„Nichtigkeitsklage – Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit – Einheitliches Patent – Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 – Bestimmungen über die Übersetzungsregelungen – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Art. 291 AEUV – Übertragung von Befugnissen an Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union – Art. 118 Abs. 2 AEUV – Rechtsgrundlage – Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts“

In der Rechtssache C‑147/13

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 22. März 2013,

Königreich Spanien, vertreten durch E. Chamizo Llatas und S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch T. Middleton, F. Florindo Gijón, M. Balta und L. Grønfeldt als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Königreich Belgien, vertreten durch C. Pochet, J.-C. Halleux und T. Materne als Bevollmächtigte,

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

Königreich Dänemark, vertreten durch C. Thorning und M. Wolff als Bevollmächtigte,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze, M. Möller und J. Kemper als Bevollmächtigte,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, F.-X. Bréchot, D. Colas und N. Rouam als Bevollmächtigte,

Großherzogtum Luxemburg,

Ungarn, vertreten durch M. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,

Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk und C. Meyer-Seitz als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch M. Holt als Bevollmächtigten im Beistand von J. Stratford, QC, und T. Mitcheson, Barrister,

Europäisches Parlament, vertreten durch M. Gómez-Leal, U. Rösslein und M. Dean als Bevollmächtigte,

Europäische Kommission, vertreten durch I. Martínez del Peral, T. van Rijn, B. Smulders und F. Bulst als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), A. Ó Caoimh, C. Vajda und S. Rodin sowie der Richter A. Borg Barthet, J. Malenovský, E. Levits, E. Jarašiūnas, C. G. Fernlund und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2014,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. November 2014

folgendes

Urteil

1        Mit seiner Klageschrift beantragt das Königreich Spanien die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (ABl. L 361, S. 89, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

2        Diese Verordnung ist vom Rat der Europäischen Union im Anschluss an den Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes erlassen worden (ABl. L 76, S. 53, im Folgenden: Beschluss über eine verstärkte Zusammenarbeit).

 Rechtlicher Rahmen

 Völkerrecht

 Das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

3        Art. 14 („Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke“) des am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten und am 7. Oktober 1977 in Kraft getretenen Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (im Folgenden: EPÜ) in der auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt:

„(1)      Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts [(im Folgenden: EPA)] sind Deutsch, Englisch und Französisch.

(2)      Eine europäische Patentanmeldung ist in einer Amtssprache einzureichen oder, wenn sie in einer anderen Sprache eingereicht wird, nach Maßgabe der Ausführungsordnung in eine Amtssprache zu übersetzen. Diese Übersetzung kann während des gesamten Verfahrens vor dem [EPA] mit der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung in Übereinstimmung gebracht werden. Wird eine vorgeschriebene Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(3)      Die Amtssprache des [EPA], in der die europäische Patentanmeldung eingereicht oder in die sie übersetzt worden ist, ist in allen Verfahren vor dem [EPA] als Verfahrenssprache zu verwenden, soweit die Ausführungsordnung nichts anderes bestimmt.

(4)      Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können auch fristgebundene Schriftstücke in einer Amtssprache dieses Vertragsstaats einreichen. Sie müssen jedoch nach Maßgabe der Ausführungsordnung eine Übersetzung in einer Amtssprache des [EPA] einreichen. Wird ein Schriftstück, das nicht zu den Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gehört, nicht in der vorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine vorgeschriebene Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingereicht.

(5)      Europäische Patentanmeldungen werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht.

(6)      Europäische Patentschriften werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht und enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des [EPA].

(8)      Die Eintragungen in das Europäische Patentregister werden in den drei Amtssprachen des [EPA] vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgebend.“

4        Art. 142 EPÜ („Einheitliche Patente“) sieht vor:

„(1)      Eine Gruppe von Vertragsstaaten, die in einem besonderen Übereinkommen bestimmt hat, dass die für diese Staaten erteilten europäischen Patente für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheitlich sind, kann vorsehen, dass europäische Patente nur für alle diese Staaten gemeinsam erteilt werden können.

(2)      Hat eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Absatz 1 Gebrauch gemacht, so sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.“

5        Art. 143 EPÜ („Besondere Organe des [EPA]“) bestimmt:

„(1)      Die Gruppe von Vertragsstaaten kann dem [EPA] zusätzliche Aufgaben übertragen.

(2)      Für die Durchführung der in Absatz 1 genannten zusätzlichen Aufgaben können im [EPA] besondere, den Vertragsstaaten der Gruppe gemeinsame Organe gebildet werden. Die Leitung dieser besonderen Organe obliegt dem Präsidenten des [EPA]; Artikel 10 Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.“

6        Art. 145 EPÜ („Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats“) sieht vor:

„(1)      Die Gruppe von Vertragsstaaten kann zur Überwachung der Tätigkeit der nach Artikel 143 Absatz 2 gebildeten besonderen Organe einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrats einsetzen, dem das [EPA] das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung zur Verfügung stellt, die er zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Der Präsident des [EPA] ist dem engeren Ausschuss des Verwaltungsrats gegenüber für die Tätigkeit der besonderen Organe verantwortlich.

(2)      Die Zusammensetzung, die Zuständigkeit und die Tätigkeit des engeren Ausschusses bestimmt die Gruppe von Vertragsstaaten.“

 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

7        Art. 32 Abs. 1 Buchst. i des am 19. Februar 2013 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (ABl. C 175, S. 1, im Folgenden: EPG-Übereinkommen) sieht vor:

„Das Gericht besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für

i)      Klagen gegen Entscheidungen, die das [EPA] in Ausübung der in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361, S. 1)] genannten Aufgaben getroffen hat.“

8        Art. 89 Abs. 1 des EPG-Übereinkommens bestimmt:

„Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 2014 in Kraft oder am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der dreizehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 84, einschließlich der Hinterlegung durch die drei Mitgliedstaaten, in denen es im Jahr vor dem Jahr der Unterzeichnung des Übereinkommens die meisten geltenden europäischen Patente gab, oder am ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten der Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351, S. 1)], die das Verhältnis zwischen jener Verordnung und diesem Übereinkommen betreffen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der späteste ist.“

 Unionsrecht

 Verordnung Nr. 1257/2012

9        Die Erwägungsgründe 9, 24 und 25 der Verordnung Nr. 1257/2012 lauten:

„(9)      Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung [(im Folgenden: EPEW)] sollte seinem Inhaber das Recht verleihen, Dritte daran zu hindern, Handlungen zu begehen, gegen die dieses Patent Schutz bietet. Dies sollte durch die Schaffung eines einheitlichen Patentgerichts gewährleistet werden. Für Angelegenheiten, die nicht unter diese Verordnung oder [die angefochtene Verordnung] fallen, sollten [die] Bestimmungen des EPÜ, des [EPG-Übereinkommens], einschließlich seiner Bestimmungen über den Umfang dieses Rechts und dessen Beschränkungen, sowie des nationalen Rechts, einschließlich der nationalen Vorschriften zum internationalen Privatrecht, gelten.

(24)      Es sollte eine Gerichtsbarkeit im Hinblick auf [EPEW] geschaffen und in einem Instrument zur Errichtung eines einheitlichen Systems zur Behandlung von Patentstreitigkeiten in Bezug auf Europäische Patente und [EPEW] geregelt werden.

