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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Deutschland) - Mehmet Soysal, Ibrahim Savatli/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-228/06)1

(Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freier Dienstleistungsverkehr - Visumpflicht für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mehmet Soysal, Ibrahim Savatli

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Beteiligte: Bundesagentur für Arbeit

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Auslegung von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ABl. 1972, L 293, S. 4) - Gültigkeit von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81, S. 1) - Neue Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs - Pflicht eines türkischen Staatsangehörigen, der von einem türkischen Transportunternehmen als LKW-Fahrer beschäftigt wird, ein Visum zu besitzen, um in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen zu können, während beim Inkrafttreten des Zusatzprotokolls keine derartige Pflicht bestand

Tenor

Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, ist dahin auszulegen, dass er es ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls verbietet, ein Visum für die Einreise türkischer Staatsangehöriger wie der Kläger des Ausgangsverfahrens in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verlangen, die dort Dienstleistungen für ein in der Türkei ansässiges Unternehmen erbringen wollen, wenn ein solches Visum zu jenem Zeitpunkt nicht verlangt wurde.

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1 - ABl. C 190 vom 12.8.2006.