Language of document : ECLI:EU:C:2012:78

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

16. Februar 2012(*)

„Rechtsmittel – Antidumpingzölle – Verordnung (EG) Nr. 954/2006 – Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine – Verordnung (EG) Nr. 384/96 – Art. 2 Abs. 10 Buchst. i, Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 bis 7, Art. 18 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 3 – Ermittlung des Normalwerts und Feststellung der Schädigung – Begriff ‚wirtschaftliche Einheit‘ – Verteidigungsrechte – Begründungsmangel“

In den verbundenen Rechtssachen C‑191/09 P und C‑200/09 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 20. bzw. 26. Mai 2009,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix und B. Driessen als Bevollmächtigte, sowie durch G. Berrisch, Rechtsanwalt,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT), vormals Nikopolsky Seamless Tubes Plant „Niko Tube“ ZAT mit Sitz in Nikopol (Ukraine),

Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT), vormals Nizhnedneprovsky Tube-Rolling Plant VAT mit Sitz in Dnipropetrovsk (Ukraine),

Prozessbevollmächtigte: P. Vander Schueren, avocat, und N. Mizulin, Solicitor,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Vliet und C. Clyne als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Vliet und C. Clyne als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT), vormals Nikopolsky Seamless Tubes Plant „Niko Tube“ ZAT mit Sitz in Nikopol (Ukraine),

Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT), vormals Nizhnedneprovsky Tube-Rolling Plant VAT, in Dnipropetrovsk (Ukraine),

Prozessbevollmächtigte: P. Vander Schueren, avocat, und N. Mizulin, Solicitor,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix und B. Driessen als Bevollmächtigte sowie durch G. Berrisch, Rechtsanwalt,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovský, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter) und D. Šváby,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2010,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. April 2011

folgendes

Urteil

1        Mit ihren Rechtsmitteln beantragen der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube ZAT und Interpipe NTRP/Rat (T‑249/06, Slg. 2009, II‑383, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, soweit das Gericht Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates zur Einstellung der Interimsüberprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und zur Einstellung der Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und in Kroatien und der Ukraine (ABl. L 175, S. 4, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig erklärt hat.

2        Mit ihrem gemeinsam eingelegten Anschlussrechtsmittel beantragen auch die Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT), vormals Nikopolsky Seamless Tubes Plant „Niko Tube“ ZAT (im Folgenden: Niko Tube), und die Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT), vormals Nizhnedneprovsky Tube-Rolling Plant VAT (im Folgenden: NTRP), die Aufhebung des angefochtenen Urteils, und zwar, soweit das Gericht die streitige Verordnung nicht für insgesamt nichtig erklärt hat.

 Rechtlicher Rahmen

3        Die für die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen durch die Europäische Gemeinschaft geltenden Bestimmungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 (ABl. L 77, S. 12) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) niedergelegt.

4        Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung bestimmt:

„(8)      Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware.

(9)      Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage.

…“

5        Art. 2 Abs. 10 („Vergleich“) der Grundverordnung legt die Kriterien fest, anhand deren die Organe der Europäischen Union einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert durchführen. Diese Bestimmung sieht insbesondere vor:

„Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der auf diese Weise ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe, Rabatte, unterschiedliche Mengen und unterschiedliche Handelsstufen. Wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, können für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen werden:

i)      Provisionen

Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden. Als ‚Provision‘ gilt auch der Aufschlag, den ein Unternehmen, das mit der Ware oder der gleichartigen Ware handelt, erhält, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.

…“

6        Art. 3 der Grundverordnung, der die Feststellung der Schädigung betrifft, bestimmt:

„…

(2)      Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und b) der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(3)      Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(5)      Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen erholen muss, der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, des tatsächlichen und des potenziellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen, der tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(6)      Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.

(7)      Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nicht gedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der Gemeinschaftshersteller sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft.

…“

7        In Art. 18 („Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit“) der Grundverordnung heißt es u. a.:

„(1)      Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Die interessierten Parteien sollten über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet werden.

(3)      Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

…“

8        Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung lautet:

„Wird die Auffassung vertreten, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und ist der Antragsteller weder bereit, die Informationen bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind. …“

9        Art. 20 („Unterrichtung“) der Grundverordnung bestimmt:

„ …

(2)      Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden.

(4)      Die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 9. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

…“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

10      In den nachstehend wiedergegebenen Randnrn. 5 bis 20 des angefochtenen Urteils wird der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt dargestellt:

„5      [Niko Tube und NTRP] sind ukrainische Unternehmen, die nahtlose Rohre herstellen. [Sie] sind mit zwei Vertriebsgesellschaften verbunden: der SPIG Interpipe [(im Folgenden: SPIG)] mit Sitz in der Ukraine und der Sepco SA [(im Folgenden: Sepco)] mit Sitz in der Schweiz.

6      Auf einen Antrag des ‚Defence Committee of the Seamless Steel Tube Industry of the European Union‘ vom 14. Februar 2005 leitete die Kommission gemäß Art. 5 der Grundverordnung ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine ein. Die Kommission leitete auch nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung zwei Interimsüberprüfungen betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung u. a. in Russland, Rumänien, Kroatien und der Ukraine ein. Die Bekanntmachung über die Einleitung dieser Verfahren wurde am 31. März 2005 veröffentlicht (ABl. C 77, S. 2).

7      Die Untersuchung hinsichtlich des Dumpings und der dadurch verursachten Schädigung erstreckte sich auf den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2004 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.

8      In Anbetracht der großen Zahl der Gemeinschaftshersteller wählte die Kommission gemäß Art. 17 der Grundverordnung eine Stichprobe von fünf Gemeinschaftsherstellern für die Untersuchung aus. Ursprünglich umfasste die Stichprobe die folgenden fünf Gemeinschaftshersteller: Dalmine SpA, Benteler Stahl/Rohr GmbH, Tubos Reunidos SA, Vallourec & Mannesmann France SA (im Folgenden: V & M France), V & M Deutschland GmbH (im Folgenden: V & M Deutschland). Nachdem Benteler Stahl/Rohr nicht zur Mitarbeit bereit war, wurde sie von der Kommission durch die Rohrwerk Maxhütte GmbH ersetzt.

9      Mit Schreiben vom 6. Juni und 14. Juli 2005 übermittelten [Niko Tube und NTRP] sowie [SPIG] und Sepco der Kommission ihre Antworten zum Antidumping-Fragebogen. Die Kontrollbesuche in den Betrieben [von Niko Tube und NTRP] und bei [SPIG] fanden vom 17. bis 26. November 2005 statt.

10      Am 27. Februar 2006 sandte die Kommission das erste Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen an [Niko Tube und NTRP] und erläuterte im Einzelnen, warum sie den Erlass endgültiger Antidumpingmaßnahmen vorschlug. Mit Schreiben vom 22. März 2006 widersprachen [Niko Tube und NTRP] förmlich den im ersten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen dargelegten Schlussfolgerungen der Kommission. Sie machten geltend, dass die Kommission fälschlich Daten zu Waren miteinbezogen habe, die nicht von ihnen hergestellt worden seien, dass die Kommission den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf unterschiedlichen Handelsstufen verglichen habe, was gegen Art. 2 Abs. 10 Unterabs. 1 der Grundverordnung verstoße, und dass sie dadurch, dass sie Sepco als Einführer behandelt und ihren Ausfuhrpreis errechnet habe, gegen Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung verstoßen habe.

11      Am 24. März 2006 führte die Kommission unter Beteiligung [von Niko Tube und NTRP] eine Anhörung zur Frage der Berechnung der Dumpingspanne und zu der von ihnen angebotenen Preisverpflichtung durch. Am 30. März 2006 fand eine weitere Anhörung statt, die die Schädigung betraf.

12      Mit Telefax vom 3. April 2006 beantragten [Niko Tube und NTRP] bei der Kommission die Unterrichtung über die Feststellungen hinsichtlich der Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an der Untersuchung.

13      Am 24. April 2006 erließ die Kommission das zweite Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen. Darin wies die Kommission den Antrag zurück, bestimmte, nicht von [Niko Tube und NTRP] hergestellte Erzeugnisse, nämlich die Waren der Warenkontrollnummer KE4, bei der Ermittlung des Normalwerts nicht heranzuziehen. Sie berichtigte die Verkaufspreise von Sepco auch nicht auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 9, sondern nach Art. 2 Abs. 10 Ziff. i der Grundverordnung. Schließlich unterrichtete die Kommission in diesem Dokument über die Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

14      Mit Telefax vom 26. April 2006 wiesen [Niko Tube und NTRP] die Kommission darauf hin, dass die Angaben, die in Beantwortung des Antidumping-Fragebogens gemacht und von den Bediensteten der Kommission überprüft worden seien, bewiesen, dass die Rohre für die Kernenergie der Warenkontrollnummer KE4 nicht von ihnen hergestellt worden seien.

15      [Niko Tube und NTRP] legten der Kommission mit Schreiben vom 4. Mai 2006 ihre vollständige Stellungnahme zum zweiten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vor.

16      Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 erläuterte die Kommission [Niko Tube und NTRP], warum sie ihr Verpflichtungsangebot vom 22. März 2006 nicht angenommen habe.

17      Am 7. Juni 2006 erließ und veröffentlichte die Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates, zur Einstellung der Interimsüberprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und zur Einstellung der Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und in Kroatien und der Ukraine.

18      Mit Telefax, das [Niko Tube und NTRP] am 26. Juni 2006 um 19.06 Uhr zuging, antwortete die Kommission auf das Vorbringen [von Niko Tube und NTRP] im Telefax vom 26. April 2006 und im Schreiben vom 4. Mai 2006 mit Ausnahme des Vorbringens zur fehlenden Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 an [Niko Tube und NTRP], das diesen am 27. Juni 2006 zuging, antwortete die Kommission auf die Bemerkungen [von Niko Tube und NTRP] zur Teilnahme des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an dem Verfahren.

19      Am 27. Juni 2006 erließ der Rat die [streitige Verordnung].

20      Mit [dieser] Verordnung verhängte der Rat einen Antidumpingzoll in Höhe von 25,1 % auf die Einfuhren der Klägerinnen von bestimmten nahtlosen Rohren aus Eisen oder Stahl.“

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

11      Mit Klageschrift, die am 8. September 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, erhoben Niko Tube und NTRP Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.

12      Mit Schriftsatz, der am 1. Dezember 2006 bei der Kanzlei eingereicht wurde, beantragte die Kommission ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates. Mit Beschluss vom 16. Januar 2007 ließ der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts diese Streithilfe zu. Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 teilte die Kommission dem Gericht mit, dass sie auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes verzichte, jedoch an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde.

13      Mit ihrem ersten Klagegrund zur Stützung ihres Nichtigkeitsantrags machten Niko Tube und NTRP geltend, der Rat habe dadurch, dass er für die Ermittlung des Normalwerts Daten betreffend Rohre berücksichtigt habe, die nicht von ihnen hergestellt worden seien, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen.

14      Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes machten Niko Tube und NTRP geltend, indem sich der Rat für die Feststellung der Schädigung auf Angaben gestützt habe, die die fünf für die Stichprobe ausgewählten Unionshersteller betroffen hätten, obwohl diese Hersteller nicht voll und ganz kooperiert hätten, habe er gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 und Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung sowie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen.

15      Mit ihrem dritten Klagegrund trugen Niko Tube und NTRP vor, da die für die Stichprobe ausgewählten Unionshersteller nicht voll und ganz kooperiert hätten, habe der Umfang der Unterstützung des Antrags unter dem gesetzlichen Minimum von 25 % der Unionsproduktion gelegen. Somit habe der Rat dadurch, dass er das Antidumpingverfahren nicht eingestellt habe, gegen Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen.

16      Im Rahmen des vierten Klagegrundes trugen Niko Tube und NTRP vor, indem der Rat im Rahmen des Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis vom Verkaufspreis von Sepco als Berichtigung einen Betrag in Höhe der Provision abgezogen habe, die ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter erhalten hätte, habe er einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i und Art. 2 Abs. 10, einleitender Teil, der Grundverordnung begangen.

17      Im Rahmen des fünften Klagegrundes machten Niko Tube und NTRP geltend, dass die Umstände der Ablehnung ihres Verpflichtungsangebots einen Verstoß des Rates gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung begründeten.

18      Mit den fünf Teilen ihres sechsten Klagegrundes rügten Niko Tube und NTRP schließlich einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und/oder die Begründungspflicht in Bezug auf ihr Vorbringen zur Berücksichtigung von nicht von ihnen hergestellten Rohren für die Ermittlung des Normalwerts, zur fehlenden Bereitschaft des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Mitarbeit, zur Berichtigung des Ausfuhrpreises von Sepco, zur Ablehnung ihres Verpflichtungsangebots und zur Behandlung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten von SPIG.

19      Nach Ansicht des Gerichts war die Prüfung dieser sechs Klagegründe nach den Fakten, auf die sie sich bezogen, zu gliedern, so dass es unter den entsprechenden Überschriften nacheinander die Ermittlung des Normalwerts, die Folgen der Nichtbeantwortung des Fragebogens durch die mit den Unionsherstellern verbundenen Unternehmen, die Berichtigung des Verkaufspreises von Sepco, das Verpflichtungsangebot von Niko Tube und NTRP sowie die Behandlung der Verkaufsgebühren, der Verwaltungskosten und anderer allgemeiner Kosten von SPIG geprüft hat.

20      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klagegründe und das Vorbringen von Niko Tube und NTRP überwiegend zurückgewiesen.

21      Indessen ist das Gericht in den Randnrn. 177 bis 190 des angefochtenen Urteils in Bezug auf NTRP dem Teil des vierten Klagegrundes gefolgt, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler des Rates gerügt worden war, soweit dieser nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung den Ausfuhrpreis berichtigt hatte, der von Sepco im Rahmen von Geschäften mit von NTRP hergestellten Rohren angewandt worden war.

22      Das Gericht ist weiter in den Randnrn. 200 bis 211 des angefochtenen Urteils dem Teil des sechsten Klagegrundes von Niko Tube und NTRP gefolgt, den diese auf die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte bei der vom Rat vorgenommenen Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gestützt hatten.

23      Das Gericht hat demgemäß Art. 1 der streitigen Verordnung für nichtig erklärt, soweit der für die Ausfuhren der von Niko Tube und NTRP hergestellten Waren in die Europäische Gemeinschaft festgesetzte Antidumpingzoll denjenigen überstieg, der anwendbar gewesen wäre, wenn bei Verkäufen über den verbundenen Händler, Sepco, keine Berichtigung des Ausfuhrpreises um eine Provision vorgenommen worden wäre. Im Übrigen hat es die Klage von Niko Tube und NTRP abgewiesen.

 Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Beteiligten

24      Am 29. Mai 2009 hat der Rat ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingelegt. Dieses Rechtsmittel ist unter der Nr. C‑191/09 P in das Register eingetragen worden.

25      Am 27. Mai 2009 hat die Kommission ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingelegt. Dieses Rechtsmittel ist unter der Nr. C‑200/09 P in das Register eingetragen worden.

26      Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Juli 2009 sind die Rechtssachen C‑191/09 P und C‑200/09 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

27      Der Rat beantragt mit seinem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑191/09 P,

–        das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Gericht zum einen Art. 1 der streitigen Verordnung für nichtig erklärt hat, soweit der Antidumpingzoll, der für die Ausfuhren der von Niko Tube und NTRP hergestellten Waren in die Europäische Gemeinschaft festgesetzt wurde, denjenigen übersteigt, der anwendbar gewesen wäre, wenn bei Verkäufen über den verbundenen Händler, Sepco, keine Berichtigung des Ausfuhrpreises für eine Provision vorgenommen worden wäre, und zum anderen dem Rat seine eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten von Niko Tube und NTRP auferlegt hat;

–        die Nichtigkeitsklage von Niko Tube und NTRP in vollem Umfang abzuweisen;

–        Niko Tube und NTRP die Kosten einschließlich der im Verfahren vor dem Gericht entstandenen aufzuerlegen.

28      Die Kommission beantragt mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑200/09 P,

–        Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben;

–        die Nichtigkeitsklage von Niko Tube und NTRP in vollem Umfang abzuweisen;

–        Niko Tube und NTRP die ihr im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels entstandenen Kosten aufzuerlegen.

29      In ihren in den Rechtssachen C‑191/09 P und C‑200/09 P eingereichten Rechtsmittelbeantwortungen beantragen Niko Tube und NTRP,

–        die Rechtsmittel des Rates und der Kommission als teilweise unzulässig, jedenfalls aber als insgesamt unbegründet zurückzuweisen;

–        das angefochtene Urteil insoweit zu bestätigen, als der Gerichtshof der Nichtigkeitsklage von Niko Tube und NTRP teilweise stattgibt und die streitige Verordnung für nichtig erklärt, soweit der Antidumpingzoll, der für die Ausfuhren der von Niko Tube und NTRP hergestellten Waren in die Europäische Gemeinschaft festgesetzt wurde, denjenigen übersteigt, der anwendbar gewesen wäre, wenn bei Verkäufen über die verbundene Vertriebsgesellschaft Sepco keine Berichtigung des Ausfuhrpreises um eine Provision vorgenommen worden wäre;

–        die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verurteilung in die Kosten zu bestätigen und dem Rat und der Kommission die im Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.