(25)      Die Einrichtung eines Einheitlichen Patentgerichts für Klagen im Zusammenhang mit dem [EPEW] ist von grundlegender Bedeutung für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens eines solchen Patents, für eine kohärente Rechtsprechung und folglich für Rechtssicherheit sowie Kosteneffizienz für Patentinhaber. Es ist deshalb äußerst wichtig, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten das [EPG-Übereinkommen] gemäß ihren nationalen verfassungsrechtlichen und parlamentarischen Verfahren ratifizieren und die notwendigen Schritte unternehmen, damit dieses Gericht sobald wie möglich seine Arbeit aufnehmen kann.“

10      Art. 1 der Verordnung Nr. 1257/2012 bestimmt:

„(1)      Mit dieser Verordnung wird die mit Beschluss [über eine verstärkte Zusammenarbeit] genehmigte verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes umgesetzt.

(2)      Diese Verordnung stellt ein besonderes Übereinkommen im Sinne von Artikel 142 [EPÜ] dar.“

11      Art. 2 Buchst. e dieser Verordnung sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

e)      ‚Register für den einheitlichen Patentschutz‘ bezeichnet das zum Europäischen Patentregister gehörende Register, in das die einheitliche Wirkung und etwaige Beschränkungen, Lizenzen, Übertragungen, Nichtigerklärungen oder ein etwaiges Erlöschen eines [EPEW] eingetragen werden.“

12      Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Ein Europäisches Patent, das mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurde, hat einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sofern seine einheitliche Wirkung in dem Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wurde.“

13      Art. 9 („Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Europäischen Patentorganisation“) der Verordnung Nr. 1257/2012 sieht vor:

„(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen dem EPA im Sinne von Artikel 143 EPÜ die folgenden Aufgaben, die das EPA gemäß seinen internen Regeln ausführt:

a)      die Verwaltung von Anträgen von Inhabern Europäischer Patente auf einheitliche Wirkung;

b)      die Eingliederung des Registers für den einheitlichen Patentschutz in das Europäische Patentregister und die Verwaltung des Registers für den einheitlichen Patentschutz;

c)      die Entgegennahme und Eintragung von Erklärungen über die Lizenzbereitschaft gemäß Artikel 8, deren Rücknahme sowie die Lizenzzusagen des Inhabers des [EPEW] im Rahmen internationaler Normungsgremien;

d)      die Veröffentlichung der in Artikel 6 der [angefochtenen Verordnung] genannten Übersetzungen innerhalb des in jenem Artikel genannten Übergangszeitraums;

e)      die Erhebung und Verwaltung der Jahresgebühren für [EPEW] in den Folgejahren des Jahres, in dem der Hinweis auf seine Erteilung im Europäischen Patentblatt veröffentlicht wird; im Falle verspäteter Zahlung der Jahresgebühren die Erhebung und Verwaltung der zusätzlichen Gebühren, wenn die verspätete Zahlung innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit erfolgt, sowie die Verteilung eines Teils der eingenommenen Jahresgebühren an die teilnehmenden Mitgliedstaaten;

f)      die Verwaltung des Kompensationssystems für die Erstattung der in Artikel 5 der [angefochtenen Verordnung] genannten Übersetzungskosten;

g)      die Gewährleistung, dass ein Antrag auf einheitliche Wirkung eines Inhabers eines Europäischen Patents in der in Artikel 14 Absatz 3 EPÜ festgelegten Verfahrenssprache spätestens einen Monat nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt eingereicht wird; und

h)      die Gewährleistung, dass für den Fall, dass eine einheitliche Wirkung beantragt wurde, diese im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wird, dass während der in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 vorgesehenen Übergangszeit die in jenem Artikel geforderte Übersetzung beigefügt wurde und dass das EPA über alle Beschränkungen, Lizenzen, Rechtsübertragungen und Nichtigerklärungen [EPEW] informiert wird.

(2)       Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen bei der Erfüllung ihrer im Rahmen des EPÜ eingegangenen internationalen Verpflichtungen für die Einhaltung dieser Verordnung und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Als EPÜ-Vertragsstaaten gewährleisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Verwaltung und Überwachung der Aktivitäten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben; sie sorgen ferner dafür, dass die Höhe der Jahresgebühren im Einklang mit Artikel 12 dieser Verordnung und die anteilige Verteilung der Jahresgebühren im Einklang mit Artikel 13 dieser Verordnung festgelegt wird.

Hierzu setzen sie im Sinne von Artikel 145 EPÜ einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation (im Folgenden ‚engerer Ausschuss‘) ein.

Der engere Ausschuss setzt sich aus den Vertretern der teilnehmenden Mitgliedstaaten und einem als Beobachter fungierenden Vertreter der Kommission sowie für den Fall ihrer Abwesenheit deren Stellvertretern zusammen. Die Mitglieder des engeren Ausschusses können von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

Der engere Ausschuss fasst seine Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Position der Kommission und im Einklang mit den in Artikel 35 Absatz 2 des EPÜ festgelegten Regelungen.

(3)       Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsschutz vor einem zuständigen Gericht eines teilnehmenden Mitgliedstaats oder mehrerer teilnehmender Mitgliedstaaten gegen Verwaltungsentscheidungen, die das EPA in Ausübung der ihm in Absatz 1 übertragenen Aufgaben trifft.“

 Die angefochtene Verordnung

14      In den Erwägungsgründen 5, 6, 9 und 15 der angefochtenen Verordnung heißt es:

(5)      [Die] Übersetzungsregelungen [für EPEW] sollten Rechtssicherheit gewährleisten, Innovationen fördern und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zugute kommen. Mit diesen Übersetzungsregelungen sollte der Zugang zum [EPEW] und zum Patentsystem insgesamt leichter, kostengünstiger und rechtssicher gestaltet werden.

(6)      Da für die Erteilung Europäischer Patente das EPA zuständig ist, sollten sich die Übersetzungsregelungen für das [EPEW] auf das gängige Verfahren des EPA stützen. Ziel dieser Regelungen sollte es sein, hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Verfügbarkeit technischer Informationen die notwendige Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Wirtschaftsakteure und dem öffentlichen Interesse herzustellen.

(9)      Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich der Forderung nach Schadenersatz sollte das angerufene Gericht in Betracht ziehen, dass der mutmaßliche Patentrechtsverletzer, bevor ihm eine Übersetzung in seine eigene Sprache vorgelegt wurde, in gutem Glauben gehandelt haben könnte und möglicherweise nicht gewusst hat oder nach vernünftigem Ermessen nicht wissen konnte, dass er das Patent verletzt hat. Das zuständige Gericht sollte die Umstände im Einzelfall beurteilen und unter anderem berücksichtigen, ob es sich bei dem mutmaßlichen Patentrechtsverletzer um ein KMU handelt, das nur auf lokaler Ebene tätig ist, die Verfahrenssprache vor dem EPA sowie – während des Übergangszeitraums – die zusammen mit dem Antrag auf einheitliche Wirkung vorgelegte Übersetzung berücksichtigen.

(15)      Diese Verordnung berührt nicht die gemäß Artikel 342 AEUV und der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft [(ABl. Nr. 17, S. 385)] festgelegte Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Union. Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Sprachenregelung des EPA; mit ihr soll keine spezielle Sprachenregelung für die Union oder ein Präzedenzfall für eine beschränkte Sprachenregelung bei künftigen Rechtsinstrumenten der Union geschaffen werden.“

15      Art. 2 Buchst. b der angefochtenen Verordnung definiert die „Verfahrenssprache“ für die Zwecke dieser Verordnung als „Sprache, die im Verfahren vor dem EPA verwendet wird im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 [EPÜ]“.

