Language of document : ECLI:EU:T:2011:287

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

16. Juni 2011(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für internationale Umzugsdienste in Belgien – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Preisfestsetzung – Marktaufteilung – Manipulation von Ausschreibungen – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Begriff des Unternehmens – Zurechenbarkeit des wettbewerbswidrigen Verhaltens – Geldbußen – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Schwere – Dauer“

In den verbundenen Rechtssachen T‑208/08 und T‑209/08

Gosselin Group NV, vormals Gosselin World Wide Moving NV, mit Sitz in Deurne (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Wijckmans und S. De Keer,

Klägerin in der Rechtssache T‑208/08,

Stichting Administratiekantoor Portielje mit Sitz in Rotterdam (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Van hove,

Klägerin in der Rechtssache T‑209/08,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouquet und F. Ronkes Agerbeek als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 926 endg. der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 – Internationale Umzugsdienste) in der mit Entscheidung K(2009) 5810 endg. der Kommission vom 24. Juli 2009 geänderten Fassung und, hilfsweise, Aufhebung oder Ermäßigung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters S. Papasavvas in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter N. Wahl und A. Dittrich (Berichterstatter),

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2010

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1.     Gegenstand des Rechtsstreits

1        Nach der Entscheidung K(2008) 926 endg. der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 – Internationale Umzugsdienste) (im Folgenden: Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 11. August 2009 (ABl. C 188, S. 16) veröffentlicht wurde, beteiligte sich die Gosselin Group NV an einem auf dem Markt für internationale Umzugsdienste in Belgien bestehenden Kartell zur unmittelbaren und mittelbaren Preisfestsetzung, zur Marktaufteilung und zur Manipulation des Verfahrens zur Einreichung von Angeboten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften führt aus, dass das Kartell fast 19 Jahre lang bestanden habe (von Oktober 1984 bis September 2003). Die Teilnehmer hätten Preise festgesetzt, den Kunden fiktive Kostenvoranschläge (sogenannte Schutzangebote) vorgelegt und sich untereinander über ein System von Abstandszahlungen (im Folgenden: Provisionen) für abgelehnte Angebote entschädigt.

2.     Klägerinnen

2        Die Klägerin in der Rechtssache T‑208/08, Gosselin Group (im Folgenden: Gosselin), wurde im Jahr 1983 gegründet und ist seit dem 20. Dezember 2007 unter diesem Namen tätig. 92 % der Aktien von Gosselin werden von der Klägerin in der Rechtssache T‑209/08, Stichting Administratiekantoor Portielje (im Folgenden: Portielje), und 8 % von Vivet en Gosselin NV gehalten. 99,87 % der Letztgenannten gehören Portielje, einer Stiftung, die keine kommerzielle Tätigkeit ausübt und in der die Aktionäre der Familie verbunden sind, um die Einheitlichkeit der Verwaltung zu gewährleisten.

3        Im Geschäftsjahr, das am 30. Juni 2006 zu Ende ging, erzielte Gosselin einen weltweiten konsolidierten Umsatz von 143 639 000 Euro und Portielje einen weltweiten konsolidierten Umsatz von 0 Euro.

3.     Verwaltungsverfahren

4        Der Entscheidung zufolge leitete die Kommission das Verfahren auf eigene Initiative ein, da sie über Informationen verfügte, die darauf hinwiesen, dass sich einige im Sektor für internationale Umzüge tätige belgische Gesellschaften an Vereinbarungen beteiligten, die geeignet waren, unter das Verbot des Art. 81 EG zu fallen.

5        Daher wurden auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. Nr. 13, S. 204), im September 2003 bei Allied Arthur Pierre NV, Interdean NV, Transworld International NV und Ziegler Nachprüfungen durchgeführt. Im Anschluss an diese Nachprüfungen beantragte Allied Arthur Pierre den Erlass oder die Ermäßigung ihrer Geldbuße gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3). Allied Arthur Pierre räumte ihre Beteiligung an Provisions- und Schutzangebotsvereinbarungen ein, benannte die beteiligten Wettbewerber, insbesondere einen den Dienststellen der Kommission vorher nicht bekannten Beteiligten, und legte Dokumente vor, die ihre mündlichen Angaben bestätigten.

6        Die an den wettbewerbswidrigen Vereinbarungen beteiligten Unternehmen, die Wettbewerber und ein Berufsverband wurden gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) schriftlich ersucht, Auskünfte zu erteilen. Am 18. Oktober 2006 erging die Mitteilung der Beschwerdepunkte und wurde mehreren Gesellschaften übermittelt. Alle Adressaten antworteten auf diese Mitteilung. Ihre Vertreter, mit Ausnahme derjenigen der Amertranseuro International Holdings Ltd, der Stichting Administratiekantoor Portielje, der Team Relocations Ltd und der Trans Euro Ltd, machten ihr Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Kommissionsakte geltend, die lediglich in den Diensträumen der Kommission einsehbar waren. Der Zugang wurde ihnen vom 6. bis 29. November 2006 gewährt. Die mündliche Anhörung fand am 22. März 2007 statt.

7        Am 11. März 2008 erließ die Kommission die Entscheidung.

4.     Entscheidung

8        Die Kommission stellt fest, dass die Adressaten der Entscheidung, darunter die Klägerinnen, an einem Kartell im Sektor für internationale Umzugsdienste in Belgien beteiligt gewesen seien oder dafür haftbar gemacht würden. Die Kartellteilnehmer hätten mindestens von 1984 bis 2003 Preise festgesetzt, Kunden untereinander aufgeteilt und die Einreichung von Angeboten manipuliert. Damit hätten sie eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG begangen.

9        Die betreffenden Umzugsdienstleistungen würden sowohl für natürliche Personen – Privatpersonen oder Mitarbeiter von Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen – als auch für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen erbracht. Dabei bilde Belgien entweder den Ausgangs- oder den Zielort der Umzüge. Da zudem die fraglichen internationalen Umzugsunternehmen alle ihren Sitz in Belgien hätten und das Kartell seine Tätigkeit in Belgien entfalte, sei Belgien als das geografische Zentrum des Kartells anzusehen.

10      Die mit internationalen Umzugsdiensten in Belgien erzielten kumulierten Umsätze aller Kartellteilnehmer schätzte die Kommission für 2002 auf 41 Mio. Euro. Da sie die Größe des Sektors auf ungefähr 83 Mio. Euro schätzte, setzte sie den kumulierten Marktanteil der beteiligten Unternehmen auf etwa 50 % fest.

11      Nach Ansicht der Kommission war das Kartell u. a. darauf gerichtet, erhöhte Preise zu etablieren und aufrechtzuerhalten und den Markt gleichzeitig oder nachfolgend untereinander aufzuteilen, und zwar in verschiedenen Formen: Preisvereinbarungen, Vereinbarungen über die Marktaufteilung mittels eines Systems fiktiver Kostenvoranschläge (Schutzangebote) und Vereinbarungen über ein System von Abstandszahlungen für abgelehnte oder unterlassene Angebote (Provisionen).

12      Von 1984 bis Anfang der 90er Jahre habe das Kartell insbesondere auf der Grundlage von schriftlichen Vereinbarungen über die Festsetzung von Preisen funktioniert. Parallel dazu seien die Provisionen und Schutzangebote eingeführt worden. Eine Provision sei ein versteckter Bestandteil des Endpreises, den der Verbraucher habe zahlen müssen, ohne eine entsprechende Leistung zu erhalten. Es handele sich nämlich um einen Geldbetrag, den das Umzugsunternehmen, das den Vertrag über einen internationalen Umzug erhalten habe, den Wettbewerbern geschuldet habe, die den Vertrag nicht erhalten hätten, gleichviel, ob diese ebenfalls ein Angebot abgegeben hätten oder nicht. Es handele sich also um eine Art finanzieller Entschädigung für die Umzugsunternehmen, die den Vertrag nicht erhalten hätten. Die Kartellmitglieder hätten sich gegenseitig Rechnungen über die Provisionen für die abgelehnten oder nicht abgegebenen Angebote ausgestellt, dabei fiktive Leistungen aufgeführt und den Kunden den Betrag dieser Provisionen in Rechnung gestellt. Diese Praxis sei als eine mittelbare Festsetzung der Preise für internationale Umzugsdienste in Belgien anzusehen.

13      Die Kartellmitglieder hätten ferner zusammengearbeitet, um Schutzangebote abzugeben, die den Kunden, d. h. den Arbeitgebern, die den Umzug bezahlt hätten, den irrigen Eindruck vermittelt hätten, sie könnten anhand von wettbewerbsbasierten Kriterien eine Wahl treffen. Bei einem Schutzangebot handele es sich um einen fiktiven Kostenvoranschlag, den ein Umzugsunternehmen einem Kunden oder dem Umziehenden vorgelegt habe, ohne die Absicht zu haben, den Umzug durchzuführen. Für die Abgabe von Schutzangeboten habe das Umzugsunternehmen, das den Vertrag habe abschließen wollen (im Folgenden: anforderndes Unternehmen), dafür gesorgt, dass die Einrichtung oder das Unternehmen mehrere Kostenvoranschläge erhalten habe, entweder unmittelbar oder über die Person, die habe umziehen wollen. Dafür habe das anfordernde Unternehmen seinen Wettbewerbern den Preis, den Versicherungstarif und die Einlagerungskosten mitgeteilt, die sie für die Leistung in Rechnung stellen sollten. Dieser im Vergleich zu dem des anfordernden Unternehmens höhere Preis sei dann in den Schutzangeboten angegeben worden. Da ein Arbeitgeber gewöhnlich das Umzugsunternehmen wähle, das das günstigste Angebot abgebe, hätten die für denselben internationalen Umzug bietenden Unternehmen grundsätzlich im Voraus gewusst, wer von ihnen den Vertrag für diesen Umzug erhalten werde.

14      Nach Auffassung der Kommission konnte der von dem anfordernden Unternehmen verlangte Preis zudem höher sein, als er es sonst gewesen wäre, weil die anderen für denselben Umzug bietenden Unternehmen Schutzangebote abgegeben hätten, in denen der vom anfordernden Unternehmen vorgegebene Preis genannt gewesen sei. Als Beispiel führt die Kommission im 233. Erwägungsgrund der Entscheidung eine interne E-Mail von Allied Arthur Pierre vom 11. Juli 1997 an, in der es heißt: „[D]er Kunde hat zwei [Schutzangebote] angefordert, wir können also einen höheren Preis verlangen.“ Die Kommission ist daher der Meinung, dass die Abgabe von Schutzangeboten gegenüber Kunden eine Manipulation des Verfahrens zur Einreichung von Angeboten dargestellt habe, so dass die Preise in allen Angeboten absichtlich höher gewesen seien als der Preis des anfordernden Unternehmens und jedenfalls höher, als sie es in einem Umfeld mit funktionierendem Wettbewerb gewesen wären.

15      Solche Absprachen seien bis 2003 getroffen worden. Diese komplexen Tätigkeiten hätten dasselbe Ziel gehabt, nämlich die Preise festzusetzen und den Markt aufzuteilen und damit den Wettbewerb zu verfälschen.

16      Im Ergebnis stellte die Kommission in Art. 1 des verfügenden Teils der Entscheidung fest:

„Die folgenden Unternehmen haben gegen Artikel 81 Absatz 1 [EG] verstoßen, indem sie während der nachstehenden Zeiträume unmittelbar und mittelbar Preise für Auslandsumzüge von und nach Belgien festsetzten, den Markt teilweise untereinander aufteilten und das Verfahren zur Einreichung von Angeboten manipulierten:

c)      [Gosselin] vom 31. Januar 1992 bis 18. September 2002; mit [Portielje] vom 1. Januar 2002 bis 18. September 2002;

…“

17      Die Kommission verhängte deshalb in Art. 2 Buchst. e der Entscheidung gegen Gosselin eine Geldbuße in Höhe von 4,5 Mio. Euro bei einer gesamtschuldnerischen Mithaftung von Portielje für einen Betrag von 370 000 Euro.

18      Für die Berechnung der Höhe der Geldbußen bediente sich die Kommission in der Entscheidung der Methode, die in ihren Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) dargestellt ist.

19      Am 24. Juli 2009 erließ die Kommission die Entscheidung K(2009) 5810 endg., mit der die Entscheidung hinsichtlich der Umsätze, die für die Berechnung der Höhe des Grundbetrags der gegen Gosselin und Portielje verhängten Geldbuße zu berücksichtigen sind, geändert wurde. Deshalb wurde die gegen Gosselin verhängte Geldbuße auf 3,28 Mio. Euro ermäßigt, bei einer gesamtschuldnerischen Mithaftung von Portielje für einen Betrag von 270 000 Euro.

 Verfahren und Anträge der Parteien

20      Die Klägerinnen haben mit Klageschriften, die am 4. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben.

21      Mit Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts vom 5. März 2010 sind die Rechtssachen T‑208/08 und T‑209/08 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

22      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Achte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und der Kommission bestimmte Fragen zu stellen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 29. April 2010 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

23      In der Rechtssache T‑208/08 beantragt Gosselin,

–        die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sich gegen sie richtet;

–        hilfsweise, Art. 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er gegen sie gerichtet ist und soweit darin in Bezug auf sie eine andauernde Zuwiderhandlung vom 31. Januar 1992 bis 18. September 2002 festgestellt wird, sowie die in Art. 2 verhängte Geldbuße, soweit diese gegen sie gerichtet ist, entsprechend der angepassten Dauer der Zuwiderhandlung herabzusetzen;

–        hilfsweise, Art. 2 Buchst. e der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er gegen sie gerichtet ist, und infolgedessen die in Art. 2 verhängte Geldbuße herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

24      In der Rechtssache T‑209/08 beantragt Portielje,

–        die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie gegen sie gerichtet ist;

–        hilfsweise, Art. 2 Buchst. e der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er gegen sie gerichtet ist, und infolgedessen die in Art. 2 verhängte Geldbuße herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

25      Die Kommission beantragt in den Rechtssachen T‑208/08 und T‑209/08,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen ihre eigenen Kosten und gegebenenfalls einen angemessenen Teil der Kosten der Kommission aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

26      Gosselin führt drei Klagegründe für die Nichtigerklärung der Entscheidung und für die Aufhebung oder Ermäßigung der Geldbuße an. Portielje, die von der Kommission als Muttergesellschaft von Gosselin bezeichnet wurde, führt zwei zusätzliche Klagegründe an, die den Unternehmensbegriff und die Zurechenbarkeit der von Gosselin begangenen Zuwiderhandlungen betreffen. Im Übrigen sind die Klagegründe, die Portielje geltend macht, mit denjenigen von Gosselin identisch.