30      Im Rahmen dieser Rechtsmittelbeantwortung haben Niko Tube und NTRP in den Rechtssachen C‑191/09 P und C‑200/09 P ein Anschlussrechtsmittel eingelegt, mit dem sie beantragen,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht die streitige Verordnung nicht im Ganzen aufgehoben und Niko Tube und NTRP drei Viertel der Kosten der im erstinstanzlichen Rechtszug entstandenen Kosten auferlegt hat;

–        die streitige Verordnung für insgesamt nichtig zu erklären;

–        dem Rat und der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

31      Der Rat beantragt in seiner Erwiderung auf dieses Anschlussrechtsmittel in der Rechtssache C‑191/09 P,

–        das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen;

–        hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

–        weiter hilfsweise, die Klage abzuweisen;

–        Niko Tube und NTRP die Kosten des Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen.

32      Die Kommission beantragt in ihrer Erwiderung auf das Anschlussrechtsmittel in der Rechtssache C‑200/09 P,

–        das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen;

–        hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

–        Niko Tube und NTRP die Kosten aufzuerlegen.

 Zu den Rechtsmitteln

33      Der Rat stützt sein Rechtsmittel auf sieben Gründe. Die ersten vier Rechtsmittelgründe betreffen die nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommene Berichtigung.

34      Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe, von denen die ersten drei den ersten vier Rechtsmittelgründen des Rates entsprechen.

35      Wegen ihrer Ähnlichkeit sind daher die ersten vier Rechtsmittelgründe des Rates und die ersten drei Rechtsmittelgründe der Kommission zusammen zu prüfen.

 Zum ersten bis vierten Rechtsmittelgrund des Rates und zum ersten bis dritten Rechtsmittelgrund der Kommission

 Vorbringen der Beteiligten

36      Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rat geltend, das Gericht habe im Rahmen von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung zu Unrecht die Rechtsprechung zum Begriff „wirtschaftliche Einheit“ entsprechend herangezogen. Auch bei der Prüfung, ob die Unionsorgane bewiesen hätten, dass die Voraussetzungen für eine Vornahme dieser Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorlägen, habe sich das Gericht irrig auf diese Rechtsprechung bezogen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seien die Ermittlung des Normalwerts, die Ermittlung des Ausfuhrpreises und der Vergleich beider jeweils in besonderen Vorschriften geregelt, die für ihren jeweiligen Geltungsbereich zu beachten seien. Auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs beruft sich der Rat auch für sein Vorbringen, dass der Begriff „wirtschaftliche Einheit“ ausschließlich einige Sonderfälle im Zusammenhang mit der Berechnung des Normalwerts betreffe, da der Gerichtshof insbesondere bestätigt habe, dass in den betreffenden Rechtssachen die Unionsorgane den Normalwert zu Recht auf der Grundlage der Verkäufe an unabhängige Käufer auf dem Inlandsmarkt durch die mit diesen Geschäften beauftragten verbundenen Gesellschaften berechnet hätten.

37      Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Ermittlung des Ausfuhrpreises, sondern um die Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung, nämlich den Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis. Das Gericht habe sich damit begnügt, zu erklären, dass die Rechtsprechung zum Begriff „wirtschaftliche Einheit“ für die Berechnung des Ausfuhrpreises entsprechend gelte; es habe diese Rechtsprechung jedoch anschließend herangezogen, um zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung beschlossen werden könne. Das sei ein weiterer Rechtsfehler. Außerdem habe das Gericht auch die Verpflichtung zur Begründung seiner Entscheidung verletzt, da es diese entsprechende Anwendung des Begriffs „wirtschaftliche Einheit“ auf die Berechnung des Ausfuhrpreises rechtlich nicht hinreichend begründet habe.

38      Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rat geltend, dass das Gericht gegen die Regeln über die Beweislast verstoßen habe, die den Unionsorganen obliege, wenn sie eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vornähmen, und dass es deshalb bei der Beurteilung der Entscheidung der Organe, diese Berichtigung vorzunehmen, eine falsche Kontrollnorm angewandt habe. Eine Berichtigung nach dieser Bestimmung der Grundverordnung sei nur dann gerechtfertigt, wenn ein vorher bestehender spezifischer Faktor die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtige. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs habe derjenige, der die Nichtigerklärung einer Antidumpingmaßnahme begehre, zu beweisen, dass die Organe ihre Schlussfolgerungen auf irrige Tatsachen gestützt oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten. Im vorliegenden Fall habe das Gericht keine entsprechende Prüfung vorgenommen und zu Unrecht festgestellt, dass die im Telefax der Kommission vom 26. Juni 2006 enthaltenen Angaben nicht den Schluss zuließen, dass eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung hätte vorgenommen werden müssen. Insoweit habe das Gericht die Beurteilung der Organe durch seine eigene Beurteilung ersetzt.

39      Im Rahmen seines dritten Rechtsmittelgrundes vertritt der Rat die Auffassung, aufgrund der beiden genannten Rechtsfehler habe das Gericht die Entscheidung der Unionsorgane, die Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorzunehmen, anhand eines falschen rechtlichen Kriteriums geprüft. Es habe nämlich die Entscheidung der Organe nur unter Berücksichtigung der drei Angaben im Telefax der Kommission vom 26. Juni 2006 nachgeprüft. Indem sich das Gericht auf die Rechtsprechung zum Begriff „wirtschaftliche Einheit“ bezogen habe, habe es fälschlich das Vorbringen des Rates zurückgewiesen, dass Niko Tube und NTRP Direktverkäufe in der Union tätigten. Auch habe das Gericht das Vorbringen der Kommission zur Beteiligung von SPIG an den Ausfuhrtätigkeiten von Niko Tube und NTRP unzutreffend erfasst. Zudem habe das Gericht zu Unrecht die Rechtsprechung zum Begriff „wirtschaftliche Einheit“ herangezogen, um zu beurteilen, ob die Verbindung zwischen Sepco und NTRP die Möglichkeit einer Schlussfolgerung dahin gehend ausgeschlossen habe, dass Sepco ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausgeübt habe. Das Gericht habe schließlich einen Rechtsfehler begangen, da es jeden von den Organen herausgestellten Gesichtspunkt isoliert beurteilt habe.

40      Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund trägt der Rat vor, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Unionsorgane einen offensichtlicher Beurteilungsfehler begangen hätten, indem sie Art. 2 Abs. 10, einleitender Teil, der Grundverordnung mit der Begründung auf die Ausfuhrverkäufe von Niko Tube und NTRP angewandt hätten, dass er eine Berichtigung des Ausfuhrpreises von Sepco im Rahmen von Geschäften mit von NTRP hergestellten Rohren vorgenommen habe. Die die Auslegung und Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung betreffenden Rechtsfehler des Gerichts machten auch die in den Randnrn. 196 und 197 des angefochtenen Urteils dargelegten Schlussfolgerungen fehlerhaft.

41      Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht zwei Rechtsfehler begangen, indem es den die Berechnung des Normalwerts betreffenden Begriff „wirtschaftliche Einheit“ auf die Ermittlung des Ausfuhrpreises entsprechend angewandt habe. Erstens erkläre das Gericht nicht, warum der Begriff „wirtschaftliche Einheit“ in entsprechender Anwendung auch für die Ermittlung des Ausfuhrpreises gelten solle. Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich vielmehr, dass dieser Begriff eingeführt worden sei, um bestimmten besonderen Situationen auf dem Inlandsmarkt der Ausführer bei der Bestimmung des Normalwerts im Rahmen der Berechnung der Dumpingspanne Rechnung zu tragen. Zweitens habe das Gericht in den Randnrn. 177 ff. des angefochtenen Urteils in einem Sinn entschieden, der der zur Begründung seiner Feststellung angeführten Rechtsprechung entgegengesetzt sei. Diese Rechtsprechung lasse nämlich erkennen, dass der Begriff „wirtschaftliche Einheit“, der zu dem Zweck definiert worden sei, den Normalwert der durch einen Wirtschaftsteilnehmer im Inland verkauften Waren angemessener zu bestimmen, nicht auf die Ermittlung des Preises der von demselben Wirtschaftsteilnehmer zur Ausfuhr verkauften Waren übertragen werden könne, wenn er gleichartige Waren in die Union ausführe. Im Gegenteil ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dann, wenn ein Ausführer eine Ware in der Union über eine Vertriebstochtergesellschaft absetze, der Ausfuhrpreis wie bei der Ermittlung des Normalwerts unter Berücksichtigung des Erstverkaufs an einen unabhängigen Käufer festgesetzt werde. Auf den in dieser Weise festgesetzten Ausfuhrpreis könnten und müssten jedoch die in der Grundverordnung vorgesehenen Berichtigungen angewandt werden, ohne dass allerdings den Unionsorganen in diesem Zusammenhang eine besondere Beweislast obliege.

42      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich auf die Beweislast und die Grenzen der dem Gericht obliegenden Rechtmäßigkeitskontrolle bezieht, rügt die Kommission mehrere Rechtsfehler des Gerichts. Dieses habe für die Unionsorgane besonders hohe Beweisanforderungen bei Fragen handelspolitischer Schutzmaßnahmen aufgestellt, obwohl die Organe in diesem Bereich über ein weites Ermessen verfügten. Das Gericht habe die Beweislastregeln verletzt, indem es festgestellt habe, dass zu prüfen sei, „ob die Gemeinschaftsorgane den Beweis erbracht haben oder ob zumindest Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sepco nicht die Aufgaben einer internen Vertriebsabteilung wahrnimmt, sondern solche, die denen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters ähnlich sind“. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei nämlich zu entnehmen, dass die Organe ordnungsgemäß gehandelt hätten, indem sie von dem Preis ausgegangen seien, den Sepco dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union in Rechnung gestellt habe, und sodann diesen Preis nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung berichtigt hätten. Anstatt – wie das Gericht es hätte tun müssen, um die Teilnichtigkeitserklärung dieser Verordnung zu begründen – darzulegen, dass die Organe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, habe das Gericht fälschlich gemeint, dass nach der Rechtsprechung zum Begriff „wirtschaftliche Einheit“ für die Organe die besonders hohen Beweisanforderungen gälten, die sie zu erfüllen hätten, wenn sie zur Vornahme einer Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung verpflichtet seien. Außerdem sei die Entscheidung des Gerichts, dass die Organe die fragliche Berichtigung nicht hätten vornehmen dürfen, mit seiner Feststellung in den Randnrn. 213 und 214 des angefochtenen Urteils unvereinbar, dass das Telefax der Kommission vom 26. Juni 2006 eine detaillierte Angabe der Gründe für die vorgenommene Berichtigung enthalte.

43      Im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes, mit dem sie die Feststellung des Gerichts rügt, dass die Unionsorgane gegen Art. 2 Abs. 10, einleitender Teil, der Grundverordnung verstoßen hätten, führt die Kommission aus, sie habe mit den vorangegangenen beiden Rechtsmittelgründen nachgewiesen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es in Bezug auf die von NTRP hergestellten Rohre zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass die auf diesen Artikel gestützte Berichtigung nicht rechtsgültig erfolgt sei. Nach Ansicht des Gerichts solle nämlich die nach dieser Bestimmung vorgenommene Berichtigung die Symmetrie zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wiederherstellen. Das Gericht habe aber ausdrücklich die Ansicht vertreten, dass der Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 10, einleitender Teil, der Grundverordnung untrennbar mit dem Klagegrund verbunden sei, mit dem der Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i dieser Verordnung geltend gemacht worden sei. Daraus, dass die ersten beiden Rechtsmittelgründe für stichhaltig zu erklären seien, folge somit, dass die Berichtigung ordnungsgemäß vorgenommen worden sei, so dass das Gericht mit seiner Feststellung, dass der Rat und die Kommission gegen Art. 2 Abs. 10, einleitender Teil, der Grundverordnung verstoßen hätten, ebenfalls einen Rechtsfehler begangen habe, zumal das Gericht nicht das Vorbringen des Rates geprüft habe, wonach angesichts des Umstands, dass SPIG sowohl zu den Inlandsverkäufen als auch den Verkäufen zur Ausfuhr hinzugezogen worden sei und sich die Berichtigung nur auf die zusätzliche Beteiligung von Sepco an den Verkäufen zur Ausfuhr bezogen habe, eine Symmetrie und keine Asymmetrie geschaffen worden sei.

44      Niko Tube und NTRP machen gegenüber diesen Rechtsmittelgründen des Rates und der Kommission geltend, der jeweils erste Rechtsmittelgrund dieser Unionsorgane, der ihren Rechtsmitteln gemeinsam sei und den Begriff „wirtschaftliche Einheit“ betreffe, sei unzulässig, da der Rat und die Kommission, obwohl sie Gelegenheit gehabt hätten, die Erheblichkeit dieses Begriffs für die Vornahme der Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung in Abrede zu stellen, sich dafür entschieden hätten, dies im Rahmen ihrer Rechtsmittelgründe und ihres schriftsätzlichen Vorbringens vor dem Gericht nicht zu tun.

45      Nach Ansicht von Niko Tube und NTRP gilt der Begriff „wirtschaftliche Einheit“ sehr wohl für die Ermittlung des Ausfuhrpreises vor und nach einer Berichtigung gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung. Insoweit habe das Gericht seine Entscheidung angemessen begründet. Die Frage nach der Existenz der Kontrolle und der Aufteilung der Produktions- und Vertriebstätigkeiten und damit nach dem Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit sei von der Frage, wie sich dieses Bestehen konkret auf die Berechnung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises vor und nach den Berichtigungen gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung auswirke, zu unterscheiden und stelle sich zeitlich vor dieser und unabhängig von ihr. Der Begriff „wirtschaftliche Einheit“ beschränke sich nämlich auf die Anerkennung einer wirtschaftlichen Realität, d. h. auf die Beschreibung der jeweiligen Rolle und Aufgaben der einzelnen verbundenen selbständigen Einheiten. Da das Gericht anerkenne, dass die Ermittlung des Normalwerts und diejenige des Ausfuhrpreises jeweils spezifischen Vorschriften unterlägen, habe es zu Recht von der „entsprechenden“ Anwendung dieses Begriffs gesprochen, wonach die Aufteilung der Tätigkeiten innerhalb einer Gruppe rechtlich selbständiger Einheiten es nicht verhindere, dass diese Einheiten eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellten. Das Gericht erkenne nur an, dass allgemein weder bei der Feststellung des Ausfuhrpreises noch bei der derjenigen des Normalwerts die wirtschaftlichen Realitäten ignoriert werden dürften.

46      Außerdem stehe die Tatsache, dass das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit unterschiedliche Auswirkungen haben könne, je nachdem, ob es sich um die Ermittlung des Normalwerts oder die Ermittlung des Ausfuhrpreises handele, nicht einer erweiterten Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Begriff entgegen, den der Gerichtshof bisher nur in wenigen Rechtssachen angewandt habe. Nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung seien zudem die Unionsorgane, die bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises verschiedene einem mit dem ausführenden Hersteller verbundenen Vertriebsunternehmen entstandene Kosten, wie den Aufschlag des Händlers, abziehen wollten, verpflichtet, diese Entscheidung zu rechtfertigen, indem sie nachwiesen, dass dieses verbundene Unternehmen ähnliche Funktionen ausübe wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. Bilde das Vertriebsunternehmen eine wirtschaftliche Einheit mit dem ausführenden Hersteller und übe es die Funktionen einer internen Vertriebsabteilung für die Ausfuhr aus, lasse nichts die Annahme zu, dass es einem auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreter gleichzustellen sei. Insoweit seien die vom verbundenen Vertriebsunternehmen ausgeübten Tätigkeiten zu klären und zu prüfen, ob es durch den ausführenden Hersteller „kontrolliert“ werde. Wenn nämlich eine solche Kontrolle bestehe und die Funktionen des verbundenen Unternehmens denen einer internen Vertriebsabteilung für die Ausfuhr entsprächen, lägen Beziehungen einer wirtschaftlichen Einheit und keine Beziehungen vor, die denjenigen gleichzustellen wären, die zwischen Auftraggeber und Beauftragtem bestünden, so dass es für die Organe keine Grundlage dafür gebe, den Aufschlag des Händlers im Rahmen von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung abzuziehen. Nach der vom Rat und von der Kommission zur Stützung ihres Rechtsmittels angeführten Rechtsprechung sei es schließlich auch nicht unzulässig, den vom Gerichtshof im Rahmen der Ermittlung des Normalwerts angewandten Begriff „wirtschaftliche Einheit“ auch bei der Prüfung heranzuziehen, ob der Händler ähnliche Funktionen ausübe wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. Daraus, dass die Unionsgerichte den Begriff „wirtschaftliche Einheit“ nur bei der Bestimmung des Normalwerts angewandt hätten, folge nicht, dass dieser Begriff nicht auch bei der Feststellung des Ausfuhrpreises angewandt werden könne. Der konkrete Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit sei dem Gerichtshof schlicht noch nicht vorgelegt worden.