16      Die Art. 3 bis 7 der angefochtenen Verordnung bestimmen:

„Artikel 3

Übersetzungsregelungen für das [EPEW]

(1)        Unbeschadet der Artikel 4 und 6 dieser Verordnung sind keine weiteren Übersetzungen erforderlich, wenn die Patentschrift eines Europäischen Patents, das einheitliche Wirkung genießt, gemäß Artikel 14 Absatz 6 EPÜ veröffentlicht wurde.

(2)       Anträge auf einheitliche Wirkung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 sind in der Verfahrenssprache einzureichen.

Artikel 4

Übersetzung im Falle eines Rechtsstreits

(1)       Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich einer mutmaßlichen Verletzung eines [EPEW] hat der Patentinhaber auf Antrag und nach Wahl eines mutmaßlichen Patentrechtsverletzers eine vollständige Übersetzung des [EPEW] in eine Amtssprache entweder des teilnehmenden Mitgliedstaats vorzulegen, in dem die mutmaßliche Patentrechtsverletzung stattgefunden hat oder des Mitgliedstaats, in dem der mutmaßliche Patentrechtsverletzer ansässig ist.

(2)      Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines [EPEW] hat der Patentinhaber im Laufe des Verfahrens auf Anforderung des in den teilnehmenden Mitgliedstaaten für Streitfälle bezüglich des [EPEW] zuständigen Gerichts eine vollständige Übersetzung des Patents in die im Verfahren vor diesem Gericht verwendete Sprache vorzulegen.

(3)       Die Kosten für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Übersetzungen sind vom Patentinhaber zu tragen.

(4)       Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich einer Forderung nach Schadenersatz zieht das angerufene Gericht, insbesondere wenn der mutmaßliche Patentrechtsverletzer ein KMU, eine natürliche Person, eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht, eine Hochschule oder eine öffentliche Forschungseinrichtung ist, in Betracht und beurteilt, ob der mutmaßliche Patentrechtsverletzer, bevor ihm die Übersetzung gemäß Absatz 1 vorgelegt wurde, nicht gewusst hat oder nach vernünftigem Ermessen nicht wissen konnte, dass er das [EPEW] verletzt hat.

Artikel 5

Verwaltung des Kompensationssystems

(1)       In Anbetracht dessen, dass Europäische Patentanmeldungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 EPÜ in einer beliebigen Sprache eingereicht werden können, übertragen die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 und im Sinne des Artikels 143 EPÜ dem EPA die Aufgabe, ein Kompensationssystem zur Erstattung aller Übersetzungskosten zu verwalten, durch das den Patentanmeldern, die beim EPA ein Patent in einer Amtssprache der Union einreichen, die keine Amtssprache des EPA ist, diese Kosten bis zu einem Höchstbetrag erstattet werden.

(2)       Das in Absatz 1 genannte Kompensationssystem wird durch die in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Gebühren finanziert und steht nur KMU, natürlichen Personen, Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen und öffentlichen Forschungseinrichtungen zur Verfügung, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben.

Artikel 6

Übergangsmaßnahmen

(1)       Während eines Übergangszeitraums, der an dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung beginnt, ist gemeinsam mit dem Antrag auf einheitliche Wirkung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 Folgendes beizufügen:

a)      sofern die Verfahrenssprache Französisch oder Deutsch ist, eine vollständige Übersetzung der Patentschrift des Europäischen Patents ins Englische oder

b)      sofern die Verfahrenssprache Englisch ist, eine vollständige Übersetzung der Patentschrift des Europäischen Patents in eine andere Amtssprache der Union.

(2)       Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 übertragen die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 143 EPÜ dem EPA die Aufgabe, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Übersetzungen so bald wie möglich, nach der Vorlage eines Antrags auf einheitliche Wirkung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, zu veröffentlichen. Der Wortlaut dieser Übersetzung hat keine Rechtswirkung und dient allein Informationszwecken.

(3)       Sechs Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und danach alle zwei Jahre ist durch einen unabhängigen Sachverständigenausschuss eine objektive Bewertung durchzuführen, inwieweit vom EPA entwickelte, qualitativ hochwertige maschinelle Übersetzungen von Patentanmeldungen und Patentschriften in alle Amtssprachen der Union zur Verfügung stehen. Dieser Sachverständigenausschuss wird von den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Patentorganisation eingesetzt und besteht aus Vertretern des EPA und der nichtstaatlichen Organisationen, die Nutzer des Europäischen Patentsystems vertreten und die vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation nach Maßgabe des Artikels 30 Absatz 3 EPÜ als Beobachter eingeladen werden.

(4)       Ausgehend von der ersten in Absatz 3 dieses Artikels genannten Bewertung und danach alle zwei Jahre wird die Kommission dem Rat auf der Grundlage der nachfolgenden Bewertungen einen Bericht vorlegen und gegebenenfalls die Beendigung des Übergangszeitraums vorschlagen.

(5)       Wird der Übergangszeitraum nach einem Vorschlag der Kommission nicht beendet, läuft er 12 Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung aus.

Artikel 7

Inkrafttreten

(1)       Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)       Sie gilt ab dem 1. Januar 2014 oder ab dem Tag des Inkrafttretens des [EPG-Übereinkommens], je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist.“

 Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

17      Mit am 22. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener Klageschrift hat das Königreich Spanien die vorliegende Klage erhoben.

18      Mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. September 2013 sind das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das Europäische Parlament sowie die Kommission gemäß Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.

19      Das Königreich Spanien beantragt,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, die Art. 4, 5, 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 der genannten Verordnung für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

20      Der Rat, dem sich sämtliche Streithelfer anschließen, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

 Zur Klage

21      Zur Stützung seiner Klage bringt das Königreich Spanien fünf Klagegründe vor, mit denen es einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Sprache, einen Verstoß gegen die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) aufgestellten Grundsätze, weil dem EPA Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit dem EPEW übertragen worden seien, das Fehlen einer Rechtsgrundlage, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts geltend macht.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Sprache

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

22      Das Königreich Spanien trägt vor, mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung habe der Rat gegen den in Art. 2 EUV verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen, da er für das EPEW eine Sprachenregelung eingeführt habe, die Personen benachteilige, deren Sprache keine Amtssprache des EPA sei. Diese Regelung schaffe eine Ungleichheit zwischen den Bürgern und Unternehmen der Union, die über Mittel verfügten, um mit einem gewissen Maß an Sachkunde in diesen Sprachen verfasste Dokumente zu verstehen, einerseits, und solchen, die nicht über solche Mittel verfügten und auf ihre Kosten Übersetzungen anfertigen müssten, andererseits. Jede Beschränkung der Verwendung der Amtssprachen der Union sei unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gebührend zu begründen.

23      Erstens sei der Zugang zu Übersetzungen der Dokumente, die der Allgemeinheit Rechte verliehen, nicht gesichert. Dies folge daraus, dass die Patentschrift eines EPEW in der Verfahrenssprache veröffentlicht werde und die Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des EPA ohne Möglichkeit einer anderen Übersetzung enthalte, was diskriminierend sei und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße. In der angefochtenen Verordnung werde nicht einmal ausgeführt, in welcher Sprache das EPEW erteilt werde, und auch nicht, ob dieser Umstand veröffentlicht werde. Die Tatsache, dass sich der Rat bei der Einführung der Sprachenregelung für das EPEW auf die Regelung des EPA gestützt habe, gewährleiste nicht die Vereinbarkeit der erstgenannten Regelung mit dem Unionsrecht.

