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Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2011 - Bamba/Rat

(Rechtssache T-86/11)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Nadiany Bamba (Abidjan, Côte d'Ivoire) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Haïk und J. Laffont)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und A. Vitro)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Cujo und M. Konstantinidis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (ABl. L 11, S. 36) sowie der Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire (ABl. L 11, S. 1), soweit sie die Klägerin betreffen

Tenor

Der Beschluss 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire sowie die Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire werden für nichtig erklärt, soweit sie Frau Nadiany Bamba betreffen.

Die Wirkungen des Beschlusses 2011/18 werden in Bezug auf Frau Bamba bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 25/2011 aufrechterhalten.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Frau Bamba.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 95 vom 26.3.2011.