Language of document : ECLI:EU:T:2011:671





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011 – Groupe Gascogne/Kommission

(Rechtssache T‑72/06)

„Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Obergrenze von 10 % des Umsatzes – Verhältnismäßigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird – Keine Wirkungen gegenüber Adressaten, die keine Klage erhoben haben (Art. 81 EG, 230 EG und 249 EG) (vgl. Randnr. 20)

2.                     Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das auf Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind – Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon – Neue Tatsache, die die verspätete Erhebung einer auf eine Verletzung der Unschuldsvermutung gestützten Rüge rechtfertigt – Ausschluss (Art. 6 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und 48 § 2) (vgl. Randnrn. 27-30)

3.                     Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre 100%igen Tochtergesellschaften – Beweisrechtliche Obliegenheiten der Gesellschaft, die diese Vermutung widerlegen will (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 66-71, 92)

4.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Höchstbetrag – Berechnung – Zu berücksichtigender Umsatz – Gesamtumsatz aller Gesellschaften, aus denen die als Unternehmen handelnde Einheit besteht – Keine Verpflichtung der Kommission zum Beweis der fehlenden Eigenständigkeit der jeweiligen Tochtergesellschaften des Konzerns (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 106-115)

5.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Festsetzung der Geldbuße entsprechend den Gesichtspunkten zur Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 128, 130-131)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung und auf Abänderung der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) betreffend ein Kartell auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Groupe Gascogne SA trägt die Kosten.