24      Zweitens sei die angefochtene Verordnung unverhältnismäßig und lasse sich nicht durch Gründe des Allgemeininteresses rechtfertigen. Zunächst sei es nicht vorgesehen, eine Übersetzung zumindest der Ansprüche der Patentschrift zur Verfügung zu stellen, was zu großer Rechtsunsicherheit führe und sich negativ auf den Wettbewerb auswirken könne. Sodann sei das EPEW ein für den Binnenmarkt wesentliches Schutzrecht des geistigen Eigentums. Schließlich sehe die Verordnung keine Übergangsbestimmungen vor, die eine angemessene Kenntnis des Patents sicherstellten. Weder die Entwicklung maschineller Übersetzungen noch die Verpflichtung zur Vorlage einer vollständigen Übersetzung im Fall eines Rechtsstreits seien insoweit hinreichende Maßnahmen.

25      Daraus folge, dass die Einführung einer Ausnahme vom Grundsatz der Gleichheit der Amtssprachen der Union mit anderen als den in den Erwägungsgründen 5 und 6 der angefochtenen Verordnung erwähnten rein wirtschaftlichen Kriterien hätte begründet werden müssen.

26      Der Rat entgegnet zunächst, aus den Verträgen lasse sich kein Grundsatz herleiten, wonach sämtliche Amtssprachen der Union unter allen Umständen gleich behandelt werden müssten, was im Übrigen durch Art. 118 Abs. 2 AEUV bestätigt werde, der keinen Sinn hätte, wenn es nur eine einzige mögliche Sprachenregelung für sämtliche Amtssprachen der Union gäbe.

27      Ferner könne im heutigen System jede natürliche oder juristische Person ein Europäisches Patent in einer beliebigen Sprache anmelden, allerdings unter der Voraussetzung, dass innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Übersetzung in eine der drei Amtssprachen des EPA eingereicht werde, die zur Verfahrenssprache werde, woraufhin die Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des EPA veröffentlicht würden. Daher werde eine Anmeldung nur dann ins Spanische übersetzt und in spanischer Sprache veröffentlicht, wenn die Validierung des Patents für das Königreich Spanien angestrebt werde.

28      Zudem wirke sich das Fehlen einer Veröffentlichung in spanischer Sprache nur begrenzt aus. Erstens sehe die angefochtene Verordnung ein Kostenkompensationssystem vor. Zweitens würden Patente im Allgemeinen von Patentanwälten bearbeitet, die weiterer Unionssprachen mächtig seien. Drittens seien die Auswirkungen auf den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen in spanischer Sprache begrenzt. Viertens werde derzeit nur ein geringer Teil der Europäischen Patentanmeldungen ins Spanische übersetzt. Fünftens sehe die Verordnung die Einführung eines Systems qualitativ hochwertiger maschineller Übersetzungen in sämtliche Amtssprachen der Union vor, Sechstens schließlich begrenze Art. 4 der Verordnung die etwaige Haftung von kleinen und mittleren Unternehmen, natürlichen Personen, Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen und öffentlichen Forschungseinrichtungen.

29      Schließlich verfolge die Beschränkung der Zahl der im Rahmen des EPEW verwendeten Sprachen ein legitimes Ziel, nämlich die Kosten dieses Patents in einem vertretbaren Rahmen zu halten.

30      Die Streithelfer schließen sich dem Vorbringen des Rates an. Sie heben hervor, dass die Suche nach einer Ausgewogenheit zwischen den verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern ausgesprochen schwierig gewesen sei, da die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Beurteilung der Sprachenregelung alle früheren Projekte eines einheitlichen Patents zum Scheitern gebracht hätten.

 Würdigung durch den Gerichtshof

31      Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs können die in den Verträgen enthaltenen Bezugnahmen auf die Verwendung der Sprachen in der Union nicht als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts angesehen werden, nach dem alles, was die Interessen eines Unionsbürgers berühren könnte, unter allen Umständen in seiner Sprache verfasst sein müsste (Urteile Kik/HABM, C‑361/01 P, EU:C:2003:434, Rn. 82, und Polska Telefonia Cyfrowa, C‑410/09, EU:C:2011:294, Rn. 38).

32      Im vorliegenden Fall nimmt die angefochtene Verordnung unbestreitbar eine unterschiedliche Behandlung der Amtssprachen der Union vor. Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung, der die Übersetzungsregelungen für das EPEW definiert, nimmt nämlich Bezug auf die Veröffentlichung der Patentschrift des EPEW gemäß Art. 14 Abs. 6 EPÜ. Gemäß dieser Vorschrift und Art. 14 Abs. 1 EPÜ werden Europäische Patentschriften in der Verfahrenssprache veröffentlicht, bei der es sich um eine der Amtssprachen des EPA, d. h. Deutsch, Englisch oder Französisch, handeln muss, und enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des EPA. Sind die in diesen Bestimmungen des EPÜ gestellten Anforderungen erfüllt, erfordert die Anerkennung der einheitlichen Wirkung des betreffenden Europäischen Patents keine weitere Übersetzung.

33      Soweit ein legitimes Ziel von allgemeinem Interesse geltend gemacht und nachgewiesen werden kann, muss eine Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache außerdem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, d. h., sie muss zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sein und darf nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. Urteil Italien/Kommission, C‑566/10 P, EU:C:2012:752, Rn. 93).

34      Was erstens das vom Rat verfolgte Ziel betrifft, geht aus dem 16. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervor, dass das Ziel dieser Verordnung die Einführung einheitlicher und einfacher Übersetzungsregelungen für das mit der Verordnung Nr. 1257/2012 geschaffene EPEW ist. Die Erwägungsgründe 4 und 5 der angefochtenen Verordnung stellen klar, dass gemäß dem Beschluss über eine verstärkte Zusammenarbeit die für EPEW geltenden Übersetzungsregelungen einfach und kosteneffizient sein sollten. Darüber hinaus sollten sie Rechtssicherheit gewährleisten, Innovationen fördern und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugute kommen und auch den Zugang zum EPEW und zum Patentsystem insgesamt leichter, kostengünstiger und rechtssicher gestalten. Nach alledem zielt die angefochtene Verordnung darauf ab, den Zugang zu dem von einem Patent gewährten Schutz, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen, zu erleichtern.

35      Die Legitimität eines solchen Ziels kann nicht bestritten werden. Zu den Entscheidungen, die ein Erfinder zu treffen hat, wenn er seine Erfindung durch Erteilung eines Patents schützen lassen will, gehört diejenige über den geografischen Umfang des begehrten Schutzes, die auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung der Vor- und Nachteile jeder Option gefällt wird, die u. a. komplexe wirtschaftliche Bewertungen umfasst, bei denen das wirtschaftliche Interesse an einem Schutz in den einzelnen Staaten den Gesamtkosten – einschließlich der Übersetzungskosten – der Erteilung eines Patents in diesen Staaten gegenübergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF, C‑44/98, EU:C:1999:440, Rn. 18).

