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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court – Irland) – Maximillian Schrems/Data Protection Commissioner

(Rechtssache C-362/14)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Personenbezogene Daten – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung dieser Daten – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8 und 47 – Richtlinie 95/46/EG – Art. 25 und 28 – Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer – Entscheidung 2000/520/EG – Übermittlung personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten – Unangemessenes Schutzniveau – Gültigkeit – Beschwerde einer natürlichen Person, deren Daten aus der Europäischen Union in die Vereinigten Staaten übermittelt wurden – Befugnisse der nationalen Kontrollstellen)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Maximillian Schrems

Beklagter: Data Protection Commissioner

Tenor

Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine aufgrund dieser Bestimmung ergangene Entscheidung wie die Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46 über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA, in der die Europäische Kommission feststellt, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, eine Kontrollstelle eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 28 der Richtlinie in geänderter Fassung nicht daran hindert, die Eingabe einer Person zu prüfen, die sich auf den Schutz ihrer Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aus einem Mitgliedstaat in dieses Drittland übermittelt wurden, bezieht, wenn diese Person geltend macht, dass das Recht und die Praxis dieses Landes kein angemessenes Schutzniveau gewährleisteten.

Die Entscheidung 2000/520 ist ungültig.

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1 ABl. C 351 vom 6.10.2014.