27      Einleitend bemerkt Portielje zu den Klagegründen 3, 4 und 5, dass die Handlungen, die eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht darstellen könnten, nur von Gosselin ausgeführt worden seien und dass sie selbst nur eine Verantwortung treffen könne, wenn Gosselin im Sinne des Wettbewerbsrechts verantwortlich gemacht werden könne.

1.     Zum ersten und zum zweiten Klagegrund von Portielje: Verstoß gegen Art. 81 EG

28      In ihrem ersten Klagegrund führt Portielje aus, sie sei kein Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft. In ihrem zweiten Klagegrund macht sie geltend, sie könne nicht für Handlungen, die Gosselin begangen habe, mit zur Verantwortung gezogen werden.

 Vorbringen der Parteien

 Vorbringen von Portielje

29      Portielje macht geltend, sie sei kein Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, da sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Sie legt insoweit dar, dass sie auf keinem Waren- oder Dienstleistungsmarkt tätig sei und dass sie die zuvor von den Familienaktionären selbst gehaltenen Aktien nur als Treuhänderin halte. Diese Aktien könnten auf keinem Markt gehandelt werden, und Portielje biete auch nicht an, die Aktien Dritter zu verwalten. Infolgedessen unterliege die „Stichting“ (Stiftung) Portielje in den Niederlanden nicht der Körperschaftsteuer oder der Umsatzsteuer. Somit bestehe keine Beziehung Mutter- und Tochtergesellschaft zwischen ihr und Gosselin.

30      In der Erwiderung trägt Portielje vor, dieser Klagegrund unterscheide sich von ihrem zweiten Klagegrund, mit dem geltend gemacht werde, dass ihr die von Gosselin begangenen Zuwiderhandlungen nicht zugerechnet werden könnten.

31      In Bezug auf diese zweite Frage führt Portielje aus, die Zurechnung des Verhaltens einer Tochtergesellschaft hänge immer von der Feststellung ab, dass eine Weisungsbefugnis tatsächlich ausgeübt worden sei. Sie habe jedoch keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik oder -strategie von Gosselin ausgeübt. Sie weist erstens darauf hin, dass ihr Vorstand (bestuur) am 5. November 2004, also lange nach dem Ende der Zuwiderhandlung, zum ersten Mal zusammengekommen sei. Ohne eine Sitzung ihres Vorstands in dem in Rede stehenden Zeitraum sei es faktisch unmöglich, dass Portielje Einfluss auf Gosselin ausgeübt habe. Zweitens habe die einzige Tätigkeit von Portielje darin bestanden, in der Aktionärshauptversammlung von Gosselin ihr an die in Rede stehenden Aktien geknüpftes Stimmrecht auszuüben. Die einzige (indirekte) Möglichkeit für Portielje, auf die Politik von Gosselin Einfluss zu nehmen, sei es also gewesen, von ihrem Stimmrecht in der Hauptversammlung dieser Gesellschaft Gebrauch zu machen. Es stehe aber fest, dass im maßgeblichen Zeitraum (vom 1. Januar bis 18. September 2002) keine Aktionärsversammlung von Gosselin stattgefunden habe. Drittens habe Portielje keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Vorstands im fraglichen Zeitraum gehabt. Die Mitglieder des Vorstands von Gosselin seien bereits Mitglieder gewesen, bevor Portielje die Aktien von Gosselin treuhänderisch erhalten habe.

32      Deshalb wäre nach Ansicht von Portielje, selbst wenn sich die Kommission auf die sich aus der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Beteiligungen von 100 % ergebende Vermutung berufen könnte (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, T‑354/94, Slg. 1998, II‑2111, Randnr. 79), diese durch die festgestellten Tatsachen widerlegt.

33      In der Erwiderung fügt sie hinzu, dass den Vorständen von Portielje und Gosselin nur zum Teil dieselben Mitglieder angehörten. Von sechs Personen, die den Vorstand von Portielje bildeten, sitze nur die Hälfte auch im Vorstand von Gosselin. Außerdem habe Portielje entsprechend ihrer Satzung gehandelt, da der Jahresbericht für das Jahr 2002 schriftlich erstellt worden sei.

 Vorbringen der Kommission

34      Die Kommission erklärt, der Grund dafür, dass sie Portielje für die Handlungen von Gosselin mitverantwortlich mache, liege darin, dass zwischen diesen beiden Einrichtungen wichtige institutionelle und funktionelle Verbindungen bestünden. Sie habe Portielje jedoch nicht als Unternehmen an sich angesehen, sondern vielmehr als Teil des Unternehmens, das die Zuwiderhandlung begangen habe. Die formale Trennung dieser beiden Einrichtungen infolge ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit könne der Einheit ihres Marktverhaltens für die Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht entgegenstehen.

35      Die Kommission trägt vor, sie stütze die Mitverantwortung von Portielje auf eine Beweisvermutung, die daraus folge, dass diese Einrichtung gewissermaßen das gesamte Kapital von Gosselin halte. Das Vorbringen von Portielje, ihr Vorstand sei erst am 5. November 2004 nach Beendigung der Zuwiderhandlung erstmals zusammengekommen, stehe im Widerspruch zum Wortlaut ihrer eigenen Satzung. Außerdem bedeute dieser Umstand nicht, dass Portielje keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik oder ‑strategie von Gosselin ausgeübt habe. Selbst ohne Sitzungen ihres Vorstands habe sie die Möglichkeit gehabt, diese Politik unmittelbar zu beeinflussen, da ihre drei wichtigsten Vorstandsmitglieder gleichzeitig Mitglieder des Vorstands von Gosselin seien.

 Würdigung durch das Gericht

36      Obwohl die Kommission die zwei Klagegründe von Portielje zusammen behandelt hat, sind sie getrennt zu prüfen.

 Zum ersten Klagegrund

37      Mit ihrem ersten Klagegrund trägt Portielje vor, sie sei kein Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft. Insoweit ist festzustellen, dass sowohl Art. 81 EG als auch Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 nur auf das Verhalten von Unternehmen anwendbar sind (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 59).

38      Die Kommission räumt in ihrer Klagebeantwortung selbst ein, dass Portielje „kein Unternehmen an sich“ sei.

39      Die Kommission führt zwar auch aus, Portielje sei ein „Teil des Unternehmens, das die Zuwiderhandlung begangen hat“, und die formale Trennung dieser beiden Einrichtungen ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit könne der Einheit ihres Marktverhaltens für die Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht entgegenstehen. Diese Argumentation verwechselt zwei unterschiedliche Begriffe, nämlich den des Unternehmens und den der Zurechnung des Verhaltens einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft.

40      Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des Wettbewerbsrechts unter dem Begriff des Unternehmens eine im Hinblick auf den jeweiligen Vertragsgegenstand bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren, natürlichen oder juristischen, Personen gebildet wird (Urteil vom 12. Juli 1984, Hydrotherm, 170/83, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11). Ebenso schließt nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass die Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, allein nicht aus, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, Imperial Chemical Industries/Kommission, 48/69, Slg. 1972, 619, Randnrn. 132 und 133, und vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C‑286/98 P, Slg. 2000, I‑9925, Randnr. 26).

41      In den oben genannten Rechtssachen war es allerdings unstreitig, dass die Muttergesellschaft ein Unternehmen war, selbst wenn sie nicht an dem geahndeten Verhalten beteiligt war. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit, der mehrere verschiedene Rechtspersönlichkeiten umfassen kann, wurde somit eingeführt, um zu ermöglichen, das Verhalten einer juristischen Person (der Tochtergesellschaft) einer anderen (der Muttergesellschaft) zuzurechnen, und nicht, um die Unternehmenseigenschaft der Muttergesellschaft zu begründen. Es ist somit nicht möglich, mit dem Begriff der wirtschaftlichen Einheit eine fehlende Unternehmenseigenschaft der Muttergesellschaft zu beseitigen.

42      Daraus folgt, dass die Muttergesellschaft eines Unternehmens, das eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG begangen hat, in einer Entscheidung über die Anwendung von Art. 81 EG nicht mit Sanktionen belegt werden kann, wenn sie nicht selbst ein Unternehmen ist.

43      Es ist deshalb zu prüfen, ob Portielje ein Unternehmen ist.

44      Im Rahmen des Wettbewerbsrechts umfasst nach der Rechtsprechung der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C‑41/90, Slg. 1991, I‑1979, Randnr. 21).

45      Streitig ist im vorliegenden Fall nur die Frage, ob Portielje eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

46      Es steht fest, dass Portielje keine unmittelbare wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Insoweit hat sie ausgeführt, dass sie auf keinem Waren- oder Dienstleistungsmarkt tätig sei, dass sie die Aktien, die sich zuvor im Besitz der Familienaktionäre selbst befunden hätten, nur als Treuhänderin halte, dass diese Aktien auf dem Markt nicht gehandelt werden könnten und dass sie auch nicht anbiete, die Aktien Dritter zu verwalten. Die Kommission hat dieses Vorbringen nicht angezweifelt.

47      Die Kommission stützt sich jedoch auf ein Urteil des Gerichtshofs, um vorzutragen, dass Portielje indirekt an der wirtschaftlichen Tätigkeit von Gosselin beteiligt sei. Dieser hat nämlich ausgeführt, dass eine Einrichtung, die Kontrollbeteiligungen an einer Gesellschaft hält und diese Kontrolle tatsächlich durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der Gesellschaft ausübt, als an der wirtschaftlichen Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens beteiligt anzusehen und aufgrund dieses Umstands daher als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts zu qualifizieren ist. Dagegen stellt der bloße Besitz von Beteiligungen, auch von Kontrollbeteiligungen, nicht schon eine wirtschaftliche Tätigkeit der Einrichtung dar, die diese Beteiligungen hält, wenn mit ihm nur die Ausübung der Rechte, die mit der Eigenschaft eines Aktionärs oder Mitglieds verbunden sind, und gegebenenfalls der Bezug von Dividenden einhergeht, die bloße Früchte des Eigentums an einem Gut sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, Slg. 2006, I‑289, Randnrn. 111 bis 113).

48      Es ist somit zu prüfen, ob Portielje „unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme“ auf die Verwaltung von Gosselin ausgeübt hat. Diese Problematik gleicht derjenigen des maßgeblichen Kriteriums im Rahmen des zweiten Klagegrundes, der sich auf die Zurechnung des Verhaltens von Gosselin an Portielje bezieht. Wenn Portielje ein Unternehmen sein sollte, ist, um ihr das Verhalten von Gosselin zurechnen zu können, noch zu prüfen, ob sie einen entscheidenden Einfluss auf Letztere ausgeübt hat. Der Gerichtshof hat, anders als hinsichtlich der letztgenannten Problematik (siehe unten, Randnr. 52), keine widerlegbare Vermutung einer „Einflussnahme“ im Sinne des Urteils Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (oben in Randnr. 47 angeführt) aufgestellt. Er hat sich in diesem Urteil nämlich darauf beschränkt, dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, damit es diesem ermöglicht werde, unter Berücksichtigung der auf die in dieser Rechtssache anwendbaren nationalen Regelung eine eventuelle Einflussnahme der Bankstiftungen auf die Verwaltung ihrer Bankgesellschaften zu beurteilen. Somit liegt im vorliegenden Fall die Beweislast für die „Einflussnahme“ bei der Kommission.

49      Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission nur ausgeführt hat, dass Portielje nahezu das gesamte Kapital von Gosselin halte und dass die drei wichtigsten Mitglieder ihres Vorstands gleichzeitig Mitglieder des Vorstands von Gosselin seien. Mit anderen Worten, sie hat nur strukturelle Argumente vorgebracht, die im Übrigen unter den – eigenständigen – Begriff der Ausübung eines bestimmenden Einflusses fallen. Sie hat jedoch keinen konkreten Beweis vorgelegt, der geeignet wäre, zu beweisen, dass Portielje tatsächlich auf die Verwaltung von Gosselin Einfluss genommen hat.

50      Somit hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass Portielje ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG war; daher ist dem Klagegrund dieser Klägerin zu folgen.

 Zum zweiten Klagegrund

51      Vorsorglich ist zu prüfen, ob, wenn Portielje ein Unternehmen sein sollte, ihr das Verhalten von Gosselin aus dem Grund zugerechnet werden könnte, dass sie auf Letztere einen bestimmenden Einfluss ausgeübt hat.

52      In dieser Hinsicht stützt sich die Kommission auf die Rechtsprechung, nach der in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die eine Zuwiderhandlung begangen hat, eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die genannte Gesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 50). Es obliegt somit der Muttergesellschaft, die vor dem Gemeinschaftsgericht eine Entscheidung der Kommission anficht, nach der sie gesamtschuldnerisch für ein Verhalten ihrer Tochtergesellschaft haftet, diese Vermutung dadurch zu widerlegen, dass sie Beweise vorlegt, die geeignet sind, die Autonomie der Tochtergesellschaft nachzuweisen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Im vorliegenden Fall hält Portielje nahezu das gesamte Kapital von Gosselin. Ihr ist es aber tatsächlich gelungen, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf Gosselin zu widerlegen.

