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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Oktober 2012 - Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-557/10)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr - Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft - Richtlinie 91/440/EWG - Art. 5 Abs. 3 - Eisenbahnunternehmen - Unabhängigkeit der Geschäftsführung - Entscheidungen über Personal, Vermögensgegenstände und Anschaffungen - Art. 7 Abs. 3 - Zuweisung der Mittel an den Betreiber der Infrastruktur - Richtlinie 2001/14/EG - Art. 6 Abs. 1 - Ausgeglichenheit der Einnahmen und Ausgaben - Angemessene Bedingungen - Unvollständige Umsetzung)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und M. França)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und A. Pereira de Miranda)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft (ABl. L 237, S. 25) in der durch die Richtlinie 2001/12/EG (ABl. L 75, S. 1) geänderten Fassung, Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 91/440 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29) nachzukommen

Tenor

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in der durch die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 geänderten Fassung sowie aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 91/440 in der durch die Richtlinie 2001/12 geänderten Fassung und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung in der durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 geänderten Fassung verstoßen, dass sie jede einzelne Entscheidung über den Erwerb oder die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen durch das öffentliche Eisenbahnunternehmen CP Comboios de Portugal EPE von einer Genehmigung der Regierung abhängig gemacht hat und nicht die nationalen Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um der Verpflichtung zur Festlegung von Bedingungen nachzukommen, die sicherstellen, dass sich die Einnahmen und Ausgaben des Betreibers der Infrastruktur, der Rede Ferroviária Nacional - REFER EP, ausgleichen.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 38 vom 5.2.2011.