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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. September 2015 – Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-344/15 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz – Zugang zu Dokumenten der Organe – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Dokumente, die der Kommission von den französischen Behörden im Rahmen des in der Richtlinie 98/34/EG vorgesehenen Verfahrens übermittelt wurden – Widerspruch Frankreichs hinsichtlich der Verbreitung der Dokumente – Entscheidung, einem Dritten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Dringlichkeit – Fumus boni iuris – Interessenabwägung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragstellerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: F. Alabrune, G. de Bergues, D. Colas und F. Fize)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und F. Clotuche-Duvieusart)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses GESTDEM 2014/6064 vom 21. April 2015 betreffend einen Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43), mit dem die Kommission den französischen Behörden Zugang zu zwei Dokumenten gewährt hat, die ihr im Rahmen des in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, S. 37) vorgesehenen Verfahrens übermittelt worden waren

Tenor

Der Vollzug des Beschlusses GESTDEM 2014/6064 der Europäischen Kommission vom 21. April 2015 betreffend einen Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, mit dem die Kommission den französischen Behörden Zugang zu zwei Dokumenten gewährt hat, die ihr im Rahmen des in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft vorgesehenen Verfahrens übermittelt worden waren, wird ausgesetzt.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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