54      Erstens trägt Portielje vor, ihr Vorstand sei am 5. November 2004 zum ersten Mal zusammengekommen, also mehr als zwei Jahre nach dem Ende der Zuwiderhandlung am 18. September 2002. Die Kommission wendet ein, da Portielje im Juni 2001 gegründet worden sei und ihre Satzung in jedem Jahr mindestens eine Sitzung des Vorstands vorsehe, widerspreche ein solches Verhalten dem Wortlaut ihrer eigenen Satzung. Die Ausgabe der Zertifikate von Gosselin in der Stiftung fand indessen erst am 11. Dezember 2002 statt. Im Übrigen erlaubt Art. 5.2 der Satzung von Portielje auch schriftliche Entscheidungen. Nach dem Vorbringen von Portielje, das in diesem Punkt von der Kommission nicht bestritten wird, hat sich dieser Fall vor der Sitzung vom 5. November 2004 nur einmal zugetragen, nämlich am 10. März 2003 im Hinblick auf die Erstellung des Jahresberichts 2002. Infolgedessen ist festzustellen, dass Portielje in Übereinstimmung mit ihrer Satzung gehandelt hat und dass sowohl das schriftliche Verfahren vom 10. März 2003 als auch die erste formale Sitzung vom 5. November 2004 nach dem Ende der Zuwiderhandlung stattgefunden haben. Die Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch Portielje auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ist allein aus diesem Grund ausgeschlossen.

55      Zweitens besteht die einzige Tätigkeit von Portielje darin, das mit den in Rede stehenden Aktien verbundene Stimmrecht bei der Hauptversammlung der Aktionäre auszuüben. Die einzige Möglichkeit für Portielje, die Politik von Gosselin zu beeinflussen, hätte darin bestanden, von diesem Stimmrecht in der Hauptversammlung von Gosselin Gebrauch zu machen. Es ist aber erwiesen, dass in dem in Rede stehenden Zeitraum (vom 1. Januar 2002 bis 18. September 2002) keine Versammlung der Aktionäre von Gosselin stattgefunden hat.

56      Drittens führt Portielje aus, sie habe keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Vorstands von Gosselin im in Rede stehenden Zeitraum gehabt. Die Kommission macht geltend, es sei Portielje selbst ohne Sitzung ihres Vorstands möglich gewesen, die Geschäftspolitik und ‑strategie von Gosselin unmittelbar zu beeinflussen, weil ihre drei wichtigsten Vorstandsmitglieder gleichzeitig Mitglieder des Vorstands von Gosselin gewesen seien. Portielje führt jedoch zu Recht aus, dass sich ihr Vorstand und derjenige von Gosselin nur teilweise aus denselben Mitgliedern zusammensetze. Von den sechs Personen, die den Vorstand von Portielje bildeten, war nur die Hälfte auch im Vorstand von Gosselin. Im fraglichen Zeitraum hatte Portielje die Zusammensetzung des Vorstands von Gosselin nicht geändert. Die Mitglieder des Vorstands von Gosselin waren bereits Vorstandsmitglieder dieser Gesellschaft, bevor Portielje die Aktien von Gosselin treuhänderisch erhalten hat. Diese zeitliche Abfolge zeigt, dass ihre Mitgliedschaft im Vorstand nicht Ausdruck eines Einflusses von Portielje ist.

57      Außerdem ist das Vorbringen, dass die drei Personen, die den Vorstand Gosselin bildeten, jedoch nur die Hälfte des Vorstands von Portielje darstellten, eine Kontrolle über Gosselin nicht in ihrer Eigenschaft als deren Vorstandsmitglieder ausübten, sondern im Wege der Einflussnahme von Portielje auf die Hauptversammlung von Gosselin, zurückzuweisen. Die Kommission räumt nämlich ein, dass es „sehr konstruiert“ wäre, dass die wichtigsten Vorstandsmitglieder von Portielje über die Hauptversammlung von Gosselin einen Einfluss auf den Vorstand von Gosselin ausübten, ein Organ, in dem sie selbst einen Sitz hätten. Jedenfalls kann eine teilweise Identität der Vorstandsmitglieder nicht dazu führen, dass alle Unternehmen, in denen die drei Mitglieder des Vorstands von Gosselin ebenfalls in dieser Position vertreten sind, deshalb als Muttergesellschaften von Gosselin anzusehen sind. Im vorliegenden Fall gehörten die drei Vorstandsmitglieder zu den Eigentümern von Portielje, die nur ein Instrument zur Ausübung von Eigentumsrechten war. Selbst wenn diese drei Personen folglich nicht nur als Vorstandsmitglieder von Gosselin gehandelt haben sollten, wäre es wahrscheinlicher, dass sie in ihrem eigenen Interesse gehandelt hätten.

58      Nach alledem hat Portielje geeignete Beweise dafür vorgelegt, dass sie keinen bestimmenden Einfluss auf Gosselin ausgeübt hat, und sogar, dass sie einen solchen Einfluss nicht ausüben konnte. Somit ist es ihr gelungen, die Vermutung, die aus den Urteilen vom 14. Mai 1998, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, stammt, zu widerlegen.

59      Somit ist dem ersten und dem zweiten Klagegrund von Portielje zu folgen und die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie diese Klägerin betrifft.

2.     Zum dritten Klagegrund von Portielje und zum ersten Klagegrund von Gosselin: Verstoß gegen Art. 81 EG

60      Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile. Mit dem ersten Teil stellen Portielje und Gosselin das Argument in Frage, ihre Verhaltensweisen hätten zu einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung geführt. Im Rahmen des zweiten Teils bestreiten sie eine spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten.

 Zum Argument des Fehlens einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung

 Vorbringen der Parteien

61      Die Klägerinnen führen aus, dass Gosselin in keiner Weise an der Preisvereinbarung teilgenommen habe und deshalb in den entsprechenden Erwägungsgründen der Entscheidung nicht angeführt werde. Gosselin bestreitet nicht, dass sie in einigen Fällen Provisionen erhalten oder gezahlt habe und dass es sich dabei um eine Art finanziellen Ausgleich für die Umzugsgesellschaft gehandelt habe, die den Auftrag nicht erhalten habe. Sie macht jedoch geltend, dass sie nur für solche Umzüge eine Provision erhalten habe, für die sie tatsächlich einen konkurrierenden Kostenvoranschlag eingereicht habe. Somit sei, was Gosselin betreffe, das Provisionssystem nicht mit einem System der Aufteilung der Kunden einhergegangen. Sie habe auch keine Mindestpreise angewandt.

62      Gosselin bestreitet nicht, Schutzangebote angefordert und abgegeben zu haben, Schutzangebote seien aber nur angefordert oder erstellt worden, wenn sie den Zuschlag für den in Rede stehenden Vertrag nicht mehr habe erhalten können. Sie habe keine Kenntnis von Schutzangeboten, die angefordert oder abgegeben worden seien, ohne dass der den Umzug wünschende Kunde – der sich bereits für eine Gesellschaft entschieden gehabt habe – es angefordert habe. Es seien niemals für denselben Umzugsauftrag Provisionen und Schutzangebote praktiziert worden.

63      Die Klägerinnen machen geltend, die Entscheidung beweise somit nicht, dass die Provisionen und Schutzangebote eine spürbare wettbewerbsbeschränkende Wirkung gehabt hätten. Außerdem könne Gosselin nicht für Verhaltensweisen verantwortlich gemacht werden, die sie nicht praktiziert habe. In dieser Hinsicht betonen sie, dass Gosselin nicht an Kartelltreffen teilgenommen und keine Kenntnis von den Vereinbarungen über die Preise gehabt habe.

64      Die Kommission ist der Ansicht, dass sie keinesfalls das tatsächliche Vorliegen wettbewerbswidriger Wirkungen nachzuweisen habe. Im Übrigen bestreitet sie das Vorbringen der Klägerinnen.

 Würdigung durch das Gericht

65      Vorab ist festzustellen, dass der erste Teil des Klagegrundes – anders als seine Bezeichnung vermuten lässt – weder auf den sogenannten „Deminimis“-Grundsatz verweist, nämlich den Umstand, dass Vereinbarungen von geringer Bedeutung nicht unter das Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG fallen, wenn sie den Wettbewerb nur unbedeutend beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, Slg. 1966, 282, 303 f., und vom 9. Juli 1969, Völk, 5/69, Slg. 1969, 295, Randnr. 7), noch auf die Bekanntmachung der Kommission, die sich darauf bezieht, nämlich die Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Art. 81 Abs. 1 [EG] nicht spürbar beschränken (de minimis) (ABl. 2001, C 368, S. 13).

66      Die Klägerinnen berufen sich vielmehr auf das Fehlen von Beweisen für eine wettbewerbswidrige Wirkung, ja sogar für jede Art von Wettbewerbsbeschränkung. Außerdem bestreiten sie die Verantwortlichkeit von Gosselin für Handlungen, die diese, wie sie vorträgt, nicht begangen habe.

–       Zum Argument des Fehlens von Wettbewerbsbeschränkungen

67      Soweit die Klägerinnen die Einstufung der Provisionen und Schutzangebote als Wettbewerbsbeschränkungen in Frage stellen, ist zu betonen, dass Ziel dieser beiden Verhaltensweisen die Aufteilung von Kunden und die Manipulation der Verfahren zur Einreichung von Angeboten, d. h. zwei offensichtliche Beschränkungen des Wettbewerbs, war. Um die Schutzangebote zu erstellen, tauschten die betroffenen Umzugsunternehmen Informationen aus, wie das genaue Datum und die Einzelheiten des durchzuführenden Umzuges sowie die Preise für diese Dienstleistung, so dass das Unternehmen, das ein Schutzangebot abgab, bewusst auf jeden tatsächlichen Wettbewerb mit dem Unternehmen, das um diesen Kostenvoranschlag gebeten hatte, verzichtete. Das Ergebnis war ein ausgeklügeltes System, das zu künstlich hochgehaltenen Preisen führte.

68      Wie die Kommission in der Entscheidung gezeigt hat, besteht das Interesse der umziehenden Person daran, Schutzangebote zu erhalten, in dem Umstand, dass sie nicht mehrere Angebote erstellen lassen muss. Wird der Umzug vom Arbeitgeber bezahlt, ist es also wenig wahrscheinlich, dass sich diese Person anschließend an andere Umzugsunternehmen wendet, um richtige Kostenvoranschläge zu erhalten. Somit hat das ersuchte Unternehmen keine Konkurrenz von Seiten der anderen Umzugsunternehmen, die an dem Kartell beteiligt sind, zu erwarten, so dass damit gerechnet werden kann, dass es höhere Preise anwendet. Das Organ oder das Unternehmen, das den Umzug bezahlt, kann somit nicht vom Wettbewerb profitieren, obwohl dies genau der Grund ist, warum es die Vorlage von Kostenvoranschlägen verlangt. Diese Schlussfolgerung ergibt sich im Übrigen ausdrücklich aus einer im 233. Erwägungsgrund der Entscheidung angeführten internen E-Mail von Allied Arthur Pierre, aus der hervorgeht, dass „der Kunde … zwei [Schutzangebote] angefordert [hat]; wir können also einen erhöhten Preis verlangen“.

69      Ebenso haben die Provisionen unvermeidbar das Preisniveau angehoben, da die durch sie entstandenen Kosten auf die Kunden abgewälzt wurden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen war es gerade Zweck dieser Praxis, den Wettbewerb im Sinne von Art. 81 EG zu verfälschen.

70      Schließlich ist hervorzuheben, dass die Person, die umzuziehen beabsichtigt und die mit dem Auftragnehmer in Kontakt tritt, nicht der eigentliche Kunde der Umzugsunternehmen ist. Im 264. Erwägungsgrund der Entscheidung führt die Kommission aus, dass die Auswahl eines Umzugsunternehmens Sache des Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung sei, die den Umzug bezahle. Gerade um sich eine Wahl offenzuhalten, verlangen viele Unternehmen und öffentliche Einrichtungen die Einreichung mehrerer Angebote. Daher ist das Vorbringen, die Schutzangebote seien abgegeben worden, weil sie einem Marktbedürfnis entsprochen hätten, oder sie seien erst abgegeben worden, nachdem der „Kunde“ seine Wahl getroffen habe, zurückzuweisen.

71      Folglich kann die Rüge, dass jegliche Wettbewerbsbeschränkung fehle, keinen Erfolg haben.

–       Zum Beweis wettbewerbswidriger Wirkungen

72      Hinsichtlich des Beweises wettbewerbswidriger Wirkungen ist darauf hinzuweisen, dass im Allgemeinen die Beurteilung einer Vereinbarung gemäß Art. 81 Abs. 1 EG den konkreten Rahmen zu berücksichtigen hat, in dem diese ihre Wirkungen entfaltet, insbesondere den wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext, in dem die betroffenen Unternehmen tätig sind, die Art der Dienstleistungen, auf die sich diese Vereinbarung bezieht, sowie die tatsächlichen Bedingungen der Funktion und der Struktur des relevanten Marktes (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T‑374/94, T‑375/94, T‑384/94 und T‑388/94, Slg. 1998, II‑3141, Randnr. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Wie die Kommission aber zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass für die Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchen, wenn feststeht, dass diese eine Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts bezweckt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, Slg. 1966, 322, 390 f.; und Urteil des Gerichts vom 6. April 1995, Ferriere Nord/Kommission, T‑143/89, Slg. 1995, II‑917, Randnr. 30). Somit muss bei der Beurteilung einer Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG nicht der konkrete Rahmen berücksichtigt werden, in dem sie Wirkung entfaltet, wenn es sich um eine Vereinbarung mit offensichtlichen Wettbewerbsbeschränkungen handelt, wie Preisfestsetzungen, die Marktaufteilung oder Kontrolle der Absatzwege (vgl. in diesem Sinne Urteil European Night Services u. a./Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 136).