47      Niko Tube und NTRP beantworten den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund des Rates, die mit dem zweiten Rechtsmittelgrund der Kommission übereinstimmen, zusammen. Im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes machen sie geltend, das Gericht habe hinsichtlich des den Unionsorganen obliegenden Beweises keinen Fehler begangen und nicht die Grenzen seiner Kontrollbefugnis in Bezug auf die streitige Verordnung überschritten. Hinsichtlich des dritten Rechtsmittelgrundes vertreten sie die Auffassung, das Gericht habe bei der Prüfung der Entscheidung der Organe, eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorzunehmen, kein unzutreffendes rechtliches Kriterium angewandt. Dieser Artikel sehe ausdrücklich vor, dass es dem Organ, das sich auf diese Berichtigung berufe, obliege, nachzuweisen oder zumindest Anhaltspunkte dafür vorzulegen, dass der Händler tatsächlich ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübe. Der Rat und die Kommission hätten hier zwar das Vorbringen von Niko Tube und NTRP, dass Sepco eine interne Vertriebsabteilung für die Ausfuhr gewesen sei, bestritten, jedoch kein geeignetes Beweismittel für die Behauptung vorgelegt, dass diese Gesellschaft tatsächlich als Beauftragter gehandelt habe. Die Organe meinten nämlich, es genüge, dass eine Vertriebsgesellschaft, die mit einem ausführenden Hersteller verbunden sei oder von diesem in irgendeiner Weise kontrolliert werde, die betreffende Ware in der Union verkaufe, um daraus von Rechts wegen schließen zu können, dass diese Gesellschaft die Tätigkeit eines Beauftragten ausübe. Eine solche Folgerung stelle die praktische Wirksamkeit von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung in Frage.

48      Offenkundig habe das Gericht das gesamte Vorbringen des Rates und der Kommission sowie alle ihm vorliegenden Angaben berücksichtigt und geprüft, bevor es zu dem Schluss gelangt sei, dass die Organe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, dass sie keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen hätten, dass Sepco wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter gehandelt habe.

49      Zum vierten Rechtsmittelgrund des Rates und zum dritten Rechtsmittelgrund der Kommission vertreten Niko Tube und NTRP die Auffassung, das Gericht habe zutreffend festgestellt, dass die Organe mit der Anwendung von Art. 2 Abs. 10, einleitender Teil, der Grundverordnung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten. Wie das Gericht in Randnr. 195 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, sei durch die Berichtigung als solche eine Asymmetrie aufrechterhalten oder geschaffen worden.

 Würdigung durch den Gerichtshof

50      Die Unionsorgane wenden sich mit ihren sieben Rechtsmittelgründen im Wesentlichen gegen die in den Randnrn. 177 bis 179 des angefochtenen Urteils vorgenommene Übertragung der auf dem Gebiet der Berechnung des Normalwerts entwickelten Rechtsprechung zum Begriff „wirtschaftliche Einheit“, auf die Berichtigungen des Ausfuhrpreises nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung und gegen die in Randnr. 180 des angefochtenen Urteils aufgestellte und in dessen Randnrn. 182 ff. angewandte Beweislastregel, wonach die Organe, wenn sie der Ansicht sind, eine Berichtigung vornehmen zu müssen, Beweise für die Existenz des Faktors vorlegen müssen, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen wird.

51      Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des Normalwerts und diejenige des Ausfuhrpreises nach unterschiedlichen Regeln erfolgen; daher müssen die Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten nicht notwendigerweise in beiden Fällen in gleicher Weise behandelt werden. Allerdings können mögliche Unterschiede zwischen den beiden Werten im Rahmen der in Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung vorgesehenen Berichtigungen berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C‑69/89, Slg. 1991, I‑2069, Randnrn. 63, 70 und 73, sowie vom 10. März 1992, Minolta Camera/Rat, C‑178/87, Slg. 1992, I‑1577, Randnr. 12).

52      Das Gericht hat in Randnr. 177 des angefochtenen Urteils festgestellt: „Nach ständiger Rechtsprechung zur Ermittlung des Normalwerts, die aber entsprechend für die Berechnung des Ausfuhrpreises gilt, kann der Umstand, dass Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Brother Industries/Rat, 250/85, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16, vom 10. März 1992, Matsushita Electric/Rat, C‑175/87, Slg. 1992, I‑1409, Randnr. 12, und vom 13. Oktober 1993, Matsushita Electric Industrial/Rat, C‑104/90, Slg. 1993, I‑4981, Randnr. 9).“

53      Der Rechtsstreit vor dem Gericht bezog sich auf die Berichtigung des Ausfuhrpreises nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung. Dazu ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau des Art. 2 Abs. 10 dieser Verordnung, dass eine Berichtigung des Ausfuhrpreises oder des Normalwerts nur zu dem Zweck vorgenommen werden kann, Unterschieden bei den Faktoren Rechnung zu tragen, die beide Preise beeinflussen, wie etwa Provisionen – d. h. Unterschiede in den für die betreffenden Verkäufe gezahlten Provisionen –, und die somit ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, damit gewährleistet ist, dass der Vergleich auf derselben Handelsstufe durchgeführt wird. Daher ist bei einer Berichtigung des Ausfuhrpreises nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung zunächst zu prüfen, auf welcher Handelsstufe der Ausfuhrpreis ermittelt wurde.

54      In diesem Zusammenhang ist weiter festzustellen, dass nichts im Wortlaut von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung und insbesondere nicht der Wortlaut von dessen Buchst. i dazu angetan ist, eine Anwendung des Begriffs „wirtschaftliche Einheit“ auf die endgültige Feststellung des Ausfuhrpreises im Rahmen des gerechten Vergleichs nach diesem Artikel zu verhindern. Vertreibt also ein Hersteller seine Waren, die er in die Union ausführen will, über eine Gesellschaft, die zwar rechtlich selbständig ist, die er jedoch wirtschaftlich kontrolliert, so steht kein zwingender rechtlicher oder wirtschaftlicher Grund einer Anerkennung des Bestehens einer „wirtschaftlichen Einheit“ zwischen diesen beiden Wirtschaftsteilnehmern entgegen.

55      Unstreitig ist der Begriff „wirtschaftliche Einheit“ für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts entwickelt worden. Das Gericht hat in den Randnrn. 178 und 179 des angefochtenen Urteils zutreffend die spezifischen Situationen dargestellt, in denen die Annahme des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit zur Berechnung des Normalwerts zulässig ist. Diesen Erwägungen ist aber nicht zu entnehmen, dass dieser Begriff nur in Bezug auf den Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller Anwendung finden soll. Vertreibt nämlich ein Hersteller seine für die Union bestimmten Waren über eine Gesellschaft, die zwar rechtlich selbständig ist, jedoch seiner wirtschaftlichen Kontrolle unterliegt, spricht vielmehr das Erfordernis einer Feststellung, die die wirtschaftliche Realität der Beziehungen zwischen diesem Hersteller und dieser Vertriebsgesellschaft widerspiegelt, für die Anwendung des Begriffs „wirtschaftliche Einheit“ im Rahmen der Berechnung des Ausfuhrpreises.

56      Daraus folgt, dass das Gericht die Rechtsprechung zu dem grundsätzlich auf die Berechnung des Normalwerts anwendbaren Begriff „wirtschaftliche Einheit“ zu Recht auf die Ermittlung des Ausfuhrpreises entsprechend übertragen hat.

57      Zur Beweislast hinsichtlich des Faktors, auf dessen Grundlage die betreffende Berichtigung beantragt oder durchgeführt wird, hat das Gericht in Randnr. 180 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass „ebenso wie eine Partei, die gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung Berichtigungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreis im Hinblick auf die Festlegung der Dumpingspanne beantragt, den Nachweis erbringen muss, dass ihr Antrag berechtigt ist, die Unionsorgane, wenn sie der Ansicht sind, eine Berichtigung vornehmen zu müssen, sich auf Beweise oder zumindest auf Anhaltspunkte stützen müssen, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen wird, und dessen Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Preise belegen“.

58      Insoweit ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dann, wenn eine Partei gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung Berichtigungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreis im Hinblick auf die Festlegung der Dumpingspanne beantragt, sie den Nachweis erbringen muss, dass ihr Antrag berechtigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 7. Mai 1987, Nachi Fujikoshi/Rat, 255/84, Slg. 1987, 1861, Randnr. 33, Nippon Seiko/Rat, 258/84, Slg. 1987, 1923, Randnr. 45, und Minebea/Rat, 260/84, Slg. 1987, 1975, Randnr. 43).

59      Außerdem sind nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung in den Fällen, in denen die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben ist, auf Antrag jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und damit deren Vergleichbarkeit beeinflussen.

60      Die Beweislast dafür, dass die in Art. 2 Abs. 10 Buchst. a bis k aufgeführten spezifischen Berichtigungen vorgenommen werden müssen, trägt daher, wie der Generalanwalt in Nr. 79 seiner Schlussanträge bemerkt, derjenige, der sich darauf beruft, wer dies auch sei.

61      Wenn also ein Hersteller die Vornahme einer Berichtigung des Normalwerts – grundsätzlich nach unten – oder der Ausfuhrpreise – denknotwendig nach oben – beantragt, obliegt es ihm, darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Berichtigung erfüllt sind. Sind hingegen, wie im vorliegenden Fall, der Rat und die Kommission der Auffassung, dass der Ausfuhrpreis nach unten zu berichtigen sei, weil eine mit dem Hersteller verbundene Vertriebsgesellschaft ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübe, obliegt es, wie das Gericht zutreffend festgestellt hat, diesen Organen, zumindest übereinstimmende Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung zu liefern.

62      In Randnr. 184 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Gesichtspunkte, die von der Kommission zur Rechtfertigung der nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigungen angeführt worden sind, nicht hinreichend überzeugend seien und somit nicht als Anhaltspunkte angesehen werden könnten, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen worden sei, und dessen Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Preise belegten. Nach Ansicht des Rates und der Kommission hat das Gericht mit dieser Feststellung jedoch die Grenzen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle überschritten.

63      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verfügen die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, Slg. 2007, I‑7723, Randnrn. 40 und 41).

64      Nach ständiger Rechtsprechung folgt jedoch aus Art. 225 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, dass allein das Gericht für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für ihre Würdigung zuständig ist. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. Urteil vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C‑535/06 P, Slg. 2009, I‑7051, Randnr. 31).

65      Demnach ist der Gerichtshof nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. Urteil Moser Baer India/Rat, Randnr. 32).

66      Aus den Randnrn. 184 bis 190 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht im Einklang mit dieser Rechtsprechung die rechtliche Qualifizierung der Situation von Niko Tube und NTRP durch den Rat und die Kommission nachgeprüft hat. Hierbei hat es festgestellt, dass die drei im Telefax der Kommission vom 26. Juni 2006 dargelegten Gesichtspunkte zumindest in Bezug auf die Geschäfte mit den von NTRP hergestellten Rohren keine Anhaltspunkte für die Stützung der Schlussfolgerung dieser Organe darstellten, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung in Bezug auf Sepco erfüllt gewesen seien.

67      Somit hat das Gericht den Unionsorganen außer der Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Vornahme einer solchen Berichtigung keine besondere Beweislast zugewiesen.

68      Darüber hinaus ist festzustellen, dass diese Kontrolle des Gerichts, die sich auf die drei im Telefax der Kommission vom 26. Juni 2006 dargelegten Gesichtspunkte und die in Randnr. 188 des angefochtenen Urteils genannten einschlägigen Angaben aus den Akten erstreckte und der Nachprüfung diente, ob die Unionsorgane im Hinblick auf die Vornahme der fraglichen Berichtigung nachgewiesen hatten, dass Sepco ähnliche Funktionen ausübte wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter, keine die Beurteilung der Organe ersetzende neue Beurteilung des Sachverhalts darstellte. Die in dieser Weise durchgeführte Kontrolle griff nicht in das weite Ermessen der Organe im Bereich der Handelspolitik ein, das durch die Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte gerechtfertigt ist, sondern war auf die Feststellung beschränkt, ob diese Gesichtspunkte geeignet waren, die von den Organen gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen.

69      Angesichts dessen sind der erste bis vierte Rechtsmittelgrund des Rates sowie der erste bis dritte Rechtsmittelgrund der Kommission zurückzuweisen.

 Zum fünften bis siebten Rechtsmittelgrund des Rates und zum vierten Rechtsmittelgrund der Kommission

 Vorbringen der Beteiligten

70      Der Rat macht gegenüber dem angefochtenen Urteil drei Rechtsmittelgründe geltend, mit denen er die in diesem Urteil getroffene Feststellung rügt, dass die Verteidigungsrechte von Niko Tube und NTRP verletzt worden seien. So trägt er mit seinem fünften Rechtsmittelgrund vor, dass das Gericht zu strenge Maßstäbe an die Pflicht zur Unterrichtung angelegt habe. Die Frage, ob es genüge, die Rechtsgrundlage einer nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigung mitzuteilen, um einem Ausführer die Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte zu ermöglichen, oder ob es dazu einer zusätzlichen Unterrichtung bedürfe, könne nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Das Gericht hätte daher prüfen müssen, ob unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls die bloße Mitteilung der Rechtsgrundlage der Berichtigung ausreiche oder nicht.

71      Mit seinem sechsten Rechtsmittelgrund macht der Rat geltend, das Gericht habe nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums beachtet, anhand dessen es geprüft habe, ob Niko Tube und NTRP dann, wenn die Mitteilung der drei im Telefax der Kommission vom 26. Juni 2006 herausgestellten Gesichtspunkte nicht verspätet gewesen wäre, „möglicherweise ein anderes Ergebnis des Verwaltungsverfahrens hätten erreichen können“; anhand dieses Kriteriums lasse sich feststellen, ob sich die Verfahrensunregelmäßigkeit auf das Vermögen dieser Parteien, ihre Interessen zu wahren, ausgewirkt habe. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es nicht geprüft habe, ob Niko Tube und NTRP durch die Verspätung dieser Mitteilung tatsächlich die Möglichkeit genommen worden sei, eine Stellungnahme abzugeben, die zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens hätte führen können. Hätte das Gericht die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Beurteilungskriteriums beachtet, hätte es festgestellt, dass die von Niko Tube und NTRP vorgetragenen Argumente im Wesentlichen mit denen identisch gewesen seien, die sie bereits im Verfahren vor der Kommission vor Erhalt des Telefax der Kommission vom 26. Juni 2006 vorgetragen hätten.

72      Mit seinem siebten Rechtsmittelgrund trägt der Rat vor, der Würdigung der Gesichtspunkte, auf die sich das Gericht in den Randnrn. 185 bis 188 des angefochtenen Urteils für seine Feststellung gestützt habe, dass die Verteidigungsrechte von Niko Tube und NTRP verletzt worden seien, hafteten mehrere Rechtsfehler an, wie die Prüfung der ersten drei Rechtsmittelgründe belege. Demgemäß sei auch die Schlussfolgerung des Gerichts in Randnr. 209 des angefochtenen Urteils fehlerhaft, wonach Niko Tube und NTRP „nachgewiesen [haben], dass es ihnen bei einer früheren Mitteilung der im Telefax [der Kommission] vom 26. Juni 2006 genannten Gesichtspunkte möglich gewesen wäre, diesen Beweis vor Erlass der [streitigen] Verordnung zu führen und dadurch das Vorbringen zu stützen, dass die Kommission über nichts Greifbares verfügt habe, was es erlaubt hätte, die streitige Berichtigung vorzunehmen“. Ebenso enthalte die Begründung des Gerichts einen Widerspruch, soweit das Gericht auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte hinsichtlich der von Niko Tube und NTRP getätigten Verkäufe geschlossen habe, während es in den Randnrn. 188 und 189 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten habe, dass diese Unternehmen nicht nachgewiesen hätten, dass Sepco der Kontrolle durch NTRP unterlegen habe. Daher hätte eine frühere Mitteilung der drei im Telefax der Kommission vom 26. Juni 2006 angeführten Gesichtspunkte es Niko Tube und NTRP keineswegs ermöglicht, hinsichtlich der von NTRP über Sepco getätigten Verkäufe ein anderes Ergebnis zu erreichen.

73      Die Kommission vertritt mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund die Auffassung, das Gericht habe zu strenge und damit ungerechtfertigte Maßstäbe angelegt, um auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte von Niko Tube und NTRP zu schließen. Diese seien umfassend über die genauen Gründe unterrichtet worden, aus denen die Kommission beabsichtigt habe, die fragliche Berichtigung vorzunehmen, und hätten damit ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können. Im Übrigen hätten Niko Tube und NTRP zu dieser Berichtigung mit Schreiben vom 4. Mai 2006 Stellung genommen. Das Gericht verwechsle die grundlegende Frage, ob die vorgenommene Berichtigung rechtmäßig gewesen sei, mit derjenigen, ob die Verteidigungsrechte von Niko Tube und NTRP gewahrt worden seien. Dass das Gericht festgestellt habe, dass eine Berichtigung rechtswidrig vorgenommen worden sei, bedeute nicht, dass allein deshalb auch die Verteidigungsrechte von Niko Tube und NTRP verletzt worden seien. Das Gericht unterscheide nicht zwischen den Erfordernissen, die die Unionsorgane bei der Begründung ihrer Handlungen im Stadium des Erlasses des abschließenden Rechtsakts einerseits und während des diesem Erlass vorausgehenden Verwaltungsverfahrens andererseits zu beachten hätten. Im Stadium des Erlasses des abschließenden Rechtsakts müsse die endgültige Begründung dessen Adressaten mitgeteilt werden, und sie müsse Art. 253 EG genügen. Im vorausgehenden Stadium sei das Erfordernis darauf beschränkt, dass die Wirtschaftsteilnehmer ausreichend unterrichtet würden, damit sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen könnten. Das Gericht habe daher zu Unrecht daraus, dass die Begründung im Stadium des abschließenden Rechtsakts umfassender sei, darauf geschlossen, dass die vor dessen Erlass mitgeteilten Informationen es den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern zwangsläufig nicht erlaubt hätten, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.

