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Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2016 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-386/14, Fih Holding und Fih Erhvervsbank/Kommission

(Rechtssache C-579/16 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, K. Blanck-Putz, A. Bouchagiar)

Andere Parteien des Verfahrens: FIH Holding A/S, FIH Erhvervsbank A/S

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-386/14, Fih Holding und Fih Erhversbank/Kommission, das der Kommission am 16. September 2016 zugestellt wurde, aufzuheben,

über die Klage im ersten Rechtszug zu entscheiden und sie als unbegründet abzuweisen, und

den Rechtsmittelgegnerinnen und Klägerinnen des ersten Rechtszugs die Kosten der Verfahren aufzuerlegen.

Hilfsweise beantragt die Rechtsmittelführerin,

das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-386/14, Fih Holding und Fih Erhversbank/Kommission, das der Kommission am 16. September 2016 zugestellt wurde, aufzuheben,

die Sache zur Entscheidung über den zweiten Klagegrund im ersten Rechtszug an das Gericht zurückzuverweisen, und

die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es entschieden habe, dass die Kommission für die Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe in den Maßnahmen von 2012 das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers im Hinblick auf die Kosten hätte anwenden müssen, die für Dänemark entstanden wären, wenn es diese Maßnahmen nicht ergriffen hätte. Diese Auffassung des Gerichts sei ein Rechtsfehler, da die fraglichen Kosten unmittelbare Folge der vorher gewährten staatlichen Beihilfen an FIH durch Dänemark seien und sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs klar ergebe, dass die Kommission diese Kosten nicht berücksichtigen dürfe, wenn sie prüfe, ob sich ein Mitgliedstaat so verhalten habe, wie sich ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer verhalten hätte.

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