74      Im vorliegenden Fall umfassten die Verhaltensweisen von Gosselin offensichtliche Beschränkungen des Wettbewerbs (siehe oben, Randnr. 67). Unter diesen Umständen war die Kommission nicht verpflichtet, wettbewerbswidrige Wirkungen zu beweisen.

–       Zur Verantwortlichkeit für die schriftlichen Vereinbarungen

75      Die Klägerinnen führen aus, dass Gosselin nicht für Handlungen verantwortlich gemacht werden könne, an denen sie nicht beteiligt gewesen sei.

76      Insoweit wird nicht bestritten, dass Gosselin an zwei der drei Verhaltensweisen, die in der Entscheidung beschrieben wurden, beteiligt war, nämlich an der Vereinbarung über die Provisionen und an der Vereinbarung über die Schutzangebote. An der schriftlichen Preisvereinbarung war sie dagegen zu keiner Zeit beteiligt. Zwar kann ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen an einer Zuwiderhandlung beteiligt hat, auch für das Verhalten zur Verantwortung gezogen werden, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten, doch gilt dies nur für die Zeit seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 83). Folglich kann Gosselin nicht für Verhaltensweisen zur Verantwortung gezogen werden, die vor ihrem Beitritt zum Kartell eingestellt wurden.

77      Die Kommission hat jedoch in der Entscheidung einen Verstoß von Gosselin gegen Art. 81 Abs. 1 EG nur für die Zeit vom 31. Januar 1992 bis 18. September 2002 festgestellt. Somit hat die Kommission, was die Dauer der Beteiligung an dem Kartell betrifft, die Tatsache gebührend berücksichtigt, dass sie erst ab 1992 an dem Kartell teilgenommen hat. Die Frage der Schwere wird unten in den Randnrn. 134 ff. geprüft.

78      Aus demselben Grund ist das Vorbringen von Gosselin, sie habe keine Kenntnis von den schriftlichen Vereinbarungen gehabt, unerheblich, da die Kommission sie in der Entscheidung erst ab diesem Zeitpunkt für die Zuwiderhandlung verantwortlich macht.

79      Was die Schutzangebote und die Provisionen betrifft, ist davon auszugehen, dass Gosselin zwangsläufig Kenntnis vom rechtswidrigen Verhalten der anderen Teilnehmer haben musste, da diese beiden Verhaltensweisen auf einer wechselseitigen Zusammenarbeit mit bei jedem Anlass wechselnden Partnern beruhte. Dieses System beruhte nämlich auf dem Grundsatz do ut des, denn jedes Unternehmen, das eine Provision zahlte oder ein Schutzangebot abgab, erwartete, in der Zukunft selbst von diesem System zu profitieren und Provisionen oder Schutzangebote zu erhalten. Daher erfolgten diese Absprachen nicht ad hoc, sondern wiesen ein Komplementaritätsverhältnis auf.

80      Somit ist dieser Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zur Behauptung des Fehlens spürbarer Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

 Vorbringen der Parteien

81      Zunächst tragen die Klägerinnen vor, das Erbringen von Dienstleistungen, die beinhalten, dass das Eigentum des Kunden über die Grenze gebracht wird, könne nicht der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren gleichgestellt werden.

82      Weiter bestreiten die Klägerinnen die Behauptung der Kommission, der Umsatz der Parteien mit den in Rede stehenden Dienstleistungen habe den Schwellenwert von 40 Mio. Euro, der in Nr. 53 der Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Art. 81 [EG] und 82 [EG] (ABl. 2004, C 101, S. 81) (im Folgenden: Leitlinien von 2004) vorgesehen sei, überschritten. Sie bemerken u. a., dass sich die im 540. Erwägungsgrund genannten Verkäufe auf insgesamt 21 323 734 Euro beliefen, somit etwa die Hälfte dieses Schwellenwerts. In Bezug auf den Schwellenwert von 5 % der Marktanteile betonen die Klägerinnen, dass die Kommission, wenn sie sich auf Marktanteile berufen wolle, den fraglichen Markt abgrenzen müsse. Die Entscheidung nehme jedoch eine „Beschreibung des Marktes“ vor, enthalte aber keine Würdigung oder Argumentation, die eine rechtlich korrekte Abgrenzung des fraglichen Marktes ermögliche. Außerdem hätten sie beim Einfluss auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten, ob spürbar oder nicht, nicht den geringsten Unterschied zwischen dem Zeitraum vor und dem Zeitraum nach dem Ende der Zuwiderhandlung feststellen können.

83      Schließlich entspreche die Entscheidung nicht der Arbeitsweise, die in den Nrn. 78 bis 82 der Leitlinien von 2004 dargelegt sei, in denen die Situation von Kartellen, die nur einen einzigen Mitgliedstaat beträfen, ausdrücklich behandelt werde.

84      In Bezug auf die in den Leitlinien von 2004 vorgesehenen Schwellenwerte führt die Kommission aus, diese stellten eine widerlegbare positive Vermutung auf, dass die Beeinträchtigung des Handels spürbar sei, wenn der kumulierte Umsatz 40 Mio. Euro übersteige oder der kumulierte Marktanteil über 5 % liege. Nach Ansicht der Kommission haben die Teilnehmer an dem Kartell im Jahr 2002 auf dem Markt der internationalen Umzugsdienste einen kumulierten Umsatz von circa 41 Mio. Euro erzielt. Ferner habe die Kommission auf der Grundlage von Schätzungen über den Umfang dieses Marktes feststellen können, dass sich der gesamte Marktanteil der Kartellteilnehmer auf etwa 50 % belaufen habe. Dagegen betreffe der 540. Erwägungsgrund der Entscheidung die Bestimmung der Höhe der Geldbuße unter Berücksichtigung der Situation jedes einzelnen der Unternehmen.

85      Die Kommission stellt schließlich fest, die Klägerinnen bezweifelten zwar die Richtigkeit der Schätzung des kumulierten Marktanteils auf ungefähr 50 %, bestritten aber nicht, dass dieser Marktanteil über 5 % liege. Jedenfalls müsse die Kommission keine Marktabgrenzung vornehmen, da sie festgestellt habe, dass die Vereinbarung die Beschränkung des Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt habe und dass sie ihrem Wesen nach geeignet gewesen sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

 Würdigung durch das Gericht

86      Zunächst ist in Bezug auf die Rügen, die eventuelle Unterschiede zwischen internationalen Umzugsdiensten und der Ein- und Ausfuhr von Gütern betreffen, festzustellen, dass diese Unterschiede für die Bestimmung des Anwendungsbereichs des Wettbewerbsrechts der Union nicht relevant sind. Der Begriff „Handel zwischen Mitgliedstaaten“ ist nämlich ein weiter Begriff, der jede wirtschaftliche Tätigkeit umfasst. Selbst Vereinbarungen, die nur das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats erfassen, können in den Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juli 1981, Züchner, 172/80, Slg. 1981, 2021, Randnr. 18, und vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C‑309/99, Slg. 2002, I‑1577, Randnr. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese letztgenannte Situation wird im Übrigen in den Ziff. 78 bis 82 der Leitlinien von 2004 ausdrücklich genannt. Die Klägerinnen behaupten zwar, die Kommission habe in dieser Hinsicht ihre eigenen Leitlinien nicht beachtet, erklären jedoch nicht, worin der behauptete Verstoß gegen diese Regeln bestehe.

87      In Bezug auf die anderen Rügen macht die Kommission geltend, das Bestreiten der Marktabgrenzung und folglich ihrer Behauptung, dass die in Ziff. 53 der Leitlinien von 2004 vorgesehenen Schwellenwerte erreicht seien, gehe ins Leere.

88      Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

89      Zwar braucht die Kommission für die Anwendung des Art. 81 Abs. 1 EG die tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen von Vereinbarungen und Verhaltensweisen nicht nachzuweisen, wenn diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken (Urteil Consten und Grundig/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, und Urteil Ferriere Nord/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 30, bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C‑219/95 P, Slg. 1997, I‑4411, Randnrn. 12 bis 15).

90      Doch ist Art. 81 Abs. 1 EG nach gefestigter Rechtsprechung nicht anwendbar, wenn die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels oder des Wettbewerbs durch das Kartell nicht „spürbar“ ist. Eine Vereinbarung fällt nämlich nicht unter das Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG, wenn sie den Wettbewerb nur geringfügig einschränkt und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nur geringfügig beeinträchtigt (Urteile des Gerichtshofs, LTM, oben in Randnr. 65 angeführt, Völk, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 7, und vom 28. April 1998, Javico, C‑306/96, Slg. 1998, I‑1983, Randnrn. 12 und 17; Urteil des Gerichts vom 19. März 2003 CMA CGM u. a./Kommission, T‑213/00, Slg. 2003, II‑913, Randnr. 207).

91      Folglich ist die Kommission verpflichtet, in einer Entscheidung nach Art. 81 EG eine Marktabgrenzung vorzunehmen, wenn ohne eine solche Abgrenzung nicht bestimmt werden kann, ob die Vereinbarung oder die abgestimmte Verhaltensweise, um die es geht, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T‑62/98, Slg. 2000, II‑2707, Randnr. 230).

92      Gerade die Prüfung dieser Tatbestandsmerkmale des Art. 81 EG durch die Kommission stellen die Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes in Frage, denn die Abgrenzung und Größe des Marktes sowie die Marktanteile sind tatsächlich nur Vorfragen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995, SPO u. a./Kommission, T‑29/92, Slg. 1995, II‑289, Randnr. 75).

93      Die Kommission stützt sich in der Entscheidung für den Nachweis der spürbaren Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten auf ihre Leitlinien von 2004, in denen für die Marktanteile und die konsolidierten Umsätze der betreffenden Unternehmen Mindestschwellenwerte angegeben sind. Nach Ziff. 55 dieser Leitlinien setzt die Anwendung des in den Ziff. 52 und 53 vorgesehenen Schwellenwerts von 5 % der Marktanteile die vorherige Bestimmung des relevanten Marktes voraus.

94      Daher gehen die Rügen einer fehlerhaften Marktabgrenzung sowie einer fehlerhaften Ermittlung der Marktgröße und der Marktanteile der betreffenden Unternehmen, soweit sie auf die Beurteilung der spürbaren Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und insbesondere auf den Schwellenwert von 5 % Bezug nehmen, nicht ins Leere.

95      Die Kommission betont darüber hinaus, dass die Klägerinnen zwar die Richtigkeit der Schätzung des kumulierten Marktanteils auf ungefähr 50 % in Frage stellten, dass sie aber nicht ausdrücklich bestritten, dass dieser Marktanteil größer als 5 % sei. Da es im Rahmen der in Ziff. 53 der Leitlinien von 2004 vorgesehenen positiven Vermutung genüge, wenn eine der beiden alternativen Voraussetzungen erfüllt sei, ist die Kommission der Ansicht, dass das Vorbringen der Klägerinnen ihre Feststellung, dass rechtswidrige Verhaltensweisen geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, nicht in Frage stellen könne. Die Klägerinnen bemerken aber, dass die Kommission, wenn sie sich auf die Marktanteile stützen wolle, den relevanten Markt wirtschaftlich fundiert abgrenzen müsse. Somit bestreiten sie indirekt die Überschreitung des Schwellenwerts von 5 %.

96      Deshalb ist zu prüfen, ob die Kommission in der Entscheidung die spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten dargetan hat.

–       Zum grenzüberschreitenden Charakter

97      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission vorgebracht, dass der grenzüberschreitende Charakter der in Rede stehenden Umzüge genügt habe, um eine Beeinträchtigung des Handels festzustellen. Es ist jedoch festzustellen, dass dieser Charakter, der nicht bestritten wird, als solcher nicht geeignet ist, die spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten zu beweisen.

98      Wäre nämlich jede grenzüberschreitende Transaktion automatisch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, würde der Begriff der Spürbarkeit seines Inhalts entleert, obwohl er ein von der Rechtsprechung entwickeltes Tatbestandsmerkmal des Art. 81 Abs. 1 EG ist. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es selbst im Fall einer bezweckten Zuwiderhandlung erforderlich ist, dass die Zuwiderhandlung den innergemeinschaftlichen Handel spürbar beeinträchtigen kann. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Leitlinien von 2004, da die positive Vermutung in deren Ziff. 53 nur auf die Vereinbarungen oder Verhaltensweisen anwendbar ist, die ihrem Wesen nach geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

99      Allerdings hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung das Urteil des Gerichtshofs vom 1. Oktober 1987, V VR (311/85, Slg. 1987, 3801), für ihre These angeführt, dass der grenzüberschreitende Charakter der Umzüge an sich ausgereicht habe, um ihre Zuständigkeit zu begründen. Jedoch ist festzustellen, dass in diesem Urteil und insbesondere in dessen Randnr. 18 die Problematik der Spürbarkeit der Beeinträchtigung des Handels nicht behandelt wird. Der Begriff wird in dem Urteil nämlich nicht einmal erwähnt.

100    Jedenfalls findet sich in der Entscheidung keine Begründung, die sich ausschließlich auf den grenzüberschreitenden Charakter der fraglichen Umzüge stützt. Insbesondere ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Kontext des 372. Erwägungsgrundes der Entscheidung, in dem das Urteil V VR, oben in Randnr. 99 angeführt, nicht erwähnt wird, dass dieser Erwägungsgrund nicht dazu bestimmt ist, die Spürbarkeit der Beeinträchtigung des Handels nachzuweisen.