36      Das System zum Schutz des Europäischen Patents gemäß dem EPÜ ist aber durch seine außerordentliche Komplexität und sehr hohe Kosten für einen Anmelder, der den Schutz seiner Erfindung durch die Erteilung eines das Gebiet der Gesamtheit der Mitgliedstaaten erfassenden Patents anstrebt, gekennzeichnet. Diese Komplexität und diese Kosten, die sich u. a. daraus ergeben, dass der Inhaber eines vom EPA erteilten Europäischen Patents für die Zwecke der Validierung dieses Patents im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Übersetzung des Patents in der Amtssprache dieses Mitgliedstaats einreichen muss, stellen ein Hindernis für den Patentschutz in der Union dar.

37      Außerdem besteht kein Zweifel daran, dass die Modalitäten des gegenwärtigen Systems des Patentschutzes, das sich aus dem EPÜ ergibt, sich nachteilig auf die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen, besonders der kleinen und mittleren Unternehmen, auswirkt, die keine Technologien entwickeln können, die durch die gesamte Union abdeckende Patente geschützt sind, ohne komplexe und kostspielige Verfahren durchlaufen zu müssen, während die von der angefochtenen Verordnung eingeführte Sprachenregelung den Zugang zu EPEW und zum Patentsystem im Allgemeinen einfacher, weniger kostspielig und rechtlich sicherer machen kann.

38      Zweitens ist zu prüfen, ob die von der angefochtenen Verordnung eingeführte Regelung zur Erreichung des legitimen Ziels, den Zugang zum Schutz, den das Patent bietet, zu vereinfachen, geeignet ist.

39      Insoweit ist daran zu erinnern, dass die angefochtene Verordnung die Festlegung der Übersetzungsregelungen für Europäische Patente bezweckt, denen gemäß der Verordnung Nr. 1257/2012 eine einheitliche Wirkung gewährt wird. Da das EPA für die Erteilung der Europäischen Patente verantwortlich ist, stützt sich die angefochtene Verordnung auf die beim EPA geltenden Übersetzungsregelungen, die die Verwendung der deutschen, der englischen und der französischen Sprache vorsehen, wobei die angefochtene Verordnung jedoch keine Übersetzung der Patentschrift des Europäischen Patents oder zumindest seiner Ansprüche in die Amtssprache jedes Mitgliedstaats verlangt, in dem das EPEW wirksam sein wird, wie dies beim Europäischen Patent der Fall ist. Die durch die angefochtene Verordnung eingeführte Regelung erlaubt somit tatsächlich eine Vereinfachung des Zugangs zum durch das Patent gebotenen Schutz, indem sie die mit den Übersetzungserfordernissen verbundenen Kosten reduziert.

40      Drittens ist zu prüfen, ob die durch die angefochtene Verordnung eingeführte Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels erforderlich ist.

41      Insoweit hat der Gerichtshof in Rn. 92 des Urteils Kik/HABM (C‑361/01 P, EU:C:2003:434) auf den gebotenen Ausgleich hingewiesen, der zum einen zwischen den Interessen der Wirtschaftsteilnehmer und denen der Allgemeinheit, was die Verfahrenskosten betrifft, und zum anderen zwischen den Interessen der Anmelder von Rechten des geistigen Eigentums und denen der anderen Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf den Zugang zu Übersetzungen von Papieren, die Rechte verleihen, oder Verfahren, die mehrere Wirtschaftsteilnehmer betreffen, zu wahren ist.

42      Was erstens die Wahrung des Ausgleichs zwischen den Interessen der Wirtschaftsteilnehmer und denen der Allgemeinheit hinsichtlich der Kosten des Verfahrens zur Anerkennung der einheitlichen Wirkung des Europäischen Patents betrifft, ist festzustellen, dass die Union zwar der Erhaltung der Mehrsprachigkeit verbunden ist, deren Bedeutung in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 EUV und in Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hervorgehoben wird; jedoch stellen, wie in Rn. 36 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, die hohen Kosten, die mit der Erteilung eines Europäischen Patents verbunden sind, das das Gebiet sämtlicher Mitgliedstaaten abdeckt, ein Hindernis für den Patentschutz in der Union dar, so dass es unerlässlich war, dass die Übersetzungsregelungen für EPEW ein angemessenes Verhältnis zwischen ihren Kosten und ihrer Wirksamkeit aufweisen.

43      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Rat verschiedene Mechanismen vorgesehen hat, um den gebotenen Ausgleich zwischen den Interessen der Anmelder von EPEW und denen der anderen Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf den Zugang zu Übersetzungen von Papieren, die Rechte verleihen, oder Verfahren, die mehrere Wirtschaftsteilnehmer betreffen, zu gewährleisten.

44      So sieht zunächst Art. 5 der angefochtenen Verordnung, um den Zugang zu EPEW zu erleichtern und insbesondere um es den Anmeldern zu erlauben, ihre Anmeldungen beim EPA in jeder beliebigen Sprache der Union einzureichen, ein Kompensationssystem zur Erstattung der Übersetzungskosten bis zu einem Höchstbetrag für bestimmte Anmelder, u. a. für kleine und mittlere Unternehmen, vor, die ihre Patentanmeldung beim EPA in einer Amtssprache der Union einreichen, die keine Amtssprache des EPA ist.

45      Sodann hat der Rat, um die Nachteile für die Wirtschaftsteilnehmer zu begrenzen, die nicht über Mittel verfügen, um mit einem gewissen Grad an Sachkunde Dokumente zu verstehen, die in der deutschen, der englischen oder der französischen Sprache verfasst sind, in Art. 6 der angefochtenen Verordnung einen Übergangszeitraum von maximal zwölf Jahren vorgesehen, bis ein qualitativ hochwertiges System für maschinelle Übersetzungen in alle Amtssprachen der Union zur Verfügung steht. In diesem Übergangszeitraum muss jedem Antrag auf einheitliche Wirkung entweder, wenn die Verfahrenssprache Französisch oder Deutsch ist, eine vollständige Übersetzung der Patentschrift ins Englische oder, wenn die Verfahrenssprache Englisch ist, eine vollständige Übersetzung der Patentschrift in eine andere Amtssprache der Union beigefügt werden.

46      Schließlich hat der Rat zum Schutz von Wirtschaftsteilnehmern, die nicht über Mittel verfügen, um mit einem gewissen Maß an Sachkunde eine der Amtssprachen des EPA zu verstehen, in Art. 4 der angefochtenen Verordnung mehrere im Fall eines Rechtsstreits anwendbare Bestimmungen vorgesehen, die darauf abzielen, erstens, dass Wirtschaftsteilnehmer, die einer Patentverletzung verdächtigt werden, eine vollständige Übersetzung des EPEW erhalten können, und zweitens, dass im Fall eines Rechtsstreits bezüglich einer Schadensersatzforderung das angerufene Gericht in Betracht zieht und beurteilt, ob der mutmaßliche Patentverletzer gutgläubig gewesen ist.

47      In Anbetracht all dessen ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung den gebotenen Ausgleich zwischen den verschiedenen in Rede stehenden Interessen wahrt und damit nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels erforderlich ist. Folglich ist, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 61 bis 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Entscheidung des Rates, im Rahmen der Festlegung der Übersetzungsregelungen für EPEW die Amtssprachen der Union unterschiedlich zu behandeln, beschränkt auf die deutsche, die englische und die französische Sprache, geeignet und im Verhältnis zu dem mit dieser Verordnung verfolgten legitimen Ziel angemessen.