74      Niko Tube und NTRP prüfen die drei vom Rat geltend gemachten Rechtsmittelgründe, die dem vierten Rechtsmittelgrund der Kommission entsprechen, zusammen. Ihrer Ansicht nach hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass ihre Verteidigungsrechte insoweit verletzt worden seien, als sie die Gelegenheit hätten erhalten müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit sämtlicher zur Begründung einer Berichtigung behaupteter Tatsachen und Umstände zu vertreten. Wenn die Gründe für diese Berichtigungsentscheidung erst am Ende des Verwaltungsverfahrens mitgeteilt würden, so dass diese Mitteilung praktisch mit dessen Abschluss zeitlich zusammenfalle, sei diesem Erfordernis nicht Genüge getan. Die Wahrung des Grundsatzes des Anspruchs auf rechtliches Gehör gebiete, dass die beteiligten Unternehmen im Lauf des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit erhalten hätten, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Unterlagen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gestützt habe, vorzutragen. Die Kontrolle des Gerichts dürfe sich nur auf die tatsächlichen Beweismittel beziehen, die im Lauf des Verwaltungsverfahrens zusammengetragen worden seien und zum Erlass der mit der Nichtigkeitsklage angefochtenen Maßnahme geführt hätten. Wenn sich die Kontrolle durch das Gericht auf andere tatsächliche Gesichtspunkte als diejenigen erstreckt hätte, die im Lauf des Verwaltungsverfahrens zusammengetragen worden seien, würde dies bedeuten, dass Niko Tube und NTRP nicht in der Lage gewesen seien, ihre Verteidigungsrechte im Lauf des Verfahrens vor dem Gericht in vollem Umfang geltend zu machen. Zudem hätte Niko Tube, wenn sie über die von den Unionsorganen bei ihrer Beurteilung tatsächlich berücksichtigten Kriterien rechtzeitig unterrichtet worden wäre, ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren tatsächlich auf diese Kriterien konzentrieren und den Ausgang dieses Verfahrens beeinflussen können.

 Würdigung durch den Gerichtshof

75      Das Gericht ist dem sechsten Klagegrund von Niko Tube und NTRP, der auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte hinsichtlich der nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigung gestützt war, gefolgt, soweit Niko Tube und NTRP, wenn die Kommission die in ihrem an sie gerichteten Telefax vom 26. Juni 2006 enthaltenen Gesichtspunkte vor Erlass der streitigen Verordnung mitgeteilt hätte, rechtzeitig Argumente hätte vorbringen können, die sie wegen der verspäteten Mitteilung der in Rede stehenden Informationen durch die Kommission nicht hätten geltend machen können. Sie hätten sich somit, so das Gericht weiter, besser verteidigen und gegebenenfalls ein anderes Ergebnis des Verwaltungsverfahrens erreichen können.

76      Das Gericht weist in Randnr. 64 des angefochtenen Urteils zutreffend auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Wahrung der Verteidigungsrechte der Beteiligten, gegen die Antidumpinguntersuchungen durchgeführt werden, hin. Nach dieser Rechtsprechung müssen die betroffenen Unternehmen im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteil vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat, C‑49/88, Slg. 1991, I‑3187, Randnr. 17).

77      Hervorzuheben ist, dass der Beachtung der Verteidigungsrechte in Verfahren über Antidumpinguntersuchungen größte Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat, Randnrn. 15 bis 17, sowie entsprechend Urteile vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C‑113/04 P, Slg. 2006, I‑8831, Randnr. 55, und vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C‑141/08 P, Slg. 2009, I‑9147, Randnr. 93).

78      Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass von Niko Tube und NTRP nicht verlangt werden kann, nachzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung der Kommission anders ausgefallen wäre, sondern nur, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist, wenn sich diese Beteiligten ohne den Verfahrensfehler besser hätten verteidigen können (vgl. Urteil Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Verteidigungsrechte kann jedoch nur dann zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führen, wenn die Möglichkeit besteht, dass wegen dieser Unregelmäßigkeit das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und damit die Verteidigungsrechte von Niko Tube und NTRP konkret beeinträchtigt wurden (vgl. Urteil Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, Randnr. 107).

80      Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten den ergibt sich, dass nach den zutreffenden Feststellungen des Gerichts in Randnr. 203 des angefochtenen Urteils Niko Tube und NTRP erst durch das zweite Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 24. April 2006 mitgeteilt worden war, dass die Berichtigung hinsichtlich der von Sepco durchgeführten Verkäufe in die Gemeinschaft nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung und nicht nach Art. 2 Abs. 9 dieser Verordnung vorgenommen worden sei, wie im ersten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen angegeben worden war, wobei die Kommission jedoch in dem diesem nachfolgenden zweiten Dokument nicht die Gründe für eine Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall angeführt hatte. Unter diesen Umständen wiesen Niko Tube und NTRP die Kommission mit Schreiben vom 4. Mai 2006 darauf hin, dass es deren Sache sei, nachzuweisen, dass Sepco ähnliche Tätigkeiten wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausgeübt habe.

81      Wie das Gericht festgestellt hat, hat die Kommission jedoch erst mit dem Telefax vom 26. Juni 2006, d. h. einen Tag vor Erlass der streitigen Antidumpingverordnung, erstmals die Gründe mitgeteilt, aus denen ihrer Ansicht nach die Funktionen von Sepco denen eines Beauftragten ähnlich waren und daher die nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommene Berichtigung berechtigt gewesen war. Diese Feststellung ist vorliegend nicht bestritten worden.

82      Insoweit ist der Umstand, dass sich das Gericht in Randnr. 209 des angefochtenen Urteils auf seine in den Randnrn. 185 bis 188 dieses Urteils getroffenen Feststellungen bezieht – wonach die im Telefax der Kommission vom 26. Juni 2006 angeführten drei Gesichtspunkte nicht als Indizien dafür angesehen werden konnten, dass zum einen Sepco ähnliche Funktionen ausübe wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter und dass zum anderen Sepco und NTRP keine wirtschaftliche Einheit bildeten –, nicht geeignet, seine tatsächliche Feststellung in Frage zu stellen, dass Niko Tube und NTRP erst einen Tag vor Erlass der streitigen Antidumpingverordnung erstmals über die Begründung hinsichtlich der Rechtsgrundlage der fraglichen Berichtigung unterrichtet worden seien.

83      Wie in Randnr. 78 des vorliegenden Urteils ausgeführt, genügt für die Annahme einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Nachweis, dass Niko Tube und NTRP ohne den festgestellten Verfahrensfehler ihre Verteidigung besser hätten wahrnehmen können.

84      Im vorliegenden Fall haben Niko Tube und NTRP vor dem Gericht Argumente vortragen, die das Gericht für begründet erachtet hat und auf deren Grundlage es in den Randnrn. 190 und 243 des angefochtenen Urteils demjenigen Teil des von diesen Beteiligten im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage angeführten vierten Nichtigkeitsgrundes, mit dem ein offensichtlicher Fehler des Rates bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung geltend gemacht worden war, gefolgt ist und die streitige Verordnung deshalb teilweise für nichtig erklärt hat. Wie das Gericht in Randnr. 209 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, beweist dieser Umstand, dass es Niko Tube und NTRP bei einer früheren Mitteilung der im Telefax der Kommission vom 26. Juni 2006 genannten Gesichtspunkte möglich gewesen wäre, gegenüber den Unionsorganen vor Erlass der streitigen Verordnung das gleiche Vorbringen wie dasjenige geltend zu machen, das der Nichtigkeitsentscheidung des Gerichts zugrunde lag, und damit das Vorbringen zu stützen, dass die Kommission über nichts Greifbares verfügt habe, was ihr die Vornahme der streitigen Berichtigung erlaubt hätte.

85      Zwar ist das Gericht in den Randnrn. 185 bis 190 des angefochtenen Urteils dem genannten Teil des vierten Nichtigkeitsgrundes nur hinsichtlich der Beziehungen zwischen Sepco und NTRP gefolgt und hat diesen Teil hinsichtlich der Beziehungen zwischen Sepco und Niko Tube zurückgewiesen. Bei einer früheren Mitteilung der fraglichen Gesichtspunkte im Stadium des Verwaltungsverfahrens wäre es jedoch nicht Sache des Gerichts, sondern des Rates und der Kommission gewesen, die Auswirkungen dieser Gesichtspunkte auf diese beiden Verhältnisse im Hinblick auf die Argumente zu beurteilen, die von Niko Tube und NTRP schon zu diesem Zeitpunkt vorgebracht worden wären. So ist das Gericht trotz seiner eigenen Tatsachenfeststellungen in den genannten Randnrn. 185 bis 190 dem von Niko Tube und NTRP im ersten Rechtszug geltend gemachten sechsten Klagegrund in den Randnrn. 210 und 211 des angefochtenen Urteils gefolgt und hat widerspruchsfrei befunden, dass sich nicht nur NTRP, sondern auch Niko Tube ohne den Regelverstoß der Kommission besser hätte verteidigen und gegebenenfalls ein anderes Ergebnis des Verwaltungsverfahrens hätte erzielen können.

86      Aus dem Vorstehenden folgt, dass Niko Tube und NTRP in keinem Stadium des Verwaltungsverfahrens sachgerecht mit dem Vorbringen gehört wurden, das sie gegenüber der geplanten Berichtigung geltend zu machen hatten.

87      Mithin sind der fünfte bis siebte Rechtsmittelgrund des Rates und der vierte Rechtsmittelgrund der Kommission zurückzuweisen, die die Rechtsmittelführer zur Stützung ihrer jeweiligen Rechtsmittel anführen, mit denen sie geltend machen, dass die Verteidigungsrechte von Niko Tube und NTRP nicht verletzt worden seien.

88      Damit sind die Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Zum Anschlussrechtsmittel

89      Zur Stützung ihres Anschlussrechtsmittels machen Niko Tube und NTRP geltend, das Gericht habe zu Unrecht ihren ersten, ihren zweiten und ihren vierten Klagegrund zurückgewiesen. Dazu machen Niko Tube und NTRP drei Rechtsmittelgründe geltend. Der erste Rechtsmittelgrund ist gegen die Feststellung des Gerichts gerichtet, dass der Rat den Normalwert nicht aufgrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und unter Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung ermittelt habe, soweit er bei der Berechnung der Dumpingspanne Waren berücksichtigt habe, die sie nicht hergestellt hätten. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund tragen Niko Tube und NTRP vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Feststellung der materiellen Schädigung im Einklang mit Art. 3 der Grundverordnung getroffen worden sei. Der dritte Rechtsmittelgrund von Niko Tube und NTRP schließlich ist gegen die Feststellung des Gerichts gerichtet, dass Sepco als auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter für Niko Tube gehandelt habe.

 Zum ersten Anschlussrechtsmittelgrund

 Vorbringen der Beteiligten

90      Der erste Anschlussrechtsmittelgrund von Niko Tube und NTRP ist in fünf Teile unterteilt. Mit dem ersten Teil machen sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Mit dem zweiten Teil tragen sie vor, das Gericht habe die Grenzen seiner gerichtlichen Kontrolle überschritten. Den dritten Teil stützen Niko Tube und NTRP darauf, dass sich das Gericht zu einem der von ihnen geltend gemachten Klagegründe nicht geäußert habe. Mit dem vierten Teil dieses Rechtsmittelgrundes machen sie geltend, das Gericht habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich der der Kommission obliegenden Sorgfaltspflicht begangen. Mit dem fünften Teil rügen sie schließlich, dass das Gericht die Eindeutigkeit der ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht habe.

91      Im Rahmen des ersten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes führen Niko Tube und NTRP aus, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem es die Richtigkeit der Entscheidung der Unionsorgane bestätigt habe, bei der Berechnung der Dumpingspanne nicht die Rohre für die Kernenergie auszuschließen, die sie, wie sie unter Vorlage entsprechender Unterlagen dargetan hätten, nicht herstellten. Insoweit habe das Gericht zu Unrecht neues Vorbringen berücksichtigt, das der Rat erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht habe. Daher habe das Gericht, wie Niko Tube und NTRP im Rahmen des zweiten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes vortragen, die Grenzen seiner Kontrollbefugnis überschritten und einen Rechtsfehler begangen, indem es zugelassen habe, dass bestimmte Tatsachen und von den Unionsorganen abgegebene zusätzliche, neue Erläuterungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht würden.

92      Zum letztgenannten Punkt führen Niko Tube und NTRP mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes aus, diese Erläuterungen und Behauptungen des Rates seien insoweit verspätet, als sie nicht zum Akteninhalt des Verwaltungsverfahrens gehört hätten, und müssten deshalb zur Wahrung ihrer Verteidigungsrechte unberücksichtigt bleiben. Das Gericht habe dieses Vorbringen im Sitzungsbericht zur Kenntnis genommen, sei auf es jedoch im angefochtenen Urteil nicht eingegangen.

93      Des Weiteren machen Niko Tube und NTRP im Rahmen des vierten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes geltend, das Gericht habe in den Randnrn. 52 und 53 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission bei der Prüfung ihrer Angaben zum Verkauf dieser Rohre für die Kernenergie jede erforderliche Sorgfalt aufgewandt habe. Während nämlich die Unionsorgane zehn einzelne Argumente zur Stützung ihres Vorbringens angeführt hätten, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen seien, habe das Gericht die Auffassung vertreten, dass nur zwei dieser Argumente bei den Organen tatsächlich eine „echte Besorgnis“ hätten begründen können. Nach Ansicht von Niko Tube und NTRP beruht die Feststellung des Gerichts, dass die Organe ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen seien, während es im Übrigen festgestellt habe, dass nur zwei der zehn Argumente der Organe stichhaltig seien, nicht auf einer angemessenen Beurteilung und ist daher fehlerhaft und mithin unbegründet.

94      Im Rahmen des fünften Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes tragen Niko Tube und NTRP – weiter zu den den Unionsorganen übermittelten Informationen über den Verkauf von Rohren für die Kernenergie – schließlich vor, das Gericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass diese im Lauf des Verwaltungsverfahrens gemachten Angaben „bei den mit der Untersuchung betrauten Bediensteten der Kommission zu Verwirrung führen [konnten]“; diese Feststellung des Gerichts sei nämlich auf unzulässiges und zudem jedenfalls fehlerhaftes und nicht stichhaltiges Vorbringen gestützt, das die Organe erstmals vor dem Gericht geltend gemacht hätten. Daher seien die Schlussfolgerungen des Gerichts in Randnr. 53 des angefochtenen Urteils, wonach der Normalwert auf angemessene Weise ermittelt worden und die Kommission ihrer Verpflichtung nachgekommen sei, alle relevanten Gesichtspunkte des vorliegenden Falles sorgfältig und unparteiisch zu prüfen, offensichtlich irrig.

95      Zu diesen Rechtsmittelgründen führen der Rat und die Kommission aus, Niko Tube und NTRP hätten die Stichhaltigkeit keiner der fünf erhobenen Rügen gegen die Schlussfolgerung des Gerichts im angefochtenen Urteil bewiesen, dass der Normalwert auf angemessene Weise ermittelt worden sei. Der erste Anschlussrechtsmittelgrund sei daher zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

96      Niko Tube und NTRP tragen vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und ihre Verteidigungsrechte verletzt, da es in den Randnrn. 47 bis 55, 59 und 60 des angefochtenen Urteils neues Vorbringen berücksichtigt habe, nämlich die von Rat und Kommission vorgelegte neue Begründung zur Rechtfertigung der Weigerung, Rohre für die Kernenergie von ihrer Berechnung des Normalwerts auszuschließen sowie Niko Tube und NTRP im Verwaltungsverfahren nicht mitgeteiltes neues Tatsachenvorbringen zur Stützung dieser neuen Begründung.

97      In Randnr. 67 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedürfe, wie wichtig die Erwägungen zur Nichtberücksichtigung der Rohre für die Kernenergie, die unter die Warenkontrollnummer KE4 fielen und der technischen Norm TU 14‑3P‑197‑2001 entsprächen, bei der Ermittlung des Normalwerts gewesen seien, sei festzustellen, dass Niko Tube und NTRP in den Schreiben, die sie am 27. Juni 2006, d. h. am Tag des Erlasses der streitigen Verordnung, tatsächlich erhalten hätten, entgegen ihren Ausführungen kein neues Tatsachenvorbringen und keine neuen Begründungen mitgeteilt worden seien.

