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Klage, eingereicht am 14. Juli 2017 – Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-427/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Mifsud-Bonnici und E. Manhaeve)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie aus Anhang I Abschnitt A und Fn. 1 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser1 verstoßen hat, dass es nicht dafür Sorge getragen hat, dass in 14 Gemeinden das Wasser in einer Kanalisation, die sowohl kommunales Abwasser als auch Niederschlagswasser sammelt, gemäß den Anforderungen der Richtlinie 91/271 aufgefangen und zur Behandlung weitergeleitet wird;

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit den Anforderungen nach Art. 10 und Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 91/271 verstoßen hat, dass es im Hinblick auf 25 Gemeinden entweder keine Zweitbehandlung bzw. keine gleichwertige Behandlung vorgesehen oder eine Konformität mit der Richtlinie 91/271 in dieser Hinsicht nicht hinreichend nachgewiesen hat;

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anforderungen nach Art. 10 und Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 91/271 verstoßen hat, dass es nicht dafür Sorge getragen hat, dass in die Kanalisationen von 21 Gemeinden geleitetes kommunales Abwasser vor der Einleitung in empfindliche Gebiete einer Behandlung unterzogen wird, die im Einklang mit den Anforderungen nach Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 91/271 weiter gehend ist als die in Art. 4 beschriebene;

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 12 der Richtlinie 91/271 verstoßen hat, dass es nicht dafür Sorge getragen hat, dass in den Gemeinden Arklow (IEAG_547) und Castlebridge (IEAG_515) das Einleiten von Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Gewässer einer vorherigen Regelung und/oder Erlaubnis unterzogen wird;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 müssten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Gemeinden ab einer bestimmten Größe mit einer Kanalisation ausgestattet würden. Wenn ein Mitgliedstaat beschließe, eine Kanalisation zu betreiben, die sowohl kommunales Abwasser als auch Niederschlagswasser sammle und behandle, dann müsse diese Kanalisation so ausgelegt werden, dass sichergestellt sei, dass das aufgefangene Wasser gesammelt und zur Behandlung weitergeleitet werde, wobei sowohl klimatische Verhältnisse als auch saisonale Schwankungen zu berücksichtigen seien. Aufgrund der Daten, die während des siebten und des achten Berichtzeitraums nach Art. 15 der Richtlinie erhalten wurden, und der Gespräche mit Irland während des Vorverfahrens vertritt die Kommission die Auffassung, dass Irland dieser Pflicht in Bezug auf 14 Gemeinden nicht nachkomme, weil es vor Ort keine Kanalisation gebe oder zu viel Wasser eingeleitet werde.

Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 müssten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass kommunales Abwasser in Gemeinden ab einer bestimmten Größe vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen werde. Des Weiteren müssten die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie sicherstellen, dass Abwasser im Ablauf kommunaler Behandlungsanlagen den Anforderungen nach Anhang I Abschnitt B der Richtlinie entspreche. Nach Beurteilung der von Irland zur Verfügung gestellten Daten ist die Kommission der Ansicht, dass Irland in Bezug auf 25 Gemeinden die Anforderungen nach Art. 4 nicht erfülle, weil eine Behandlungsanlage fehle, die vorhandene Behandlungsanlage das in ihrem Einzugsgebiet anfallende Abwasser nicht zur Gänze behandeln könne, die Standards nach Anhang I Abschnitt B der Richtlinie nicht eingehalten würden oder Art. 3 der Richtlinie nicht eingehalten werde.

Nach Art. 5 der Richtlinie 91/271 seien die Mitgliedstaaten zudem verpflichtet, empfindliche Gebiete auszuweisen und das in diese Gebiete eingeleitete Abwasser aus Gemeinden ab einer bestimmten Größe einer Behandlung zu unterziehen, die im Einklang mit den Anforderungen nach Anhang I Abschnitt B der Richtlinie weiter gehend sei als die in Art. 4 beschriebene. Nach Beurteilung der von Irland zur Verfügung gestellten Daten ist die Kommission der Auffassung, dass Irland in Bezug auf 21 Gemeinden Art. 5 der Richtlinie nicht richtig angewandt habe.

Nach Art. 12 der Richtlinie 91/271 hätten die zuständigen Behörden dafür Sorge zu tragen, dass das Einleiten von Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Gewässer einer vorherigen Regelung und/oder Erlaubnis unterzogen werde. Aufgrund der von Irland gemachten Angaben ist die Kommission der Ansicht, dass Irland die Anforderungen nach Art. 12 in Bezug auf zwei Gemeinden nicht erfülle, in denen Behandlungsanlagen ohne gültige Genehmigung betrieben würden.

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1 ABl. 1991, L 135, S. 40.