Language of document :

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Deutschland) - Karl Heinz Bablok u. a./Freistaat Bayern

(Rechtssache C-442/09)1

(Genetisch veränderte Lebensmittel - Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 - Art. 2 bis 4 und 12 - Richtlinie 2001/18/EG - Art. 2 - Richtlinie 2000/13/EG - Art. 6 - Verordnung (EG) Nr. 178/2002 - Art. 2 - Imkereiprodukte - Eintrag von Pollen aus genetisch veränderten Pflanzen - Folgen - Inverkehrbringen - Begriffe "Organismus" und "Lebensmittel, die Zutaten enthalten, die aus genetisch veränderten Organismen hergestellt werden")

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Karl Heinz Bablok, Stefan Egeter, Josef Stegmeier, Karlhans Müller, Barbara Klimesch

Beklagter: Freistaat Bayern

Andere Beteiligte: Monsanto Technology LLC, Monsanto Agrar Deutschland GmbH, Monsanto Europe SA/NV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Auslegung von Art. 2 Nrn. 5 und 10, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268, S. 1) - Eintrag von Pollen aus genetisch veränderten Pflanzen, die keine Fortpflanzungsfähigkeit mehr besitzen, in Imkereiprodukte - Begriffe "genetisch veränderter Organismus" und "hergestellt aus GVO"

Tenor

Der Begriff des genetisch veränderten Organismus im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel ist so auszulegen, dass ein Stoff wie der Pollen einer genetisch veränderten Maissorte, der seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat und in keiner Weise fähig ist, in ihm enthaltenes genetisches Material zu übertragen, nicht mehr von diesem Begriff erfasst wird.

Art. 2 Nrn. 1, 10 und 13 sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit und Art. 6 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür sind so auszulegen, dass dann, wenn ein Stoff wie Pollen, der genetisch veränderte DNA und genetisch veränderte Proteine enthält, nicht als genetisch veränderter Organismus angesehen werden kann, Produkte wie Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die einen solchen Stoff enthalten, "Lebensmittel, die ... Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden", im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1829/2003 darstellen. Diese Einstufung kann unabhängig davon erfolgen, ob der fragliche Stoff absichtlich hinzugefügt oder zufällig eingetragen wurde.

Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1829/2003 sind so auszulegen, dass, soweit sie eine Pflicht zur Zulassung und Überwachung eines Lebensmittels implizieren, auf diese Pflicht eine Toleranzschwelle, wie sie in Bezug auf die Kennzeichnung in Art. 12 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehen ist, nicht entsprechend angewandt werden kann.

____________

1 - ABl. C 24 vom 30.1.2010.