98      Niko Tube und NTRP tragen insbesondere vor, der Rat und die Kommission hätten im Verwaltungsverfahren nicht berücksichtigt, dass die Rohre für die Kernenergie nicht der fraglichen Ware entsprochen hätten, der Ware nämlich, die von den Dumpingvorwürfen betroffen gewesen sei. Sie stellten solche Rohre nicht her. Außerdem hätten der Rat und die Kommission zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens behauptet, dass dieses Argument durch die von Niko Tube und NTRP vorgelegte Einkaufsliste widerlegt werde. Die Untersuchungsakten enthielten keinen Hinweis darauf, dass Niko Tube und NTRP es bei der Feststellung des Lieferanten an der Bereitschaft zur Mitarbeit hätten fehlen lassen; trotzdem würfen die Unionsorgane ihnen ein solches Fehlverhalten vor und führten dieses zur Begründung ihrer Entscheidung an. Das Vorbringen der Organe, sie seien nicht in der Lage gewesen, die Richtigkeit der Behauptung, dass die Rohre für die Kernenergie nicht von Niko Tube und NTRP hergestellt worden seien, zu überprüfen, weil sich dieser Gesichtspunkt auf neue Informationen gründe, sei jedoch zurückzuweisen, da diese Behauptung von Niko Tube und NTRP tatsächlich auf Auskünften beruhe, die sie bereits vorher erteilt hätten. Insoweit habe das Gericht in Randnr. 48 des angefochtenen Urteils selbst die Auffassung vertreten, dass der von der Vertriebsgesellschaft SPIG auszufüllende Fragebogen nur die Verkäufe in die Gemeinschaft betroffen habe und dass die „DMsales“-Liste mit den Verkäufen auf dem ukrainischen Markt lediglich freiwillig vorgelegt worden sei.

99      Dazu hat das Gericht in den Randnrn. 45 und 46 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Tatsache, dass die nach der technischen Norm TU 14‑3P‑197‑2001 hergestellten Rohre nicht in den Verkaufslisten von Niko Tube und NTRP aufgeführt gewesen seien, zeige der Kommission, dass sie diese Rohre für die Kernenergie nicht verkauft hätten, noch nicht einmal an die mit ihnen verbundene Vertriebsgesellschaft SPIG. Das Gericht hat weiter in Randnr. 46 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die mit „DMcop“ und „ECcop“ überschriebenen Listen der Produktionskosten von Niko Tube und NTRP keine der nach der technischen Norm TU 14‑3P‑197‑2001 hergestellten Waren aufführten. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass diese Listen bewiesen, dass keine der in ihnen aufgeführten Waren von Niko Tube und NTRP nach der technischen Norm TU 14‑3P‑197‑2001 hergestellt worden sei. Es hat jedoch in den Randnrn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass in der mit „DMsales“ überschriebenen Liste der Verkäufe auf dem nationalen Markt, die von SPIG im Rahmen ihrer Beantwortung des ihr von der Kommission übermittelten Fragebogens vorgelegt worden sei, auf sechs Geschäftsvorgänge hingewiesen worden sei, die nach der technischen Norm TU 14‑3P‑197‑2001 hergestellte und allein von NTRP gelieferte Rohre für die Kernenergie der Warenkontrollnummer KE4 betroffen hätten.

100    Auch wenn den dem Gericht vorgelegten Akten zu entnehmen war, dass diese sechs Geschäftsvorgänge tatsächlich nur den ukrainischen Markt betrafen, ist das Gericht zum einen in Randnr. 50 des angefochtenen Urteils zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Kommission gleichwohl über widersprüchliche Informationen oder zumindest über Informationen, deren Verlässlichkeit habe in Frage gestellt werden können, verfügt habe, und zum anderen in Randnr. 51 des angefochtenen Urteils, dass Niko Tube und NTRP diesen Zweifel nicht durch den Nachweis zerstreut hätten, dass die sechs fraglichen Geschäftsvorgänge Käufe von SPIG von einem unabhängigen Lieferanten betroffen hätten.

101    Die ersten beiden Teile des vorliegenden Rechtsmittelgrundes, mit denen eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt bzw. geltend gemacht wird, dass das Gericht die Grenzen seiner gerichtlichen Kontrolle überschritten habe, beruhen jeweils auf der Prämisse, dass das Gericht die Gründe, die die Unionsorgane für ihre Ablehnung des Antrags von Niko Tube und NTRP, die zur Warenkontrollnummer KE4 gehörenden Rohre für die Kernenergie von der Berechnung des Normalwerts auszuschließen, angeführt hätten, als verspätet hätte ansehen müssen, da diese Gründe erstmals vor dem Gericht geltend gemacht worden und nicht aus dem Verwaltungsverfahren hervorgegangen seien.

102    Hierzu genügt es, mit dem Generalanwalt in Nr. 182 seiner Schlussanträge festzustellen, dass aus den Randnrn. 47 bis 55, 59 und 60 des angefochtenen Urteils hervorgeht, dass das Gericht bei der Prüfung der auf die Nichtigerklärung gerichteten Klagegründe, mit denen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bzw. ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung geltend gemacht wurde, lediglich Tatsachen berücksichtigt hat, die sich aus den während des Verwaltungsverfahrens gewechselten Schreiben ergeben.

103    So hat das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob der Rat mit der Ablehnung des Antrags von Niko Tube und NTRP, die unter die Warenkontrollnummer KE4 fallenden Rohre für die Kernenergie deshalb von der Ermittlung des Normalwerts und der Dumpingspanne auszunehmen, weil sie sie nicht herstellten, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatte, u. a. die Begründung, mit der diese Ablehnung erfolgt war, insbesondere im Hinblick auf den tatsächlichen Zusammenhang, in dem die Begründung angenommen worden war, untersucht. Damit hat das Gericht die Ablehnung dieses Antrags schlicht in ihren Zusammenhang zurückgestellt, indem es die Tatsache herausgestellt hat, dass in der Liste der Lieferanten und Einkäufe von SPIG nur ein einziger Lieferant für unter die Warenkontrollnummer KE4 fallende Rohre für die Kernenergie, nämlich NTRP, verzeichnet war, was sich auf die Behauptung auswirken konnte, dass Niko Tube und NTRP diese Rohre nicht herstellten. Dieser Zusammenhang und insbesondere der in Randnr. 50 des angefochtenen Urteils angeführte Umstand, dass die Kommission über widersprüchliche Informationen über die Herstellung von unter die Warenkontrollnummer KE4 fallenden Rohren für die Kernenergie durch NTRP verfügte, konnte Niko Tube und NTRP gewiss nicht unbekannt sein. Das Gericht hat nämlich in Randnr. 51 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Letztere der Kommission Unterlagen vorgelegt hätten, die zu dieser Verwirrung geführt hätten, und zwar Schriftstücke, die als Rechnungen dargestellt worden seien, die sich angeblich auf die sechs Geschäftsvorgänge betreffend die unter die Warenkontrollnummer KE4 fallenden Rohre für die Kernenergie bezogen hätten, die fälschlich in der Verkaufsliste von SPIG aufgeführt gewesen seien.

104    Daraus folgt, dass die Ausführungen des Gerichts zur Beantwortung der beiden in den Randnrn. 47 bis 55, 59 und 60 des angefochtenen Urteils geprüften Klagegründe nicht auf Gründen beruhen, die von den Unionsorganen verspätet vorgetragen worden wären.

105    Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird geltend gemacht, das Gericht habe nicht den Klagegrund von Niko Tube und NTRP beantwortet, der darauf gerichtet gewesen sei, die Erläuterungen und das Vorbringen des Rates in dessen Klagebeantwortung wegen Verspätung und zur Wahrung ihrer Verteidigungsrechte vom Gegenstand der Verhandlung auszuschließen. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Begründungspflicht nicht verlangt, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt, so dass die Begründung auch implizit erfolgen kann, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die getroffenen Maßnahmen zu erkennen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008, Coop. de France Bétail et Viande/Kommission, C‑101/07 P und C‑110/07 P, Slg. 2008, I‑10193, Randnr. 75).

106    Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass das fragliche Vorbringen vom Gericht implizit zurückgewiesen worden ist, da es die Nichtigkeitsgründe, mit denen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung geltend gemacht worden waren und die schon nach Ansicht von Niko Tube und NTRP selbst auf Gründen beruhten, die sie als verspätet bezeichnet haben, geprüft und als unbegründet zurückgewiesen hat.

107    Im Rahmen des vierten Teils, der ihr Vorbringen betrifft, dass das Gericht dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, dass es in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils den von ihnen geltend gemachten Klagegrund zu der die Unionsorgane bei der Ermittlung des Normalwerts treffenden Sorgfaltspflicht zurückgewiesen habe, führen Niko Tube und NTRP aus, es sei Aufgabe des Gerichts gewesen, zu prüfen, ob die Kommission mit der erforderlichen Sorgfalt, also in angemessener Weise, die Beweismittel, über die sie verfügt habe, gewürdigt habe, und nicht, ob die Art und Weise, in der sie die Beweismittel gewürdigt habe, kohärent gewesen sei.

108    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Frage, ob das Gericht aus diesen Tatsachen schließen durfte, dass die Unionsorgane weder ihre Sorgfaltspflicht noch ihre Begründungspflicht verletzt hatten, eine Rechtsfrage ist, die der Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil Moser Baer India/Rat, Randnr. 34).

109    Hierzu ist zunächst zu sagen, dass das Gericht keine Liste mit sechs Faktoren aufgestellt hat, sondern in den Randnrn. 33 bis 37 des angefochtenen Urteils die fünf Gruppen von Gründen in Erinnerung gerufen hat, die die Unionsorgane veranlasst hatten, den Antrag auf Ausschluss der unter die Warenkontrollnummer KE4 fallenden Rohre für die Kernenergie von der Ermittlung des Normalwerts und der Dumpingspanne abzulehnen.

110    Zwar hat das Gericht in Randnr. 46 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Niko Tube und NTRP Beweismittel dafür vorgelegt hätten, dass sie die unter die Warenkontrollnummer KE4 fallenden Rohre für die Kernenergie nicht herstellten. Anschließend hat es jedoch in den Randnrn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass NTRP den Angaben von SPIG zufolge unter die Warenkontrollnummer KE4 fallende, nach der technischen Norm TU 14‑3P‑197‑2001 hergestellte Rohre für die Kernenergie geliefert habe. Außerdem hat das Gericht in Randnr. 48 des angefochtenen Urteils das Vorbringen, wonach SPIG als einzigen Lieferanten dieser Rohre NTRP genannt habe, entgegen dem Vortrag von Niko Tube und NTRP nicht als „unbegründet“ angesehen. Im Gegenteil hat das Gericht festgestellt, dass „SPIG … keinen Fehler dadurch begangen [hat], dass sie … nur NTRP als Lieferanten aufführte“, waren die fraglichen Rohre doch offenbar auf dem ukrainischen Markt weiterverkauft worden.

111    Sodann ist die Tatsache, dass das Gericht auf einige der in der Anschlussrechtsmittelschrift von Niko Tube und NTRP aufgezählten Faktoren nicht konkret eingegangen ist, nicht als Feststellung zu werten, dass es diese Faktoren als „unerheblich“ angesehen hätte. Vielmehr durfte das Gericht es aus legitimen prozessökonomischen Gründen durchaus als nicht seine Aufgabe ansehen, im Rahmen der Prüfung eines Klagegrundes, mit dem ein von den Klägerinnen nachzuweisender offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt wurde, das gesamte von den Organen zur Stützung ihrer Schlussfolgerung angeführte Vorbringen zu prüfen, wenn einige der angeführten Gründe zur Stützung diese Schlussfolgerung ausreichten.

112    Niko Tube und NTRP räumen aber selbst ein, dass das Gericht festgestellt habe, dass insoweit „berechtigte Bedenken“ bestanden hätten, als sie nicht Beweise vorgelegt hätten, aus denen sich eindeutig ergebe, dass die in Rede stehenden Rohre von einem unabhängigen Dritten und nicht von NTRP gekauft worden seien, und die Kommission die Rohre für die Kernenergie der Warenkontrollnummer KE4 während des Kontrollbesuchs nicht zur Sprache gebracht habe, weil der Antrag von Niko Tube und NTRP auf Nichtberücksichtigung dieser Rohre noch nicht gestellt worden sei. Im Wesentlichen auf der Grundlage dieser beiden Faktoren ist das Gericht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Organe den Antrag von Niko Tube und NTRP, die unter die Warenkontrollnummer KE4 fallenden Rohre für die Kernenergie von der Ermittlung des Normalwerts und der Dumpingspanne auszuschließen, fehlerfrei abgelehnt hätten. Das Vorbringen, mit dem Niko Tube und NTRP diese Beurteilung beanstanden und versuchen, sie vor dem Gerichtshof erneut in Frage zu stellen, ist Gegenstand einer Tatsachenwürdigung, die der Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen ist.

113    Auch wenn demnach das Gericht für seine Begründetheitsprüfung nur zwei der von den Unionsorganen angeführten Faktoren herausgegriffen hat, bedeutet dies nicht, dass die Organe nicht sorgfältig und unparteiisch alle Gesichtspunkte geprüft hätten, die ihnen im Verwaltungsverfahren unterbreitet worden waren.

114    Zum fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der auf eine Verfälschung der Beweismittel gestützt wird, soweit Niko Tube und NTRP geltend machen, dass ihre Antwort auf den Fragebogen der Kommission entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Randnrn. 49 und 50 des angefochtenen Urteils keine widersprüchlichen Angaben enthalten habe, ist zunächst festzustellen, dass das Gericht nicht nur aufgrund seiner Prüfung der Antworten von Niko Tube und von NTRP auf diesen Fragebogen, sondern auch aufgrund der Prüfung der Antworten der mit ihnen verbundenen Vertriebsgesellschaft SPIG in Randnr. 50 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Kommission über widersprüchliche Informationen verfügt habe. Diese Schlussfolgerung des Gerichts beruht nämlich insbesondere auf dessen Feststellung in den Randnrn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils, dass NTRP den Angaben von SPIG zufolge unter die Warenkontrollnummer KE4 fallende, nach der technischen Norm TU 14‑3P‑197‑2001 hergestellte Rohre für die Kernenergie geliefert habe. Damit hat das Gericht die Antworten von Niko Tube und NTRP auf den Fragebogen der Kommission nicht verfälscht.

115    Sodann ist im Licht der vorstehenden Ausführungen festzustellen, dass das Gericht auch nicht die Beweismittel der Akten verfälscht hat, indem es in Randnr. 52 des angefochtenen Urteils zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Kommission jede erforderliche Sorgfalt aufgewandt habe.

116    Was schließlich das gegen die Ausführungen des Gerichts in Randnr. 51 des angefochtenen Urteils gerichtete Vorbringen von Niko Tube und NTRP angeht, wonach das Fehlen einer englischen Übersetzung der Einkaufsrechnungen von SPIG dem Gericht nur als Vorwand für die Feststellung gedient habe, dass Niko Tube und NTRP nicht versucht hätten, die angesichts der widersprüchlichen Antworten bestehenden Zweifel der Kommission zu zerstreuen, so haben Niko Tube und NTRP es unterlassen, die fraglichen Rechnungen wiederzugeben oder ihrer Anschlussrechtsmittelschrift als Anlage beizufügen, um die behauptete Verfälschung dieser Schriftstücke durch das Gericht nachzuweisen; sie haben den Gerichtshof vielmehr lediglich auf eine Anlage der beim Gericht eingereichten, eine Abschrift dieser Dokumente enthaltenden Klagebeantwortung des Rates verwiesen.

117    Angesichts der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach eine behauptete Verfälschung von Tatsachen oder Beweismitteln aus den Akten offensichtlich hervorgehen muss, ohne dass eine neue Tatsachen‑ und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C‑551/03 P, Slg. 2006, I‑3713, Randnr. 54, und vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333, Randnr. 67), reichen diese Umstände aus, um diese Rüge zurückzuweisen.

 Zum zweiten Anschlussrechtsmittelgrund

118    Der zweite Anschlussrechtsmittelgrund ist in neun Teile untergliedert. Das Gericht habe erstens den zweiten Klagegrund rechtsfehlerhaft zurückgewiesen, da es nicht geprüft habe, ob gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen worden sei, es habe zweitens einen Rechtsfehler bei seiner Beurteilung der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung begangen, drittens Art. 18 Abs. 3 dieser Verordnung rechtsfehlerhaft angewandt, viertens einen Rechtsfehler begangen, da es nicht alle Tatbestandsmerkmale des Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung geprüft habe, fünftens den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sechstens die Grenzen seiner Nachprüfungsbefugnis überschritten und siebtens seine Entscheidung nicht hinreichend begründet und einen Beurteilungsfehler begangen; achtens sei das Gericht nicht auf den von Niko Tube und NTRP geltend gemachten zusätzlichen Klagegrund eingegangen und habe neuntens einen Rechtsfehler bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung begangen.

119    Mit dem neunten Teil ihres zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes machen Niko Tube und NTRP geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung zurückgewiesen habe.