–       Zum Schwellenwert von 40 Mio. Euro

101    Hinsichtlich des Schwellenwerts von 40 Mio. Euro, der in Ziff. 53 der Leitlinien von 2004 vorgesehen ist, machen die Klägerinnen zutreffend geltend, es sei erforderlich, zwischen dem als Subunternehmer bei einem internationalen Umzug erzielten Umsatz und dem Umsatz zu unterscheiden, der als Unternehmen erzielt werde, das bei einem internationalen Umzug federführend sei. Um nämlich bei der Ermittlung der betreffenden Umsätze nicht denselben Betrag doppelt zu erfassen, ist es erforderlich, vom Umsatz mit den fraglichen Dienstleistungen den als Subunternehmer erzielten Umsatz abzuziehen. Andernfalls würde der letztgenannte Umsatz für ein und denselben Umzug ein erstes Mal in den Umsatz des federführenden Unternehmens einfließen und ein zweites Mal in den Umsatz des Subunternehmers. Zudem sind die Umsätze des Subunternehmers nicht auf dem Markt für an den Endverbraucher gerichtete Umzugsdienste erzielt worden.

102    Die von der Kommission im 530. Erwägungsgrund der Entscheidung gelieferte Erläuterung zur Rechtfertigung ihres Entschlusses, diese Umsätze nicht in die Berechnung der Geldbuße einzubeziehen, ist im Übrigen überzeugend. Jedoch vermag sie nicht zu erklären, warum bei der Ermittlung der Marktgröße zur Feststellung einer spürbaren Beeinträchtigung des Handels derselbe Betrag doppelt zu erfassen sein soll. Diese Ermittlung und die Ermittlung der kumulierten Umsätze der Kartellteilnehmer sind daher mit einem offensichtlichen Fehler behaftet.

103    Die Antworten der Kommission auf die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts bestätigen dieses Ergebnis.

104    Die Kommission hat erstens versucht, mit Ziff. 54 der Leitlinien von 2004 zu argumentieren. Diese Bestimmung schließt jedoch nur Umsätze zwischen Gesellschaften, die Teil desselben Unternehmens sind, aus, betrifft aber nicht die Frage der Untervergabe. Insbesondere kann sie nicht den Umkehrschluss stützen, den die Kommission zu vertreten scheint.

105    Die Kommission hat in ihrer schriftlichen Antwort zweitens geltend gemacht, ihr Ansatz führe nicht „zwangsläufig“ zu einer doppelten Erfassung desselben Umzugs, denn zum einen gehörten einige belgische Umzugsunternehmen nicht zum Kartell und zum anderen sei in einigen Fällen die Untervergabe für Rechnung ausländischer Umzugsunternehmer erfolgt. Die Kommission räumt damit implizit ein, dass dieser Ansatz in den anderen Fällen auf eine doppelte Erfassung der als Subunternehmer erzielten Umsätze hinauslief. Ferner hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es zu einer doppelten Erfassung gekommen sei, wenn die Untervergabe zwischen zwei Kartellteilnehmern stattgefunden habe. Sie hat ferner eingeräumt, dass der Schwellenwert von 40 Mio. Euro nicht mehr erreicht würde, wenn ihre Methode in diesem Punkt korrigiert würde.

106    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass der Schwellenwert von 40 Mio. Euro im vorliegenden Fall erreicht worden ist.

–       Zum Schwellenwert von 5 %

107    Zum Schwellenwert von 5 % machen die Klägerinnen geltend, die Kommission hätte den Markt abgrenzen müssen, um sich auf sein Überschreiten zu stützen.

108    In dieser Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die Berechnung eines Marktanteils denknotwendig die Abgrenzung dieses Marktes erfordert. Wie das Gericht oben in Randnr. 92 bereits ausgeführt hat, heißt es in Ziff. 55 der Leitlinien von 2004 nämlich ausdrücklich: „Zur Anwendung des Schwellenwerts für den Marktanteil muss der relevante Markt abgegrenzt werden, und zwar sowohl der relevante Produktmarkt als auch der räumlich relevante Markt.“ Diese Pflicht ergibt sich aus der deutschen und z. B. der englischen Sprachfassung zu diesem Punkt („it is necessary“) noch deutlicher als aus der französischen („il convient de“).

109    Ferner hat der Gerichtshof zur Verbindlichkeit der Leitlinien der Kommission bereits festgestellt, dass das fragliche Organ dadurch, dass es derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass es sie von nun an auf die von diesen Normen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung seines Ermessens beschränkt hat und nicht von diesen Normen abweichen kann, ohne dass dies gegebenenfalls als Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 211).

110    Es steht jedoch fest, dass die Kommission die in Ziff. 55 der Leitlinien von 2004 aufgestellte Pflicht nicht erfüllt hat. In ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung hat sie nicht nur betont, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, den relevanten Markt abzugrenzen, sondern auch, dass sie dies nicht getan habe. Demnach wäre die Feststellung der Kommission, der Schwellenwert von 5 % sei erreicht worden, grundsätzlich zu verwerfen.

111    Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist das Gericht jedoch der Auffassung, dass die Kommission gleichwohl rechtlich hinreichend dargetan hat, dass die zweite alternative Voraussetzung für ein Eingreifen der Vermutung der Ziff. 53 der Leitlinien von 2004 erfüllt war.

112    Die Kommission hat nämlich in den Erwägungsgründen 88 bis 94 der Entscheidung den relevanten Sektor einschließlich des Angebots, der Nachfrage und der geografischen Reichweite hinreichend detailliert beschrieben. Damit hat sie die betreffenden Dienste und den Markt präzise bestimmt. Nach Auffassung des Gerichts kann eine solche Beschreibung des Sektors ausreichend sein, sofern sie so detailliert ist, dass das Gericht die Grundannahmen der Kommission überprüfen kann, und sofern der kumulierte Marktanteil auf dieser Grundlage den Schwellenwert von 5 % offensichtlich weit überschreitet.

113    Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Kommission zu Recht auf die internationalen Umzugsdienste in Belgien als relevante Dienste abgestellt hat. Die Kommission hat zutreffend festgestellt, das Kartell habe bezweckt, den Wettbewerb im Sektor für internationale Umzüge von und nach Belgien zu beschränken. Die fraglichen Umzüge waren nämlich dadurch gekennzeichnet, dass Belgien ihren Ausgangs‑ oder ihren Zielort bildete, dass die betreffenden Umzugsunternehmen alle in Belgien niedergelassen waren und dass die Tätigkeit des Kartells in Belgien stattfand. Bei der Ermittlung der Marktgröße hat die Kommission zudem die Umsätze ausländischer Unternehmen auf diesem Markt berücksichtigt.

114    Zweitens hat die Kommission auf dieser Grundlage die Marktgröße auf 83 Mio. Euro und den kumulierten Marktanteil der Kartellteilnehmer auf etwa 50 % geschätzt. Diese Zahlen sind noch zu berichtigen, um die Korrekturen durch die Entscheidung K(2009) 5810 (siehe oben, Randnr. 19) und den Ausschluss der als Subunternehmer erzielten Umsätze (siehe oben, Randnr. 102) zu berücksichtigen, was nach Ansicht der Kommission zu kumulierten Umsätzen von über 20 Mio. Euro und zu einem kumulierten Marktanteil von fast 30 % führt. Dieser Marktanteil liegt jedoch immer noch weit über dem Schwellenwert von 5 %.

115    Drittens hat Gosselin auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass der Markt einen viel größeren Umfang haben müsste, damit der Schwellenwert von 5 % verfehlt würde. Der Markt müsste nämlich einen Umfang von über 400 Mio. Euro haben. Die einzige Möglichkeit, eine solche Marktgröße zu erreichen, wäre aber, von einem erheblich weiteren Markt als dem der internationalen Umzugsdienste in Belgien auszugehen, der jedoch von der Kommission zutreffend als der relevante Markt bestimmt worden ist.

116    Unter diesen Umständen ist das Gericht der Ansicht, dass sich die Kommission ausnahmsweise auf die zweite alternative Voraussetzung der Ziff. 53 der Leitlinien von 2004 stützen durfte, ohne ausdrücklich eine Marktabgrenzung im Sinne der Ziff. 55 dieser Leitlinien vorzunehmen.

117    Wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, reicht es schließlich im Rahmen der positiven Vermutung der Ziff. 53 der Leitlinien von 2004 für den Nachweis der Spürbarkeit der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus, dass eine der beiden alternativen Voraussetzungen erfüllt ist.

118    Nach alledem ist die Rüge des Fehlens einer spürbaren Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten zurückzuweisen.

119    Der vorliegende Klagegrund ist deshalb insgesamt zurückzuweisen.

3.     Zum vierten Klagegrund von Portielje und zum zweiten Klagegrund von Gosselin, die auf eine Ermäßigung der Geldbuße gerichtet sind

120    Dieser Klagegrund besteht aus vier Teilen. Mit dem ersten Teil machen die Klägerinnen einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gegen die Leitlinien von 2006 bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung geltend. Die anderen Teile betreffen eine Verletzung derselben Vorschriften bei der Ermittlung der Dauer der Zuwiderhandlung (zweiter Teil, der nur von Gosselin geltend gemacht wird), bei der Ermittlung des Werts der Verkäufe zur Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße (zweiter bzw. dritter Teil) und bei der Zurückweisung mildernder Umstände (dritter bzw. vierter Teil).

 Zur Schwere der Zuwiderhandlung

 Vorbringen der Parteien

121    Die Klägerinnen tragen vor, dass es einen bedeutenden qualitativen Unterschied gebe zwischen den Umzugsunternehmen, die an dem „klassischen“ Preiskartell teilgenommen hätten, das mit Treffen und schriftlichen Vereinbarungen verbunden gewesen sei, und den anderen Unternehmen (wie Gosselin), die nur an den Provisionen und den Schutzangeboten beteiligt gewesen seien. Das „klassische“ Kartell habe einen Rahmen für das Marktverhalten der Kartellteilnehmer geboten, während die Provisionen und die Schutzangebote von Fall zu Fall angewandt worden seien.

122    Die Kommission habe jedoch für alle betroffenen Unternehmen denselben Satz von 17 % angewandt, ohne in jedem Einzelfall eine Beurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände vorzunehmen, wie in Ziff. 20 der Leitlinien von 2006 vorgesehen. Daher beantragen die Klägerinnen beim Gericht, zumindest den für die Berechnung der Geldbuße maßgeblichen Prozentsatz auf unter 17 % festzusetzen.

123    Nach Ansicht der Kommission beruht die Argumentation der Klägerinnen auf dem fehlerhaften Gedanken, dass die Vereinbarungen zu Provisionen und Schutzangeboten weniger schwerwiegend seien als die Vereinbarung von Preisuntergrenzen.

 Würdigung durch das Gericht

124    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass die Kommission alle relevanten Umstände des vorliegenden Falles hätte berücksichtigen müssen und dass es einen bedeutenden qualitativen Unterschied gebe zwischen dem Preiskartell und den anderen Verhaltensweisen.

–       Zur Verpflichtung, alle relevanten Umstände des vorliegenden Falles zu berücksichtigen

125    Hinsichtlich der ersten Rüge ist festzustellen, dass die Kommission im 542. Erwägungsgrund der Entscheidung ausführt, dass Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von der Art, wie sie in der vorliegenden Rechtssache festgestellt worden seien, allein aufgrund ihrer spezifischen Art als „sehr schwerwiegend“ eingeordnet werden könnten, ohne dass dieses Verhalten durch eine besondere räumliche Ausdehnung oder besondere Auswirkungen gekennzeichnet zu sein brauchte. Für diese Auffassung verweist die Kommission sowohl in der Entscheidung als auch in der Klagebeantwortung auf das Urteil vom 18. Juli 2005, Scandinavian Airlines System/Kommission (T‑241/01, Slg. 2005, II‑2917).

126    In diesem Urteil hat das Gericht festgestellt, dass bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung insbesondere die Art der Wettbewerbsbeschränkungen zu berücksichtigen sei, dass die Schwere der Zuwiderhandlung anhand der Art und des Zwecks der missbräuchlichen Verhaltensweisen festgestellt werden könne und dass nach ständiger Rechtsprechung Gesichtspunkte, die den Gegenstand eines Verhaltens beträfen, für die Festsetzung der Geldbuße größere Bedeutung haben könnten als Gesichtspunkte, die die Wirkungen des Verhaltens beträfen (vgl. Randnr. 83 des Urteils und die dort angeführte Rechtsprechung).

127    Im vorliegenden Fall bestand die Zuwiderhandlung in einer Preisfestsetzung und einer Marktaufteilung. Eine solche offensichtliche Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht wiegt ihrer Art nach besonders schwer.

128    Außerdem erwähnen die Leitlinien von 2006 im Gegensatz zu den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3) (im Folgenden: Leitlinien von 1998), nicht mehr die Notwendigkeit, für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes „die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, Wettbewerber … in erheblichem Umfang zu schädigen“, oder „die konkreten Auswirkungen [der Zuwiderhandlung] auf den Markt, sofern diese messbar sind“, zu berücksichtigen.

129    Die Leitlinien von 2006 sehen in Ziff. 20 jedoch ausdrücklich vor, dass die „Schwere der Zuwiderhandlung … in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände beurteilt [wird]“. Überdies haben die Leitlinien von 2006 zu einer grundlegenden Änderung der Berechnungsmethode für Geldbußen geführt. Insbesondere wurde die Einteilung der Zuwiderhandlungen in drei Kategorien („minder schwer“, „schwer“ und „sehr schwer“) aufgegeben und eine Bandbreite von 0 % bis 30 % eingeführt, um eine feinere Abstufung zu ermöglichen. Nach Ziff. 19 der Leitlinien von 2006 muss der Grundbetrag der Geldbuße „ein bestimmter Anteil am Umsatz, der sich nach der Schwere des Verstoßes richtet“, sein. Grundsätzlich „kann ein Betrag von bis zu 30 % des Umsatzes festgesetzt werden“ (Ziff. 21 der Leitlinien).

