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Rechtsmittel, eingelegt am 22. März 2017 von Gascogne Sack Deutschland GmbH und Gascogne S. A. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 10. Januar 2017 in der Rechtssache T-577/14, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union

(Rechtssache C-146/17 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Gascogne Sack Deutschland GmbH, Gascogne S. A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Puel und E. Durand)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil, das den Rechtsberatern der Rechtsmittelführerinnen am 16. Januar 2017 über e-Curia zugestellt wurde, teilweise aufzuheben, mit dem das Gericht zwar anerkannt hat, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06) und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06), ergangen sind, nicht die angemessene Urteilsfrist eingehalten hat und den Rechtsmittelführerinnen dadurch materielle und immaterielle Schäden standen sind, aber die Union zu einem unangemessenen und nicht vollständigen Ersatz der ihnen entstandenen Schäden verurteilt hat;

dass der Gerichtshof im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ihren Anträgen entsprechend endgültig über den finanziellen Ausgleich für ihre materiellen und immaterielle Schäden entscheidet;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht Gascogne geltend, dass das Gericht dadurch, dass es für die Zeit vor dem 30. Mai 2011 keine Entschädigung für materielle Schäden zuerkannt habe, da es nicht ultra petita entscheiden könne, einen offenkundigen Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes begangen habe.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund bringt Gascogne vor, dass das Gericht sich dadurch, dass es entschieden habe, bei der Berechnung des materiellen Schadens als dessen Beginn den von ihr ermittelten Zeitpunkt heranzuziehen, den sie auf der Grundlage einer überlangen Verfahrensdauer von 30 Monaten zurückgerechnet habe, obwohl das Gericht seinerseits von 20 Monaten ausgegangen sei, und dadurch, dass es so den materiellen Schaden von Gascogne für einen Zeitraum von 6 Monaten ersetzt habe, obwohl es ausdrücklich festgestellt habe, dass der erlittene materielle Schaden in der Zahlung von Bankbürgschaftskosten in dem über die angemessene Frist hinausgehenden Zeitraum (nämlich 20 Monate) bestehe, formal selbst widersprochen und seine Feststellungen nicht umgesetzt habe.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund trägt Gascogne vor, das Gericht habe dadurch, dass es für die Berechnung des materiellen Schadens andere Modalitäten als die zunächst von den Rechtsmittelführerinnen angeführten verwendet habe, ohne dass sie zu den möglichen Folgen dieser Berechnungsmethode hätten Stellung nehmen können, ihre Verteidigungsrechte verletzt habe.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht mit seiner Feststellung, keine Entschädigung für den entstandenen immateriellen Schaden gewähren zu können, dessen Betrag im Verhältnis zu der durch die Europäische Kommission verhängten Geldbuße proportional zu hoch erscheine, da der Unionsrichter der Rechtsprechung zufolge die Höhe der Geldbuße wegen des Verstoßes gegen eine angemessene Verfahrensdauer nicht ganz oder teilweise in Frage stellen dürfe, bei der Auslegung und Anwendung dieser Rechtsprechung einen Rechtsfehler begangen habe.

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht dadurch, dass es abgelehnt habe, dem Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens stattzugeben, da die Gewährung des von ihnen beantragten Schadensersatzes angesichts seiner Höhe faktisch dazu führen würde, den Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße in Frage zu stellen, obwohl die Bestimmungen von Art. 256 Abs. 1 und Art. 340 Abs. 2 AEUV gerade vorsähen, dass jeder Kläger, dem durch die europäischen Organe ein Schaden entstanden sei, beim Gericht Schadensersatz erlangen könne, Art. 256 Abs. 1 und Art. 340 Abs. 2 AEUV sowie dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ihre praktische Wirksamkeit genommen und gegen sie verstoßen habe.

Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass sich das Gericht sich dadurch formal widersprochen habe, dass es den Rechtsmittelführerinnen einen Schadensersatz von 5 000 Euro wegen immaterieller Schäden zuerkannt habe, obwohl es zum einen festgestellt habe, dass der Ersatz des immateriellen Schadens die Höhe der von der Kommission verhängten Geldbuße nicht, auch nicht teilweise, in Frage stellen dürfe, und zum anderen das Vorliegen eines immateriellen Schadens der Rechtsmittelführerinnen ausdrücklich anerkannt habe, der im Hinblick auf den „Umfang des Verstoßes gegen die angemessene Verfahrensdauer“ und die „Wirksamkeit der vorliegenden Klage“ zu ersetzen sei.

Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht seine Begründungspflicht verletzt habe, indem es ohne stützende Anhaltspunkte entschieden habe, dass zum einen für die Wiedergutmachung der behaupteten Rufschädigung angesichts des Gegenstands und der Schwere dieses Verstoßes die Feststellung der Nichteinhaltung der angemessenen Urteilsfrist ausreiche und zum anderen ein Schadensersatz von 5 000 Euro eine angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens darstelle.

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