 Vorbringen der Beteiligten

120    Mit dem ersten Teil des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes machen Niko Tube und NTRP geltend, das Gericht habe nicht ihren Klagegrund eines Verstoßes der Unionsorgane gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung geprüft. Die Feststellung einer Schädigung im Sinne dieser Bestimmung sei im vorliegenden Fall angesichts der fehlenden Mitarbeit einer Reihe von Produktions- und Vertriebsgesellschaften, die deshalb auch nicht in das von den Organen zur Beurteilung der materiellen Schädigung herangezogene repräsentative Panel des betreffenden Wirtschaftszweigs der Union einbezogen worden seien, aufgrund lückenhafter Beweismittel erfolgt. Eine korrekte Anwendung von Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung hätte daher das Gericht zu der Feststellung veranlassen müssen, dass unter diesen Umständen angesichts des Fehlens eindeutiger Beweise im Sinne dieser Bestimmung keine materielle Schädigung habe rechtmäßig ermittelt werden können. Hier habe das Gericht gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen, indem es sich bei der Beantwortung der Frage, ob die übermittelten Daten für die Beurteilung der Schädigung maßgeblich seien, auf eine Prüfung der Vereinbarkeit dieser Daten mit Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung beschränkt habe. Das Gericht hätte feststellen müssen, dass die Organe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, dass sie die materielle Schädigung anhand von Daten ermittelt hätten, die keinen erheblichen Teil des Wirtschaftszweigs der Union abdeckten; wenn das Gericht nämlich ein geeignetes Kriterium angewandt hätte, hätte es festgestellt, dass derjenige Anteil der Unternehmen am betreffenden Wirtschaftszweig der Union, der nicht zur Mitarbeit bereit gewesen sei, 12 % aller in diesem Wirtschaftszweig getätigten Verkäufe ausgemacht habe.

121    Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wird vorgetragen, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es befunden habe, dass ein mit antragstellenden Herstellern verbundenes Herstellerunternehmen grundsätzlich nicht zur Mitarbeit an einer Untersuchung verpflichtet sei und dass die Prüfung der zwischen einem Antragsteller und dem mit ihm verbundenen Händler praktizierten Preise für die Beantwortung der Frage genüge, ob die Leistung dieses Händlers für die Feststellung der materiellen Schädigung erheblich sei und dieser Händler folglich eine eigene Antwort auf den Fragebogen abgeben müsse. Nach der Analyse des Gerichts könne ein Hersteller in der Union einfach wählen, welche Unternehmen seiner Unternehmensgruppe den Antrag nicht unterstützen und keine Daten liefern müssten. In diesem Zusammenhang habe das Gericht einen Rechtsfehler bei seiner Beurteilung der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung begangen.

122    Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes machen Niko Tube und NTRP einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Rechtmäßigkeitskontrolle der Anwendung von Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung durch den Rat und die Kommission geltend. Um beurteilen zu können, ob die fehlenden Informationen im Sinne dieser Bestimmung „nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren“, müsse zum einen die Wirkung der fehlenden Bereitschaft der verbundenen Unternehmen zur Mitarbeit „nach Maßgabe der Produktion und der Verkäufe der für die Stichprobe ausgewählten verbundenen Gemeinschaftshersteller“ und zum anderen das „gesamte Ausmaß des Kooperationsmangels nach Maßgabe von Gesamtproduktion und -verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft“ geprüft werden. Im vorliegenden Fall habe sich das Gericht zu Unrecht damit begnügt, die Erheblichkeit der Schlussfolgerungen zur materiellen Schädigung ausschließlich nach dem Ausmaß des Kooperationsmangels der einzelnen verbundenen Unternehmen im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Verkäufe und der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union zu untersuchen.

123    Mit dem vierten Teil dieses Rechtsmittelgrundes tragen Niko Tube und NTRP im Wesentlichen vor, das Gericht habe nicht ordnungsgemäß geprüft, ob Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung anzuwenden sei, da es nicht jedes der in diesem Artikel genannten vier Tatbestandsmerkmale für jede einzelne Gesellschaft geprüft habe. Außerdem habe sich das Gericht bei seiner Prüfung, ob diese vier Tatbestandsmerkmale im vorliegenden Fall verwirklicht seien, nur auf zwei Tatbestandsmerkmale zur Feststellung der Schädigung, nämlich die Angaben über die Verkäufe und in gewissem Umfang die Angaben über die Produktion, konzentriert. Die Bestimmungen über die Schädigung sähen aber fünfzehn Schadensindizien vor, die sämtlich bei der Feststellung einer Schädigung zu berücksichtigen seien. Unter diesen Umständen seien die in den Randnrn. 97 bis 108 und 112 des angefochtenen Urteils zum Ausdruck gekommenen Schlussfolgerungen des Gerichts zur Mitarbeit der in der Stichprobe zusammengefassten Hersteller und damit zu der in der streitigen Verordnung getroffenen Feststellung der Schädigung fehlerhaft.

124    Den fünften Teil des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes stützen Niko Tube und NTRP darauf, dass das Gericht ihre Verteidigungsrechte insoweit verletzt habe, als es zum einen sein Urteil auf Tatsachen und Erläuterungen gegründet habe, die ihnen nicht im Verwaltungsverfahren mitgeteilt worden seien und zu denen sie nicht hätten Stellung nehmen können, und zum anderen bestimmte Tatsachen für erwiesen erklärt habe, deren Vorliegen nicht aus den dem Gericht zur Prüfung vorgelegten Aktenunterlagen habe hergeleitet werden können.

125    Mit dem sechsten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wird geltend gemacht, dass das Gericht die Grenzen seiner Nachprüfungsbefugnis überschritten habe. Im vorliegenden Fall habe das Gericht den Unionsorganen unzulässigerweise gestattet, zusätzliches, neues Tatsachenvorbringen und zusätzliche, neue Erläuterungen zu unterbreiten, und sodann eine neue Nachprüfung eines neu zusammengestellten Akteninhalts durchgeführt.

126    Mit dem siebten Teil des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes tragen Niko Tube und NTRP vor, das Gericht habe seine Entscheidung rechtlich unzureichend begründet, da es keine angemessenen Gründe dafür angeführt habe, weshalb es gerade diese und nicht andere Zahlenangaben herangezogen habe, wie insbesondere diejenigen, auf die sich Niko Tube und NTRP berufen hätten.

127    Mit dem achten Teil dieses Rechtsmittelgrundes machen Niko Tube und NTRP geltend, das Gericht habe nicht ihren Klagegrund beantwortet, wonach die in der Klagebeantwortung enthaltenen Erläuterungen und Ausführungen des Rates zum zweiten Klagegrund nicht durch die Untersuchungsakten gestützt worden seien, so dass der Rat ihre Verteidigungsrechte verletzt habe.

128    Dem neunten Teil dieses Rechtsmittelgrundes zufolge hat das Gericht einen Rechtsfehler bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Anwendung von Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung begangen. Es sei nämlich in den Randnrn. 101, 107 und 108 des angefochtenen Urteils irrig zu dem Schluss gelangt, dass der Rat trotz der ausgebliebenen Antworten der Gesellschaften Productos Tubulares, Tenaris West Afrika und VMOG Vereinigtes Königreich auf den ihnen vom Rat vorgelegten Fragebogen keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. Außerdem habe das Gericht nicht geprüft, ob Niko Tube und NTRP im Lauf des Verwaltungsverfahrens durch die nicht vertraulichen Zusammenfassungen der von den Gesellschaften VMOG Deutschland, Acecsa und Almesa sowie verschiedenen Gesellschaften der Dalmine‑Gruppe vorgelegten vertraulichen Angaben „hinreichende Kenntnis vom wesentlichen Inhalt“ der betreffenden Daten erhalten hätten. Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es weder den klaren, eindeutigen Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung beachtet noch geprüft habe, ob die Angaben über Produktion und Verkäufe der einzelnen Hersteller, die nicht zur Mitarbeit bereit gewesen und von Rat und Kommission widerrechtlich von den nicht vertraulichen Akten ausgeschlossen worden seien, anhand anderer geeigneter Quellen überprüft werden könnten. Wäre das Gericht so vorgegangen, hätte es nämlich festgestellt, dass es keine andere Niko Tube und NTRP bekannte geeignete Quelle gegeben habe, so dass es unangemessen gewesen sei, sich auf fälschlich herangezogene nicht vertrauliche Daten zu stützen, da hierdurch die Verteidigungsrechte dieser Gesellschaften unmittelbar und ungerechtfertigt verletzt worden seien. Ob im Übrigen eine angemessene Mitteilung der Informationen dem Verwaltungsverfahren einen anderen Verlauf hätte geben können, sei vom Standpunkt desjenigen Beteiligten aus zu beurteilen, dessen Verteidigungsrechte verletzt worden seien, wobei davon auszugehen sei, dass der betreffende Beteiligte in der Lage gewesen wäre, zur Richtigkeit oder Erheblichkeit der betreffenden Angaben Stellung zu nehmen, wenn diese ordnungsgemäß mitgeteilt worden wären.

129    Nach Ansicht des Rates machen Niko Tube und NTRP mit dem ersten Teil des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes geltend, dass das Gericht nicht ihr auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung gestütztes Vorbringen geprüft habe. Das Gericht, so der Rat, habe zunächst festgestellt, dass die Unionsorgane Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung beachtet hätten, und habe seine Würdigung mit der Prüfung fortgesetzt, ob die Ermittlung der Schadensspanne durch das Fehlen der Antworten auf den Fragebogen, der verschiedenen Unternehmen dieses Wirtschaftszweigs der Union von den Organen zugesandt worden sei, insgesamt beeinträchtigt worden sei; dies habe das Gericht verneint. Daher könnten Niko Tube und NTRP nicht damit gehört werden, dass das Gericht seine Kontrolle auf die Prüfung beschränkt habe, ob die Organe Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung eingehalten hätten, und dass es nicht die Auswirkungen des Fehlens von Antworten auf den Fragebogen auf die Feststellung der Schädigung berücksichtigt habe.

130    Auch hätten die Unionsorgane alle Hersteller der Union befragt. Wenn allerdings einige verbundene Unternehmen keine Antwort auf den Fragebogen übermittelt hätten, so habe sich dies weder auf die Angaben zu jedem einzelnen Hersteller der Union noch auf die Angaben zum Wirtschaftszweig der Union insgesamt ausgewirkt.

131    Der Rat sieht das Vorbringen von Niko Tube und NTRP, dass die Feststellung der materiellen Schädigung nicht durch eindeutige Beweise belegt worden sei und dass die tatsachengestützte Schlussfolgerung des Gerichts wegen der fehlenden Angaben über die 10 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union ausmachenden Verkäufe irrig sei, als unzulässig an. Niko Tube und NTRP wiesen nicht nach, dass das Gericht die ihm vorliegenden Beweise offensichtlich verfälscht habe, da sie weder die angeblich verfälschten Beweise noch den Beurteilungsfehler, der zu dieser Verfälschung geführt haben solle, genau bezeichneten.

132    Was den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von Niko Tube und NTRP betreffe, habe das Gericht befunden, dass dann, wenn ein Unternehmen einen Antrag nicht unterstützt habe, „die [dieses Unternehmen] betreffenden Daten im Rahmen der … Untersuchung der Lage des Wirtschaftszweigs der [Union] … nicht berücksichtigt werden [durften], es sei denn, diese Nichtberücksichtigung hat die Untersuchung verfälscht“. Niko Tube und NTRP behaupteten daher zu Unrecht, dass nach der Analyse des Gerichts ein Hersteller in der Union einfach wählen könne, welche Unternehmen seiner Unternehmensgruppe „die Beschwerde nicht unterstützen und keine Daten liefern müssen“.

133    Auf den dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes erwidert der Rat, dass Art. 118 Abs. 3 der Grundverordnung den Unionsorganen ein weites Ermessen verleihe und von diesen nicht verlange, in jedem Fall die „Wirkung“ oder die „Tragweite“ der mangelnden Mitarbeit „nach Maßgabe“ der Verkäufe und der Produktion des für die Stichprobe ausgewählten betreffenden Herstellers oder des ganzen Wirtschaftszweigs der Union darzulegen.

134    Hinsichtlich des vierten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes verweist der Rat darauf, dass Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung nicht isoliert betrachtet werden dürfe, sondern in Verbindung mit Abs. 1 dieses Artikels zu lesen sei, der die Voraussetzungen vorsehe, unter denen die Unionsorgane bestimmte Informationen außer Acht lassen dürften. Angesichts der Schlussfolgerung des Gerichts, dass die fehlenden Angaben höchstens 10 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union betroffen hätten, und des Umstands, dass der Antidumpingzollsatz auf die Dumpingspanne gestützt gewesen sei, die deutlich niedriger als die Schadensspanne gewesen sei, habe das Gericht zu Recht befunden, dass der Rat mit seiner Ansicht, dass die Feststellung der Schädigung durch die fehlenden Informationen nicht verfälscht worden sei, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und nicht gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 der Grundverordnung verstoßen habe.

135    Auf den fünften Teil des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes entgegnet der Rat, dieses Vorbringen beruhe darauf, dass Niko Tube und NTRP das Verhältnis zwischen der Verwaltungsuntersuchung und der gerichtlichen Kontrolle falsch verstanden hätten. Außerdem seien alle in Randnr. 158 der Anschlussrechtsmittelschrift aufgeführten Tatsachen und Erläuterungen auf Beweismittel gestützt, die im Lauf der Verwaltungsuntersuchung vorgebracht worden seien. Das Vorbringen schließlich, dass die im Untersuchungsverfahren ermittelten Informationen unzureichend gewesen seien, sei bereits vom Gericht geprüft und zurückgewiesen worden, und Niko Tube und NTRP machten hinsichtlich dieser Schlussfolgerung keinen Rechtsfehler geltend. Tatsächlich beanstandeten Niko Tube und NTRP nämlich die Tatsachenfeststellungen des Gerichts, was bedeute, dass sie zum einen nachweisen müssten, dass das Gericht die ihm vorliegenden Beweismittel verfälscht habe, und zum anderen die angeblich verfälschten Beweismittel genau bezeichnen müssten. Die Ausführungen in Randnr. 189 der Anschlussrechtsmittelschrift seien nicht durch Beweismittel untermauert und daher unzulässig.

136    Der sechste Teil, wonach das Gericht seine Befugnisse überschritten haben solle, indem es über die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle hinausgegangen sei, entspreche dem zweiten Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes und sei ebenfalls unzulässig.

137    Den siebten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von Niko Tube und NTRP, mit dem diese geltend machen, dass das Gericht sein Urteil unzureichend begründet und einen Beurteilungsfehler begangen habe, sieht der Rat als unzulässig an, da zum einen das im Rahmen dieses siebten Teils geltend gemachte Vorbringen nicht den für ein Rechtsmittel erforderlichen Grad an Genauigkeit aufweise und zum anderen Niko Tube und NTRP, weil sie Tatsachenfeststellungen des Gerichts beanstandeten, nachzuweisen hätten, dass dieses die ihm vorliegenden Beweismittel verfälscht habe, und somit die angeblich verfälschten Beweismittel genau bezeichnen müssten. Auch brauche das Gericht nicht auf jedes einzelne von den Parteien im Verfahren vorgetragene Argument einzugehen, insbesondere wenn es das betreffende Argument mit seinen Schlussfolgerungen implizit zurückgewiesen habe.

138    Auf die von Niko Tube und NTRP im Rahmen des achten Teils ihres zweiten Rechtsmittelgrundes erhobene Rüge, dass das Gericht über einen von ihnen geltend gemachten zusätzlichen Klagegrund nicht entschieden habe, erwidert der Rat, zwar sei kein solcher Klagegrund geltend gemacht worden, doch habe das Gericht trotzdem geprüft, ob insoweit eine Verletzung der Verteidigungsrechte von Niko Tube und NTRP vorliege, und dies zutreffend verneint.

139    Das im Rahmen des neunten Teils des Rechtsmittelgrundes von Niko Tube und NTRP geltend gemachte Vorbringen schließlich, wonach das Gericht einen Rechtsfehler bei seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Anwendung von Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung begangen habe, sei teilweise unzulässig und jedenfalls unbegründet. Die Schlussfolgerungen in den Randnrn. 101, 107 und 108 des angefochtenen Urteils seien nicht unzutreffend und – genauer – nicht auf eine verspätete Begründung und verspätete Beweismittel gestützt. Das Vorbringen, das Gericht habe nicht geprüft, ob die nicht vertraulichen Zusammenfassungen der Antworten mehrerer Gesellschaften auf den Fragebogen ausreichend gewesen seien, stelle ein neues Angriffsmittel dar und sei daher unzulässig.

140    Nach Ansicht des Rates ist die Auffassung, dass das Gericht gegen Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung verstoßen habe, unzulässig, da Niko Tube und NTRP nicht die von ihnen beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils klar bezeichneten. Jedenfalls sei die Tragweite des Art. 19 Abs. 3 dieser Verordnung von diesen Beteiligten rechtlich unzutreffend gedeutet worden. Die Wendung „können … unberücksichtigt bleiben“ besage eindeutig, dass die Unionsorgane nicht verpflichtet seien, Informationen unberücksichtigt zu lassen, über die keine vertraulichen Angaben übermittelt worden seien oder in Bezug auf die ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht als gerechtfertigt angesehen worden sei. Im Gegenteil verfügten die Organe insoweit über ein weites Ermessen. Eine Partei könne die Nichtigerklärung einer Antidumpingmaßnahme nur dann mit der Begründung, dass die Kommission vertrauliche Informationen berücksichtigt habe, beantragen, wenn sie nachweisen könne, dass durch diese Berücksichtigung ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien.