48      Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) aufgestellten Grundsätze

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

49      Das Königreich Spanien macht geltend, der Rat habe dadurch, dass er dem EPA in den Art. 5 und 6 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung die Verwaltung des Kompensationssystems zur Erstattung der Übersetzungskosten und die Veröffentlichung der Übersetzungen im Rahmen der Übergangsregelung übertragen habe, gegen die Grundsätze verstoßen, die in dem in den Urteilen Romano (98/80, EU:C:1981:104) und Tralli/EZB (C‑301/02 P, EU:C:2005:306) bestätigten Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) aufgestellt worden seien.

50      Erstens enthielten weder die Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 1257/2012 noch die der angefochtenen Verordnung eine objektive Rechtfertigung für diese Übertragung von Befugnissen.

51      Zweitens gehe aus dem Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) hervor, dass die Übertragung sich nur auf genau umgrenzte Durchführungsbefugnisse beziehen dürfe, bei denen es keinen Ermessensspielraum gebe und deren Wahrnehmung deshalb einer strengen Überprüfung im Hinblick auf die von der übertragenden Behörde festgelegten Kriterien zugänglich sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.

52      Zum einen betraue Art. 5 der angefochtenen Verordnung mit der Verwaltung des Kompensationssystems das EPA, das nach freiem Ermessen über die Umsetzung des in diesem System vorgesehenen Rechts auf Erstattung der Übersetzungskosten entscheiden könne. Außerdem verpflichte zwar Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1257/2012 die Mitgliedstaaten dazu, für einen wirksamen Rechtsschutz gegen Entscheidungen zu sorgen, die das EPA in Wahrnehmung der ihm in Abs. 1 dieser Vorschrift übertragenen Aufgaben treffe, und sei diese Befugnis in Art. 32 Abs. 1 Buchst. i des EPG-Übereinkommens ausschließlich dem Einheitlichen Patentgericht übertragen worden, doch genieße die Europäische Patentorganisation ein Vorrecht der Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, so dass die Rechtsakte des EPA keinerlei gerichtlicher Kontrolle unterworfen sein könnten.

53      Zum anderen handele es sich bei der in Art. 6 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung vorgesehenen Aufgabe der Veröffentlichung von Übersetzungen um eine Tätigkeit, in Bezug auf die kein Ermessen bestehe. Sie sei jedoch keiner gerichtlichen Kontrolle unterworfen.

54      Der Rat weist vorab darauf hin, das Königreich Spanien stelle nicht in Abrede, dass die Verwaltung des Kompensationssystems und die Veröffentlichung der Übersetzungen zu den Aufgaben gehörten, die – über das EPA – den teilnehmenden Mitgliedstaaten oblägen. Die Umsetzung des Unionsrechts sei jedoch in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten; für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Kompensationsregelung und der Veröffentlichung der Übersetzungen seien einheitliche Durchführungsbedingungen im Sinne von Art. 291 Abs. 2 AEUV nicht erforderlich. Die in den Urteilen Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), Romano (98/80, EU:C:1981:104) und Tralli/EZB (C‑301/02 P, EU:C:2005:306) aufgestellten Grundsätze seien nicht einschlägig. Jedenfalls würden diese Grundsätze eingehalten.

55      Die Streithelfer schließen sich dem Vorbringen des Rates an.

 Würdigung durch den Gerichtshof

56      Vorab ist festzustellen, dass sich aus den Schriftsätzen des Königreichs Spanien ergibt, dass dieses geltend macht, dass die Voraussetzungen für die angebliche Übertragung von Befugnissen, die der Rat in den Art. 5 und 6 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung vorgenommen habe, nicht erfüllt seien, so dass ein Verstoß gegen die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) genannten Grundsätze vorliege.

57      Hierzu ist festzustellen, dass die Art. 5 und 6 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung die teilnehmenden Mitgliedstaaten in Einklang mit Art. 9 der Verordnung Nr. 1257/2012 dazu auffordern, dem EPA im Sinne von Art. 143 EPÜ die von ihnen festgelegten Aufgaben zu übertragen.

58      Wie sich aus Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1257/2012 ergibt, stellt diese Verordnung ein besonderes Übereinkommen im Sinne von Art. 142 EPÜ dar, so dass auf ein solches Übereinkommen die Vorschriften des Neunten Teils dieses Übereinkommens anwendbar sind, der besondere Übereinkommen betrifft und die Art. 142 bis 149 des Übereinkommens umfasst.

59      Gemäß der Art. 143 und 145 EPÜ kann eine Gruppe von Vertragsstaaten, die von den Bestimmungen des Neunten Teils des EPÜ Gebrauch gemacht hat, dem EPA Aufgaben übertragen.

60      Zum Zweck der Durchführung dieser Bestimmungen sieht Art. 9 Abs. 1 Buchst. d und f der Verordnung Nr. 1257/2012 vor, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten dem EPA die Aufgaben zum einen der Veröffentlichung der in Art. 6 der angefochtenen Verordnung genannten Übersetzungen innerhalb des in jenem Artikel genannten Übergangszeitraums und zum anderen der Verwaltung des Kompensationssystems für die Erstattung der in Art. 5 dieser Verordnung genannten Übersetzungskosten übertragen.

61      Diese Aufgaben sind aber untrennbar mit der Umsetzung des von der Verordnung Nr. 1257/2012 geschaffenen einheitlichen Patentschutzes verbunden, für den die angefochtene Verordnung die Übersetzungsregelungen festlegt.

62      Somit ist festzustellen, dass die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an das EPA sich daraus ergibt, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Vertragsstaaten des EPÜ ein besonderes Übereinkommen im Sinne von Art. 142 EPÜ geschlossen haben.

63      Da der Rat entgegen der Auffassung des Königreichs Spanien den teilnehmenden Mitgliedstaaten oder dem EPA keine Durchführungsbefugnisse übertragen hat, die ihm gemäß dem Unionsrecht selbst zustanden, sind die vom Gerichtshof im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) aufgestellten Grundsätze nicht anwendbar.

64      Somit ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Fehlen einer Rechtsgrundlage für Art. 4 der angefochtenen Verordnung

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

65      Das Königreich Spanien trägt vor, die Rechtsgrundlage, die für die Aufnahme von Art. 4 in die angefochtene Verordnung herangezogen worden sei, sei falsch, da diese Vorschrift nicht die „Sprachenregelung“ für einen europäischen Rechtstitel gemäß Art. 118 Abs. 2 AEUV betreffe, sondern bestimmte Verfahrensgarantien im Rahmen eines Gerichtsverfahrens beinhalte, die nicht auf diese Bestimmung des AEU-Vertrags gestützt werden könnten.

66      Der Rat trägt vor, die angefochtene Verordnung führe sehr wohl eine Sprachenregelung ein, da sie bestimme, welche Übersetzungen nach der Erteilung und der Eintragung der einheitlichen Wirkung eines EPEW verlangt werden könnten. So führe Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung die Sprachenregelung des EPEW ein, indem darin für die Situation nach Eintragung der einheitlichen Wirkung bestimmt werde, dass keine weiteren Übersetzungen erforderlich seien, wenn die Patentschrift des Europäischen Patents gemäß des EPÜ veröffentlicht worden sei. Art. 4 dieser Verordnung schließe eine Rechtslücke, da die im EPÜ vorgesehene Sprachenregelung die sprachlichen Erfordernisse im Fall eines Rechtsstreits nicht regle. Da die Verfahrensregeln der Mitgliedstaaten durch das Unionsrecht nicht harmonisiert worden seien, sei darüber hinaus sicherzustellen, dass der mutmaßliche Patentrechtsverletzer weiterhin einen Anspruch auf Vorlage einer vollständigen Übersetzung des betreffenden EPEW habe.

