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Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 18. Januar 2016 – Visser Vastgoed Beleggingen BV/Raad van de gemeente Appingedam

(Rechtssache C-31/16)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Visser Vastgoed Beleggingen BV

Beklagter: Raad van de gemeente Appingedam

Vorlagefragen

Ist der Begriff „Dienstleistung“ in Art. 4 Nr. 1 der Dienstleistungsrichtlinie1 dahin auszulegen, dass Einzelhandel, der im Verkauf von Waren wie Schuhen und Bekleidung an Verbraucher besteht, eine Dienstleistung ist, auf die die Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie aufgrund von deren Art. 2 Abs. 1 Anwendung finden?

Die in Nr. 8 genannte Regelung zielt darauf ab, zur Wahrung der Lebensqualität im Stadtzentrum und zur Verhinderung von Leerstand im innerstädtischen Gebiet bestimmte Formen des Einzelhandels wie den Verkauf von Schuhen und Bekleidung im Gebiet außerhalb des Stadtzentrums nicht zuzulassen. Fällt eine Vorschrift, die eine derartige Regelung enthält, in Anbetracht des neunten Erwägungsgrundes der Dienstleistungsrichtlinie aus deren Anwendungsbereich heraus, weil solche Vorschriften als „Vorschriften bezüglich … der Raumordnung, … die nicht die Dienstleistungstätigkeit als solche regeln oder betreffen, sondern von Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet werden müssen wie von Privatpersonen“, anzusehen sind?

Reicht es für die Annahme eines grenzüberschreitenden Sachverhalts aus, dass keineswegs ausgeschlossen werden kann, dass sich ein Einzelhandelsbetrieb aus einem anderen Mitgliedstaat vor Ort niederlassen könnte oder dass Dienstleistungsempfänger des Einzelhandelsbetriebs aus einem anderen Mitgliedstaat stammen könnten, oder müssen hierfür tatsächliche Anhaltspunkte bestehen?

Ist Kapitel III (Niederlassungsfreiheit) der Dienstleistungsrichtlinie auf rein innerstaatliche Sachverhalte anwendbar, oder gilt für die Prüfung der Frage, ob dieses Kapitel anwendbar ist, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr bei rein innerstaatlichen Sachverhalten?

a)    Fällt eine in einen Bauleitplan aufgenommene Regelung wie die in Nr. 8 genannte in den Anwendungsbereich des Begriffs „Anforderung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 und Art. 14 Nr. 5 der Dienstleistungsrichtlinie und nicht in den Anwendungsbereich des Begriffs „Genehmigungsregelung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 6 sowie der Art. 9 und 10 der Dienstleistungsrichtlinie?

b)    Stehen Art. 14 Nr. 5 der Dienstleistungsrichtlinie – sofern eine Regelung wie die in Nr. 8 genannte in den Anwendungsbereich des Begriffs „Anforderung“ fällt – oder die Art. 9 und 10 der Dienstleistungsrichtlinie – sofern eine Regelung wie die in Nr. 8 genannte in den Anwendungsbereich des Begriffs „Genehmigung“ fällt – dem Erlass einer Regelung wie der in Nr. 8 genannten durch eine Gemeindeverwaltung entgegen?

Fällt eine Regelung wie die in Nr. 8 genannte in den Anwendungsbereich der Art. 34 AEUV bis 36 AEUV oder 49 AEUV bis 55 AEUV und, wenn ja, sind dann die vom Gerichtshof anerkannten Ausnahmen, sofern sie in verhältnismäßiger Weise ausgefüllt werden, anwendbar?

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1 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36).