141    Das abschließende Vorbringen, wonach das Gericht bei diesem neunten Teil das Kriterium falsch angewandt habe, anhand dessen es zu beurteilen habe, ob die Verbreitung der Informationen zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, sei unbegründet. Ein Verfahrensfehler könne nur dann zur Nichtigerklärung einer Maßnahme führen, wenn das Verwaltungsverfahren ohne diesen Verfahrensfehler möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, so dass durch diesen Fehler demnach tatsächlich die Verteidigungsrechte des Antragstellers verletzt worden seien. Hierzu genüge es somit nicht, dass Niko Tube und NTRP im vorliegenden Fall abstrakt und allgemein erklärten, dass sie neues Vorbringen hätten geltend machen können, wenn sie diese Zusammenfassungen im Verwaltungsverfahren erhalten hätten.

142    Die Kommission unterstützt den Standpunkt des Rates. Insbesondere macht sie im Rahmen des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes von Niko Tube und NTRP zur angeblich versagten Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung geltend, dass das Gericht seine Kontrolle nicht darauf beschränkt habe, ob die streitige Verordnung mit Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung unvereinbar sei. Das Gericht habe vielmehr berücksichtigt, wie es sich auf die Feststellung der Schädigung auswirke, dass verbundene Unternehmen den Fragebogen nicht beantwortet hätten. Auch wenn, wie Niko Tube und NTRP behaupteten, der Umstand, dass einige verbundene Unternehmen den Fragebogen nicht beantwortet hätten, zu einer Nichtberücksichtigung eines „erheblichen Teils“ dieses Wirtschaftszweigs der Union bei der Prüfung der Schädigung geführt habe, habe sich dies doch weder auf die Angaben zu den einzelnen Herstellern noch auf diejenigen zum gesamten Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt. Im Übrigen sei das Vorbringen unzulässig, das Gericht habe deshalb nicht das zutreffende Kriterium angewandt, weil es das Fehlen von Angaben betreffend 12 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nicht berücksichtigt habe. Niko Tube und NTRP wiesen nicht nach, dass das Gericht die vorgelegten Beweise offensichtlich verfälscht habe, und legten auch nicht den Beurteilungsfehler dar, der zu dieser angeblichen Verfälschung geführt haben solle. Zudem sei die Unterscheidung zwischen dem „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ und den „antragstellenden Gemeinschaftsherstellern“ unzutreffend, da sich der Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ auf den gleich lautenden Begriff, wie er im 140. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung definiert sei, d. h. auf die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, beziehe.

143    Die Kommission erinnert daran, dass Niko Tube und NTRP mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes geltend machten, dass, um beurteilen zu können, ob die fehlenden Informationen im Sinne des Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung „nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren“, zwei Punkte geprüft werden müssten, nämlich zum einen die Wirkung der versagten Mitarbeit verbundener Unternehmen „nach Maßgabe der Produktion und der Verkäufe der für die Stichprobe ausgewählten verbundenen Gemeinschaftshersteller“ und zum anderen das „gesamte Ausmaß des Kooperationsmangels nach Maßgabe von Gesamtproduktion und -verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft“. Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung räume den Unionsorganen ein weites Ermessen bei der Beurteilung der Frage ein, ob sie trotz unvollständiger Informationen bei vernünftiger Betrachtung gleichwohl zu einem korrekten Ergebnis gelangen könnten. Niko Tube und NTRP erklärten nicht, warum das Gericht im vorliegenden Fall die fehlenden Informationen nach Maßgabe der Gesamtproduktion und der Gesamtverkäufe dieses Wirtschaftszweigs der Union hätte beurteilen müssen. Ihr einziges Argument dazu, warum die fehlenden Angaben dem Verkaufs- und dem Produktionsvolumen des verbundenen Herstellers gegenübergestellt werden müssten, bestehe darin, dass das Gericht einen solchen Vergleich nur bei der Gesellschaft Acecsa angestellt habe. Das bedeute jedoch nicht, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, indem es dieselbe Prüfung nicht bei den übrigen Gesellschaften angestellt habe.

144    Der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes betreffend die behauptete Weigerung, alle in Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung genannten Kriterien zu prüfen, sei unbegründet. Niko Tube und NTRP belegten nicht, dass die Unionsorgane nach Art. 18 Abs. 3 dieser Verordnung verpflichtet seien, unvollständige Informationen zurückzuweisen, wenn das Unternehmen nicht nach besten Kräften gehandelt habe. Hinsichtlich der Auswirkungen der fehlenden Informationen auf die Feststellung der Schädigung seien Niko Tube und NTRP den Nachweis schuldig geblieben, dass sich die fehlenden Informationen auf andere einschlägige Schadensfaktoren ausgewirkt hätten, so dass die Feststellung der Schädigung durch die Organe fehlerhaft gewesen sei. Zu beachten sei insbesondere, dass die Daten betreffend VMOG Deutschland in der Antwort von V & M Deutschland auf den Fragebogen enthalten gewesen seien.

 Würdigung durch den Gerichtshof

145    Der zweite Anschlussrechtsmittelgrund betrifft die Gründe des angefochtenen Urteils, die sich auf die Folgen der Nichtbeantwortung des Fragebogens beziehen, den die Kommission an mit Unionsherstellern verbundene Unternehmen gesandt hatte. Er ist in neun Teile gegliedert. Acht dieser Teile sind gegen die Randnrn. 88 bis 112 des angefochtenen Urteils, d. h. jene Gründe dieses Urteils gerichtet, die unter der Überschrift „Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 der Grundverordnung“ stehen. Der neunte Teil ist gegen die vom Gericht in den Randnrn. 130 bis 135 des angefochtenen Urteils vorgenommene Prüfung des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung gerichtet.

146    Die acht Teile des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes, die auf Rechtsfehler bei der Prüfung des von Niko Tube und NTRP geltend gemachten Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 der Grundverordnung gestützt werden und die Feststellung einer materiellen Schädigung betreffen, sind zusammen zu prüfen.

147    Es ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall der Zollsatz des Niko Tube und NTRP auferlegten Antidumpingzolls nach deren Dumpingspanne, nämlich 25,7 %, und nicht nach der Schadensspanne von 57 % ermittelt wurde, da nach Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung die Regel des niedrigeren Zolls gilt und die genannte Schadensspanne größer war als die Dumpingspanne. In Randnr. 111 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, auch wenn man davon ausgehe, dass die Schadensspanne auf den Verrechnungspreis gestützt gewesen sei, den die Unionshersteller gegenüber den Unternehmen VMOG Vereinigtes Königreich und Productos Tubulares sowie den mit Dalmine verbundenen Unternehmen angewandt hätten, hätten sich die Verkäufe an diese Unternehmen auf höchstens 10 % der gesamten Verkäufe dieses Wirtschaftszweigs der Union belaufen. Somit hätten, so das Gericht weiter, die Verkaufspreise dieser verbundenen Unternehmen völlig außer Verhältnis zu den Preisen der anderen, für die Berechnung der Schadensspanne berücksichtigten Verkäufe stehen müssen, um die Schadensspanne unter die Dumpingspanne zu bringen. Das Gericht hat daher in Randnr. 112 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als er angenommen habe, dass die Nichtbeantwortung des Fragebogens durch die mit den Unionsherstellern verbundenen Unternehmen weder die Ermittlung der Schädigung noch die Berechnung der Schadensspanne verfälscht habe, und dass der Rat nicht gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 der Grundverordnung verstoßen habe.

148    Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes machen Niko Tube und NTRP im Wesentlichen geltend, das Gericht habe ihren Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß geprüft, da es diesen Verstoß von der Einhaltung des Art. 18 Abs. 3 dieser Verordnung abhängig gemacht habe. Außerdem müsse nach Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung die Feststellung einer Schädigung auf eindeutige Beweise gestützt sein. Hätte das Gericht das richtige Kriterium angewandt und das Ausmaß der wegen des Mangels an Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Union im vorliegenden Fall fehlenden Daten untersucht, hätte es festgestellt, dass die Ermittlung der materiellen Schädigung nicht durch eindeutige Beweise gestützt worden sei. Aufgrund weiterer Indizien sei zudem davon auszugehen, dass das Ausmaß des Kooperationsmangels näher bei 20 % gelegen habe.

149    Aus Randnr. 89 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Gericht in Beantwortung des von Niko Tube und NTRP im ersten Rechtszug geltend gemachten entsprechenden Vorbringens geprüft hat, ob die Tatsache, dass die mit den für die Stichprobe ausgewählten Gemeinschaftsherstellern verbundenen Unternehmen den Fragebogen nicht beantwortet hatten, eine mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit dieser Hersteller bedeutete, die unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 der Grundverordnung die Analyse des Schadens verfälscht habe.

150    Das Gericht hat in Randnr. 90 des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt, aus Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung ergebe sich, dass Informationen, die in anderer Form oder im Rahmen eines anderen Dokuments als der Antwort auf den Fragebogen der Kommission vorgelegt würden, nicht ignoriert werden dürften, wenn die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt seien. In Randnr. 91 des angefochtenen Urteils hat das Gericht deshalb ausgeführt, dass einer Partei, die zwar keine Antwort auf den Fragebogen erteilt, aber Informationen im Rahmen eines anderen Dokuments vorgelegt habe, keine mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit vorgeworfen werden könne, sofern erstens die Mängel nicht derart seien, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschwerten, zweitens die Informationen fristgerecht übermittelt würden, drittens diese nachprüfbar seien und viertens die Partei nach besten Kräften gehandelt habe.

151    Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen hat das Gericht in Randnr. 92 des angefochtenen Urteils zu Recht befunden, dass ein für die Stichprobe ausgewählter Unionshersteller nicht als nicht zur Mitarbeit bereit angesehen werde, wenn sich die Lücken bei der Vorlage der Daten, die sich aus der Nichtbeantwortung des Fragebogens der Kommission durch ein mit ihm verbundenes Unternehmen ergäben, nicht in signifikanter Weise auf den Ablauf der Untersuchung auswirkten.

152    Folglich hat das Gericht den von Niko Tube und NTRP im Rahmen des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung nicht begangen, insbesondere soweit es nach Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung festgestellt hat, dass die einen solchen Hersteller betreffenden Daten nicht ohne Weiteres von den zur Berechnung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union berücksichtigten Daten ausgeschlossen werden dürften. Damit ist der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

153    Bevor auf die weiteren Teile dieses Rechtsmittelgrundes eingegangen wird, ist festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 111 des angefochtenen Urteils zur Schadensspanne entschieden hat, dass „nach Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung, der die Regel des niedrigeren Zolls enthält, die Schadensspanne nur dann für die Festlegung des Antidumpingzollsatzes herangezogen [wird], wenn die Dumpingspanne größer als die Schadensspanne ist. Im vorliegenden Fall war der gegenüber [Niko Tube und NTRP] verhängte Antidumpingzollsatz auf [deren] Dumpingspanne …, nämlich 25,7 %, und nicht auf die Schadensspanne von 57 % gestützt.“

154    Das Gericht hat sodann weiter ausgeführt: „Geht man davon aus, dass die Schadensspanne auf den Verrechnungspreis gestützt war, den die Gemeinschaftshersteller gegenüber VMOG Vereinigtes Königreich, Productos Tubulares und den mit Dalmine verbundenen Unternehmen anwandten, beliefen sich die Verkäufe an diese Unternehmen auf höchstens 10 % der gesamten Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Wie der Rat hervorhebt, hätten somit die Verkaufspreise dieser verbundenen Unternehmen im Verhältnis zu denjenigen der anderen, für die Berechnung der Schadensspanne berücksichtigten Verkäufe völlig unverhältnismäßig sein müssen, um die Schadensspanne unter die Dumpingspanne zu bringen.“

155    Diese Feststellungen des Gerichts treffen zu; im Übrigen machen Niko Tube und NTRP, wie der Generalanwalt in Nr. 256 seiner Schlussanträge festgestellt hat, nicht geltend, dass die Argumentation des Gerichts in Randnr. 111 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft sei.

156    Wie der Generalanwalt jedoch auch – in Nr. 254 seiner Schlussanträge – festgestellt hat, könnten nur dann, wenn diese Analyse des Gerichts mit einem Rechtsfehler behaftet wäre, die anderen gegen die Ausführungen des Gerichts zur Feststellung der Schädigung gerichteten Rügen greifen. Dem ist hinzuzufügen, dass das Gericht in Randnr. 102 des angefochtenen Urteils weiter festgestellt hat, dass die Käufe der betroffenen Ware durch Acecsa nicht mehr als 1 % der Gesamtverkäufe der Gemeinschaftshersteller ausgemacht hätten, und in den Randnrn. 98 und 103 des angefochtenen Urteils, dass die Verkaufs- und Produktionszahlen von VMOG Deutschland bzw. die Verkaufsmenge von Almesa bereits in den Auskünften von V & M Deutschland und der Tubos Reunidos SA berücksichtigt worden seien.

157    So geht es beim zweiten bis sechsten Teil dieses Rechtsmittelgrundes um die Zurückweisung der von Niko Tube und NTRP geltend gemachten Klagegründe durch das Gericht, die ausschließlich die Behandlung der Daten über die verbundenen Unternehmen, auf die sich das Gericht ausdrücklich in Randnr. 111 des angefochtenen Urteils bezieht, oder der Daten über eines der drei in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten verbundenen Unternehmen betrafen. Gerade diese Unternehmen, die jeweils mit einem anderen europäischen Hersteller verbunden sind, sind aber in den Randnrn. 93 und 94 des angefochtenen Urteils als diejenigen Unternehmen genannt, die keine oder zumindest keine rechtzeitige Antwort auf den Fragebogen der Kommission eingereicht haben.

158    Daher ist festzustellen, dass, selbst wenn das von Niko Tube und NTRP im Rahmen des zweiten bis sechsten Teils dieses Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Vorbringen für begründet erklärt werden müsste, hierdurch der Tenor des angefochtenen Urteils nicht rechtswidrig würde und dies somit nicht zur Nichtigerklärung dieses Urteils führen würde, soweit hierdurch diejenigen der in den Randnrn. 98, 102, 103 und 111 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründe in Frage gestellt würden, die den Umstand betreffen, dass die von den fraglichen verbundenen Unternehmen mit der betroffenen Ware getätigten Geschäfte nur geringfügigen Umfang hatten oder in die der Kommission von den Muttergesellschaften dieser verbundenen Gesellschaften vorgelegten Daten einbezogen waren; insoweit ist weder bestreitbar noch streitig, dass diese Geschäfte keinen entscheidenden Einfluss auf die Berechnung des Antidumpingzolls hatten. Folglich kann der zweite Anschlussrechtsmittelgrund, seine Stichhaltigkeit – sei es auch nur hinsichtlich eines seiner Teile 2 bis 6 – unterstellt, jedenfalls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, so dass er ins Leere geht. Mithin ist jeder der Teile 2 bis 6 dieses Anschlussrechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

159    Mit dem siebten Teil dieses Rechtsmittelgrundes rügen Niko Tube und NTRP einen Begründungsmangel und einen Beurteilungsfehler des Gerichts, soweit dieses zur Stützung seiner Entscheidung gerade diese und nicht andere Beweismittel berücksichtigt habe, ohne seine Wahl zu begründen. Zudem habe das Gericht die von Niko Tube und NTRP für ihren Standpunkt vorgelegten Beweismittel verfälscht.

160    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wenn er über ein Rechtsmittel entscheidet, nicht die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Beweise durch seine eigene Würdigung ersetzen kann. Insoweit ist es nicht Sache des Gerichtshofs, die vom Gericht im Rahmen dieser Prüfung getroffenen Entscheidungen zu beanstanden, insbesondere wenn sich das Gericht dafür entschieden hat, sich auf bestimmte der ihm zur Würdigung vorgelegten Beweismittel zu stützen und andere Beweismittel zurückzuweisen, sofern nicht festzustellen ist, dass das Gericht diese Beweismittel durch Missachtung ihrer Beweiskraft verfälscht hat. Das ist nicht der Fall, da Niko Tube und NTRP im Rahmen dieses siebten Teils dieses Rechtsmittelgrundes dem Gericht allein vorwerfen, eine willkürliche Auswahl zwischen angeblich widersprüchlichen Beweisen getroffen zu haben, ohne dass sie jedoch geltend machen, dass die betreffenden Feststellungen den Beweisen, auf die das Gericht seine Entscheidung gestützt hat, widersprächen.

161    Was die Behauptung eines Begründungsmangels angeht, obliegt es nicht dem Gerichtshof, vom Gericht zu verlangen, jede von ihm getroffene Wahl zu begründen, wenn es zur Stützung seiner Entscheidung ein Beweismittel und nicht ein anderes berücksichtigt. Auch hier würde eine andere Entscheidung dazu führen, dass der Gerichtshof die Würdigung dieser Beweismittel durch das Gericht durch seine eigene Würdigung ersetzte, was von seiner Befugnis nicht umfasst ist. Demgemäß ist der siebte Teil des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

162    Mit dem achten Teil dieses Rechtsmittelgrundes tragen Niko Tube und NTRP vor, das Gericht sei nicht auf den von ihnen vor ihm geltend gemachten, auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte gestützten zusätzlichen Klagegrund eingegangen. Aus den Randnrn. 55 und 56 der von Niko Tube und NTRP im ersten Rechtszug eingereichten Erwiderung ergibt sich indessen, dass das vor dem Gericht vorgebrachte Argument die Anwendung von Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung und nicht eine Verletzung von Verteidigungsrechten betraf.