67      Die Streithelfer schließen sich dem Vorbringen des Rates an.

 Würdigung durch den Gerichtshof

68      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände zu gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile Kommission/Rat, C‑377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Vereinigtes Königreich/Rat, C‑81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 35).

69      Im vorliegenden Fall ist, was den Zweck der angefochtenen Verordnung angeht, festzustellen, dass diese Verordnung gemäß ihrem Titel und Art. 1 die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen umsetzt. Gemäß dem 16. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ist das Ziel dieser Verordnung die Einführung einheitlicher und einfacher Übersetzungsregelungen für EPEW.

70      In Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Verordnung ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vorsieht, dass unbeschadet der Bestimmungen betreffend Übersetzungen im Fall eines Rechtsstreits und der Übergangsbestimmungen keine weiteren Übersetzungen erforderlich sind, wenn die Patentschrift eines Europäischen Patents, das einheitliche Wirkung genießt, gemäß Art. 14 Abs. 6 EPÜ veröffentlicht wurde. Gemäß dieser zuletzt genannten Bestimmung werden Europäische Patentschriften in der Verfahrenssprache veröffentlicht und enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des EPA.

71      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verordnung gemäß Art. 118 Abs. 2 AEUV die Sprachenregelung für das EPEW festlegt, definiert durch Verweisung auf Art. 14 Abs. 6 EPÜ.

72      Hierzu ist festzustellen, dass Art. 118 Abs. 2 AEUV es nicht ausschließt, dass bei der Festlegung der Sprachenregelung für einen europäischen Rechtstitel auf die Sprachenregelung der Organisation Bezug genommen wird, zu der das Organ gehört, das mit der Erteilung des Rechtstitels, dem eine einheitliche Wirkung zuerkannt wird, beauftragt ist. Außerdem spielt es keine Rolle, dass die angefochtene Verordnung die für EPEW anwendbare Sprachenregelung nicht erschöpfend festlegt. Art. 118 Abs. 2 AEUV verlangt nämlich nicht, das der Rat sämtliche Aspekte der Sprachenregelung der auf der Grundlage von Abs. 1 dieser Vorschrift geschaffenen Rechte des geistigen Eigentums harmonisiert.

73      Was Art. 4 der angefochtenen Verordnung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser direkt zur Sprachenregelung des EPEW gehört, da er die speziellen Regeln festlegt, die für die Übersetzung des EPEW im speziellen Kontext eines Rechtsstreits gelten. Da die Sprachenregelung des EPEW durch die Gesamtheit der Bestimmungen der angefochtenen Verordnung und konkreter denen der auf die Regelung verschiedener Situationen abzielenden Art. 3, 4 und 6 festgelegt wird, könnte nämlich Art. 4 der Verordnung, was die Rechtsgrundlage betrifft, nicht von den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung abgetrennt werden.

74      Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist somit das Vorbringen des Königreichs Spanien, wonach Art. 118 Abs. 2 AEUV nicht als Rechtsgrundlage für Art. 4 der angefochtenen Verordnung dienen könne, zurückzuweisen.

75      Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

76      Das Königreich Spanien macht geltend, dass der Rat gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe. Zunächst begrenze die angefochtene Verordnung die Möglichkeiten zur Information der Wirtschaftsteilnehmer, da die Patentschrift des EPEW unter Ausschluss aller anderen Amtssprachen des EPÜ nur in der Verfahrenssprache veröffentlicht werde. Sodann sehe sie nicht die – insbesondere linguistischen – Modalitäten der Gewährung des EPEW vor. Außerdem enthalte sie im Rahmen der Verwaltung des Kompensationssystems weder Angaben zum Höchstbetrag der Kosten noch zur Art und Weise seiner Festlegung. Darüber hinaus seien die Bestimmungen von Art. 4 der Verordnung nicht ausreichend, um das Fehlen von Informationen in Bezug auf das EPEW auszugleichen. Die im Fall eines Rechtsstreits gelieferte Übersetzung des EPEW habe nämlich keinen rechtlichen Wert, und diese Bestimmung sehe für den Fall der Gutgläubigkeit eines Patentrechtsverletzers keine konkreten Folgen vor. Schließlich habe es das System maschineller Übersetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung noch nicht gegeben, und es gebe keine Garantie, dass es in einem Bereich, in dem die Genauigkeit der Übersetzung von überragender Bedeutung sei, funktionieren könne.

77      Der Rat ist der Ansicht, das Vorbringen des Königreichs Spanien verkenne die Grundsätze der mittelbaren Verwaltung und der Subsidiarität, auf denen das Unionsrecht beruhe. Die angefochtene Verordnung überlasse es den Mitgliedstaaten, Aspekte wie das Kompensationssystem oder maschinelle Übersetzungen konkret zu regeln. Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit müssten nicht alle Regeln bis in die kleinsten Details in der Grundverordnung festgelegt werden; bestimmte Regeln könnten die Mitgliedstaaten erlassen bzw. in delegierten Rechtsakten oder Durchsetzungsrechtsakten vorgeben. Im Übrigen lege Art. 4 Abs. 4 der angefochtenen Verordnung die wesentlichen Elemente und die Kriterien für ihre Anwendung durch die nationalen Gerichte fest.

78      Die Streithelfer schließen sich dem Vorbringen des Rates an.

 Würdigung durch den Gerichtshof

79      Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sind, damit sich die Betroffenen bei unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können (vgl. Urteile France Télécom/Kommission, C‑81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie LVK – 56, C‑643/11, EU:C:2013:55, Rn. 51).

80      Erstens läuft das Vorbringen des Königreichs Spanien, wonach die angefochtene Verordnung die Möglichkeiten zur Information der Wirtschaftsteilnehmer begrenze, darauf hinaus, die von dieser Verordnung eingeführte Sprachenregelung anzufechten, da diese keine Übersetzung des EPEW in alle Amtssprachen der Union vorsieht. Ein solches Vorbringen ist aber bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes zurückgewiesen worden.

81      Was zweitens das Vorbringen betrifft, dass die angefochtene Verordnung nicht die – insbesondere linguistischen – Modalitäten der Gewährung der einheitlichen Wirkung vorsehe, kann nach der Zusammenschau der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung Nr. 1257/2012 ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ausgeschlossen werden.

82      Art. 3 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung bestimmt nämlich, dass Anträge auf einheitliche Wirkung gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 1257/2012 in der Verfahrenssprache einzureichen sind. Insoweit wird die Verfahrenssprache in Art. 2 Buchst. b der angefochtenen Verordnung definiert als die Sprache, die im Verfahren vor dem EPA verwendet wird im Sinne von Art. 14 Abs. 3 EPÜ.

83      Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1257/2012 muss die einheitliche Wirkung in dem Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen werden, wobei ein solches Register nach Art. 2 Buchst. e dieser Verordnung zum Europäischen Patentregister gehört, das beim EPA geführt wird. Die Eintragungen in das Europäische Patentregister erfolgen aber in den drei Amtssprachen des EPA gemäß Art. 14 Abs. 8 EPÜ.