130    Daher kann die Kommission von dem Wertungsspielraum, über den sie bei der Verhängung von Geldbußen verfügt, nicht Gebrauch machen und somit die genaue Höhe zwischen 0 % und 30 % nicht festsetzen, ohne die besonderen Umstände der Sache zu berücksichtigen. So sieht Ziff. 22 der Leitlinien von 2006 vor, dass die Kommission „[b]ei der Bestimmung der genauen Höhe innerhalb dieser Bandbreite … mehrere Umstände [berücksichtigt], u. a. die Art der Zuwiderhandlung, den kumulierten Marktanteil sämtlicher beteiligten Unternehmen, den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und die etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis“.

131    Diese Schwierigkeit der Ermittlung eines genauen Satzes ist bis zu einem gewissen Grad geringer bei geheimen horizontalen Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen und zur Aufteilung der Märkte, für die nach Ziff. 23 der Leitlinien von 2006 grundsätzlich ein Betrag „am oberen Ende der Bandbreite“ anzusetzen ist. Aus dieser Ziffer ergibt sich, dass der Satz für die schwerwiegendsten Verstöße mindestens oberhalb von 15 % liegen muss.

132    Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung in dieser Hinsicht nicht deshalb für nichtig zu erklären, weil die Festsetzung des Satzes von 17 % allein auf die wesensmäßige Schwere der Zuwiderhandlung gestützt wurde. Begnügt sich die Kommission damit, einen Satz anzuwenden, der dem für die schwerwiegendsten Verstöße vorgesehenen Mindestsatz entspricht oder fast entspricht, erübrigt sich nämlich die Berücksichtigung zusätzlicher Gesichtspunkte oder Umstände. Dies wäre nur dann geboten, wenn ein höherer Satz festzulegen wäre. Gosselin trägt in diesem Zusammenhang sicherlich nicht vor, dass die Kommission einen höheren Satz hätte anwenden sollen, und die Kommission hat vor dem Gericht keine Erhöhung der Geldbuße beantragt.

133    Folglich ist die auf die abstrakte Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung bezogene Rüge zurückzuweisen.

–       Zum behaupteten bedeutenden qualitativen Unterschied

134    Was die Rüge eines behaupteten bedeutenden qualitativen Unterschieds zwischen dem Preiskartell und den anderen Verhaltensweisen betrifft, die mit dem fünften Klagegrund von Portielje übereinstimmt, mit dem ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gerügt wird, ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Gleichheitsgrundsatz, der zu den grundlegenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zählt, nicht nur verbietet, dass vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden, sondern auch, dass unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, es sei denn, dass derartige Behandlungen objektiv gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. Oktober 1986, Christ-Clemen u. a./Kommission, 91/85, Slg. 1986, 2853, Randnr. 10, und vom 28. Juni 1990, Hoche, C‑174/89, Slg. 1990, I‑2681, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

135    Die Kommission hat die Kartellteilnehmer bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung hinsichtlich der Wahl des zugrunde gelegten individuellen Umsatzanteils aber nicht unterschiedlich behandelt, sondern für alle betroffenen Unternehmen einen einheitlichen Satz von 17 % festgesetzt. Die Kommission rechtfertigt diesen Ansatz damit, dass es sich um eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gehandelt habe.

136    Mithin stellt sich die Frage, ob die Kommission im Licht der Rechtsprechung für die Bestimmung der Schwere der von Gosselin begangenen Zuwiderhandlung auf jegliche Unterscheidung zwischen den an der Zuwiderhandlung Beteiligten und jede Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls verzichten durfte.

137    Hierzu ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass bei Begehung einer Zuwiderhandlung durch mehrere Unternehmen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu der Zuwiderhandlung zu prüfen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 623, und Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 150). Dies ist die logische Folge des Grundsatzes der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen, wonach ein Unternehmen nur für Handlungen bestraft werden darf, die ihm individuell zur Last gelegt werden; dieser Grundsatz gilt in allen Verwaltungsverfahren, die zu Sanktionen nach den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft führen können (Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T‑62/02, Slg. 2005, II‑5057, Randnr. 119).

138    Aus zahlreichen Urteilen des Gerichtshofs und des Gerichts ergibt sich zudem, dass die Schwere der Zuwiderhandlung individuell zu beurteilen ist, und zwar anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 17. Juli 1997 Ferriere Nord/Kommission, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 106; Urteil Scandinavian Airlines System/Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnrn. 83 ff.). So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatbestandsmerkmalen eines Kartells beteiligt hat oder bei den Aspekten, an denen es sich beteiligt hat, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil Kommission/Anic Partizipazoni, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 90, und Urteil des Gerichts vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T‑109/02, T‑118/02, T‑122/02, T‑125/02, T‑126/02, T‑128/02, T‑129/02, T‑132/02 und T‑136/02, Slg. 2007, II‑947, Randnr. 429 und die dort angeführte Rechtsprechung).

139    In der Spruchpraxis des Gerichts erfolgt die Beurteilung der individuellen Umstände normalerweise jedoch nicht im Rahmen der Prüfung der Schwere der Zuwiderhandlung, also bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße, sondern im Rahmen der Anpassung des Grundbetrags anhand von mildernden und erschwerenden Umständen (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T‑73/04, Slg. 2008, II‑2661, Randnrn. 100 ff., im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, C‑554/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

140    Diese Rechtsprechung steht indes im Einklang mit der oben in den Randnrn. 137 und 138 angeführten Rechtsprechung. In diesen Urteilen wurde der Begriff der Schwere nämlich allgemein verwendet, um die Intensität der Zuwiderhandlung zu beschreiben, und nicht im technischen Sinne der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen. Daher stand es der Kommission frei, bestimmte Aspekte der „Schwere“ im Sinne des Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 im Rahmen der mildernden und erschwerenden Umstände und nicht im Rahmen der „Schwere“ im Sinne ihrer Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen zu berücksichtigen.

141    Dies gilt insbesondere für die Beurteilung der relativen Schwere des Tatbeitrags zu einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, die von mehreren Unternehmen begangen wurde. Hierzu hat der Gerichtshof in Bezug auf die Leitlinien von 1998 bestätigt, dass die relative Schwere des Tatbeitrags jedes betroffenen Unternehmens im Rahmen der etwaigen Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Umstände zu prüfen ist (Urteil vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 27). Daher bezieht sich der Begriff „Verstoß“, wie er in den Leitlinien von 1998 verwendet wird, im Fall einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf die gesamte Zuwiderhandlung, an der mehrere Unternehmen beteiligt sind, und die „Schwere“ dieser einheitlichen Zuwiderhandlung ist für alle Teilnehmer gleich.

142    Das Urteil vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, bezieht sich allerdings auf die Leitlinien von 1998. Die Leitlinien von 2006 haben, wie oben in Randnr. 129 bereits ausgeführt, zu einer grundlegenden Änderung der Berechnungsmethode für Geldbußen geführt. Erstens wurde die Einteilung der Zuwiderhandlungen in drei Kategorien („minder schwer“, „schwer“ und „sehr schwer“) aufgegeben. Das derzeitige System, das eine Bandbreite von 0 % bis 30 % vorsieht, ermöglicht eine feinere Abstufung nach der Schwere der Zuwiderhandlungen.

143    Zweitens wurden die Pauschalbeträge abgeschafft. Seither errechnet sich der Grundbetrag anhand des mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehenden Umsatzes jedes einzelnen Unternehmens. Mit dieser neuen Methode kann daher das Ausmaß der individuellen Beteiligung des einzelnen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Rahmen der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung einfacher berücksichtigt werden. Mit ihr kann auch einer etwaigen Verringerung der Schwere einer einheitlichen Zuwiderhandlung im Laufe der Zeit Rechnung getragen werden.

144    Drittens hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie in ihrer Entscheidungspraxis nicht mehr zwangsläufig einen einheitlichen Satz auf alle an einer solchen Zuwiderhandlung Beteiligten anwendet. Die Kommission hat nämlich in den Entscheidungen „Candle waxes“, K(2008) 5476, vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.181 – Kerzenwachse), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 4. Dezember 2009 (ABl. C 295, S. 17) veröffentlicht wurde, und „Heat stabilisers“, K(2009) 8682, vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.589 – Wärmestabilisatoren), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. November 2010 (ABl. C 307, S. 9) veröffentlicht wurde, auf unterschiedliche Kategorien von Kartellteilnehmern je nach der relativen Schwere ihres Tatbeitrags zur Zuwiderhandlung unterschiedliche Sätze angewandt. Insbesondere in der letztgenannten Sache wurde gegen die Unternehmen, die nicht nur an einer Preisfestsetzung, sondern auch an einer Aufteilung der Kunden und/oder der Märkte teilgenommen hatten, ein höherer Satz festgesetzt.

145    Die neue Methode schreibt einen solchen Ansatz jedoch nicht vor. Nach der oben in den Randnrn. 137 und 138 angeführten Rechtsprechung sind zwar die relative Schwere des Tatbeitrags zur Zuwiderhandlung und die besonderen Umstände der Sache zu berücksichtigen, doch steht es der Kommission in Anwendung der Leitlinien von 2006 frei, dies bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung oder bei der Anpassung des Grundbetrags anhand von mildernden und erschwerenden Umständen zu tun. In den Fällen, in denen die Kommission diesen letzteren Ansatz wählt, muss die Beurteilung der mildernden und erschwerenden Umstände jedoch eine angemessene Berücksichtigung der relativen Schwere des Tatbeitrags zu einer einheitlichen Zuwiderhandlung und einer etwaigen Veränderung dieser Schwere im Laufe der Zeit zulassen.

146    Im vorliegenden Fall hat die Kommission einen einheitlichen Satz von 17 % für alle betreffenden Unternehmen festgesetzt. Soweit Gosselin vorträgt, dass die relative Schwere ihres Tatbeitrags geringer als die anderer beteiligter Unternehmen sei und dass mehrere besondere oder außergewöhnliche Umstände hätten berücksichtigt werden müssen, wird ihre Argumentation daher im Rahmen der Rügen gegen eine fehlerhafte Beurteilung der mildernden Umstände durch die Kommission geprüft.

147    Daher ist der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes zurückzuweisen, und die Argumente von Gosselin sind im Rahmen der Prüfung des vierten Teils zu berücksichtigen (nachstehende Randnrn. 180 ff.).

 Zur Dauer der Zuwiderhandlung

148    Dieser Teil des Klagegrundes wird nur von Gosselin geltend gemacht.

 Vorbringen der Parteien

149    Gosselin weist darauf hin, dass die Kommission im 379. Erwägungsgrund der Entscheidung ausdrücklich einräume, dass die Akte keine Unterlagen mit dem Nachweis enthalte, dass sie in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren, nämlich vom 30. Oktober 1993 bis 14. November 1996, wettbewerbswidrige Vereinbarungen durchgeführt habe.

150    Diesem Fehlen von Beweisen kann nach Ansicht von Gosselin nicht durch die Behauptung abgeholfen werden, dass es sich um eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung handele oder dass sie sich zu keinem Zeitpunkt von dieser Zuwiderhandlung losgesagt habe. In Bezug auf die erste Behauptung macht sie geltend, diese Tatsache befreie die Kommission nicht von der Verpflichtung, die Dauer der Teilnahme von Gosselin konkret zu beweisen. Hinsichtlich der zweiten Behauptung trägt Gosselin vor, die in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung, nach der das betroffene Unternehmen sich offen und eindeutig von dem Kartell lossagen müsse, beziehe sich immer auf die „klassischen“ Kartelle, in deren Rahmen mulilaterale Treffen stattgefunden hätten, bei denen ausdrücklich über wettbewerbsbeschränkende Ziele gesprochen worden sei. Folglich sei diese Rechtsprechung nicht auf Gosselin anwendbar, die an keinem Kartelltreffen teilgenommen habe. Schließlich führt Gosselin aus, ein Zeitraum von drei Jahren sei besonders lang und es könne keine Rede davon sein, dass in Bezug auf sie eine Kontinuität bewiesen sei.

151    Die Kommission räumt ein, dass die Akte in Bezug auf Gosselin kein Dokument über konkrete Fälle von Provisionen und Schutzangeboten im Zeitraum 30. Oktober 1993 bis 14. November 1996 enthalte, sie ist aber der Ansicht, dass es objektive und übereinstimmende Indizien gebe, die den Schluss zuließen, dass Gosselin in diesem Zeitraum weiter an dem Kartell beteiligt gewesen sei. Es handele sich um einen Zwischenzeitraum, und Gosselin habe im Oktober 1993 ihre Beteiligung an dem Kartell nicht endgültig beendet. Aus den zur Verfügung stehenden Beweisen ergebe sich auch, dass die Tätigkeit des Kartells in dem betreffenden Zeitraum unverändert fortbestanden habe und nicht ausgesetzt worden sei. Schließlich stellt die Kommission fest, dass Gosselin sich zu Beginn des betreffenden Zeitraums nicht öffentlich und eindeutig von dem Kartell losgesagt habe.

 Würdigung durch das Gericht

152    Gosselin macht im Wesentlichen geltend, dass sie im Zeitraum vom 30. Oktober 1993 bis 14. November 1996 (im Folgenden: streitiger Zeitraum) nicht an dem Kartell teilgenommen habe und dass somit der Multiplikator, der die Anzahl der Jahre der Teilnahme berücksichtige, herabgesetzt werden müsse.

153    Insoweit ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass die Beweislast für Zuwiderhandlungen nach Art. 81 Abs. 1 EG bei der Kommission liegt und dass diese aussagekräftige und übereinstimmende Beweise vorlegen muss, um die feste Überzeugung, dass die behauptete Zuwiderhandlung begangen worden sei, zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. März 1984, CRAM und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T‑44/02 OP, T‑54/02 OP, T‑56/02 OP, T‑60/02 OP und T‑61/02 OP, Slg. 2006, II‑3567, Randnr. 62).