163    Mit dem neunten Teil dieses Rechtsmittelgrundes erheben Niko Tube und NTRP weitere Rügen, die sie unmittelbar mit dem behaupteten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung begründen und mit denen sie geltend machen, dass erstens das Gericht auf Schlussfolgerungen abgehoben habe, die deswegen falsch seien, weil sie sich auf eine verspätete Begründung und verspätete Beweismittel gründeten, dass es zweitens nicht geprüft habe, ob die nicht vertraulichen Zusammenfassungen der Antworten verschiedener Unternehmen auf den Fragebogen ausreichend seien, und dass es drittens Art. 19 Abs. 3 dieser Verordnung insofern falsch ausgelegt habe, als es zum einen nicht berücksichtigt habe, dass nicht vertrauliche Informationen absichtlich zurückgehalten worden seien, und zum anderen Niko Tube und NTRP im Verwaltungsverfahren ein besseres Ergebnis hätten erreichen können, wenn sie die fraglichen vertraulichen Informationen erhalten hätten.

164    Nach Art. 19 Abs. 1 der Grundverordnung sind alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Antidumpinguntersuchung zur Verfügung gestellt werden, bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht insbesondere vor, dass die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, aufgefordert werden, eine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. In Abs. 3 dieses Artikels heißt es, dass, wenn die Auffassung vertreten wird, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und der Antragsteller weder bereit ist, die Informationen bekanntzugeben, noch, ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, diese Informationen unberücksichtigt bleiben können, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

165    Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnr. 130 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung für die Kommission nur die Möglichkeit vorsehe, eine vertrauliche Information unberücksichtigt zu lassen, zu der keine nicht vertrauliche gekürzte Fassung zur Verfügung stehe. In Randnr. 131 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, die Parteien eines Antidumpingverfahrens könnten nur dann als Grund für die Nichtigerklärung einer Antidumpingmaßnahme geltend machen, dass die Kommission Informationen benutzt habe, von denen keine nicht vertrauliche Zusammenfassung vorgelegt worden sei, wenn sie nachweisen könnten, dass durch die Nutzung dieser Informationen ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien.

166    Daraus hat das Gericht in den Randnrn. 132 bis 135 des angefochtenen Urteils geschlossen, dass eine Offenlegung der nicht vertraulichen Fassungen der Antwort von VMOG Vereinigtes Königreich auf den Fragebogen, der Antwort von Productos Tubulares auf den Fragebogen vor der Stichprobenauswahl und der E-Mail vom 24. Mai 2006 gegenüber Niko Tube und NTRP jedenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens geführt hätte, da diese Informationen sich nicht auf die Feststellung der Schädigung ausgewirkt hätten.

167    Zunächst ist festzustellen, dass Niko Tube und NTRP, soweit sie sich auf die behauptete Verspätung der Begründung und der Beweise beziehen, auf die sich das Gericht in Randnr. 135 des angefochtenen Urteils unter Verweisung auf dessen Randnrn. 101, 107 und 108 gestützt hat, lediglich darauf verweisen, dass sie die in diesen Randnummern getroffenen Feststellungen in anderen Teilen ihres Rechtsmittels beanstandet hätten, ohne im vorliegenden Zusammenhang eine eigenständige Rüge zu erheben.

168    Niko Tube und NTRP rügen erstens, dass das Gericht bei der Liste der in Randnr. 132 des angefochtenen Urteils aufgeführten Dokumente, von denen nach seinen Feststellungen nicht vertrauliche Zusammenfassungen erstellt worden seien, nicht geprüft habe, ob sie aufgrund dieser Zusammenfassungen hinreichende Kenntnis vom wesentlichen Inhalt des betreffenden Dokuments oder der betreffenden Dokumente haben konnten.

169    Dieses Vorbringen hat jedoch, wie die Kommission in ihrer Beantwortung des Anschlussrechtsmittels betont, nichts mit dem im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrund zu tun, mit dem einfach nur gerügt wurde, dass diese Schriftstücke als Beweismittel unzulässig seien, weil sie vertrauliche Informationen enthielten, von denen keine nicht vertraulichen Zusammenfassungen erstellt worden seien. Es war daher nicht Aufgabe des Gerichts, nachdem es festgestellt hatte, dass nicht vertrauliche Zusammenfassungen gemäß Art. 19 Abs. 2 der Grundverordnung erstellt worden waren, den Inhalt jedes dieser Dokumente zu prüfen. Dieses Vorbringen kann somit im Rahmen dieses Rechtsmittels nicht durchgreifen.

170    Zweitens machen Niko Tube und NTRP im Wesentlichen geltend, dass das Gericht nicht die eigentliche Rüge eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung, sondern nur geprüft habe, ob ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt worden seien, dass die Kommission die in Randnr. 133 des angefochtenen Urteils genannten vertraulichen Daten verwendet habe, ohne dass nicht vertrauliche Fassungen dieser Daten existiert hätten.

171    Insoweit ist zu beachten, dass Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung das Verhältnis zwischen der betroffenen Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt und nicht bereit ist, deren Bekanntgabe auch nur in gekürzter Form zuzustimmen, und dem mit der Antidumpinguntersuchung befassten Organ regelt, das beschließen kann, dass diese Informationen unberücksichtigt bleiben können, sofern nicht aus anderen geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass sie richtig sind. Wenn das mit der Untersuchung befasste Organ aber entschieden hat, dass die betreffende Information berücksichtigt werden kann, was ihm die Grundverordnung ermöglicht, stellt sich im Hinblick auf die anderen betroffenen Parteien, die bei der Untersuchung mitwirken, eben nur noch die Frage, ob ihre Verteidigungsrechte durch eine solche Berücksichtigung beeinträchtigt werden können.

172    Zwar hat das Gericht, wie der Generalanwalt in Nr. 293 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, den von Niko Tube und NTRP im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung gerügt wurde, nicht formell dahin umqualifiziert, dass mit ihm in Wirklichkeit eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt werde, jedoch können Niko Tube und NTRP dies dem Gericht nicht zum Vorwurf machen. Indem das Gericht in den Randnrn. 133 bis 135 des angefochtenen Urteils geprüft hat, ob die Verwendung der in Randnr. 133 des angefochtenen Urteils aufgezählten vertraulichen Daten durch die Kommission, ohne dass von diesen nicht vertrauliche Fassungen existierten, zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte geführt hat, hat es diesen Nichtigkeitsgrund in sachdienliche Weise ausgelegt, was auch seine Aufgabe war.

173    Drittens machen Niko Tube und NTRP geltend, das Gericht habe entgegen seinem Vorgehen in Randnr. 135 des angefochtenen Urteils nicht feststellen dürfen, dass eine ihnen gegenüber erfolgte Offenlegung nicht vertraulicher Fassungen der Antwort von VMOG Vereinigtes Königreich auf den Fragebogen, der Antwort von Productos Tubulares auf den Fragebogen vor der Stichprobenauswahl und der das Unternehmen Tenaris West Africa betreffenden E-Mail von Dalmine vom 24. Mai 2006 keinesfalls zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens geführt hätte.

174    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, nachdem es die genannten Dokumente, von denen keine nicht vertrauliche Zusammenfassung erstellt worden war, in Randnr. 133 des angefochtenen Urteils identifiziert hatte, in dessen Randnr. 134 festgestellt hat, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Verstoß gegen das Recht auf Zugang zu den Untersuchungsakten nur dann zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führen könne, wenn durch die Offenlegung der betreffenden Dokumente eine, wenn auch beschränkte, Möglichkeit bestanden hätte, dass das Verwaltungsverfahren in dem Fall, dass sich das betroffene Unternehmen im Verlauf dieses Verfahrens auf diese Dokumente hätte berufen können, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Diese Feststellung enthält keinen Rechtsfehler.

175    Nachdem das Gericht diese Prüfung im vorliegenden Fall vorgenommen hat, hat es in Randnr. 135 des angefochtenen Urteils ausgeführt: „Im vorliegenden Fall erklären [Niko Tube und NTRP], dass sie diese Dokumente für den Nachweis benötigt hätten, dass die Nichtbeantwortung des Fragebogens durch VMOG Vereinigtes Königreich, [Productos Tubulares] und Tenaris West Africa die Analyse des Schadens verfälscht habe. Es ist aber oben in den Randnrn. 101, 108 und 107 festgestellt worden, dass der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als er angenommen hat, dass es sich nicht auf die Feststellung der Schädigung ausgewirkt habe, dass Productos Tubulares, VMOG Vereinigtes Königreich und Tenaris West Afrika den Fragebogen nicht beantworteten oder dass die Antworten nicht berücksichtigt wurden. Infolgedessen hätte die Offenlegung der nicht vertraulichen Fassungen der Antwort von VMOG Vereinigtes Königreich auf den Fragebogen, der Antwort von Productos Tubulares auf den Fragebogen vor der Stichprobenauswahl und der E-Mail vom 24. Mai 2006 gegenüber [Niko Tube und NTRP] keinesfalls zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens geführt.“

176    Obwohl feststeht, dass sie im Lauf des Verfahrens vor dem Gericht Einsicht in die streitigen Dokumente nehmen konnten, rügen in Niko Tube und NTRP gegenüber dieser Feststellung in ihrer Anschlussrechtsmittelschrift lediglich, dass es ihnen, wenn ihnen die einschlägigen Informationen rechtzeitig mitgeteilt worden wären, sehr wahrscheinlich möglich gewesen wäre, Argumente vorzutragen und Beweismittel beizubringen, die das Ergebnis hätten ändern können, und dass sie nur dann, wenn sie über diese Informationen verfügt hätten, die Wahl gehabt hätten, einen entsprechenden Standpunkt zu äußern oder nicht. Diese Erwägungen genügen nicht dem Erfordernis, den Rechtsfehler darzutun, mit dem die Feststellungen des Gerichts behaftet sein sollen. Auch enthalten sie nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht die Beweismittel mit der Folge verfälscht hätte, dass eine Mitteilung der streitigen Dokumente an Niko Tube und NTRP während des Verwaltungsverfahrens möglicherweise zu einem anderen Ergebnis dieses Verfahrens als dem geführt hätte, zu dem es tatsächlich gelangt ist.

177    Viertens ist das Vorbringen zurückzuweisen, wonach das Gericht in den Randnrn. 132 und 135 des angefochtenen Urteils die Verteidigungsrechte von Niko Tube und NTRP verletzt haben soll. Zum einen werden nämlich in Randnr. 132 lediglich die vertraulichen Dokumente, für die eine nicht vertrauliche Fassung erstellt worden ist, und diejenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, aufgezählt. Zum anderen konnten Niko Tube und NTRP, wie sie in den Randnrn. 194 und 209 ihrer Anschlussrechtsmittelschrift einräumen, im Lauf des Verfahrens vor dem Gericht zu den in Randnr. 135 des angefochtenen Urteils genannten Dokumenten Stellung nehmen.

178    Aus all diesen Erwägungen ist der neunte Teil des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes und damit dieser Grund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum dritten Anschlussrechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

179    Gegenüber der teilweisen Zurückweisung ihres vierten Klagegrundes tragen Niko Tube und NTRP vor, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass Sepco wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter gehandelt habe. Dass die Kapitalbeziehungen zwischen Sepco und Niko Tube nicht die gleichen gewesen seien wie zwischen Sepco und NTRP, bedeute rechtlich nicht, dass Sepco im Verhältnis zu Niko Tube die Funktionen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters ausgeübt hätte. Das bloße Bestehen einer Käufer-Verkäufer-Beziehung zwischen einem Ausführer und der mit ihm verbundenen Vertriebsgesellschaft genüge nicht, um deren Gewinnspanne als Provision im Sinne von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung zu behandeln. Maßgeblich sei das Kriterium der Ähnlichkeit zwischen den Funktionen der Vertriebsgesellschaft und denen eines Beauftragten. Jedenfalls seien die Schlussfolgerungen des Gerichts zu Niko Tube insoweit fehlerhaft, als sie auf Tatsachen und auf einer Argumentation beruhten, die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorgetragen worden seien.

180    Nach Ansicht des Rates und der Kommission ist dieser dritte Rechtsmittelgrund unzulässig. Niko Tube und NTRP wiesen nicht nach, dass sie die angebliche Vertriebsgesellschaft kontrollierten, was eine Voraussetzung für die Annahme des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit darstelle. Das Gericht habe daher den vierten Klagegrund zu Recht zurückgewiesen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

181    Niko Tube und NTRP rügen im Wesentlichen die Gründe in den Randnrn. 187 bis 189 des angefochtenen Urteils, auf deren Grundlage das Gericht in dessen Randnr. 190 den Teil des von Niko Tube geltend gemachten vierten Klagegrundes zurückgewiesen hat, den diese auf das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gestützt hat.

182    In Randnr. 190 des angefochtenen Urteils ist das Gericht diesem Teil des vierten Klagegrundes gefolgt, soweit der Rat den Ausfuhrpreis berichtigt hat, der von Sepco im Rahmen von Geschäften mit von NTRP hergestellten Rohren angewandt wurde. Im Übrigen, d. h., soweit er die Berichtigung der Ausfuhrpreise von Sepco im Rahmen von Geschäften mit von Niko Tube hergestellten Rohren betrifft, hat das Gericht diesen Teil zurückgewiesen.

183    Hierzu ist festzustellen, dass Niko Tube und NTRP das Urteil des Gerichts falsch verstehen, wenn sie behaupten, dass das Gericht entschieden habe, dass eine Kontrolle nur dann vorliegen könne, wenn Sepco und Niko Tube dieselben „Letztbegünstigten“ hätten. In den Randnrn. 188 und 189 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht nämlich auf die Prüfung, ob, wie Niko Tube und NTRP behaupteten, Sepco von Niko Tube kontrolliert wurde oder beide Unternehmen gemeinsam kontrolliert wurden, beschränkt, indem es die Kapitalstruktur dieser Unternehmen untersucht hat. Das Gericht hat nicht festgestellt, dass eine Kontrolle nur dann vorliegen könne, wenn die beiden fraglichen Unternehmen dieselben „Letztbegünstigten“ hätten. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

184    Niko Tube und NTRP deuten auch Randnr. 187 des angefochtenen Urteils falsch, wenn sie vortragen, das Gericht habe festgestellt, dass das bloße Bestehen eines Käufer-Verkäufer-Verhältnisses zwischen einem Ausführer und der mit diesem verbundenen Vertriebsgesellschaft für eine Behandlung des Aufschlags dieser Gesellschaft als Provision genüge. An der entsprechenden Stelle dieser Randnummer des angefochtenen Urteils heißt es nämlich, dass ein solches Verhältnis nicht beweisen könne, dass Sepco ähnliche Aufgaben wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübe. Außerdem bezieht sich diese Stelle nicht auf die Geschäfte, die Sepco für Niko Tube getätigt hat, sondern auf diejenigen, die sie für NTRP getätigt hat.

185    Tatsächlich beruhen die Gründe für die Zurückweisung der Auffassung von Niko Tube und NTRP nicht auf dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Käufer-Verkäufer-Verhältnisses zwischen dem Hersteller und der verbundenen Gesellschaft, sondern auf dem Fehlen von Anhaltspunkten für eine Kontrolle von Sepco durch Niko Tube oder eine gemeinsame Kontrolle dieser beiden Unternehmen. Insoweit ist zu beachten, dass Niko Tube und NTRP in keiner Weise präzisiert haben, welche Beweismittel das Gericht verfälscht oder nicht berücksichtigt haben soll, die dessen Feststellung in den Randnrn. 188 und 189 des angefochtenen Urteils hätten entkräften können, wonach die Tatsache, dass Niko Tube und NTRP drei gemeinsame Aktionäre, darunter die Muttergesellschaft von NTRP, hätten, nicht belegen könne, dass Sepco von Niko Tube kontrolliert werde oder dass es eine für beide Unternehmen gemeinsame Kontrolle gebe, sondern nur die Feststellung erlaube, dass es eine indirekte Verbindung zwischen diesen beiden Unternehmen gebe.

186    Der bloße Umstand, dass das Gericht es unterlassen hat, auf das Vorbringen einzugehen, dass die Vertreter von Sepco bei den Kontrollbesuchen in den Geschäftsräumen von Niko Tube während des Untersuchungsverfahrens anwesend gewesen seien – was allein noch nichts beweist –, ist nicht geeignet, diese Analyse in Frage zu stellen.

187    Schließlich legen Niko Tube und NTRP nicht dar, auf welche neuen Gesichtspunkte sich das Gericht gestützt haben soll, um ihren im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrund teilweise zurückzuweisen.

188    Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist der dritte Anschlussrechtsmittelgrund zurückzuweisen, mit dem Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung hinsichtlich der Geschäfte gerügt werden, die von Sepco mit von Niko Tube hergestellten Rohren getätigt wurden.

 Kosten

189    Nach Art. 122 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch kann der Gerichtshof nach Art. 69 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Da alle Beteiligten mit ihrem Vorbringen teilweise unterlegen sind, sind jedem von ihnen die eigenen Kosten im vorliegenden Rechtszug aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel des Rates der Europäischen Union wird zurückgewiesen.

2.      Das Rechtsmittel der Europäischen Kommission wird zurückgewiesen.

3.      Das Anschlussrechtsmittel der Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT) und der Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT) wird zurückgewiesen.

4.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.