84      Drittens genügt in Bezug auf das angebliche Fehlen von Angaben zum Höchstbetrag der Kosten und zur Art und Weise der Festlegung dieses Höchstbetrags die Feststellung, dass, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 110 und 111 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1257/2012 die teilnehmenden Mitgliedstaaten als EPÜ-Vertragsstaaten die Verwaltung und Überwachung der Aktivitäten im Zusammenhang mit den in Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Aufgaben gewährleisten und hierzu einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation im Sinne von Art. 145 EPÜ einsetzen, so dass ein Beschluss über den Höchstbetrag der Kosten oder die Art und Weise der Festlegung dieses Höchstbetrags Sache der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen eines solchen engeren Ausschusses sein wird. Somit kann in dieser Hinsicht kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit festgestellt werden.

85      Viertens schafft der Umstand, dass nur das Patent in der Sprache, in der es erteilt worden ist, Rechtswirkungen erzeugt, und nicht die Übersetzung, die gemäß Art. 4 der angefochtenen Verordnung im Fall eines Rechtsstreits einzureichen ist, keine Rechtsunsicherheit, da es den in Rede stehenden Wirtschaftsteilnehmern mit Bestimmtheit möglich ist, die für die Beurteilung des Umfangs des vom EPEW gewährten Schutzes maßgebende Sprache zu erkennen.

86      Fünftens verstößt auch die fehlende Angabe konkreter Folgen für den Fall der Gutgläubigkeit eines mutmaßlichen Patentrechtsverletzers nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Im Gegenteil erlaubt dieser Umstand, wie sich aus dem neunten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergibt, dem zuständigen Gericht, die Umstände im Einzelfall zu beurteilen, indem es u. a. prüft, ob es sich bei dem mutmaßlichen Patentrechtsverletzer um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, das nur auf lokaler Ebene tätig ist, und die Verfahrenssprache vor dem EPA sowie – während des Übergangszeitraums – die zusammen mit dem Antrag auf einheitliche Wirkung vorgelegte Übersetzung berücksichtigt.

87      Sechstens ist, in Bezug auf die Ausführungen des Königreichs Spanien zum Fehlen einer Garantie für das zuverlässige Funktionieren des Systems maschineller Übersetzungen, das zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung noch nicht zur Verfügung gestanden habe, festzustellen, dass in Wirklichkeit die Wahl des Unionsgesetzgebers in Frage gestellt wird, einen Übergangszeitraum von zwölf Jahren für den Teil der Sprachenregelung vorzusehen, der sich auf die maschinelle Übersetzung von Patentanmeldungen und Patentschriften in alle Amtssprachen der Union bezieht. Zwar trifft es zu, dass es keine Garantie für das zuverlässige Funktionieren dieses Systems gibt, das am Ende eines Übergangszeitraums zur Verfügung stehen wird, doch genügt dies nicht als Grundlage für eine Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung wegen Verstoßes gegen die Rechtssicherheit, da eine solche Garantie nicht gegeben werden könnte. Somit ist dieses Vorbringen des Königreichs Spanien als ins Leere gehend zurückzuweisen.

88      Unter diesen Umständen kann keinerlei Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit festgestellt werden.

89      Der vierte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

90      Das Königreich Spanien trägt vor, Art. 7 der angefochtenen Verordnung verstoße gegen den Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts, da er zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung einerseits und ihrer Geltung, als deren Beginn der 1. Januar 2014 festgelegt werde, andererseits unterscheide, es in ihm gleichzeitig aber heiße, dass sich dieser Zeitpunkt nach hinten verschiebe, falls das EPG-Übereinkommen nicht gemäß seinem Art. 89 Abs. 1 in Kraft getreten sei. Im vorliegenden Fall sei den Vertragsstaaten des EPG-Übereinkommens die Befugnis zur Festlegung des Tages der Anwendbarkeit einer Norm der Union erteilt und damit die Ausübung ihrer Zuständigkeit übertragen worden. Das Königreich Spanien fügt hinzu, dass die vom Rat herangezogenen Beispiele aus der Gesetzgebungspraxis unerheblich seien.

91      Der Rat führt aus, aus einer Zusammenschau der Erwägungsgründe 9, 24 und 25 der Verordnung Nr. 1257/2012 ergebe sich, dass die politische Entscheidung, die der Unionsgesetzgeber getroffen habe, um das ordnungsgemäße Funktionieren des EPEW, die Kohärenz der Rechtsprechung und damit Rechtssicherheit sowie Kosteneffizienz für Patentinhaber zu gewährleisten, darin bestanden habe, das EPEW mit der Funktionsfähigkeit eines eigenen – noch vor Erteilung des ersten EPEW zu errichtenden – Rechtsprechungsorgans zu verknüpfen. Insoweit liege ein rechtliches Hindernis für die Verknüpfung des EPEW mit dem Einheitlichen Patentgericht nicht vor, was in den Erwägungsgründen 24 und 25 der Verordnung Nr. 1257/2012 hinreichend begründet werde. In der Rechtsetzungspraxis gebe es im Übrigen mehrere Beispiele für eine Verknüpfung zwischen der Anwendbarkeit eines Unionsrechtsakts und einem Ereignis, das mit diesem Rechtsakt nichts zu tun habe.

92      Die Streithelfer schließen sich dem Vorbringen des Rates an.

 Würdigung durch den Gerichtshof

93      Art. 7 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung bestimmt, dass sie „ab dem 1. Januar 2014 oder ab dem Tag des Inkrafttretens des [EPG-Übereinkommens gilt], je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist“.

94      Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Verordnung gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass die Verordnung in Kraft tritt und zugunsten oder zulasten der Rechtssubjekte Anwendung findet, ohne dass es irgendwelcher Maßnahmen zur Umwandlung in nationales Recht bedarf, sofern die betreffende Verordnung nicht den Mitgliedstaaten die Aufgabe überlässt, selbst die erforderlichen Rechts-, Verwaltungs- und Finanzvorschriften zu erlassen, damit die Bestimmungen der Verordnung wirksam durchgeführt werden können (vgl. Urteile Bussone, 31/78, EU:C:1978:217, Rn. 32, und ANAFE, C‑606/10, EU:C:2012:348, Rn. 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

95      Dies ist vorliegend der Fall, da der Unionsgesetzgeber es selbst den Mitgliedstaaten für die Zwecke der Anwendbarkeit der Bestimmungen der angefochtenen Verordnung überlassen hat, zum einen mehrere Maßnahmen im durch das EPÜ festgelegten rechtlichen Rahmen vorzunehmen und zum anderen die Einrichtung eines Einheitlichen Patentgerichts vorzunehmen, die, wie in den Erwägungsgründen 24 und 25 der Verordnung Nr. 1257/2012 ausgeführt wird, von grundlegender Bedeutung für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens eines solchen Patents, für eine kohärente Rechtsprechung und folglich für Rechtssicherheit sowie Kosteneffizienz für Patentinhaber ist.

96      Nach alledem ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

97      Unter Berücksichtigung sämtlicher vorstehender Erwägungen ist die Klage insgesamt einschließlich des hilfsweise vom Königreich Spanien gestellten Antrags auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen.

 Kosten

98      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, ist es zur Tragung seiner eigenen Kosten und der Kosten des Rates zu verurteilen.

99      Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Das Königreich Spanien trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union entstanden sind.

3.      Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.