154    Dies gilt insbesondere für Beweise betreffend die Dauer der Zuwiderhandlung, ein Kriterium, dessen Bedeutung in den Leitlinien von 2006 beträchtlich verstärkt wurde. Bei Fehlen von Beweismaterial, mit dem die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, hat die Kommission somit Beweise vorzulegen, die sich auf Tatsachen beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Adriatica di Navigazione/Kommission, T‑61/99, Slg. 2003, II‑5349, Randnr. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

155    Im vorliegenden Fall steht fest, dass für den streitigen Zeitraum keine Beweisdokumente vorliegen.

156    Die Kommission hat sich jedoch in der Entscheidung und in ihren Schriftsätzen auf eine Rechtsprechung berufen, nach der sich ein Unternehmen, um seine Verantwortung zu beenden, offen und eindeutig von dem Kartell lossagen muss, so dass den anderen Teilnehmern bewusst ist, dass es die allgemeinen Ziele des Kartells nicht mehr unterstützt.

157    Insoweit trifft es zu, dass, sofern die Teilnahme an multilateralen Zusammenkünften erwiesen ist, es dem betreffenden Unternehmen obliegt, Indizien vorzutragen, die zum Beweis seiner fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Zusammenkünften geeignet sind, und nachzuweisen, dass es seine Wettbewerber darauf hingewiesen hat, dass es mit einer anderen Zielsetzung als diese an den Zusammenkünften teilgenommen hat (vgl. Urteile des Gerichtshofs Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 81, und vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Randnr. 155).

158    Diese Rechtsprechung betrifft jedoch Kartelle, in deren Rahmen multilaterale Zusammenkünfte stattgefunden haben und in deren Verlauf wettbewerbswidrige Ziele angesprochen wurden. Wie der Gerichtshof in Randnr. 82 des Urteils Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, erklärt hat, beruht dieser Rechtsgrundsatz auf der Erwägung, dass das Unternehmen, indem es an solchen Sitzungen teilgenommen hat, ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren, den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gab, dass es deren Ergebnis zustimme und sich daran halten werde. Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass Gosselin an solchen Zusammenkünften nicht teilgenommen hat.

159    Infolgedessen oblag es der Kommission, den Beweis für die Dauer der Teilnahme von Gosselin zu erbringen, ohne dass ihr die Beweiserleichterung aus der oben angeführten Rechtsprechung zugutekommen kann.

160    Hinsichtlich des streitigen Zeitraums sind die Indizien, auf die sich die Kommission beruft, aber nicht geeignet, die Teilnahme von Gosselin am Kartell rechtlich hinreichend nachzuweisen.

161    Erstens, soweit die Kommission ausführt, dass der streitige Zeitraum ein Zwischenzeitraum sei und dass Gosselin ihre Teilnahme an dem Kartell im Oktober 1993 nicht endgültig beendet habe, ist festzustellen, dass dies der Tatsache inhärent ist, dass es sich um eine Unterbrechung handelt. Der bloße Umstand, dass Gosselin sowohl vor als auch nach dem betreffenden Zeitraum an dem Kartell teilgenommen hat, ist nicht relevant. Außerdem zeigt der Umstand, dass Gosselin für eine Teilnahme am Kartell nur bis zum 18. September 2002, dem Zeitpunkt des letzten Beweisdokuments, verantwortlich gemacht wird, obwohl das Kartell bis September 2003 bestand, dass es möglich ist, die Teilnahme am Kartell auch ohne ausdrückliche Erklärung zu beenden.

162    Zweitens macht die Kommission geltend, dass Gosselin sowohl nach November 1996 als auch vor Oktober 1993 an denselben wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen teilgenommen habe und dass zwischen diesen beiden Zeitpunkten keine Veränderung ihres Verhaltens innerhalb des Kartells eingetreten sei. Da sich aber der modus operandi des Kartells in dem streitigen Zeitraum nicht geändert hat, konnte die Teilnahme von Gosselin nur in der gleichen Form erfolgen wie zuvor.

163    Drittens hat die Kommission im 274. Erwägungsgrund der Entscheidung ausgeführt, die bloße Tatsache, dass sich in ihrer Akte kein Schutzangebot befinde, bedeute nicht, dass ein solches niemals erstellt worden sei. Aus den Beweisen in der Akte ergäben sich Hinweise, dass manche Schutzangebote mitunter direkt an die umziehende Person geschickt worden seien. Ein interner Vermerk von Allied Arthur Pierre betreffend einen Umzug von Brüssel (Belgien) nach Lissabon (Portugal) weise darauf hin, dass von Gosselin und Ziegler Schutzangebote angefordert worden seien. Es werde im Übrigen präzisiert, dass Gosselin das „Schutzangebot … heute mit der Post abschickt [und dass der] Kunde darüber informiert wurde“. Dieser Umzug fand jedoch im Jahr 1998 und somit nach dem streitigen Zeitraum statt.

164    Viertens hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es für die Teilnahme von Gosselin im streitigen Zeitraum keine weiteren Indizien gebe.

165     Was fünftens die Dauer des streitigen Zeitraums betrifft, so kann die Frage, ob dessen Länge ausreicht, um eine Unterbrechung der Zuwiderhandlung darzustellen, nicht abstrakt geprüft werden. Sie ist vielmehr im Zusammenhang mit der Funktionsweise des fraglichen Kartells zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, IMI u. a./Kommission, T‑18/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 89 ff.).

166    Im vorliegenden Fall ist der Tabelle Nr. 3 im 280. Erwägungsgrund der Entscheidung zu entnehmen, dass die betroffenen Unternehmen gewöhnlich mehrmals im Jahr in Kontakt waren, um Schutzangebote zu erstellen oder Provisionen zu zahlen. Da diese Verhaltensweisen auf dem Grundsatz do ut des beruhten (siehe oben, Randnr. 79), war eine gewisse Kontinuität bei der Zusammenarbeit innerhalb des Kartells erforderlich. Der Zeitraum, in dem Gosselin nicht an diesen Verhaltensweisen teilnahm, beläuft sich auf mehr als drei Jahre. Da dieser Zeitraum die Intervalle, in denen die betroffenen Unternehmen gewöhnlich ihren Willen manifestierten, den Wettbewerb zu beschränken, indem sie Schutzangebote erstellten oder Provisionen zahlten, bei Weitem überschreitet, ist der Schluss zu ziehen, dass die Kommission keine Beweise vorgelegt hat, die sich auf Tatsachen beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen dem 30. Oktober 1993 und dem 14. November 1996 ohne Unterbrechung erfolgt ist.

167    Sechstens hat sich die Kommission auf den einheitlichen und fortgesetzten Charakter der Zuwiderhandlung gestützt. Im Einklang mit Gosselin ist aber davon auszugehen, dass das Fehlen von Beweisdokumenten für den streitigen Zeitraum nicht durch die Feststellung im 380. Erwägungsgrund ausgeglichen werden kann, dass das fragliche Kartell eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung sei. Eine solche Feststellung erlaubt nicht, eine Verantwortlichkeit von Gosselin für die gesamte Dauer des Kartells zu begründen. So verweist Ziff. 24 der Leitlinien von 2006 nicht auf die Dauer der Zuwiderhandlung, sondern auf die Dauer der Teilnahme jedes Unternehmens an der Zuwiderhandlung. Infolgedessen ist es weiterhin erforderlich, die Dauer der individuellen Beteiligung am Kartell zu ermitteln, wie dies die Kommission in der Entscheidung getan hat.

168    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dem zweiten Teil des Klagegrundes, mit dem eine fehlerhafte Feststellung der Dauer der Zuwiderhandlung gerügt wurde, zu folgen ist und dass demnach die Entscheidung für nichtig zu erklären ist, soweit sie eine Verantwortung von Gosselin für ihre Teilnahme an dem Kartell im streitigen Zeitraum annimmt. Somit ist der streitige Zeitraum von der im 548. Erwägungsgrund der Entscheidung berücksichtigten Dauer von zehn Jahren und sieben Monaten abzuziehen. Die Teilnahme von Gosselin dauerte daher sieben Jahre und sechs Monate.

169    Im Hinblick auf die Tatsache, dass Gosselin nach dem streitigen Zeitraum ihre Teilnahme an einer Zuwiderhandlung, bei der es sich, was sie nicht bestreitet, um das gleiche Kartell handelt wie dasjenige, an dem sie vor der Unterbrechung teilgenommen hatte, wieder aufgenommen und wiederholt hat, findet die Verjährung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 im vorliegenden Fall keine Anwendung. Dennoch ist die Entscheidung zu ändern und die Höhe der gegen Gosselin verhängten Geldbuße herabzusetzen, um der tatsächlichen Dauer ihrer Teilnahme an dem Kartell Rechnung zu tragen. Die konkreten Folgen dieser Änderung werden nachstehend in Randnr. 174 näher dargelegt.

 Zur Höhe der Umsätze, die für die Berechnung des Grundbetrags zu berücksichtigen sind

 Vorbringen der Parteien

170    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission gehe in der Entscheidung in Bezug auf die Umsätze von einem falschen Betrag aus. Dieser Irrtum sei darauf zurückzuführen, dass das Geschäftsjahr von Gosselin nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimme. Deshalb hätte die Kommission als das „letzte vollständige Geschäftsjahr …, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war“ (im Sinne der Ziff. 13 der Leitlinien von 2006), das letzte Geschäftsjahr vor dem Ende der Zuwiderhandlung zugrunde legen müssen. Da sich aus der Entscheidung ergebe, dass die Zuwiderhandlung am 18. September 2002 beendet worden sei, sei dieses letzte Geschäftsjahr dasjenige vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 (mit einem entsprechenden Umsatz von 1 607 946,90 Euro) und nicht das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001, das jedoch in der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.

171    In der Klagebeantwortung räumt die Kommission ein, dass die Leitlinien von 2006 keine vollständige Antwort auf die Frage geben, von welchen Angaben sie grundsätzlich auszugehen habe. In der Gegenerwiderung erkennt die Kommission auch an, dass der Zeitraum 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 besser als Referenzjahr geeignet sei als der in der Entscheidung herangezogene Zeitraum.

 Würdigung durch das Gericht

172    Die Kommission hat am 24. Juli 2009 die Entscheidung K(2009) 5810 erlassen, mit der die Entscheidung in Bezug auf die Umsätze, die zur Berechnung des Grundbetrags der gegen Gosselin und Portielje verhängten Geldbuße zu berücksichtigen sind, geändert wurde (vgl. oben, Randnr. 19). In dieser Entscheidung hat die Kommission den Zeitraum 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 als Referenzjahr und somit einen relevanten Umsatz von 1 607 946 Euro herangezogen. Infolgedessen wurde die Geldbuße gegen Gosselin auf 3,28 Mio. Euro herabgesetzt; für 270 000 Euro davon wird Portielje gesamtschuldnerisch haftbar gemacht.

173    Da die Kommission die Begründetheit des dritten Teils des vorliegenden Klagegrundes anerkannt und infolgedessen die Entscheidung geändert hat, ist dieser Teil des Klagegrundes in der Hauptsache erledigt.

174    Da der Zeitraum der Zuwiderhandlung bereits auf sieben Jahre und sechs Monate herabgesetzt worden ist (vgl. oben, Randnr. 168), muss die Geldbuße, die gegen Gosselin verhängt wurde, auf 2,32 Mio. Euro (berichtigter Umsatz multipliziert mit 0,17 und mit 7,5, erhöht um einen Zusatzbetrag zum Zweck der Abschreckung) ermäßigt werden.

 Zu den mildernden Umständen

 Vorbringen der Parteien

175    Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Kommission habe in der Entscheidung zu Unrecht die Anwendung des mildernden Umstands im Zusammenhang mit der reduzierten Teilnahme und der untergeordneten Rolle von Gosselin abgelehnt. Insoweit machen sie erstens geltend, Gosselin sei nicht an der Gründung des Kartells beteiligt gewesen und habe nicht an den Preisvereinbarungen teilgenommen. Ihre behauptete Beteiligung an Vereinbarungen im Bereich der Provisionen sei sehr begrenzt und sporadisch gewesen.

176    Zweitens sind sie der Ansicht, die Entscheidung habe keinesfalls bewiesen, dass Gosselin wusste oder zwangsläufig wissen musste, dass ihr Verhalten zu einem Gesamtplan gehört habe und dass dieser Gesamtplan alle Tatbestandsmerkmale des Kartells abgedeckt habe. Außerdem bestreiten sie, dass eine eventuelle Verantwortlichkeit für ein gesamtes Kartell ausreiche, um einen mildernden Umstand abzulehnen, der gerade von der sehr begrenzten Rolle eines bestimmten Unternehmens ausgehe.

177    Drittens tragen die Klägerinnen vor, die Abteilungen der Unternehmen und Einrichtungen, die mit Umzügen befasst gewesen seien, seien vollständig über das Prinzip der Schutzangebote informiert gewesen und hätten darin einen Weg gesehen, die Umzugsakten auf einfache Weise zu vervollständigen. Da es sich um eine Verhaltensweise gehandelt habe, die die betroffenen Umzugsunternehmen nicht geheim gehalten hätten, hätten sich die für Umzüge zuständigen Dienststellen des Vorliegens von Schutzangeboten bewusst sein müssen. Was Gosselin betreffe, enthalte die Akte ein Beispiel eines Gemeinschaftsbediensteten, der für internationale Umzüge zeichnungsbefugt gewesen sei und Schutzangebote verlangt habe.

178    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

179    Aus der Entscheidung ergibt sich, dass die Kommission keinen mildernden Umstand festgestellt hat. Die Klägerinnen sind jedoch der Ansicht, dass die Kommission die Tatsache hätte berücksichtigen müssen, dass Gosselin an der Gründung des Kartells nicht beteiligt gewesen sei und dass sie nicht an den Preisvereinbarungen teilgenommen habe (erste Rüge), dass Gosselin nicht gewusst habe, dass ihr Verhalten zu einem Gesamtplan gehört habe (zweite Rüge), und dass bestimmte Bedienstete der Kommission von der Praxis der Schutzangebote gewusst hätten (dritte Rüge).

