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Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 3. April 2014 – Tamoil Italia/Ministero dell‘Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare

(Rechtssache C-156/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Tamoil Italia SpA

Beklagter: Ministero dell‘Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare

Vorlagefrage

Stehen die in Art. 191 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in der Richtlinie 2004/35/EG vom 21. April 20041 (Art. 1 und 8 Abs. 3, Erwägungsgründe 13 und 24) verankerten umweltpolitischen Grundsätze der Europäischen Union – insbesondere das Verursacherprinzip, die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung, der Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen – einer nationalen Regelung, wie sie in Art. 244, 245, 253 des Decreto legislativo Nr. 152 vom 3. April 2006 festgelegt ist, entgegen, die es der Verwaltungsbehörde im Fall einer festgestellten Verschmutzung eines Gebiets und der Unmöglichkeit, den Verursacher zu ermitteln oder von ihm die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen zu erreichen, nicht erlaubt, den Eigentümer, der nicht für die Verschmutzung verantwortlich ist, zur Vornahme von Notsicherungs- und Sanierungsmaßnahmen zu verpflichten, sondern zu dessen Lasten nur eine auf den Wert des Grundstücks begrenzte finanzielle Haftung nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen vorsieht?

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1 Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143, S. 56).