Language of document :

Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 14. Mai 2014 in der Rechtssache T-198/12, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission, eingelegt am 24. Juli 2014

(Rechtssache C-360/14 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, A. Lippstreu, Bevollmächtigte , U. Karpenstein, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Mai 2014 in der Rechtssache T-198/12, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission, wegen teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/160/EU der Kommission vom 1. März 2012 zu den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Beibehaltung der Grenzwerte für Blei, Barium, Arsen, Antimon, Quecksilber sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug nach Anwendungsbeginn der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug1 aufzuheben, soweit das Gericht die Klage abgewiesen hat;

den Beschluss 2012/160/EU der Kommission vom 1. März 2012 für nichtig zu erklären, soweit darin die zur Beibehaltung mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen mit Grenzwerten für die Elemente Antimon, Arsen und Quecksilber in Spielzeug nicht gebilligt werden; hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht insgesamt drei Rechtsmittelgründe geltend:

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe in dreifacher Hinsicht gegen Art. 114 Abs. 4 AEUV verstoßen. Es habe den Grundsatz der autonomen mitgliedstaatlichen Risikobewertung missachtet, indem es aus dem Umstand, dass den von der Rechtsmittelführerin mitgeteilten Maßnahmen eine abweichende Risikobewertung zugrunde liege, auf deren mangelnde Eignung geschlossen habe. Ferner habe das Gericht rechtsfehlerhaft den Nachweis verlangt, dass das durch die Richtlinie 2009/48/EG gewährleistete Schutzniveau für sich gesehen unzureichend sei. Und schließlich habe das Gericht seinen Ausführungen ein fehlerhaftes Rechtsverständnis zu Grunde gelegt, indem es sich einem quantitativen, auf Grenzwerte gestützten Vergleich der Schutzniveaus verweigert habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe gegen die Pflicht zur Begründung von Urteilen gemäß Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs verstoßen. Zum einen sei seine Begründung im Hinblick auf die von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegte Tabelle 1 in sich widersprüchlich, da sie einmal auf vorgebliche Rechen- und einmal auf vermeintliche Messfehler abstelle. Zum andern sei die Begründung unzureichend, da das Gericht annehme, der von der Bundesrepublik Deutschland angestellte Vergleich der Migrationsgrenzwerte zeige kein höheres Schutzniveau, ohne sich mit der Bedeutung der Kategorie abschabbarer Materialien auseinanderzusetzen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe in dreifacher Weise eine Tatsachen- beziehungsweise Beweismittelverfälschung begangen. Es gebe zunächst den Inhalt der von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Tabelle 3 offensichtlich falsch wieder. Ferner nehme das Gericht offensichtlich irrig an, die von der Rechtsmittelführerin vorgelegte Tabelle des Bundesinstituts für Risikobewertung enthalte unzulässigerweise addierte Werte. Und schließlich habe das Gericht die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses Gesundheits- und Umweltrisiken (SCHER) vom 1. Juli 2010 offensichtlich falsch verstanden, indem es dieser eine Aussage zur Verlässlichkeit von Bioverfügbarkeitsgrenzwerten entnommen habe, die der SCHER eindeutig nicht getroffen habe.

____________

1 ABl. L 80, S. 19