–       Zur ersten und zur zweiten Rüge

180    Als Erstes ist zu dem Vorbringen, Gosselin sei an der Gründung des Kartells nicht beteiligt gewesen und sie habe an den schriftlichen Vereinbarungen nicht teilgenommen, festzustellen, dass ihre erste dokumentierte Teilnahme an der Durchführung der Provisionsvereinbarung tatsächlich 1992 erfolgte, während diese Verhaltensweisen bereits in den 80er Jahren begannen. Dieser Gesichtspunkt ist allerdings nur im Rahmen der Frage erheblich, ob ein Unternehmen die Rolle eines Anführers oder eines Anstifters gespielt hat, eine Rolle, die nach Ziff. 28 der Leitlinien von 2006 als erschwerender Umstand angesehen werden kann. Nicht aktiv am Zustandekommen der fraglichen wettbewerbswidrigen Absprachen teilgenommen zu haben, stellt hingegen für sich genommen keinen mildernden Umstand dar.

181    Was als Zweites den Umstand betrifft, dass die Teilnahme von Gosselin an der Zuwiderhandlung sehr begrenzt gewesen sein soll, ist unstreitig, dass Gosselin nie an schriftlichen Vereinbarungen über Preisfestsetzungen oder an Zusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Inhalt teilgenommen hat.

182    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das betroffene Unternehmen nach Ziff. 29 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006, um in den Genuss einer Ermäßigung der Geldbuße aufgrund mildernder Umstände zu kommen, „Beweise [erbringen muss], dass die eigene Beteiligung sehr geringfügig war und sich das Unternehmen der Durchführung der gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen in dem Zeitraum, in dem sie ihnen beigetreten war, in Wirklichkeit durch eigenes Wettbewerbsverhalten auf dem Markt entzogen hat“. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.

183    Die Formulierung „wie beispielsweise“ zeigt indes, dass die Liste der Umstände in Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 nicht erschöpfend ist. Wie im Rahmen des vierten Klagegrundes von Portielje und des zweiten Klagegrundes von Gosselin bereits festgestellt, sind ferner die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Frage, ob ein Unternehmen an allen Bestandteilen einer Zuwiderhandlung teilgenommen hat oder nicht, zu berücksichtigen, wenn nicht bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung, dann zumindest im Rahmen der Anpassung des Grundbetrags anhand mildernder oder erschwerender Umstände. Diese Verpflichtung war nämlich einer der Gründe, die dem Gerichtshof die Feststellung ermöglicht haben, dass der Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht dem Grundsatz widerspricht, dass die Verantwortlichkeit für Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht persönlichen Charakter hat (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 84). Die im dritten Gedankenstrich der Ziff. 29 genannten Kriterien allein sind nicht geeignet, diese Möglichkeit zu gewährleisten. Daher sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

184    Dabei steht fest, dass sich die fragliche Zuwiderhandlung im Laufe der Zeit entwickelt hat. Die schriftlichen Vereinbarungen fanden in der ersten Phase der Zuwiderhandlung von 1984 bis Anfang der 90er Jahre Anwendung und wurden dann aufgegeben. Die zweite Phase der Zuwiderhandlung ist durch den Rückgriff auf Schutzangebote und Provisionen gekennzeichnet. Daher könnte der nach Ziff. 19 der Leitlinien von 2006 zu ermittelnde Umsatzanteil grundsätzlich zeitlich gestaffelt werden. Dies könnte auch eine Ermäßigung der Geldbuße aufgrund mildernder Umstände rechtfertigen.

185    Jedoch stellt das Verhalten, an dem sich Gosselin beteiligt hat, keine weniger schweren Zuwiderhandlungen dar als die schriftlichen Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen oder die Ad-hoc-Festsetzung von Preisen für bestimmte Umzüge. Entgegen der Auffassung von Gosselin wirkten sich die Schutzangebote und die Provisionen auch auf die Preise aus (siehe oben, Randnrn. 67 ff.). Ebenso ist im vorliegenden Fall der Umstand, dass Gosselin nicht an Zusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Inhalt teilgenommen hat, die zu der Zeit, als sie an dem Kartell beteiligt war, nicht mehr durchgeführt wurden, nicht relevant für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung, da das Kartell mit Mechanismen funktionierte, die solche Zusammenkünfte überflüssig machten.

186    Folglich durfte die Kommission für die gesamte Dauer der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung einen einheitlichen Satz festsetzen und die im Laufe der Zeit eingetretene Entwicklung dieser Zuwiderhandlung als mildernden Umstand unberücksichtigt lassen.

187    Was als Drittes die Rüge der Klägerinnen betrifft, dass eine eventuelle Verantwortlichkeit für eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung nicht genüge, um einen mildernden Umstand zurückzuweisen, der sich auf die begrenzte Rolle eines bestimmten Unternehmens beziehe, so ist diese Behauptung zutreffend. Der Umstand, dass Gosselin keine Kenntnis von dem Gesamtplan des Kartells hatte, stellt jedoch keinen mildernden Umstand dar. Dieses Vorbringen wäre erheblich, wenn die Klägerinnen beabsichtigten, die Feststellung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Frage zu stellen; eine solche Rüge haben sie jedoch nicht erhoben.

188    Diese Rügen sind also zurückzuweisen.

–       Zur dritten Rüge

189    Was die Rüge betrifft, die Kommission habe von der Schutzangebotspraxis Kenntnis gehabt, ist festzustellen, dass nach Ziff. 29 letzter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 „[d]er Grundbetrag der Geldbuße … verringert werden [kann], wenn die Kommission … [eine] Genehmigung oder Ermutigung des wettbewerbswidrigen Verhaltens durch die Behörden oder geltende Vorschriften [feststellt]“.

190    Der Akte ist kein Beleg dafür zu entnehmen, dass die Kommission als Organ Schutzangebote genehmigt, angeregt oder angefordert hat. Tatsächlich hätte die Kommission gar kein Interesse daran gehabt, das Schutzangebotssystem anzuregen oder zu tolerieren, da es gegen ihre Interessen verstieß. Dass einige Bedienstete Schutzangebote für einen letztlich von der Kommission finanzierten Umzug angefordert haben mögen, bedeutet nicht, dass das Organ Kenntnis von dieser Praxis hatte oder daran teilnahm, denn es ist zwischen den Bediensteten der Kommission und der Kommission als Organ zu unterscheiden. Die Person, die mit dem Unternehmen, das die Umzüge durchführt, in Kontakt steht, ist selbst nicht der tatsächliche Kunde der Umzugsunternehmen. Der tatsächliche Kunde ist das Organ oder das Unternehmen, für das diese Person arbeitet und das die Umzugskosten trägt.

191    Selbst wenn ein Bediensteter eines Organs Schutzangebote angefordert hätte, hätte Gosselin wissen müssen, dass solche Aufforderungen nicht im Namen und auf Betreiben der Organe ergehen konnten, da sie deren finanziellen Interessen offensichtlich widersprachen. Das Erfordernis, zwei oder drei Kostenvoranschläge vorzulegen, dient gerade dazu, ein Minimum an Wettbewerb sicherzustellen und zu verhindern, dass der Preis für einen Umzug von einem einzigen Umzugsunternehmen einseitig festgelegt werden konnte.

192    Zudem schlösse die Kenntnis des wettbewerbswidrigen Verhaltens allein nicht die stillschweigende „Genehmigung oder Ermutigung“ dieses Verhaltens durch die Kommission im Sinne der Ziff. 29 letzter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 ein. Ein mutmaßliches Unterlassen kann nämlich nicht mit einem positiven Tun wie einer Genehmigung oder Ermutigung gleichgesetzt werden.

193    Jedenfalls bezieht sich das Vorbringen von Gosselin nur auf die Schutzangebote. Die Schutzangebotspraxis ist aber nur eine der Komponenten einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung. Die Provisionszahlungen können mit den vorgebrachten Argumenten keinesfalls gerechtfertigt werden.

194    Folglich ist diese Rüge und somit der letzte Teil des vorliegenden Klagegrundes zurückzuweisen.

4.     Zum fünften Klagegrund von Portielje und zum dritten Klagegrund von Gosselin: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

195    Dieser Klagegrund wird hilfsweise vorgebracht und ist in zwei Teile untergliedert.

 Vorbringen der Parteien

196    Erstens machen die Klägerinnen geltend, dass, wenn ihren insoweit im Rahmen der vorausgehenden Klagegründe vorgetragenen Argumenten nicht gefolgt werden sollte, Art. 2 Buchst. e der Entscheidung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz für nichtig erklärt werden müsse, mit der Begründung, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße in keiner Weise den objektiven und qualitativen Unterschied zwischen ihrem Verhalten und demjenigen der Umzugsunternehmen berücksichtigt habe, die an dem „klassischen“ Kartell beteiligt gewesen seien (Arthur Pierre, Interdean, Transworld und Ziegler).

197    Wenn zweitens ihren insoweit im Rahmen der vorausgehenden Klagegründe vorgetragenen Argumenten nicht gefolgt werden sollte, bedeutet dies nach Ansicht der Klägerinnen, dass bei der Ermittlung der Umsätze zur Berechnung der Geldbuße eine Ungleichbehandlung von Gosselin vorliege, ohne objektiv gerechtfertigt zu sein.

198    Die Kommission verweist auf ihre Stellungnahme im Rahmen der vorausgehenden Klagegründe.

 Würdigung durch das Gericht

199    Der erste Teil dieses letzten Klagegrundes weist keine eigenständige Dimension im Verhältnis zum zweiten Klagegrund von Gosselin auf. Er ist im Wesentlichen bereits geprüft worden (vgl. oben, Randnrn. 134 ff.).

200    Da die Kommission die Begründetheit des dritten Teils des zweiten Klagegrundes von Gosselin betreffend die Umsätze anerkannt hat, ist der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes, der nur hilfsweise geltend gemacht wird, nicht mehr zu prüfen.

201    Nach alledem ist die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie Portielje betrifft (oben, Randnr. 59) und soweit darin festgestellt wird, dass Gosselin im Zeitraum vom 30. Oktober 1993 bis 14. November 1996 an einer Zuwiderhandlung nach Art. 81 Abs. 1 EG teilgenommen hat (oben, Randnr. 168). Außerdem ist der Teil des Klagegrundes, der den Umsatz betrifft, der für die Berechnung des Grundbetrags der gegen Gosselin verhängten Geldbuße zu berücksichtigen ist, in der Hauptsache erledigt (oben, Randnr. 173). Der Betrag dieser Geldbuße ist somit auf 2,32 Mio. Euro zu ermäßigen (oben, Randnr. 174). Im Übrigen ist die Klage in der Rechtssache T‑208/08 abzuweisen.

 Kosten

202    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission in der Rechtssache T‑209/08 mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen von Portielje die Kosten aufzuerlegen. In der Rechtssache T‑208/08 ist jede Partei mit ihren Anträgen teilweise unterlegen, und die Hauptsache wurde teilweise für erledigt erklärt. Somit trägt gemäß Art. 87 Abs. 3 und 6 der Verfahrensordnung jede Partei ihre eigenen Kosten in dieser Rechtssache.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      In der Rechtssache T‑208/08 wird die Entscheidung K(2008) 926 endg. der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 – Internationale Umzugsdienste) für nichtig erklärt, soweit sie feststellt, dass die Gosselin Group NV im Zeitraum vom 30. Oktober 1993 bis 14. November 1996 an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG teilgenommen hat.

2.      Die gegen die Gosselin Group in Art. 2 der Entscheidung K(2008) 926 in der durch die Entscheidung K(2009) 5810 endg. der Kommission vom 24. Juli 2009 geänderten Fassung verhängte Geldbuße wird auf 2,32 Mio. Euro festgesetzt.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      In der Rechtssache T‑209/08 wird die Entscheidung K(2008) 926 in der durch die Entscheidung K(2009) 5810 geänderten Fassung für nichtig erklärt, soweit sie die Stichting Administratiekantoor Portielje betrifft.

5.      In der Rechtssache T‑208/08 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

6.      In der Rechtssache T‑209/08 wird die Europäische Kommission zur Tragung der Kosten verurteilt.

Papasavvas

Wahl

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Juni 2011.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Sachverhalt

1. Gegenstand des Rechtsstreits

2. Klägerinnen

3. Verwaltungsverfahren

4. Entscheidung

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1. Zum ersten und zum zweiten Klagegrund von Portielje: Verstoß gegen Art. 81 EG

Vorbringen der Parteien

Vorbringen von Portielje

Vorbringen der Kommission

Würdigung durch das Gericht

Zum ersten Klagegrund

Zum zweiten Klagegrund

2. Zum dritten Klagegrund von Portielje und zum ersten Klagegrund von Gosselin: Verstoß gegen Art. 81 EG

Zum Argument des Fehlens einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

– Zum Argument des Fehlens von Wettbewerbsbeschränkungen

– Zum Beweis wettbewerbswidriger Wirkungen

– Zur Verantwortlichkeit für die schriftlichen Vereinbarungen

Zur Behauptung des Fehlens spürbarer Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

– Zum grenzüberschreitenden Charakter

– Zum Schwellenwert von 40 Mio. Euro

– Zum Schwellenwert von 5 %

3. Zum vierten Klagegrund von Portielje und zum zweiten Klagegrund von Gosselin, die auf eine Ermäßigung der Geldbuße gerichtet sind

Zur Schwere der Zuwiderhandlung

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

– Zur Verpflichtung, alle relevanten Umstände des vorliegenden Falles zu berücksichtigen

– Zum behaupteten bedeutenden qualitativen Unterschied

Zur Dauer der Zuwiderhandlung

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zur Höhe der Umsätze, die für die Berechnung des Grundbetrags zu berücksichtigen sind

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zu den mildernden Umständen

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

– Zur ersten und zur zweiten Rüge

– Zur dritten Rüge

4. Zum fünften Klagegrund von Portielje und zum dritten Klagegrund von Gosselin: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Niederländisch.